Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_86/2018 Verfügung vom 20. Juni 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Dold. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard W. Allemann, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Führerausweisentzug, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Januar 2018 (VB.2017.00535). In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 19. Februar 2018 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2018 erhoben hat; dass er die Beschwerde mit Schreiben vom 14. Juni 2018 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass keine Gerichtskosten zu erheben sind; verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren 1C_86/2018 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Juni 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Dold