Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_10/2013 Urteil vom 7. März 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merkli, Karlen, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Gemeinderat Ebnat-Kappel, Hofstrasse 1, Postfach, 9642 Ebnat-Kappel, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach, Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_2/2013 vom 31. Januar 2013. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_678/2012); dass sich X.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2013 ans Bundesgericht gewandt und um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht hat; dass das Bundesgericht die Eingabe vom 23. Januar 2013 als Revisionsgesuch entgegengenommen hat und darauf mit Urteil vom 31. Januar 2013 (1F_2/2013) nicht eingetreten ist, da sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergab, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 9. Januar 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte; dass X.________ mit Eingabe vom 23. Februar 2013 (Postaufgabe 25. Februar 2013) erneut um Revision ersucht hat; dass sich aus dem erneuten Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 9. oder 31. Januar 2013 an einem Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG leiden sollten; dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Ebnat-Kappel, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. März 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Aemisegger Der Gerichtsschreiber: Pfäffli