Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_12/2010 Urteil vom 21. Juni 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern, Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 21. Mai 2010 des Bundesgerichts (1F_8/2010). In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_190/2010); dass X.________ hiergegen sinngemäss ein Revisionsgesuch eingereicht hat, worauf das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2010 nicht eingetreten ist (Verfahren 1F_8/2010); dass er mit Eingabe vom 6. Juni 2010 auch dieses Urteil des Bundesgerichts beanstandet; dass er indes nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) dieses Urteil bzw. das zugrunde liegende Urteil leiden sollte; dass somit auch auf das neuerliche sinngemässe Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG); dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Juni 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp