Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_13/2015 Urteil vom 23. April 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 2. März 2015 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_57/2015. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 2015 (Verfahren 1B_57/2015) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 12. April 2015 (Postaufgabe 13. April 2015) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2015 vom 2. März 2015 eingereicht hat; dass er sich auf die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG beruft; dass der Gesuchsteller indessen nicht darlegt, und solches auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 1B_57/2015 an den behaupteten Revisionsgründen leiden sollte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass sich die vorliegende Eingabe als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist; dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. April 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli