Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_16/2014 Urteil vom 11. Juni 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Karlen, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchsgegner, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_119/2014 vom 26. März 2014. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2014 (1B_119/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 13. Mai 2014 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. März 2014 ersucht hat; dass sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe von Art. 122 lit. c BGG und Art. 123 Abs. 1 BGG beruft; dass sich indessen aus der Eingabe nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die Revisionsgründe gemäss Art. 122 BGG und Art. 123 Abs. 1 BGG gegeben sein sollten; dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass sich das Revisionsgesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist; dass somit die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juni 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli