Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_17/2008 /daa Urteil vom 14. August 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien Ehepaar X.________, Gesuchsteller, gegen Y.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi, Einwohnergemeinde Roggwil, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde, Bahnhofstrasse 8, Postfach 164, 4914 Roggwil, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern. Gegenstand Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juli 2008 1C_319/2008. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2008 auf die Beschwerde der Eheleute X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_319/2008); dass die Eheleute X.________ mit Eingabe vom 5. August 2008 um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juli 2008 ersucht haben; dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 121 ff. BGG) möglich ist; dass die Eingabe der Gesuchsteller somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; dass die Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 a BGG anrufen, da sie das Bundesgericht beim Urteil vom 17. Juli 2008 als "befangen und voreingenommen" erachten; dass die Gesuchsteller indessen nicht darlegen - und auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG gegeben sein sollte; dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 121 a BGG erfüllt sein sollte, dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe keinen weiteren Revisionsgrund anrufen, an welchem der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte; dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG); dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Roggwil sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. August 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli