Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_18/2014 Urteil vom 16. Juni 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Karlen, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, Gesuchsgegnerin, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_150/2014 vom 28. April 2014. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. April 2014 (1B_150/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2014 sinngemäss um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_150/2014 vom 28. April 2014 ersucht hat; dass der Gesuchsteller am 2. Juni 2014 eine unverständliche Eingabe einreichte, welche das Bundesgericht dennoch sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegennahm; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass sich aus den Eingaben nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 28. April 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass sich das Revisionsgesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist; dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Juni 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli