Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_20/2016 Urteil vom 10. August 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Karlen, Chaix, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen 1. B.________, 2. C.________, Gesuchsgegner, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_269/2016 vom 16. Juni 2016. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juni 2016 (1C_269/2016) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Postaufgabe 4. August 2016) "Einsprache/Unser Unverständnis" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_269/2016 vom 16. Juni 2016 erhob; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass der Gesuchsteller sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft, indessen nicht darlegt, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen das Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte; dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 16. Juni 2016 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. August 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli