Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_22/2016 Urteil vom 19. August 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Karlen, Chaix, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_315/2016 vom 11. Juli 2016. In Erwägung, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 1. Juli 2016 zufolge Fristversäumnis auf die Einsprache von A.________ nicht eintrat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juli 2016 (1C_315/2016) auf eine von A.________ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; dass A.________ mit Eingabe vom 10. August 2016 (Postaufgabe 11. August 2016) "Einspruch" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_315/2016 vom 11. Juli 2016 erhob; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. August 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli