Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_23/2010 Urteil vom 19. November 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Reeb, Raselli, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Gerichtspräsident 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental, Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_323/2010 vom 1. Oktober 2010. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_323/2010); dass X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 (Postaufgabe 3. November 2010) die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Oktober 2010 verlangt hat; dass die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass sich der Gesuchsteller sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG berufen hat; dass gemäss dieser Bestimmung die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat; dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch nicht darlegt, inwiefern der angerufene Revisionsgrund beim bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid gegeben sein sollte; dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass das Revisionsgesuch somit unbegründet und ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. November 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli