Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_28/2010 Urteil vom 3. Februar 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Merkli, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Gerichtspräsident 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental, Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Oktober 2010 1B_323/2010. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_323/2010); dass X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Oktober 2010 ersucht hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. November 2010 das Revisionsgesuch abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (1F_23/2010); dass X.________ in der vorliegenden Angelegenheit mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 eine "Beschwerde" eingereicht hat; dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann; dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass der Gesuchsteller nicht darlegt, inwiefern die in dieser Angelegenheit ergangenen bundesgerichtlichen Entscheide an einem Revisionsgrund leiden sollten; dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Februar 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fonjallaz Pfäffli