Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_31/2015 Urteil vom 21. Dezember 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Karlen, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst, Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich, Gesuchsgegnerin, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_377/2015 vom 26. Oktober 2015. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2015 (1B_377/ 2015) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (Postaufgabe 10. Dezember 2015) "staatsrechtliche Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Oktober 2015 erhoben hat; dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass die Eingabe vom 9. Dezember 2015 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist; dass der Gesuchsuchsteller keinen Revisionsgrund nennt und sich aus seiner kaum verständlichen Eingabe auch nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Oktober 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollte; dass auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Dezember 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli