Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_3/2016 Urteil vom 16. März 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Karlen, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegnerin, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 1. März 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_73/2016. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2016 (1B_73/2016) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 12. März 2016 Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_73/2016 vom 1. März 2016 verlangt; dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. März 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli