Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1F_37/2017 Verfügung vom 10. Oktober 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegner, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. September 2017 (1B_369/2017 (Beschluss UP170021)). In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2017 vom 14. September 2017 eingereicht hat; dass A.________ mit Schreiben vom 8. Oktober 2017 "sämtliche Beschwerden und Revisionsgesuche" zurückgezogen hat; dass das Revisionsverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Oktober 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Karlen Der Gerichtsschreiber: Pfäffli