Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_38/2013 Urteil vom 13. Januar 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Karlen, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, c/o Strassenverkehrsamt Zürich, Gesuchsgegner, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_667/2013 vom 15. Oktober 2013. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober (1C_667/2013) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2013 ersucht hat; dass er sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft und dabei einen "neuen Beweis" im bundesgerichtlichen Urteil 1C_757/2013 vom 11. Oktober 2013 sieht; dass sich entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aus diesem Urteil nicht ergibt, dass das zürcherische "Ermächtigungsverfahren nicht auf Gesetzen beruht"; dass deshalb bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein sollte; dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 15. Oktober 2013 an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte; dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Januar 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli