Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_39/2013 Urteil vom 26. Januar 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern, Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_711/2013 vom 18. Oktober 2013. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2013 (1C_711/2013) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; dass A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. Oktober 2013 ersucht hat; dass er sich auf den Revisionsgrund von Art. 121lit. d BGG beruft; dass indessen nicht ersichtlich ist und vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt wird, inwiefern das Bundesgericht im Urteil 1C_711/2013 in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte, als es mangels einer den gesetzlichen Formerfordernissen genügenden Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Oktober 2013 an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte; dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Januar 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli