Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1F_4/2008 Urteil vom 30. Januar 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Gesuchsteller, gegen Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 27. Dezember 2007 1B_299/2007. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Dezember 2007 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1B_299/2007); dass X.________ mit Eingabe vom 18. Januar 2008 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. Dezember 2007 ersucht hat; dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte; dass insbesondere der Gesuchsteller nicht belegt, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG); dass im Revisionsverfahren eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung nicht zu hören ist; dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG); dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Januar 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Aemisegger Pfäffli