BUNDESPATENTGERICHT 1 Ni 10/06 (EU) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 152 08.05 - 2 - g e g e n … betreffend das europäische Patent 0 810 962 (DE 596 00 808) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … am 4. Juni 2007 beschlossen: 1. Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen. 2. Das am 23. Januar 2007 verkündete Urteil ist wirkungslos. - 3 - G r ü n d e Die Klägerin hat am 3. Mai 2007 ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen, weshalb der Rechtsstreit gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Das am 23. Januar 2007 verkündete Ur-teil, das den Parteien am 26. April 2007 zugestellt worden und somit im Zeitpunkt der Klagerücknahme noch nicht rechtskräftig gewesen ist, ist durch die Klagerück-nahme wirkungslos geworden, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung be-darf. Auf Antrag der Beklagten sind die genannten Rechtsfolgen der Klagerücknahme durch Beschluss festzustellen (§ 269 Abs. 4 ZPO). gez. Unterschriften
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