BUNDESPATENTGERICHT 1 Ni 11/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das deutsche Patent 40 42 550 hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden sowie der Richter Rauch und Pontzen am 20. Juli 2004 beschlossen: 1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,-- € festge-setzt. G r ü n d e 1. Die Beklagte hat in einem an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Schreiben vom 2. Juni 2004 auf das Streitpatent sowie auf jegliche Ansprüche aus diesem Patent (auch für die Vergangenheit) verzichtet. Daraufhin haben die Par-teien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. - 3 - Nach einer im Anschluss an den Verzicht auf das Streitpatent und die sich aus dem Patent ergebenden Ansprüche abgegebenen Erledigungserklärung werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts die Kosten des Verfah-rens gemäß § 91 a ZPO regelmäßig dem beklagten Patentinhaber auferlegt, weil sich dieser durch den Verzicht in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl BPatGE 31, 191 mwN). Gesichtspunkte, die ein Abweichen von dieser Rechtspre-chung im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf der insoweit unwidersprochenen Angabe in der Klageschrift vom 14. Mai 2003. Dr. Landfermann Rauch Pontzen Be
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