BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES1 Ni 12/08(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am17. Februar 2009… In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das deutsche Patent 102 19 038hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 durch den Präsidenten Lutz sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, Schramm, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgartfür Recht erkannt:I. Das deutsche Patent 102 19 038 wird für nichtig erklärt.II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.T a t b e s t a n dDer Beklagte ist Inhaber des am 29. April 2002 angemeldeten und mit dem Veröf-fentlichungstag 10. Juli 2003 erteilten Patents 102 19 038. Der Gegenstand des Streitpatents, das in der erteilten Fassung 11 Patentansprüche umfasst, ist be-zeichnet mit „Verfahren zum automatisierten Fertigen von individuellen Einsätzen zum Lagern und/oder Transportieren von Gegenständen“.Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:Verfahren zum automatisierten Fertigen von individuellen Einsät-zen (4) zum Lagern und/oder Transportieren von Gegenständen, wobei in jedem Einsatz (4) mindestens eine Aufnahme zum lage-genauen Positionieren mindestens eines Gegenstandes angeord-net ist, gekennzeichnet durch die Verfahrensschritte:- 3 -a) Erfassen von die Umfangskontur eines Einsatzes (4) wieder-gebenden Daten in einem ersten Speicher und Erstellen eines den Einsatz (4) darstellenden Rohbildes (5);b) Auswählen der Abbildung mindestens eines in dem Einsatz (4) zu positionierenden Gegenstandes aus einem zweiten Spei-cher (2) und Überlagern dieser, zumindest die Außenkontur des Gegenstandes wiedergebenden Abbildung mit dem Roh-bild (5) des Einsatzes (4) zu einem Fertigungsbild (7);c) Übermitteln der Daten des Fertigungsbildes (7) an eine com-putergesteuert arbeitende Arbeitsmaschine (3) undd) Herausarbeiten eines dem Fertigungsbild (7) entsprechenden Einsatzes (4) aus einem geeigneten Material mittels der Ar-beitsmaschine (3).Wegen der angegriffenen Unteransprüche, die unmittelbar oder mittelbar auf An-spruch 1 rückbezogen sind, wird auf die Streitpatentschrift DE 102 19 038 C1 verwiesen.Nach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfä-hig. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Dokumente gemäß den AnlagenK3: US 4 964 514K4: DE 102 17 269 A1K5: DE 101 21 682 A1K6: Artikel Online-Enzyklopädie Wikipedia („Schneider Euro PC“)K7: Auszug Online-Enzyklopädie Wikipedia („Prozessor (Hardware)“).Sie beruft sich weiter auf offenkundige Vorbenutzungshandlungen durch die Fir-ma P… in M…/GB im Jahr 2000. Zum Beleg legt die Klägerinein Rechnungen und Bestellungen beinhaltendes Anlagenkonvolut (Anlage K11) und eidesstattliche Versicherungen vor (Anlagen K8 bis K10); zudem bietet die - 4 -Klägerin Zeugenbeweis an. Wegen des Vortrags zur offenkundigen Vorbenutzung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2. September 2008 Bezug genommen.Die Klägerin führt weitere Dokumente gemäß folgenden Anlagen einK12: Auszüge aus einem Lexikon aus dem Expert Verlag von 1992K13: Auszüge aus dem Lehrbuch „CAD-Grundlagen“ von 1986K14: Auszüge aus dem Lehrbuch „CAD in der Praxis“ von 2000K15: Auszüge aus dem Lehrbuch „CATIA Version 4“ von 1996K16: Auszüge aus dem Lehrbuch „Numerisch gesteuertes Spanen mitCAD-CAM“ von 2001K17: Auszüge aus „AutoCAD 2002 für DUMMIES“ von 2001K18: Deckblatt der WO 99/13412 A2K19: Deckblatt der US 7 006 977 B1K20: Deckblatt der US 4 972 318K21: Deckblatt der US 6 381 510 B1K22: Deckblatt der US 6 083 267 AK23: Deckblatt der US 4 149 246K24: Deckblatt der US 5 339 252 AK25: Deckblatt der US 4 598 376K26: Deckblatt der DE 695 24 374 T2K27: Deckblatt der DE 100 08 017 A1K28: HRB 129699 der Amazon.de GmbHK29: Auszug aus dem Lehrbuch „Linux Netzwerke“ von 2000.Die Klägerin beantragt,das Patent 102 19 038 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.- 5 -Der Beklagte verteidigt das Patent beschränkt und beantragt,die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der verteidigten Fassung richtet.In der beschränkten Fassung lautet der Patentanspruch 1:Verfahren zum automatisierten Fertigen von individuellen Einsät-zen (4) zum Lagern und/oder Transportieren von Gegenständen, wobei in jedem Einsatz (4) mindestens eine Aufnahme zum lage-genauen Positionieren mindestens eines Gegenstandes angeord-net ist, gekennzeichnet durch die Verfahrensschritte:a) Herstellen einer Verbindung über das Internet von einem ers-ten Speicher zu einem zweiten Speicher (2) und Erfassen von die Umfangskontur eines Einsatzes (4) wiedergebenden Da-ten in dem ersten Speicher und Erstellen eines den Einsatz (4) darstellenden Rohbildes (5);b) Auswählen der Abbildung mindestens eines in dem Einsatz (4) zu positionierenden Gegenstandes aus dem zweiten Spei-cher (2) und Überlagern dieser, zumindest die Außenkontur des Gegenstandes wiedergebenden Abbildung mit dem Roh-bild (5) des Einsatzes (4) zu einem Fertigungsbild (7), wobei die aus dem zweiten Speicher (2) ausgewählten Abbildungen eines Gegenstandes in den äußeren Abmessungen veränder-bar sind und automatisch ein Mindestabstand zwischen der Außenkontur des Einsatzes (4) und dem in dem Einsatz (4) zu lagernden Gegenstand eingehalten wird, wobei der Mindest-abstand in Abhängigkeit vom Material des zu fertigenden Ein-satzes (4) vorgegeben wird;c) Übermitteln der Daten des Fertigungsbilds (7) an eine compu-tergesteuert arbeitende Arbeitsmaschine (3) und- 6 -d) Herausarbeiten eines dem Fertigungsbild (7) entsprechenden Einsatzes (4) aus einem geeigneten Material mittels der Ar-beitsmaschine (3), wobei in den Einsätzen (4) Griffmulden zum Herausnehmen der in den Aufnahmen gelagerten Gegen-stände ausgebildet werden.An diesen Anspruch schließen sich nach dem einzigen Antrag des Beklagten die Ansprüche 2 bis 6 an.Die Klägerin hält ihren Angriff wegen fehlender Patentfähigkeit auch gegen die be-schränkte Fassung aufrecht.Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eDie zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (§ 22 Abs. 1 i. V. m § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), ist begründet.I.1. Nach der Patentbeschreibung werden Schränke zum Lagern oder Koffer zum Transportieren von Gegenständen wie beispielsweise Werkzeugen in der Praxis mit Einsätzen ausgestattet, die mit Ausnehmungen versehen sind, die den Außen-konturen der jeweils in diesem Einsatz aufzunehmenden Gegenständen entspre-chen. Auf diese Weise wird für jeden Gegenstand eine definierte und lagestabile Positionierung erzielt, durch die einerseits der Gegenstand geschützt wird und an-dererseits der Gegenstand jederzeit griffbereit vorliegt.Das Streitpatent betrifft in der verteidigten Fassung ein Verfahren zum automati-sierten Fertigen von derartigen, hinsichtlich ihrer Umfangskontur und hinsichtlich - 7 -mindestens einer Aufnahme zum lagegenauen Positionieren mindestens eines Gegenstandes darin individuell gestalteten Einsätzen. Dieses Verfahren sieht die Erstellung eines Fertigungsbildes anhand auszuwählender und in den äußeren Abmessungen veränderbarer Abbildungen, die die Außenkontur eines aufzuneh-menden Gegenstandes wiedergeben, sowie anhand die äußere Umfangskontur des Einsatzes wiedergebender Daten vor. Das Verfahren beinhaltet darüber hinaus das Herausarbeiten eines diesem Fertigungsbild entsprechenden Einsat-zes aus einem geeigneten Material mittels einer computergesteuerten Arbeitsma-schine.Im Stand der Technik werden Individuallösungen kostenintensiv aus Blockschäu-men gefertigt. Aufgrund der hohen Satzkosten für das Layout der blockgeschäum-ten Einsätze lohnt sich ein solches Verfahren nur für Klein- oder Großserien. Auch sind sogenannte „do-it-yourself“-Lösungen bekannt, deren Benutzer mit Hilfe von Messern, Schablonen und Klebstoff aus einer ungeschnittenen Schaumstoffplatte mit großem Arbeits- und Zeitaufwand einen eigenen individuell gestalteten Einsatz erstellen sollen.Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zum Fertigen von Einsätzen zum Lagern und/oder Transportieren von Gegenständen zu schaf-fen, das eine einfache und kostengünstige automatische Fertigung individuell ge-stalteter Einsätze ermöglicht.Zur Lösung dieser Aufgabe offenbart Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen:M1 Verfahren zum automatisierten Fertigen von individuellen Einsätzen (4) zum Lagern und/oder Transportieren von Gegenständen;M2 in jedem Einsatz (4) ist mindestens eine Aufnahme zum lagegenauen Po-sitionieren mindestens eines Gegenstandes angeordnet;M3.0 über das Internet wird eine Verbindung von einem ersten Speicher zu ei-nem zweiten Speicher (2) hergestellt;- 8 -M3.1 in dem ersten Speicher werden Daten erfasst, die die Umfangskontur eines Einsatzes (4) wiedergeben;M3.2 es wird ein Rohbild (5) erstellt, das den Einsatz (4) darstellt;M4.1 aus dem zweiten Speicher (2) wird die Abbildung von mindestens einem Gegenstand ausgewählt, der in dem Einsatz (4) positioniert werden soll;M4.2 die Abbildung gibt zumindest die Außenkontur des Gegenstandes wieder;M4.3 die Abbildung des Gegenstandes wird mit dem Rohbild (5) des Einsat-zes (4) überlagert zu einem Fertigungsbild;M4.4 die aus dem zweiten Speicher (2) ausgewählten Abbildungen eines Gegen-standes sind in den äußeren Abmessungen veränderbar;M4.5 bei der Erstellung des Fertigungsbilds (7) wird automatisch ein Mindestab-stand zwischen der Außenkontur des Einsatzes (4) und dem in dem Ein-satz (4) zu lagernden Gegenstand eingehalten;M4.6 der Mindestabstand wird in Abhängigkeit vom Material des zu fertigenden Einsatzes (4) vorgegeben;M5 die Daten des Fertigungsbildes (7) werden an eine Arbeitsmaschine (3) übermittelt, die computergesteuert arbeitet;M6 mittels der Arbeitsmaschine wird aus einem geeigneten Material ein Ein-satz (4) herausgearbeitet, der dem Fertigungsbild entspricht;M7 in den Einsätzen (4) werden Griffmulden zum Herausnehmen der in den Aufnahmen gelagerten Gegenstände ausgebildet.2. Als Fachmann beschäftigte sich mit dem technischen Gebiet des Streitpatents im Anmeldezeitpunkt ein Maschinenbau-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Kon-struktions- oder Fertigungstechnik mit Erfahrung im Bereich der Einzel- und Klein-serienfertigung, mit Vorbildung und praktischer Erfahrung im computergestützten Konstruieren. Interessenten, Abnehmer oder Auftraggeber wie Techniker dage-gen, die für die Lagerung oder den Transport ihrer Werkzeuge Einsätze benötigen, geben dem Fachmann, an den man sich nach allgemeiner Übung wendet, zwar Anregungen und Wünsche, sind aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht selbst die maßgeblichen Fachleute.- 9 -Nach dem Verständnis dieses Fachmanns, das Maßstab sowohl für die Auslegung des Patentanspruchs als auch für die Beurteilung der erfinderischen Leistung ist, stellt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der vertei-digten Fassung wie folgt dar:Weil eine „Fertigung“ im üblichen Wortsinn mit der Arbeitsmaschine, also einer Werkzeugmaschine, erfolgt, ist das Merkmal M1 und der Anspruch 1 insgesamt im Sinne eines teilautomatisierten Herstellungsprozesses zu verstehen, bei dem die Merkmale M3.0 bis M5 als Schritte eines computergestützt arbeitenden Konstruk-tionsverfahrens - vgl. Absatz [0021] in der Streitpatentschrift - der Bearbeitung ge-mäß den Merkmalen M6 und M7 vorgelagert sind. Im Patentanspruch 1 ist aller-dings nicht festgelegt, welche Schritte jeweils eine Interaktion des Nutzers voraus-setzen oder auf Eingaben des Nutzers beruhen.Der Ablauf des Verfahrens sieht zunächst eine Eingabe oder Erfassung – die nach Art und Zeitpunkt im Anspruch 1 nicht festgelegt ist - von Daten in Speichern vor wie- die Umfangskontur eines Einsatzes wiedergebenden Daten (Merkmal M3.1) und- die Abbildungen von zumindest die Außenkontur eines Gegenstands wiederge-benden Daten, der in dem Einsatz positioniert werden soll (Merkmal M4.2 und Teil des Merkmals M4.1).Die Festlegung des zu positionierenden Gegenstands nach Art und Größe, d. h. der zu fertigenden Kontur der Aufnahme zum lagegenauen Positionieren erfolgt durch- die Auswahl der Abbildung eines zu positionierenden Gegenstandes an sich (Teil des Merkmals M4.1) und- ggf. der Veränderung der äußeren Abmessungen der ausgewählten Abbildung (Merkmal M4.4).- 10 -Für die Datenbereitstellung, den Zugriff auf diese Daten und deren Zusammenfüh-rung für die weitere Verarbeitung ist die Herstellung einer Internetverbindung (Merkmal M3.0) vorgesehen: Gemäß der Beschreibung Absätze [0025] und [0023], Satz 2 sowie [0026], Satz 1 bzw. den erteilten Ansprüchen 3 und 4 soll ein Nutzer des Verfahrens von einem abgesetzten Computer aus über diese Internet-verbindung die Umfangskontur eines Einsatzes wiedergebende Daten selbst ein-geben bzw. auf vorgegebene Daten zurückgreifen können sowie die Abbildungen von Gegenständen und somit die die Außenkontur eines Gegenstands beschrei-benden Daten auswählen können. Diese Daten sollen jeweils in einem ersten (Merkmal M3.1) und einem zweiten (Merkmal M4.1) Speicher vorliegen. Der Dar-stellung in der Figur 1 der Patentschrift entnimmt der Fachmann einen Computer (Pos.), der für Eingaben über eine Tastatur und zur Ausgabe, d. h. zur Darstellung des Fertigungsbildes über einen Bildschirm verfügt. Die Speicher (Pos. 2 in Figur 1) dagegen sind vom Computer abgesetzt. Merkmal M3.0 besagt daher, dass der Datentransfer zum Erfassen, Auswählen und Verarbeiten in den Verfah-rensschritten der Merkmalsgruppen M3 und M4 über ein Internet-basiertes elektro-nisches Netzwerk erfolgt, vgl. hierzu Anspruch 2 in der erteilten Fassung.Um je nach Art des aufzunehmenden Gegenstandes und des Materials des Ein-satzes eine individuelle und zweckdienliche Anordnung der Abbildung, d. h. des aufzunehmenden Gegenstandes in der innerhalb der Umfangskontur zur Verfü-gung stehenden Fläche zu ermöglichen bzw. zu gewährleisten, wird- ein die Umfangskontur des Einsatzes darstellendes Rohbild erstellt (Merkmal M3.2),- diesem wird die vom Nutzer des Verfahrens ausgewählte – vgl. Absatz [0026] und ggf. veränderte Abbildung überlagert (Merkmal M4.3).Hierbei wird noch- automatisch und in Abhängigkeit vom Material des Einsatzes ein Mindestab-stand zur Außenkontur des Einsatzes eingehalten (Merkmale M4.5 und M4.6).- 11 -Hierdurch soll dem Einsatz je nach Materialwahl und/oder je nach dem in dem Ein-satz zu lagernden Gegenstand eine ausreichende Formstabilität gegeben werden, vgl. Absatz [0031]. Die missverständliche Begriffsbildung „Außenkontur des Ein-satzes“ im Merkmal 4.5 kennzeichnet demnach dessen Umfang, d. h. die Um-fangskontur wie im Merkmal M3.1.Hierbei entsteht ein den zu fertigenden, individuellen Einsatz darstellendes Ferti-gungsbild, welches einerseits die Umfangskontur des Einsatzes und andererseits Außenkonturen der in dem Einsatz positionierten Gegenstände wiedergibt, vgl. Absatz [0026], Satz 2.Die beschreibenden Daten werden- an eine computergesteuerte Werkzeugmaschine übertragen und dort der Bear-beitung zugrunde gelegt (Merkmale M5 und M6), wobei- im Einsatz neben den Aufnahmen noch Griffmulden herausgearbeitet werden (Merkmal M7).Im Patentanspruch 1 bleibt offen, wie die Daten für die Griffmulden generiert wer-den; der Beschreibung ist hierzu nichts entnehmbar, vgl. Absatz [0017].II.1. Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fas-sung unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 – der bereits die Merkmale M1 und M2, M3.1 und M3.2, M4.1 bis M4.3, M5 und M6 enthielt -durch die zusätzlich aufgenommenen Merkmale M3.0, M4.4 bis M4.6 und M7.2. Die Ansprüche 1 bis 6 des Streitpatents in der verteidigten Fassung sind zu-lässig. Die in den neuen Anspruch 1 zusätzlich aufgenommenen Merkmale sind jeweils den erteilten Ansprüchen 2, 4 bis 6 und 11 zu entnehmen. Der geltende Anspruch 2 entspricht dem erteilten Anspruch 3, die geltenden Ansprüche 3 bis 6 - 12 -entsprechen den erteilten Ansprüchen 7 bis 10, abgesehen von den Änderungen der Nummerierungen und der Rückbezüge.3. Der dem Streitpatent in der verteidigten Fassung zu entnehmende Gegen-stand des Patentanspruchs 1 mag gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu sei sein, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit.Der dem Streitgegenstand nach Anspruch 1 am nächsten kommende Stand der Technik ergibt sich aus der Druckschrift US 4 964 514 (K3). Den Figuren in Ver-bindung der mit der zugehörigen Beschreibung der K3 ist Folgendes entnehmbar:Diese Druckschrift betrifft individuell anfertigbare Transport- oder Lagereinsätze für beispielsweise Handwerkzeug, vgl. Spalte 1, Zeilen 6 bis 8 und 11 („hand tools“) sowie 34 bis 39. Gemäß Spalte 1, Zeile 65 f. werden die Einsätze mittels ei-nes Verfahrens entsprechend Merkmal M1 hergestellt.Gemäß Spalte 1, Zeilen 52 bis 59 sind den Einsätzen Aufnahmen zum lagege-nauen Positionieren entsprechend Merkmal M2 vorgesehen, weil die Aufnahmen eine dem aufzunehmenden Gegenstand angepasste Außenkontur aufweisen.Merkmal M3.1 ergibt sich dort im Wesentlichen aus Spalte 4, Zeilen 17 bis 20 und 31 bis 35: Nach Bestimmung der erforderlichen umfänglichen Abmessungen wird die erforderliche Umfangskontur zunächst auf einem Blatt Papier eingezeichnet, dessen Inhalt durch Scannen in einen Computer zur weiteren Verarbeitung einge-geben wird, vgl. Spalte 4, Zeilen 47 bis 49. Hierdurch werden die Umfangskontur („boundaries 18“) beschreibende Daten erfasst und einem grafischen Computer-programm zur Darstellung auf einem Bildschirm bereitgestellt, vgl. Spalte 4, Zei-len 33 bis 35 im Zusammenhang mit Figur 1, was die Eingabe in einen Speicher eines Rechners voraussetzt.Gemäß Spalte 4, Zeilen 35 bis 40 werden auf diese Weise auch die Außenkontu-ren im Einsatz zu lagernder Gegenstände aufgenommen und in den Computer - 13 -überführt, was die Speicherung korrespondierender, die Abbildungen beschreiben-der Daten entsprechend Merkmal M4.2 beinhaltet.Die in K3 offenbarte Art der Datenerfassung bzw. Bereitstellung dort durch Scan-nen einer Zeichnung, unterscheidet sich zwar von den in der Streitpatentschrift im Absatz [0023] beschriebenen, vorbereitenden Maßnahmen: Hier gibt der Nutzer die den Umfang des Einsatzes beschreibenden Daten ein; hinsichtlich der Erfas-sung der die Abbildungen beschreibenden Daten sind der Streitpatentschrift keine Angaben entnehmbar. Bei den Merkmalen M3.1 und M4.2 ist allerdings unerheb-lich - weil im geltenden Patentanspruch nicht festgelegt, s. o -, wie die der jeweili-gen Abbildung zugehörigen Daten erfasst wurden.In Spalte 4, Zeilen 51 bis 57 der K3 ist geschildert, dass die Lage der Gegenstän-de, d. h. der bereits eingegebenen Außenkonturen variiert werden soll, um mehre-re von ihnen in dem Einsatz unterbringen zu können. Dieses Vorgehen setzt vo-raus, dass die Abbildungen dieser Gegenstände entsprechend Merkmal M4.1 be-reits abgespeichert vorliegen und für eine Positionierung ausgewählt werden kön-nen, vgl. K3, Spalte 4, Zeilen 45 bis 47 und Zeilen 59 bis 61.Gemäß der in K3 beschriebenen Vorgehensweise werden demnach die Positio-nen der Abbildungen der Gegenstände innerhalb der durch die vorab erfasste Größe bestimmten Umfangskontur bei einer gemeinsamen Darstellung auf einem Bildschirm festgelegt. Somit offenbart die K3 auch die Erstellung eines Rohbildes entsprechend Merkmal M3.2 und die Überlagerung mit den Abbildungen entspre-chend Merkmal M4.3. Die Bildschirmdarstellung in K3 zeigt ein Bild des zu ferti-genden Einsatzes, vgl. dort Figur 3 im Zusammenhang mit Spalte 4, Zeilen 61 bis 64.Beim Stand der Technik nach der K3 ist für den Schritt der Überlagerung und Po-sitionierung der Abbildungen gemäß Merkmal M4.3 die Verwendung einer han-delsüblichen („commercial“) CAD-Software (Akronym für „Computer-Aided De-sign“) vorgeschlagen, vgl. Spalte 4, Zeilen 51 bis 57. Ein Nutzer solcher Software - 14 -bzw. des in K3 beschriebenen Verfahrens wird bereits bei „manuellen“ Eingaben hierfür zweckmäßige Mindestabstände zwischen den Aufnahmen und der Um-fangskontur entsprechend den Merkmalen M4.5 und M4.6 einzuhalten versuchen, die dort in den Figuren 1, 3, 4 und 5 auch deutlich dargestellt sind. Der K3 ist zwar nicht mit ausdrücklichen Worten zu entnehmen, dass diese Abstände bei der Er-stellung des Fertigungsbildes gemäß dem Wortlaut des Merkmals M4.5 automa-tisch eingehalten werden. Der Fachmann erkennt jedoch in dem deutlichen Hin-weis in der K3, dass ein CAD-Programm auch die manuelle Eingabe zum Anord-nen der Abbildungen innerhalb von Grenzen ersetzen kann („…replace the step of manually arranging the items within boundaries“, vgl. Spalte 4, Zeilen 57 bis 59), wobei die verfügbare Fläche optimal genutzt werden soll („…make the optimum of the available space“, vgl. Spalte 4, Zeilen 59 bis 64), dass diese eine menschliche Verstandestätigkeit erfordernde Maßnahme auch programmtechnisch und somit automatisch entsprechend den Merkmalen M4.5 und M4.6 realisierbar ist. Bei ei-nem Verfahren zum automatisierten Herstellen individueller Einsätze würde der Fachmann auch ohne Weiteres auf diese Funktionalität eines CAD-Programmes zurückgreifen, um Konstruktionsfehler auszuschließen.Derartige CAD-Software war zum Anmeldetag des Patents selbstverständliches Hilfsmittel des Fachmanns zur Erstellung von Konstruktionszeichnungen, die Ferti-gungsbilder im Sinne des Merkmals M4.3 sind, wie die Auszüge aus dem Lehr-buch „CAD-Grundlagen“ (K13), dort Seite 12, Zeilen 11 bis 14 belegen.Eine CAD-Software bietet zudem die Möglichkeit der Variantenkonstruktion, die u. a. zur Erzeugung von Abmessungsvarianten eingesetzt wird, um ähnliche Teile, d. h. Konturen nach einem festen Schema zu variieren, vgl. hierzu Seite 132, Ab-schnitt 4.2.2 in K13. Der Fachmann wird auch diese Funktionalität bei Bedarf für ein Verfahren zum automatisierten Fertigen von Einsätzen zu deren individueller Gestaltbarkeit entsprechend Merkmal M4.4 vorsehen.Dass derartige CAD-Programme auch eine direkte Verbindung zum Fertigungs-prozess, d. h. zu einer computergesteuert arbeitenden Maschine über die Zeich-- 15 -nungsherstellung hinaus ermöglichen, ist dem Fachmann ebenfalls geläufig, vgl. hierzu Seite 136, Abschnitt 4.2.3 / „NC-Programmierung“ in K13. Auch beim Stand der Technik nach K3 werden die Daten anschließend entsprechend Merkmal M5an eine computergesteuerte Arbeitsmaschine übermittelt - vgl. Spalte 4, Zei-le 65 ff. -, welche entsprechend Merkmal M6 schließlich einen dem Fertigungsbild entsprechenden Einsatz aus einem geeigneten Material - dort einem Kunststoff-schaum - herausarbeitet, vgl. Spalte 3, Zeilen 65 bis 67.Das Ausbilden von Griffmulden zum Herausnehmen gemäß Merkmal M7 - also ei-ner erzeugnistechnischen Abwandlung der nach dem Verfahren hergestellten Ein-sätze - vollzieht sich offensichtlich wie das Herausarbeiten der übrigen Konturen im Zusammenhang mit den Schritten nach den Merkmalen M5 und M6. Das kate-goriefremde Merkmal „Griffmulde“ kennzeichnet keinen hiervon unterschiedlichen Verfahrensschritt oder eine andere Verfahrensweise und beinhaltet gegenüber der Offenbarung der K3 jedenfalls keine verfahrenstechnischen Besonderheiten. Die Ausformungen für einen darin aufzunehmenden Gegenstand mit zusätzlichen Griffmulden so zu gestalten, dass der Gegenstand über seine Außenkontur ein-deutig positionierbar, aber für eine Entnahme noch greifbar bleibt, ist im Übrigen eine im fachmännischen Können begründete, handwerkliche Maßnahme.Während K3 noch die Durchführung der Verfahrensschritte entsprechend den Merkmalen M3.1 und M3.2, M4.1 bis M4.3 auf einem mit Speichern ausgerüsteten Computer offenbart und lediglich für den Datentransfer zur computergesteuerten Bearbeitungsmaschine allgemein auf andere übliche Verfahren verwiesen ist - vgl. dort Spalte 2, Zeilen 59 bis 61 -, war das abgesetzte Speichern von Daten und ein Zugriff hierauf über internet-basierte elektronische Netzwerke am Anmeldetag des Streitpatents eine allgemein angewendete Form der Datenbereitstellung entspre-chend des im Sinne eines Datentransfers zum Erfassen, Auswählen und Verarbei-ten von Daten auszulegenden Merkmals M3.0. Das Lehrbuch „LINUX Netzwerke“ (K29, vgl. Seite 1, erster und zweiter Absatz) belegt, dass ein Zusammenschluss von Computern und somit auch von Speichern über verbindende Netzwerke wie das Internet eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme war, der Nutzern im - 16 -Verbund einen gemeinsamen Zugriff auf dezentral organisierte Computer bzw. Speicher ermöglichen möchte. Sie sind bei CAD-Anwendungen wegen der zu be-wegenden Datenmengen zwischen dem Arbeitsplatzcomputer und abgesetzten Massenspeichern bei Mehrplatzsystemen üblich, vgl. Seite 110, Zeilen 12 bis 14 und Bild 4.1 in K13.Zusammenfassend folgt, dass der Fachmann, dessen Wissen und Können mit den Literaturstellen K13 und K29 belegt ist, Vorbild und Anlass hatte, das aus K3 bekannte, bereits die Merkmale M1 und M2, M3.1 bis M4.3 und M5 sowie M6 auf-weisende Verfahren in Erwartung eines vorhersehbaren Erfolgs um die Merkmale M3.0, M4.4 bis M4.6 und M7 zu ergänzen.4. Die Unteransprüche weisen keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt auf. Ein solcher wurde von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht.5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1, 2 ZPO.Lutz Dr. Frowein Schramm Sandkämper Dr. BaumgartKo
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