BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES1 Ni 19/09 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am1. März 2011…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent 1 071 556(DE 699 03 413)hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2011 durch den Richter Engels als Vorsitzenden, die Richterin Friehe sowie die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krügerfür Recht erkannt:I. Das Patent EP 1 071 556 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.T a t b e s t a n d :Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 071 556 (Streitpatent), das am 22. Januar 1999 unter Inanspruchnahme einer finnischen Priorität vom 23. Januar 1998 angemeldet wurde. Das Streitpatent wurde am 9. Oktober 2002 in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 699 03 413 geführt. Es be-trifft einen Kartonkern für die Paperindustrie mit verbesserter Futterstärke und ein Verfahren zu dessen Herstellung (A paperboard core with an improved chuck strength, for the paper industry, and a method of fabricating such) und umfasst 11 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.- 3 -Die Patentansprüche 1, 7 und 11 haben in der Verfahrenssprache Englisch folgen-den Wortlaut:- 4 -- 5 -und lauten in der deutschen Übersetzung wie folgt: - 6 -Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 wird auf die Patentschrift EP 1 071 556 B1 Bezug genommen.- 7 -Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht ausführ-bar. Ihm komme die in Anspruch genommene Priorität nicht zu, denn im Vergleich zur prioritätsbegründenden Schrift fehlten bei dem Gegenstand des Streitpatents die Merkmale „… mit einer verbesserten Spannfestigkeit und dicken Wänden…“ sowie „… zum Herstellen anderer Kartonhülsen ähnlicher Größe, wobei die Kar-tonhülsen hohe Spannfestigkeiten aufweisen…“. Dies führe zu einer Verallgemei-nerung, die von der Prioritätsschrift nicht umfasst sei.Der Gegenstand des Streitpatents sei des weiteren insgesamt nicht patentfähig. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin unter anderem auf folgende Druck-schriften und Dokumente:D2 Gerhardt, T.D.: External Pressure Loading of Spiral Paper Tubes: Theory and Experiment, Journal of Engineering Materials and Tech-nology, 144 / Vol. 112, April 1990D5 Englische Übersetzung der finnischen Gebrauchsmusteranmeldung Nr. U970081 (Veröffentlichungsnummer FI 3004 U1)D7a Finnische Gebrauchsmusteranmeldung Nr. U970081mit englischer und deutscher ÜbersetzungD8 US 5,505,395NK2 Erläuterungen zur Berechnung des Wickelwinkels ĮGHU.DUWRQVWUHL-fenbreite B und der Kartonkantenlänge LMPNK7 Englische Übersetzung der Prioritätsanmeldung FI 980145.Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Februar 2010 Hilfsanträge vorgelegt, mit denen sie ihr Patent beschränkt verteidigt.- 8 -Gemäß Hilfsantrag 1 werden die erteilten Patentansprüche 1 bis 11 mit der Maß-gabe verteidigt, dass es (in der englischen Fassung) in Patentanspruch 1 heißt:1. A method of fabricating spiral paperboard cores for the paper in-dustry having an improved chuck strength and thick walls by winding … (weiter wie erteilt)und in Patentanspruch 7 heißt:7. A spiral paperboard core for the paper industry having an im-proved chuck strength and thick walls or a spiral paperboard core for other purposes but … (weiter wie erteilt).Gemäß Hilfsantrag 2 werden die erteilten Patentansprüche 1 bis 11 mit der Maß-gabe verteidigt, dass es (in der englischen Fassung) in Patentanspruch 3 heißt:3. … and more preferably 350 to 450 mm, but below a maximum ply width … (weiter wie erteilt)und in Patentanspruch 4 heißt:4. … and more preferably 350 to 500 mm, but below a maximum ply width … (weiter wie erteilt)und in Patentanspruch 6 heißt:6. … and more preferably 250 to 450 mm, but below a maximum ply width … (weiter wie erteilt)- 9 -sowie in Patentanspruch 8 heißt:8. … more preferably over 230 mm, but below a maximum ply width… (weiter wie erteilt)und in Patentanspruch 9 heißt:9 … and more preferably 350 to 500 mm, but below a maximum ply width … (weiter wie erteilt).Gemäß Hilfsantrag 3 werden die erteilten Patentansprüche 1, 2, 5, 7, 10 und 11 mit der Maßgabe verteidigt, dassPatentanspruch 5 in Patentanspruch 3 umnummeriert wird,Patentanspruch 7 in Patentanspruch 4 umnummeriert wird,Patentanspruch 10 in Patentanspruch 5 umnummeriert wird und es dort heißt: „A paperboard core as recited in claim 4, characte-rized in that…“ (weiter wie erteilt),Patentanspruch 11 in Patentanspruch 6 umnummeriert wird und es dort heißt: „…as recited any of the claims 4 to 5 …“ (weiter wie erteilt).Gemäß Hilfsantrag 4 werden die erteilten Patentansprüche 1 bis 11 mit der Maß-gabe verteidigt, dass Patentansprüche 1 und 7 geändert werden wie in Hilfsan-trag 1 und zudem Patentansprüche 3, 4, 6, 8 und 9 geändert werden wie in Hilfsantrag 2.- 10 -Gemäß Hilfsantrag 5 werden die erteilten Patentansprüche 1, 2, 5, 7, 10 und 11 verteidigt mit den Änderungen gemäß Hilfsantrag 3 und zudem Patentansprü-che 1 und 7 (umnummeriert in 4) geändert wie in Hilfsantrag 1.Die Klägerin beantragt,das europäische Patent 1 071 556 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen,hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit das Patent nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 vom 22. Februar 2010 verteidigt wird.Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents, insbesondere auch der Unteransprüche, hinreichend offenbart, patentfähig und insbesondere durch die von der Klägerin angezogenen Druckschriften weder neuheitsschädlich vor-weggenommen noch nahegelegt sei.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eI.Die zulässige Klage ist begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn der Ge-genstand des Streitpatents einschließlich der nachgeordneten Patentansprüche ist nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ).- 11 -1. Das Streitpatent betrifft einen Kartonkern für die Papierindustrie mit verbesser-ter Futterstärke und ein Verfahren zu dessen Herstellung.In der Papier-, Film- und Textilindustrie produzierte Bahnen werden normalerweise auf Kernhülsen für Rollen gewickelt. Aus Karton gefertigte Spiralhülsen werden hergestellt, indem Kartonstreifen übereinander geklebt und in einer speziellen Spi-ralhülsenwickelmaschine spiralig gewunden werden. Breite, Dicke und Zahl der Kartonstreifen, die zur Bildung einer Hülse benötigt werden, variieren in Abhängig-keit von den Dimensionen und den Festigkeitsanforderungen der herzustellenden Hülse (vgl. Übersetzung der Streitpatentschrift DE 699 03 413 T2, Seite 1, Zei-le 19 bis 25). In der Papierverarbeitungsindustrie haben die Gewichte der in Druckmaschinen benutzten Papierrollen ständig zugenommen, was eine immer höhere Festigkeit und eine immer höhere Kapazität von Spiralhülsen erfordert (Seite 1, Zeile 33 bis 35).2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das objektive technische Pro-blem, ein verbessertes und effektiveres Verfahren zur Herstellung von dickwandi-gen Kartonhülsen für die Papierindustrie zu schaffen (Seite 5, Zeile 4 bis 7 der T2-Schrift) und eine Kartonhülse anzugeben, die den durch stets zunehmende Rollengewichte gestellten Anforderungen an die Hülsen gerecht wird (Seite 5, Zei-len 16 bis 20).3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1, eine Hülse mit den Merkmalen des Patentan-spruchs 7 sowie die Verwendung einer Hülse gemäß Anspruch 11 vor.Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:1.1 Verfahren zur Herstellung von spiraligen Kartonhülsen für die Papierindus-trie1.2 durch Wickeln von Kartonstreifen spiralig um eine Spindel zu einem Rohr,- 12 -1.3 welche Hülsen eine Wanddicke H von 10 mm oder mehr und einen Innen-durchmesser über 70 mm haben,1.4 welche Hülsen zur Verwendung bei Auf-/Abrollgeschwindigkeiten von zu-mindest ungefähr 200 m/min (3,3 m/s) vorgesehen sind,dadurch gekennzeichnet, dass1.5 für die Zylinderfläche, auf der die maximalen Zug- und Scherspannungen, d. h. ein Spannungsmaximum in z-Richtung in der Wand einer fertig ge-stellten Kartonhülse vorkommen, und1.6 in der Nähe der Zylinderfläche, einschließlich des Kartonstreifens in der Mitte der Hülsenwand1.7 bei einem Innendurchmesser von 73 [mm] bis 110 mm: LMP 40,2o), bevorzugt unter 1450 mm (Į > 43,6o) und bevorzugter unter 1300 mm (Į > 50,3o),- 16 -7.8 bei einem Innendurchmesser von 111 bis 144 mm: LMP 31,8o), bevorzugt unter 1650 mm (Į > 37,3o) und bevorzugter unter 1500 mm (Į > 41,8o) und7.9 bei einem Innendurchmesser von 145 bis 180 mm: LMP 24,1o), bevorzugt 2200 bis 1500 mm (Į = 27o bis Į = 41,8o) und bevorzug-ter unter 1500 mm (Į > 41,8o).Das Patent schlägt somit relativ hohe Wickelwinkel vor, wobei der Wickelwinkel gemäß Fig. 3 -nachfolgend wiedergegeben - den Winkel zwischen der Richtung quer zur Kartonhülsenachse und der Kante der Kartonlage bezeichnet:Anspruch 1 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung von spiraligen Kartonhülsen für die Papierindustrie, Anspruch 11 deren Verwendung.II.Das Patent nimmt die Priorität der finnischen Patentanmeldung FI 980145 (Über-setzung gemäß Anlage NK7) wirksam in Anspruch. Dort ist in den nebengeordne-ten Ansprüchen 1 und 7 zwar angegeben, dass die Hülsen eine verbesserte Spannfutterfestigkeit und große Wanddicke aufweisen sollen (having an improved chuck strength and thick walls), was aber lediglich die Eigenschaften der nach - 17 -dem Anspruch 1 hergestellten Hülsen umschreibt. Die Streichung dieser Angaben im Erteilungsverfahren war daher zulässig.Außerdem ist die Lehre gemäß den Ansprüchen 3, 4, 6, 8 und 9 ausführbar. Das Patent schützt ein Verfahren zur Herstellung von spiraligen Kartonhülsen und eine spiralförmig gewickelte Kartonhülse; ein Winkel von 90o, bei dem sich keine Win-dung entlang der Hülsenachse einstellte, fällt für den sachverständigen Leser der Streitpatentschrift damit nicht unter den Schutzbereich.Letztlich kann dieses aber auch dahingestellt bleiben, da die dem Streitpatent in der erteilten Fassung zu entnehmenden Gegenstände der nebengeordneten Pa-tentansprüche 1, 7 und 11 gegenüber dem Stand der Technik zumindest nicht aufeiner erfinderischen Tätigkeit beruhen (Art. 56 EPÜ).Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der beanspruchten technischen Lehre ist von der dem Streitpatent objektiv zugrunde liegenden Aufgabe auszuge-hen, die im vorliegenden Fall darin zu sehen ist, ein verbessertes und effektiveres Verfahren zur Herstellung von dickwandigen Kartonhülsen für die Papierindustrie zu schaffen und eine Kartonhülse anzugeben, die den durch stets zunehmende Rollengewichte gestellten Anforderungen an die Hülsen gerecht wird.Die Ermittlung des technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentan-spruchs; das technische Problem ergibt sich nämlich aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung m. w. N.). Das als Aufgabe der Erfindung Bezeichnete kann dabei einen Hinweis auf das richtige Verständnis der Patentansprüche geben; es gilt aber auch für die Anga-ben zur Aufgabe in der Beschreibung der Vorrang des Patentanspruchs gegen-über dem übrigen Inhalt der Patentschrift (BGH GRUR 2010, 602, Tz. - Gelenkanordnung).Dies gilt auch für in der Patentschrift angegebene Vorteile der Erfindung und Nachteile bekannter Lösungen, da sie lediglich die Grundlage für die Formulierung - 18 -der in der Patentschrift genannten Aufgabe bilden (vgl. Schulte PatG, 8. Aufl., § 1 Rdn. 63 und 65, Busse PatG, 6. Aufl., § 1 Rdn. 88, 92 bis 94, Benkard PatG, 10. Aufl., § 1 Rdn. 55a, 56; § 34 Rdn. 18 bis 20).Vorliegend ist demzufolge zu berücksichtigen, dass die patentgemäß beanspruch-te Problemlösung auf eine spiralige Kartonhülse (siehe Patentanspruch 7) und auf ein Verfahren zur Herstellung von spiraligen Kartonhülsen (siehe Patentan-spruch 1) gerichtet ist, nicht aber allein auf eine verbesserte Spannfutterfestigkeit aufweisende Kartonhülse. Die tatsächliche Leistung der beanspruchten Erfindung besteht folglich darin, dass mit den patentgemäßen Kartonhülsen auch schwere Rollen in einer Druckmaschine eingesetzt werden können. Von einer Aufgaben-stellung, die lediglich auf eine verbesserte Spannfutterfestigkeit gerichtet ist, wie sie die Einspruchsabteilung des EPA bzgl. der Aufrechterhaltung des vorliegenden Streitpatents zugrunde gelegt hat, kann demzufolge nicht ausgegangen werden, da eine solche Aufgabenstellung von der in dem geltenden Patentanspruch 7 ge-nannten Kartonhülse und dem im Patentanspruch 1 angegebenen Verfahren nicht gelöst wird.1) Zum Patentanspruch 7D5, als FI 3004 U1 am 13. August 1997 veröffentlicht, betrifft eine Strukturschicht einer Kartonhülse und eine daraus hergestellte Kartonhülse, vgl. Bezeichnung gemäß der überreichten deutschen Übersetzung (D7a). Als Anwendungsbeispiel nennt die D5 Druckmaschinen (= Papierindustrie), vgl. Seite 1, ab Zeile 23, mit In-nendurchmessern der Hülsen von 76 mm und 150 mm bei Wanddicken von 13 bis 15 mm (vgl. Seite 1, Zeile 30 bis 34). Die Merkmale 7.1 bis 7.3 sind daher verwirk-licht. Auch die gemäß Merkmal 7.4 genannten Geschwindigkeiten sind in D5 of-fenbart, vgl. Seite 2, Zeile 30 und Seite 3, Abs. 1. Bei den angegebenen Wand-dicken von 13 bis 15 mm ergibt sich bei einem Innendurchmesser der Hülse von 150 mm ein Durchmesser von 163 bis 165 mm in der Mitte der Hülsenwand (Merkmal 7.6). Als typische Wicklungswinkel - ebenfalls für die Anwendung bei Druckmaschinen - nennt die D5 15o bis 35o (vgl. Seite 5, Zeile 28 und Seite 7, Zei-- 19 -le 20), was umgerechnet Kartonkantenlängen von 3860 (bei 15o) bis 1743 mm (bei 35o) entspricht. Der untere Wert von 1743 deckt einen großen Teil des Merk-mals 1.9 (kleiner 2450 mm) bei einem Innendurchmesser von 163 mm bis 165 mm ab, so dass Merkmal 1.9 vorweggenommen ist. Diese Alternative des Anspruchs 7 ist daher nicht neu im Sinne des Art. 54 EPÜ.Zwar sind den Angaben zum Wickelwinkel in der D5 nicht direkt Durchmesseran-gaben zugeordnet, der Winkelbereich ist aber unabhängig von den in der D5 of-fenbarten Innendurchmessern (76 und 150 mm) genannt. Die Beklagte meint, der Fachmann ordne dem kleineren Innendurchmesser von 76 mm den Winkel 35o zu und dem Innendurchmesser 150 mm 15o, da diese Wickelwinkel am Prioritätstag des Streitpatents üblich gewesen seien. Gegen dieses Verständnis spricht aber, dass in der D5 ein Winkelbereich angegeben ist, der als üblich angegeben wird, der Fachmann demgemäß von einem Winkelbereich ausgehen wird, der auch für den angegeben Innendurchmesser von 150 mm gilt, zumal keine gänzlich abwegi-gen Winkelbereiche angegeben sind.Sofern der Fachmann den Winkel 35o lediglich dem kleineren genannten Innen-durchmesser zuordnen sollte, sind das Merkmal 7.9 ebenso wie die Merkmale 7.7und 7.8 durch die D5 zumindest nahe gelegt. Dort ist nämlich bereits dargelegt, dass der Wickelwinkel Einfluss auf die Festigkeit der Kartonhülse hat, vgl. Seite 4, Zeile 6 und 7.In Fig. 1 der D5 ist der Zusammenhang zwischen größerem Wickelwinkel und stei-gendem E-Modul gezeigt, der ein Maß für die Festigkeit ist. Der Elastizitätsmodul ist ein Materialkennwert, der den Zusammenhang zwischen Spannung und Verfor-mung (meist Dehnung) bei der mechanischen Beanspruchung eines festen Kör-pers beschreibt. Der Zahlenwert des Elastizitätsmoduls ist um so größer je mehr Widerstand ein Material seiner Verformung entgegensetzt, was zum Fachwissen des Fachmannes gehört.- 20 -In Fig. 1 ist zunächst auf den Einfluss des E-Moduls abgestellt, in dem vier unter-schiedliche Kartonsorten miteinander verglichen werden (senkrechte Achse des Diagramms: E-modulus of core). Andererseits ist auf der waagerechten Achse der mittlere Wicklungswinkel aufgetragen, der wie im Streitpatent definiert ist, was sich aus Fig. 2 und der zugehörigen Beschreibung Seite 7, Abs. 2 ergibt. Dem Dia-gramm ist eindeutig und unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit zunehmendem Wickelwinkel - weitgehend unabhängig von der Papierqualität - eine sehr hohe Zu-nahme des E-Moduls der Hülse einhergeht. Der Fachmann hatte daher die Anre-gung, abgesehen von einer besseren Papierqualität auch einen größeren Wickel-winkel in Betracht zu ziehen, wenn er den steigenden Anforderungen an die Fes-tigkeit der Kartonhülsen Rechnung tragen wollte. Die D5 setzt zwar gemäß An-spruchsfassung allein auf die Papierqualität, was jedoch mit höheren Kosten ver-bunden ist. Daher hatte der Fachmann auch eine Veranlassung, den Wickelwinkel in Betracht zu ziehen, um zu Kartonhülsen mit verbesserten mechanischen Eigen-schaften zu kommen. Die Festlegung geeigneter Kartonkantenlängen - und somit letztlich der Wickelwinkel - für Innendurchmesserbereiche gemäß den Merkma-len 7.7 bis 7.9 erschöpft sich damit ausgehend von der D5 in der Bestimmung ge-eigneter Wickelwinkelbereiche. Dieses liegt im Bereich des fachmännischen Kön-nens.Die Beklagte begründet die erfinderische Tätigkeit im Wesentlichen mit der ver-besserten Spannfutterfestigkeit der streitpatentgemäßen Kartonhülse. Die Hülse gemäß Patentanspruch 7 des Streitpatents mag eine verbesserte Spannfutterfes-tigkeit aufweisen, dies ist aber nicht als eine erfinderische Tätigkeit begründender überraschender Effekt zu werten, da er sich zwangsläufig bei der naheliegenden streitpatentgemäßen Lehre einstellt. Er kann daher die Patentfähigkeit nicht be-gründen. Auch die Nichteignung bestehender Maschinen zur Herstellung von Kar-tonhülsen mit großem Wickelwinkel, die die Beklagte ebenfalls zur Stützung der erfinderischen Tätigkeit angeführt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Maschine nicht Gegenstand des Streitpatents ist. Der Fachmann ist jedenfalls hierdurch nicht abgehalten, sich Gedanken über die Eigenschaften von Kartonhül-sen mit großem Wickelwinkel zu machen.- 21 -Anspruch 7 hat nach alledem keinen Bestand.2) Zum Patentanspruch 1Das mit Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren kann ebenso wenig als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten wie die hiernach hergestellte Kartonhülse selbst. Es handelt sich bei dem Anspruch um einen Verfahrensan-spruch, mit dem eine spiralige Kartonhülse nach Anspruch 7 hergestellt werden kann. Die Lehre des Anspruchs 1 sieht über die Merkmale des Anspruchs 7 hinaus nichts vor, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. Die obigen Ausführungen zur Wickelhülse gemäß Anspruch 7 gelten für das Verfahren nach Anspruch 1 sinngemäß.3) Zum Patentanspruch 11Die D5 verweist bereits darauf, dass in der Druckindustrie immer breitere und da-mit schwerere Rollen zum Einsatz kamen. Die Verwendung der streitpatentgemä-ßen Kartonhülsen bei Papierrollen mit einem Gewicht über 6,5 t ist daher nahe liegend. Auch die Rückbeziehung auf den Anspruch 9, der zusätzlich noch auf die Streifenbreite der Kartonhülse abstellt, kann hieran nichts ändern, da diese sich aus den in Anspruch 7 angegebenen Werten Innendurchmesser und Kantenlänge der Kartonbahn ergibt, vgl. obige Ausführungen zum Verständnis des Patents mit der Erläuterung zur Berechnung des Wickelwinkels Į GHU.DUWRQVWUHLIHQEUHLWH%und der Kartonkantenlänge LMP gemäß Anlage NK2 der Klägerin.4) Auch die Unteransprüche weisen keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt auf. Ein solcher wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.5) HilfsanträgeDie Einfügung des Merkmals „, having an inproved chuck strength and thick walls“ in den Patentansprüchen 1 und 7 der Hilfsanträge 1, 4 und 5 schränkt deren Ge-- 22 -genstände nicht ein, da bereits die streitpatentgemäßen Kartonhülsen diese be-schriebenen Eigenschaften aufweisen. Diese Patentansprüche sind daher eben-falls nicht schutzfähig, wie sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt.Gleiches gilt für die nebengeordneten Ansprüche der Hilfsanträge 2 und 3, deren Fassungen mit denen des Hauptantrags übereinstimmen.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.Engels Friehe Sandkämper an der Unterschrift infolge Urlaubs verhindert.EngelsDr. Baumgart Dr. KrügerKo
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