BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 1 Ni 4/03 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 532 510 (= DE 691 05 130) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 25. Novem-ber 2003 durch den Präsidenten Dr. Landfermann und die Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Rauch für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 532 510 wird im Umfang der Patentansprüche 13 und 14 mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-klärt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-bar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. März 1991 angemeldeten und ua mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 532 510 (Streitpatent), für das die Prioritäten dreier US-amerikanischer Patent-anmeldungen vom 6. Juni 1990, 15. August 1990 und 14. Februar 1991 bean-sprucht sind. Das in englischer Verfahrenssprache veröffentlichte Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr 691 05 130 geführt wird, trägt die Bezeichnung "Papermakers fabric with flat machine direction yarns" (im Text der deutschen Übersetzung: "Papiermachergewebe mit flachen Maschinen-richtungsfäden"). Es umfaßt siebenunddreißig Patentansprüche. - 3 - Mit einer vorangegangenen Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die Rechtsvor-gängerin der Beklagten wurden bereits die Patentansprüche 1, 3, 5, 10, 12, 23, 24, 26, 34 und 36 angegriffen. Der Senat hat das Streitpatent durch Urteil vom 9. Juli 2002 (Aktenzeichen 1 Ni 18/01) in diesem Umfang für nichtig erklärt. Dage-gen ist bei dem Bundesgerichtshof Berufung eingelegt worden. Mit der vorliegenden Klage werden der unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 13 und der auf Anspruch 13 rückbezogene Patentanspruch 14 angegriffen. Die angegriffenen Ansprüche und der in Bezug genommene Hauptanspruch lau-ten in der Übersetzung ins Deutsche: 1. Industrielles Gewebe mit einem System von CMD-(Schuß-)Fäden und einem System von flachen, einfädi-gen MD-(Kett-)Fäden, die mit den CMD-Fäden in einem sich in ausgewählter Weise wiederholenden Muster ver-woben sind, dadurch gekennzeichnet, daß die MD-Fäden aus paarweise vertikal ausgerichte-ten, oberen und unteren Fäden bestehen; und daß die tatsächliche Kettfüllung wenigstens der oberen MD-Fäden im Bereich zwischen 80 und 125% liegt. 13. Gewebe nach Anspruch 1, wobei das System aus CMD-Fäden wenigstens obere und untere Schichten von CMD-Fäden umfaßt. 14. Gewebe nach Anspruch 13, wobei die oberen MD-Fäden mit Schleifen über eine ausgewählte Zahl der CMD-Fäden in der oberen Lage so verwoben sind, daß - 4 - die Oberfläche des Gewebes durch die Schleifen der oberen MD-Fäden beherrscht wird. Die Klägerin macht geltend, auch die Gegenstände der Ansprüche 13 und 14 seien nicht patentfähig, da sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem druckschriftlich nachgewiesenen Stand der Technik ergäben. Sie stützt ihr Vorbringen auf die US-Patentschriften 4 290 209 (D1) und 4 621 663 (D3) sowie auf die europäische Offenlegungsschrift EP 0 211 426 A2 (D2). Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 532 510 im Umfang der Patentansprüche 13 und 14 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben der Anregung des Senats, ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, mit ihren Schriftsätzen vom 25. Juni 2003 zugestimmt. - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Gegenstände der Patentansprüche 13 und 14 sind nicht patentfähig (Art 138 Abs 1 Buchst a, Art 52 EPÜ; Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG). I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Papiermaschinengewebe (vgl Abs 1 der Beschrei-bungseinleitung), dh ein Gewebe, das bei der Herstellung einer endlosen Papier-bahn in einer Papiermaschine eingesetzt wird. Papiermaschinen sind grundsätz-lich in drei Abschnitte unterteilt: Im ersten Abschnitt, dem Bahnbildungsbereich, wird aus einer wäßrigen Stoffsuspension mit einem Feststoffgehalt von weniger als 1 % auf einem umlaufenden Gewebe eine feuchte Papierbahn mit einem Fest-stoffgehalt von etwa 20 % erzeugt. Im zweiten Abschnitt, dem Pressenbereich, wird die feuchte Papierbahn durch umlaufende Gewebe durch Preßspalten zwi-schen rotierenden Preßwalzen geführt und dabei mechanisch bis zu einem Trok-kengehalt von 40 bis 50 % entwässert. Schließlich wird im dritten Abschnitt, der Trockenpartie, die Papierbahn mittels umlaufender Gewebe über beheizte rotie-rende Trockenzylinder geführt, um dadurch einen Endtrockengehalt der fertigen Papierbahn von etwa 95 % zu erreichen. Die umlaufenden Gewebe bestehen aus Kett- und Schußfäden. Sie können zwar endlos gewebt werden (vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 20 bis 26), überwiegend wer-den sie jedoch – wie auch beim Streitpatent – zunächst als endlich lange Gewebe-bahnen hergestellt, deren Enden während des Einbaus in die Papiermaschine durch eine Quernaht miteinander verbunden werden. Die Kettfäden erstrecken sich dabei in Laufrichtung der Papierbahn (im Streitpatent als MD = machine direction bezeichnet) und die Schußfäden quer dazu (im Streitpatent als CMD = cross machine direction abgekürzt). Die Kettfäden müssen dann vor allem die im Papiermaschinenbetrieb auf das Gewebe einwirkenden Zugkräfte aufnehmen, - 6 - während die Schußfäden im wesentlichen für das Beibehalten der Form des Gewebes sorgen. In der Streitpatentschrift werden einleitend mehrere Papiermaschinengewebe im Hinblick auf ihre Webart, die dabei verwendeten Fäden, ihre Durchlässigkeit und die Herstellung ihrer Quernaht beschrieben (vgl Streitpatentschrift Sp 1 Z 18 bis Sp 2 Z 52). Es wird erwähnt, daß bei mit hoher Geschwindigkeit in modernen Trockenpartien umlaufenden Papiermaschinengeweben eine relativ geringe Durchlässigkeit wünschenswert ist (vgl Streitpatentschrift Sp 1 Z 36 bis 42). 2. Das Streitpatent beschäftigt sich mit dem technischen Problem, ein (Papier-maschinen-)Gewebe mit geringer Durchlässigkeit sowie mit ausreichender Festig-keit und Stabilität vorzuschlagen (vgl Streitpatentschrift Sp 4 Z 14 bis 20). Entge-gen der Auffassung der Beklagten (vgl S 4 Abs 6 der Klageerwiderung) ist die Möglichkeit der Steuerung der Permeabilität des Gewebes mit gewebten flachen Kettfäden nicht wesentlicher Aufgabenbestandteil, weil dieses Problem bei dem Gewebe nach der US 4 290 209 (D1), von der das Streitpatent ausgeht, bereits mit denselben Mitteln gelöst ist. 3. Hierzu lehrt Patentanspruch 13 des Streitpatents ein industrielles Gewebe mit folgenden Merkmalsgruppen: 1. Das Gewebe weist ein System von CMD-(Schuß-)Fäden und ein System von flachen, einfädigen MD-(Kett-)Fäden auf. 2. Die MD-Fäden sind mit den CMD-Fäden in einem sich in ausgewählter Weise wiederholenden Muster verwoben. 3. Die MD-Fäden bestehen aus paarweise vertikal ausge-richteten, oberen und unteren Fäden. - 7 - 4. Die tatsächliche Kettfüllung wenigstens der oberen MD-Fäden liegt im Bereich zwischen 80 und 125 %. 5. Das System aus CMD-Fäden umfaßt wenigstens obere und untere Schichten von CMD-Fäden. Dabei ist die Merkmalsgruppe 5 im Hinblick auf die Figuren 1 bis 4 und 13 bis 16 der Streitpatentschrift so zu verstehen, daß die CMD-Fäden in dem Gewebe zwei- oder mehrlagig angeordnet sind. II. 1. Das Gewebe gemäß dem Patentanspruch 13 des Streitpatents ist unstreitig neu. a) Von dem Gewebe für die Trockenpartie einer Papiermaschine nach der US 4 290 209 (D1) unterscheidet es sich zumindest dadurch, daß seine MD-Fä-den aus paarweise vertikal ausgerichteten oberen und unteren Fäden bestehen (Merkmalsgruppe 3). b) Bei der Papiermaschinenbespannung (= -gewebe) der EP 0 211 426 A2 (D2) ist der streitpatentgemäße Kettfüllungsgrad von 80 bis 125 % nicht verwirklicht (Merkmalsgruppe 4). Auch sind die Schuß-(CMD-)Fäden nicht mehrlagig (Merk-malsgruppe 5), sondern einlagig angeordnet. c) Das Papiermaschinengewebe nach der US 4 621 663 (D3) unterscheidet sich bereits gattungsmäßig von der Lehre des Streitpatents dadurch, daß die Kettfäden (warp threads 2) nicht flach, sondern rund ausgebildet sind (Merkmalsgruppe 1). 2. Das Gewebe nach dem Patentanspruch 13 des Streitpatents beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es sich für den Fachmann – einen - 8 - Textilingenieur mit praktischer Erfahrung in der Herstellung und dem Betrieb von Papiermaschinenbespannungen – am ersten Prioritätstag des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. a) Der Senat geht bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Übereinstim-mung mit der Beklagten von der US 4 290 209 (D1) als dem nächstkommenden Stand der Technik aus. Diese Schrift zeigt und beschreibt ein Gewebe, bei dem unstreitig die Merkmals-gruppen 1 und 2 von Anspruch 13 verwirklicht sind. In weiterer teilweiser Überein-stimmung mit der Merkmalsgruppe 4 liegt dort auch die tatsächliche Kettfüllung der MD-Fäden im Bereich zwischen 80 und 125 %, womit das Teilproblem der geringen Durchlässigkeit des Streitpatents bei dem Gewebe nach der Schrift D1 bereits gelöst war. Schließlich sind dort auch die CMD-Fäden entsprechend der Merkmalsgruppe 5 mehrlagig angeordnet, vgl Fig 6, 6A und 6B. Bei der Suche nach Lösungen für das Restproblem betreffend die Festigkeit und Stabilität des Gewebes konnte der Fachmann die auf demselben Fachgebiet lie-gende EP 0 211 426 A2 (D2) nicht außer Acht lassen. Er konnte ihr ohne weiteres die Lehre entnehmen, daß es zur Herstellung eines Papiermaschinengewebes mit hoher Längsstabilität vorteilhaft ist, die Längsfäden des Gewebes als Paare von vertikal übereinanderliegenden Längsfäden auszubilden (vgl Sp 1 Z 34 iVm Anspruch 1 von D2). Die Übertragung dieser Lehre aus der Schrift D2 auf das Gewebe nach Figur 6, 6A und 6B der Schrift D1 lag nach Ansicht des Senats im Bereich fachüblichen Handelns. Die durch diese Übertragung entsprechend abge-wandelten Ausführungsformen des Gewebes nach der Schrift D1 bestand dann aus einem Gewebe, bei dem jeder bereits vorhandene Kettfaden 41', 42', 43', 44' von einem weiteren vertikal darüberliegenden Kettfaden gleichen Querschnitts abgedeckt wurde oder bei dem jeder vorhandene Kettfaden 41', 42', 43', 44' hori-zontal in einen oberen und in einen unteren Faden aufgeteilt wurde. In beiden Fäl-len lag ein Gewebe mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 13 des Streitpatents vor. - 9 - Der Patentanspruch 13 des Streitpatents hat aus diesen Erwägungen keinen Bestand. b) Das Gewebe nach Patentanspruch 13 des Streitpatents hätte der Fachmann aber auch auffinden können, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, wenn er die EP 0 211 426 (D2) zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht hätte. Diese Schrift zeigt und beschreibt ein industrielles Gewebe, nämlich eine Papier-maschinenbespannung (A) für die Trockenpartie (vgl D2 Sp 2 Z 43 bis 45), bei der die Merkmalsgruppen 1 und 2 des Patentanspruchs 13 des Streitpatents verwirk-licht sind, denn dieses bekannte Gewebe weist – der Merkmalsgruppe 1 entspre-chend – ein System von CMD-(Schuß-)Fäden (40) und ein System von flachen, einfädigen (vgl D2 Sp 5 Z 18, 19, 24 und 25) MD-(Kett-)Fäden (32, 34, 36, 38, 42, 44, 46, 48) auf, die (entsprechend der Merkmalsgruppe 2) mit den CMD-Fäden in einem sich in ausgewählter Weise wiederholendem Muster verwoben sind. Bereits in der Beschreibungseinleitung der Schrift D2 wird erwähnt (vgl Sp 1 Z 18 bis 21), daß es bekannt ist, in Geweben für Papiermaschinen die Querfäden mehr-lagig anzuordnen (entsprechend der Merkmalsgruppe 5). Zur Erzielung einer hohen Längsstabilität (vgl D2 Sp 1 Z 31 bis 35) lehrt diese Schrift in Anspruch 1, die Längsfäden als Paare (52, 54, 56, 58) von zwei vertikal fluchtenden Längsfäden anzuordnen. Mit Blick auf die Figuren 5 bis 8 der Schrift D2 ist diese Lehre identisch mit der Lehre der Merkmalsgruppe 3 des Anspruchs 13 des Streitpatents. In der Schrift D2 wird somit ein industrielles Gewebe gezeigt und beschrieben, bei dem neben den Merkmalsgruppen 1 und 2 auch die Merkmale der Gruppe 3 von Patentanspruch 13 des Streitpatents ver-wirklicht sind. Zugleich erhält der Fachmann aus der Beschreibungseinleitung der Schrift D2 den Hinweis, in dem Gewebe die Querfäden entsprechend der Merk-malsgruppe 5 mehrlagig anzuordnen. Die Teilaufgabe der ausreichenden Festig-keit und Stabilität wird also bei dem Gewebe nach der Schrift D2 mit denselben Mitteln gelöst wie beim Streitpatent. - 10 - Die mit der Merkmalsgruppe 4 beanspruchte Lösung der Restaufgabe (geringe Durchlässigkeit) hätte der Fachmann bereits allein aufgrund seines vorauszuset-zenden Fachwissens auffinden können. Ihm war nämlich bekannt, daß bei Trok-kensieben die Durchlässigkeit für Luft und Wasserdampf eine wesentliche Eigen-schaft ist (vgl zB US 4 290 209 D1 Sp 2 Z 45 bis 49), die dem jeweiligen Einsatz entsprechen muß: Während bei geringen Maschinengeschwindigkeiten für eine hohe Trocknungsleistung eine höhere Durchlässigkeit erwünscht ist, um die ver-dampfende Feuchtigkeit austreten zu lassen, ist bei höheren Geschwindigkeiten eine geringere Durchlässigkeit erforderlich, um ua ein Flattern der Bahn mit Fal-tenbildung oder gar Abrisse zu vermeiden (vgl zB D1 Sp 3 Z 32 bis 43). Die Anpassung der Durchlässigkeit eines Trockensiebes für den jeweiligen Einsatz-zweck ist für den Fachmann eine reine handwerkliche Maßnahme. Sie erfolgt in der Regel durch eine Veränderung des Abstandes der Kettfäden voneinander, was zu einer Veränderung der sog Kettfüllung führt. Zur Verringerung der Durch-lässigkeit des Gewebes nach der Schrift D2 hätte der Fachmann im Rahmen fach-üblichen Handelns ohne weiteres die paarweise übereinanderliegenden Kettfäden gleichen Querschnitts enger zusammenlegen und damit die Kettfüllung erhöhen können. Eine Veranlassung zur Anhebung der Kettfüllung des Gewebes nach D2 hätte der Fachmann jedenfalls dann gehabt, wenn es mit hoher Festigkeit und Stabilität für einen Verwendungszweck eingesetzt werden sollte, bei dem eine geringere Durchlässigkeit erforderlich war. Bei einer Anhebung des Wertes der Kettfüllung bei dem Gewebe nach D2 auf 80 % hätte der Fachmann bereits einen Gegenstand mit den Merkmalsgruppen 1 bis 4 nach Anspruch 13 des Streitpa-tents in der Hand gehalten. Kettfüllungen mit diesem Wert waren dem Fachmann geläufig (vgl zB D1 Sp 2 Z 39 bis 42). Technische Fehlvorstellungen oder Schwie-rigkeiten, die bei einem entsprechenden "Zusammenschieben" bzw einer dichte-ren Anordnung der Kettfäden des Gewebes nach der Schrift D2 zu überwinden gewesen wären, sind für den Senat nicht erkennbar. Die Maßnahme in der Merkmalsgruppe 4, wonach die Kettfüllung "wenigstens der oberen" MD-Fäden im Bereich zwischen 80 bis 125 % liegen soll, wäre bereits dann verwirklicht gewesen, wenn die übereinanderliegenden Kettfäden gleichen - 11 - Querschnitts auf die entsprechende Kettfüllung "zusammengeschoben" worden wären. III. Das Gewebe nach dem auf Anspruch 13 rückbezogenen Patentanspruch 14 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nach dem kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 14 sollen die oberen Kettfäden so verwoben werden, daß sie an der oberen Fläche des Gewebes nach-einander über mehrere Schußfäden der oberen Lage laufen, bevor sie wieder unter einen Schußfaden geführt werden, wie dies bspw in den Figuren 14 bis 16 des Streitpatents gezeigt ist. Diese Form der Kettfadenführung ist ebenfalls der Schrift D2, insbesondere Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung, entnehmbar und kann deshalb eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht vorgetragen. IV. Die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung können nicht zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit der Gewebe nach den angegriffenen Ansprüchen 13 und 14 des Streitpatents führen. a) Die Ausführungen der Beklagten, wonach es bei der streitpatentgemäßen Lehre um das Maßverhältnis der flachen MD-Fäden gehe (vgl S 4 Abs 7 bis S 5 Abs 1, S 10 Abs 3 bis S 11 Abs 1 und S 22/23 der Klageerwiderung) sind unbe-achtlich, weil die angegriffenen Ansprüche keine Maßverhältnisse für die flachen MD-Fäden enthalten und die Ansprüche 9, 35 und 37, bei denen die Maßverhält-nisse angegeben werden, nicht angegriffen sind. - 12 - b) Hinsichtlich der Anlagen B2 und B3 verkennt die Beklagte, daß das Webmu-ster des Gewebes nach den angegriffenen Ansprüchen des Streitpatents nicht auf die in der Streitpatentschrift gezeigten Ausführungsformen beschränkt ist, sondern bereits dann vorliegt, wenn bei dem Gewebe nach Figur 6, 6A und 6B der Schrift D1 auf die bereits vorhandenen Kettfäden jeweils ein weiterer Kettfaden gleichen Querschnitts gelegt wird oder wenn die vorhandenen Kettfäden horizontal in einen oberen und einen unteren Faden aufgeteilt werden. Daß auch diese Web-muster von der Lehre des Anspruchs 1 umfaßt werden, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des vorangegangenen Nichtigkeitsverfahrens auf Vorhalt des Senats eingeräumt. Da in Figur 6 der Schrift D1 die Schußfäden mehrlagig ausgebildet sind, gilt dies auch für die Lehre des Anspruchs 13 entsprechend. c) Die Lehre der Schrift D2 besteht in ihrer allgemeinen Fassung darin, einer aus Längs- und Querfäden gewebten Papiermaschinenbespannung dadurch eine hohe Längsstabilität zu verleihen, daß die Längsfäden als Paare von zwei vertikal fluchtenden Längsfäden angeordnet sind (entsprechend den Merkmalsgruppen 1 bis 3 beim Streitpatent, was auch die Beklagte einräumt, vgl S 15 der Klageerwi-derung). Diese Lehre wird in der Schrift D2 zwar als besonders vorteilhaft für Gewebe mit einer offenen Fläche von mindestens 30 % dargestellt, ausweislich des Wortlauts des Anspruchs 1 von D2 ist sie aber nicht auf Gewebe mit einem entsprechend geringen Kettfüllungsgrad beschränkt. Sie kann – für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich – auch bei Geweben mit einem höheren Kettfüllungsgrad angewandt werden. Die Ansicht der Beklagten, mit dem Gewebe der D2 würden andere – entgegengesetzte – Ziele verfolgt als mit dem Gewebe nach An-spruch 13 des Streitpatents (vgl S 16 Abs 2) hält der Senat im Hinblick auf die Lösung des identischen Teilproblems der hohen Längsstabilität mit denselben Mit-teln, nämlich paarweise vertikal ausgerichteten oberen und unteren MD-Fäden, jedenfalls insoweit für unzutreffend. d) Die Ansicht der Beklagten, bei dem Gewebe nach der Schrift D2 sei der Fach-mann davon abgehalten, die MD-Fäden soweit zusammenzuschieben, daß sie sich mit ihren Seitenkanten berühren, weil zwischen den Seitenkanten zweier - 13 - benachbarter MD-Fäden immer ein Spalt von mindestens der Stärke eines stabi-lisierenden CMD-Fadens bleiben müsse (vgl S 19 Abs 2 der Klageerwiderung) hält der Senat für unzutreffend. Der Fachmann erkennt vielmehr bei einem Blick auf die Figuren 2 und 3 der Schrift D2, daß er zu den dort gezeigten MD-Fadenpaaren die unmittelbar daran angrenzenden Fadenpaare so nah verweben kann, daß sich die Seitenkanten benachbarter Fadenpaare berühren. Nichts anderes geschieht aber nach der Lehre des Streitpatents. e) Bei ihrer Behauptung, der Fachmann werde bei einer Erhöhung des Kettfül-lungsgrades des Gewebes nach D2 "die einfache, direkte und wirklich nahelie-gende Lösung ergreifen, die MD-Fäden nebeneinander liegend zu verweben" (vgl S 19 Abs 5 bis S 20 Mitte), verkennt die Beklagte, daß der Fachmann sich in die-sem Fall außerhalb der Lehre der Schrift D2 befände, die - unabhängig vom Kett-füllungsgrad – in Anspruch 1 zwingend die paarweise übereinanderliegende An-ordnung der Längsfäden vorschreibt. f) Die Ansicht der Beklagten, der Fachmann habe keine Veranlassung gehabt, bei dem Gewebe nach der Schrift D1 über eine Verbesserung der Festigkeit und Stabilität nachzudenken (vgl S 20 Abs 4 der Klageerwiderung), hält der Senat für unzutreffend, weil es zu den fachnotorischen Aufgaben des Fachmannes gehört, die Festigkeit und Stabilität bekannter Gewebe zu verbessern. g) Wenn die Beklagte vorträgt, es habe nicht nahegelegen, beim streitpatentge-mäßen Gewebe mehrere CMD-Lagen vorzusehen (vgl S 23 Abs 3 der Klageerwi-derung), dann übersieht sie, daß diese der Merkmalsgruppe 5 entsprechende Maßnahme bei dem Gewebe nach den Figuren 6, 6A und 6B der Schrift D1 bereits verwirklicht ist, worauf die Beklagte selbst zutreffend auf Seite 12 letzte Zeile der Klageerwiderung hingewiesen hat. h) Die mit der Anlage B5 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Erfinders, in der behauptet wird, es sei für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt nicht nahe-liegend gewesen, die Schriften D1 und D2 zu kombinieren, geht über die vorste-- 14 - hend bereits abgehandelten Argumente der Beklagten nicht hinaus. Das zu diesen Ausgeführte gilt insoweit entsprechend. V. Der Streitwert wird im Hinblick darauf, daß die Beklagte gegen die Klägerin aus den Ansprüchen 13 und 14 des Streitpatents einen Rechtsstreit auf Patentverlet-zung mit einem Streitwert von … DM führt, auf … € festgesetzt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 ZPO. Dr. Landfermann Dr. Barton Dr. Frowein Ihsen Rauch Fa
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