BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES1 Ni 45/08 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am23. Februar 2010… In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent 1 363 990(DE 502 10 272)hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2010 durch den Richter Schramm als Vorsitzenden sowie die Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Schlenk, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krügerfür Recht erkannt:1. Das europäische Patent 1 363 990 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.T a t b e s t a n dDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-publik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 363 990 (Streitpatent), das auf die internationale Anmeldung WO 02/066593 vom 17. Januar 2002 zurück-geht, die die Priorität der deutschen Anmeldung 101 08 259.2 vom 21. Fe-bruar 2001 in Anspruch nimmt. Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffent-lichte Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Num-mer 502 10 272 geführt.- 3 -Der Gegenstand des Streitpatents ist bezeichnet als„Verfahren und Vorrichtung zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten“.Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 15 Patentansprüche, wegen deren Wortlaut auf die Streitpatentschrift verwiesen wird.Die Beklagte verteidigt das Streitpatent beschränkt nach Haupt- und Hilfsantrag.Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen (1) im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten, aufweisend ein Tankla-gersystem (1) mit mehr als einem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) und je einen Raum (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n), der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht;wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:a) serielles Verbinden der genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4); wobeidie Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) durchgehend sind;an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) herange-führt werden; und- 4 -jede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden ist;b) Wahlweises, schaltbares und vermischungssicheres Trennen der jeweiligen Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) von dem jeweiligen Raum (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) mittels in unmittelbarer Nähe zu dessen innerer Begrenzung an-geordneter Ventile (VC; VR; VS);c) Öffnen eines Ventils (VC; VR; VS), um Flüssigkeiten (P, H, J, WZ, R, W) aus einer Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) in einen Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) des Tanklagersystems (1) zuzuführen (R1, R2);d) Öffnen eines Ventils (VC; VR; VS), um Flüssigkeiten (P, H, J, WZ, R, W) aus dem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) in eine Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) des Rohrsys-tems (2, 3, 4) abzuführen (R1, R2); wobei die Zufuhr der Flüssig-keiten in den und die Abfuhr der Flüssigkeiten aus dem jeweili-gen Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) von unten erfolgt, und die zu-oder abzuführenden Flüssigkeiten den mit dem jeweiligen Tank-inhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) durchströmen.Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1;a) mit einem aus mehr als einem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) be-stehenden Tanklagersystem (1);- 5 -b) mit einem aus Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) bestehenden Rohrsystem (2, 3, 4);c) mit jeweils einem, im unteren Tankboden (1.1a, 1.2a, …, 1.ia, …; 1.na) des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) ausmünden-den Ventilverteilerbaum (B1, B2, …, Bi, …, Bn);der als langgestreckter Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) ausgebildet ist, der im Wesentlichen senkrecht orientiert ist und der Anschlussöffnungen (17) zum Verbinden seines Innenrau-mes mit jeder der Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.1, …, 3.n; 4) besitzt; wobeid) eine erste Gruppe Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n) und eine zweite Gruppe Rohrleitungen (3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n) in je-weils reihenförmiger Anordnung untereinander, auf einander ge-genüberliegenden Seiten des Hohlkörpers (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna), in zwei zueinander und zur Längsachse des Hohlkörpers (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) parallelen Ebenen paarweise ange-ordnet (2.1, 3.1; 2.2, 3.2; …, 2.i, 3.i; … 2.n, 3.n) und an diesem vorbeigeführt sind;e) und mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestalteten Ventil (VC; VR; VR*; VS), das in jeder Verbindung zwischen der Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) und der zugeordneten Anschlussöffnung (17) an-geordnet ist und diese Verbindung in unmittelbarer Nähe zum Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) schaltet; wobeif) die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) seriell miteinander verbunden sind;- 6 -die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) durchgehend sind;an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) herange-führt werden; undjede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden ist.Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1a) mit einem aus mehr als einem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) be-stehenden Tanklagersystem (1);b) mit einem aus Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) bestehenden Rohrsystem (2, 3, 4);c) mit jeweils einem in einem Tankboden (1,1a, 1.2a, …, 1.ia, …, 1.na) des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) ausmünden-den Ventilverteilerbaum (B1, B2, …, Bi, …, Bn);der als langgestreckter Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) ausgebildet ist, der im Wesentlichen senkrecht orientiert ist und der Anschlussöffnungen (17) zum Verbinden seines Innenrau-mes mit jeder der Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) besitzt; wobeid) eine erste Gruppe Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n) und ei-ne zweite Gruppe Rohrleitungen (3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n) jeweils - 7 -untereinander, auf einander gegenüberliegenden Seiten des Hohlkörpers (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna), in zueinander und zur Längsachse des Hohlkörpers (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) paral-lelen Ebenen paarweise angeordnet (2.1, 3.1; 2.2, 3.2; …, 2.i, 3.i; … 2.n, 3.n) und einander in einem Winkel von 90 Grad kreuzend an dem Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) vorbeigeführt sind;e) und mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestalteten Ventil (VC; VR; VR*; VS), das in jeder Verbindung zwischen der Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) und der zugeordneten Anschlussöffnung (17) an-geordnet ist und diese Verbindung in unmittelbarer Nähe zum Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) schaltet; wobeif) die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) seriell miteinander verbunden sind;die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) durchgehend sind;an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) herange-führt werden; undjede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden ist.Wegen der auf die Patentansprüche 2 oder 3 gemäß Hauptantrag direkt oder indi-rekt rückbezogenen Ansprüche 4 bis 15 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14. April 2009 verwiesen.- 8 -Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen (1) im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten, aufweisend ein Tankla-gersystem (1) mit mehr als einem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) und je einen Raum (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n), der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht; wobeidie genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) verbunden sind;die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) durchgehend sind;an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) herangeführt werden; und jede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) des Tank-lagersystems (1) verbunden ist;und wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:a) Wahlweises, schaltbares und vermischungssicheres Trennen der jeweiligen Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) von dem jeweiligen Raum (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) mittels in unmittelbarer Nähe zu dessen innerer Begrenzung angeordneter Ventile (VC; VR; VS);- 9 -b) Öffnen eines Ventils (VC; VR; VS), um Flüssigkeiten (P, H, J, WZ, R, W) aus einer Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) in einen Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) des Tanklagersystems (1) zuzuführen (R1, R2);c) Öffnen eines Ventils (VC; VR; VS), um Flüssigkeiten (P, H, J, WZ, R, W) aus dem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) in eine Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) des Rohrsys-tems (2, 3, 4) abzuführen (R1, R2); wobeid) die Zufuhr der Flüssigkeiten in den und die Abfuhr der Flüssigkei-ten aus dem jeweiligen Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) von unten erfolgt, unde) die zu- oder abzuführenden Flüssigkeiten den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) durchströmen.Der Wortlaut der Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag ist identisch mit dem der Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag.Wegen der auf die Patentansprüche 2 oder 3 gemäß Hilfsantrag direkt oder indi-rekt rückbezogenen Ansprüche 4 bis 15 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Februar 2010 verwiesen.Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag un-zulässig sei, da sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüng-lich eingereichten Fassung hinausgehe. Patentanspruch 3 sei sowohl nach Haupt-antrag wie auch nach Hilfsantrag widersprüchlich, weshalb sein Gegenstand nichtso deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Im Übrigen seien die Gegenstände des Patents sowohl nach Hauptantrag als - 10 -auch nach Hilfsantrag weder neu, noch beruhten sie auf einer erfinderischen Tä-tigkeit.Sie beruft sich hierzu auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:NK 9: Kunze, Wolfgang: Technologie Brauer und Mälzer, VLB Berlin, 1998,Seiten 392 bis 400 und 788 bis 823;NK 7: TUCHENHAGEN Journal, Ausgabe „drinktec interbrau ’93“.Die Klägerin beantragt,das europäische Patent 1 363 990 für das Hoheitsgebiet der Bundes-republik Deutschland für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Anspruchsfassung gemäß dem dortigen Schriftsatz vom 14. April 2009, hilfsweise die Anspruchsfassung nach dem dortigen Schriftsatz vom 10. Februar 2010 erhält.Sie tritt der Auffassung der Klägerin entgegen.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eDie zulässige Klage hat Erfolg, da der Gegenstand des Streitpatents in der Fas-sung nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 lit. a, 56 EPÜ). Auch mit der hilfsweise ver-teidigten Fassung erweist sich das Streitpatent nicht als bestandsfähig.- 11 -I.1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten und eine Vorrichtung zum Durchführen dieses Verfahrens.2. In der Beschreibung des Streitpatents wird dabei von einem als Stand der Tech-nik bezeichneten Tanklagersystem mit im ausgeführten Beispiel 5 Tanks ausge-gangen, bei dem von jedem Tank eine Tankauslaufleitung zu einem zentralen Ventilblock geführt wird. Dort werden die an dieser Stelle parallel geführten 5 Tankauslaufleitungen von 4 Rohrleitungen für das Befüllen bzw. Entleeren der Tanks mit verschiedenen Flüssigkeiten gekreuzt. An den Kreuzungspunkten ist eine Ventilmatrix von 5 mal 4 vermischungssicheren Ventilen angeordnet, die im geschlossenen Zustand die 5 Tankauslaufleitungen von den 4 Rohrleitungen tren-nen. Durch Öffnen eines der Ventile kann Flüssigkeit aus einer beliebigen der 4 Rohrleitungen durch eine beliebige der 5 Tankauslaufleitungen in den entspre-chenden Tank zugeführt werden oder umgekehrt abgeführt werden, siehe Absät-ze [0003] und [0004] sowie Figur 1 der Streitpatentschrift.3. Als Nachteil solcher Tanklagersysteme mit Ventilmatrix ist im Streitpatent unter anderem angegeben, dass in den langen Tankauslaufleitungen sowie in toten En-den im Bereich der Ventilmatrix ein unerwünschtes Keimwachstum entstehen kön-ne, zu dessen Verhinderung bisher ein hoher Installationsaufwand in Form zusätz-licher Ventile und Leitungen zum Reinigen der betroffenen Leitungsabschnitte er-forderlich gewesen sei, siehe Absätze [0004] bis [0019] der Streitpatentschrift.4. Hiervon ausgehend ist als Aufgabe angegeben, ein Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten zu schaffen, das hohe mikrobiologische Qualitätsanforderungen erfüllt, und das es ermöglicht, die Vorrichtung zu seiner Durchführung einfacher als bekannte Vor-richtungen auszuführen, siehe Absatz [0024] der Streitpatentschrift.- 12 -5. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent ein Verfahren mit den Merk-malen des Patentanspruchs 1 sowie eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Pa-tentanspruchs 2 oder des Patentanspruchs 3 vor, wobei der Streitpatentschrift nach den Absätzen [0026] und [0027] als Kern der Erfindung unter anderem zu entnehmen ist, dass die Rohrleitungen unmittelbar an einen mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum unterhalb des jeweiligen Tanks herangeführt werden. Dadurch entfallen nach der Patentschrift die langen Tankauslaufleitungen des als Stand der Technik bezeichneten Tanklagersystems.6. Im Streitpatent werden beansprucht6.1. ein Verfahren,6.1.1. das nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgende Merkmale auf-weist:1. Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen (1) im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten,1.1 aufweisend ein Tanklagersystem (1) mit mehr als einem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n)1.2 und je einen Raum (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) unterhalb des jeweili-gen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n), der mit dem jeweiligen Tankin-halt in unmittelbarer Verbindung steht;wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:a) serielles Verbinden der genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4); wobei- 13 -a.1) die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) durchgehend sind;a.2) an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) herangeführt werden; unda.3) jede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) des Tank-lagersystems (1) verbunden ist;b) Wahlweises, schaltbares und vermischungssicheres Trennen der je-weiligen Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) von dem jeweiligen Raum (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) mittels in unmittelbarer Nähe zu dessen innerer Begrenzung angeordneter Ventile (VC; VR; VS);c) Öffnen eines Ventils (VC; VR; VS), um Flüssigkeiten (P, H, J, WZ, R, W) aus einer Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) in einen Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) des Tanklagersystems (1) zuzuführen (R1, R2);d) Öffnen eines Ventils (VC; VR; VS), um Flüssigkeiten (P, H, J, WZ, R, W) aus dem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) in eine Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) abzuführen (R1, R2); wobeicd.1) die Zufuhr der Flüssigkeiten in den und die Abfuhr der Flüssigkeiten aus dem jeweiligen Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) von unten erfolgt, undcd.2) die zu- oder abzuführenden Flüssigkeiten den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum (B1a, B2a, - 14 -…, Bia, …, Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) durchströmen.6.1.2. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass dessen Merkmale a, a.1, a.2 und a.3 nicht als Verfahrensschritte, sondern als Vorrichtungsmerkmale formuliert sind.6.2. Die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 2 nach Hauptantrag und Hilfsan-trag weist die folgenden Merkmale auf:2. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1;a) mit einem aus mehr als einem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) beste-henden Tanklagersystem (1);b) mit einem aus Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …; 3.n; 4) bestehenden Rohrsystem (2, 3, 4);c) mit jeweils einem, im unteren Tankboden (1.1a, 1.2a, …, 1.ia, …, 1.na) des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) ausmündenden Ventilverteilerbaum (B1, B2, …, Bi, …, Bn);c.1) der als langgestreckter Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) aus-gebildet ist, der im Wesentlichen senkrecht orientiert ist und der An-schlussöffnungen (17) zum Verbinden seines Innenraumes mit jeder der Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.1, …, 3.n; 4) besitzt; wobeid) eine erste Gruppe Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n) und eine zweite Gruppe Rohrleitungen (3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.i, …, 3.n) in je-weils reihenförmiger Anordnung untereinander, auf einander gegen-überliegenden Seiten des Hohlkörpers (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna), - 15 -in zwei zueinander und zur Längsachse des Hohlkörpers (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) parallelen Ebenen paarweise angeordnet (2.1, 3.1; 2.2, 3.2; …, 2.i, 3.i; … 2.n, 3.n) und an diesem vorbeigeführt sind;e) und mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher aus-gestalteten Ventil (VC; VR; VR*; VS), das in jeder Verbindung zwi-schen der Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) und der zugeordneten Anschlussöffnung (17) angeordnet ist und diese Verbindung in unmittelbarer Nähe zum Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) schaltet; wobeif) die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) seriell miteinander verbunden sind;f.1) die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) durchgehend sind;f.2) an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) herangeführt werden; undf.3) jede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) des Tank-lagersystems (1) verbunden ist.6.3. Die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 3 nach Hauptantrag und Hilfsan-trag weist die folgenden Merkmale auf:3. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1a) mit einem aus mehr als einem Tank (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) beste-henden Tanklagersystem (1);- 16 -b) mit einem aus Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) bestehenden Rohrsystem (2, 3, 4);c) mit jeweils einem in einem Tankboden (1,1a, 1.2a, …, 1.ia, …, 1.na) des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, …, 1.i, …, 1.n) ausmündenden Ventil-verteilerbaum (B1, B2, …, Bi, …, Bn);c.1) der als langgestreckter Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) aus-gebildet ist, der im Wesentlichen senkrecht orientiert ist und der An-schlussöffnungen (17) zum Verbinden seines Innenraumes mit jeder der Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) besitzt; wobeid) eine erste Gruppe Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n) und eine zweite Gruppe Rohrleitungen (3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n) jeweils unter-einander, auf einander gegenüberliegenden Seiten des Hohlkörpers (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna), in zueinander und zur Längsachse des Hohlkörpers (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) parallelen Ebenen paarwei-se angeordnet (2.1, 3.1; 2.2, 3.2; …, 2.i, 3.i; … 2.n, 3.n) und einander in einem Winkel von 90 Grad kreuzend an dem Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) vorbeigeführt sind;e) und mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher aus-gestalteten Ventil (VC; VR; VR*; VS), das in jeder Verbindung zwischen der Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) und der zugeordneten Anschlussöffnung (17) angeordnet ist und die-se Verbindung in unmittelbarer Nähe zum Hohlkörper (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) schaltet; wobeif) die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) über eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) seriell miteinander verbunden sind;- 17 -f.1) die Rohrleitungen (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) durchgehend sind;f.2) an die genannten Räume (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) herangeführt werden; undf.3) jede Rohrleitung (2.1, 2.2, …, 2.i, …, 2.n; 3.1, 3.2, …, 3.i, …, 3.n; 4) mit allen genannten Räumen (B1a, B2a, …, Bia, …, Bna) des Tank-lagersystems (1) verbunden ist.7. Zum Verständnis des Patents aus der Sicht des hier zuständigen Fachmanns, eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik, der auf die Planung von Verrohrungssystemen für festverrohrte Tanklagersysteme spezialisiert ist, ist folgendes auszuführen:7.1. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft nach Merkmal 1 ein Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen (1) im festverrohrten Verbund mit Rohrsyste-men für Flüssigkeiten.Die Merkmale 1.1 und 1.2 beschreiben gegenständliche Merkmale des Tanklager-systems (1), das mit dem Verfahren betrieben werden soll, nämlich zum einen, dass es mehr als einen Tank aufweist, und zum anderen die Anordnung eines Raums unterhalb des jeweiligen Tanks, der mit dem jeweiligen Tankinhalt in Ver-bindung steht, und der sich deshalb als Innenraum des in den Ansprüchen 2 und 3 jeweils im Merkmal c) eingeführten Ventilverteilerbaums darstellt.Die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 werden zwar explizit als Verfahrens-schritte bezeichnet. Die Angaben zu den Merkmalen a) bis a.3) geben jedoch kei-ne im Betrieb des Tanklagersystems auftretenden Verfahrensschritte an, sondern den Aufbau des Rohrsystems:- 18 -„Seriell“ gemäß Merkmal a) versteht der Fachmann als Gegensatz zu „parallel“. Da zum seriellen Verbinden nur eine Rohrleitung benötigt wird, bedeutet „eine Vielzahl von Rohrleitungen“, dass jede dieser Rohrleitungen die genannten Räu-me seriell verbindet.Der Begriff „Verbinden“ in den Merkmalen a) und a.3) ist im Sinne des „Heranfüh-rens“ der Rohrleitungen an die Räume gemäß Merkmal a.2) zu verstehen, nicht dagegen als eine ständig offene Verbindung, da gemäß Merkmalen b), c), und d) die Rohrleitungen von den Räumen durch Ventile getrennt sind.Dass gemäß Merkmal a.1) „die Rohrleitungen durchgehend sind“, bedeutet, dass die in Merkmal b) eingeführten Ventile zwar die jeweilige Rohrleitung von dem je-weiligen Raum trennen oder zu dem jeweiligen Raum hin öffnen können, dabei je-doch nicht die Rohrleitung absperren können.Gemäß Merkmal a.3) ist „jede Rohrleitung mit allen genannten Räumen verbun-den“. Dies fügt der Angabe „serielles Verbinden“ gemäß Merkmal a) noch hinzu, dass es sich dabei um ausschließlich serielles Verbinden handelt, es schließt also Ausführungen mit teils serieller und teils paralleler Verbindung aus.Im Merkmal b) wird mit der Wortfolge „Trennen der … Rohrleitung von dem … Raum“ ein Verfahrensschritt angegeben. Die weiteren Angaben des Merk-mals b) geben dem Fachmann Eigenschaften des zu betreibenden Tanklagersys-tems an, die sich aus Aufbau und Anordnung der verwendeten Ventile ergeben:„Wahlweise“ bedeutet dabei, dass beliebige der Rohrleitungen von beliebigen Räumen getrennt und dementsprechend auch zu diesen Räumen hin geöffnet werden können.„Schaltbar“ bedeutet, dass die Ventile nicht manuell betätigt werden müssen.- 19 -„Vermischungssicher“ bedeutet gemäß Abs. [0035] bis [0039] der Patentschrift, dass Ventile verwendet werden, die konstruktiv besonders gegen Undichtigkeiten im geschlossenen, trennenden Zustand abgesichert sind.„In unmittelbarer Nähe zu dessen innerer Begrenzung angeordnet“ versteht der Fachmann dahingehend, dass sich in dem Raum möglichst keine toten Enden er-geben sollen.Gemäß den Merkmalen c), d) erfolgt sowohl das Zuführen als auch das Abführen von Flüssigkeiten durch „Öffnen eines Ventils“.Die weiteren Angaben der Merkmale cd.1) und cd.2) beschreiben Wirkungen des Ventilöffnens gemäß Merkmalen c), d), die sich schon aus der Anordnung der Räume gemäß Merkmal 1.2) und der Anordnung der Ventile gemäß Merkmal b) ergeben.7.2. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lediglich dadurch, dass die dort als Verfahrensschritte formulier-ten, aber tatsächlich die Anordnung der Rohrleitungen und somit eine Vorrichtung beschreibenden Merkmale a, a.1, a.2 und a.3 hier ausdrücklich als Vorrichtungs-merkmale formuliert sind.7.3. Die Patentansprüche 2 und 3 nach Hauptantrag und Hilfsantrag beschreiben jeweils eine Vorrichtung, die zum Durchführen des Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet sein soll.Ihre Gegenstände unterscheiden sich lediglich durch die Angaben des jeweiligen Merkmals d). Die abweichende Formulierung „im unteren / in einem Tankboden“ im jeweiligen Merkmal c) ist ohne Bedeutung, weil die Tanks jeweils nur einen Bo-den haben, der, wie der Begriff „Boden“ schon selbst ausdrückt, „unten“ ist.- 20 -Zu den übereinstimmenden Merkmalen a) bis c.1) und e) bis e.3):Die jeweiligen Merkmale a) und b) wiederholen lediglich gegenständliche Angaben der Merkmale 1.1 und a) des Patentanspruchs 1.Der im jeweiligen Merkmal c) genannte Ventilverteilerbaum ist das Bauteil, das als Hohlkörper den im Merkmal 1.2 des Patentanspruchs 1 eingeführten „Raum“ um-gibt.Im jeweiligen Merkmal c.1) werden außer den Angaben zu Form und Lage des Ventilverteilerbaums, nämlich langgestreckt, im Wesentlichen senkrecht orientiert, lediglich Angaben wiederholt, die sich bereits aus Merkmal a.3) des Patentan-spruchs 1 ergeben.Das jeweilige Merkmal e) entspricht in anderer Formulierung dem Merkmal b) des Patentanspruchs 1.Die jeweiligen Merkmale f) bis f.3) entsprechen den Merkmalen a) bis a.3) des Pa-tentanspruchs 1.Merkmal d) des Patentanspruchs 2 beschreibt die in Fig. 2 der Streitpatentschrift beispielhaft für drei Rohrleitungen pro Rohrleitungsgruppe abgebildete Anordnung.Merkmal d) des Patentanspruchs 3 erscheint zunächst widersprüchlich:Denn die Rohrleitungen der zwei Rohrleitungsgruppen können nicht, wie es im An-spruch formuliert ist, „in zueinander parallelen Ebenen“ angeordnet sein und zu-gleich auch „einander in einem Winkel von 90 Grad kreuzen“. Die Ermittlung des objektiven Offenbarungsinhalts hat jedoch mit den Augen des zuständigen Fach-manns zu erfolgen, der auch in der Lage ist, erkennbare Ungereimtheiten und Fehler richtigzustellen (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 34 Rn. 263, 265 m. w. N.). Er entnimmt dem letzten Satz von Absatz [0030] der Beschreibung der Streitpatentschrift, dass bei matrixförmiger Anordnung der Tanks diese sowohl in - 21 -der einen Anordnungsrichtung als auch in einer senkrecht dazu orientierten Rich-tung, also doppelt, verrohrt werden sollen.II.1. Zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und HilfsantragDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kombination der NK7 mit dem Inhalt der NK9.1.1. Die Entgegenhaltung NK9 erläutert im Abschnitt 11 die Planung eines Tankla-gersystems im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen für Flüssigkeiten für eine Brauerei, entsprechend dem im Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 nach Hauptan-trag genannten Tanklagersystem.Als Planungsschritt 5 ist im Abschnitt 11.2.2.5 auf Seite 798 der NK9 unter Bezug-nahme auf die Abb. 11.7 auf Seiten 800, 801 die Erstellung eines Rohrleitungs-und Instrumentenfließbildes (RI-Schema) erläutert. Der Abb. 11.7 entnimmt der Fachmann ein Tanklagersystem mit zwei Gärtanks GT1 und GT2, also mit mehr als einem Tank, entsprechend Merkmal 1.1 des Patentanspruchs 1 nach Hauptan-trag.Aufgrund der Darstellung der Gärtanks GT1, GT2 in Abb. 11.7 erkennt der Fach-mann in diesen zylindrokonische Tanks (ZKT) mit Auslaufleitungen, wie sie in Ab-schnitt 4.4 der NK9 erläutert sind. Die in Abb. 11.7 mit DN125 bezeichneten Aus-laufleitungen umfassen, da sie an der tiefsten Stelle des konischen Tankbodens angeschlossen sind, an ihrem tankseitigen Ende je einen Raum unterhalb des je-weiligen Tanks, der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht, entsprechend Merkmal 1.2 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.- 22 -Die im RI-Schema in Abb. 11.7 senkrecht dargestellten Auslaufleitungen werden über 4 waagerecht dargestellte Rohrleitungen seriell verbunden, dies entspricht dem in den Merkmalen a) und a.3) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag an-gegebenen seriellen Verbinden der genannten Räume über eine Vielzahl von Rohrleitungen, wobei jede Rohrleitung mit allen genannten Räumen des Tankla-gersystems verbunden ist.An den Verknüpfungsstellen der Auslaufleitungen mit den 4 Rohrleitungen sind diese durch je vier Ventile voneinander getrennt, die in Abb. 11.7 mit GT1.V1 bis GT1.V4 und GT2.V1 bis GT2.V4 bezeichnet sind, und die gemäß Abschnitt 11.2.2.5 als Fernschaltventile ausgeführt sind. Gemäß den Ausführungen im Ab-schnitt 11.4, auf den im Abschnitt 11.2.2.5 verwiesen wird, sollen die Rohrleitungs-verknüpfungen „mixproof“, also vermischungssicher ausgeführt werden, siehe Ab-schnitt 11.4.3, Seiten 820, 821. Dies entspricht dem im Merkmal b) des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag unter anderem angegebenen wahlweisen, schaltba-ren und vermischungssicheren Trennen der jeweiligen Rohrleitung von dem jewei-ligen Raum.In der oberen Hälfte von Abb. 11.10 im Abschnitt 11.4, Seite 817, sind verschiede-ne Beispiele zur Gestaltung der Rohrleitungsverknüpfungen dargestellt sind. Die-sen Beispielen entnimmt der Fachmann, dass die Ventile an den Verknüpfungs-stellen zweier Leitungen stets so angeordnet werden, dass beide Leitungen durch-gehend ausgeführt sind, und die Ventile lediglich eine Verbindung von der einen zur anderen Leitung öffnen oder schließen können, dabei jedoch keine der Leitun-gen absperren können. Dies bedeutet im Fall der in Abb. 11.7 dargestellten Ver-knüpfungen der senkrecht dargestellten Auslaufleitungen mit den 4 waagerecht dargestellten Rohrleitungen, dass die Rohrleitungen durchgehend sind, entspre-chend Merkmal a.1) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.Der Fachmann entnimmt der in Abb. 11.7 dargestellten Anordnung von Ventilen an den Verknüpfungsstellen der Rohrleitungen mit den Auslaufleitungen der Gär-tanks in Verbindung mit den mit Pfeilen versehenen Medienangaben wie „Was-- 23 -ser“, „Hefe“, usw. auch, wie und womit die Gärtanks im Betrieb gefüllt werden sol-len, also ein Verfahren zum Betrieb des Tanklagersystems durch Öffnen eines Ventils, um Flüssigkeiten aus einer Rohrleitung des Rohrsystems in einen Tank des Tanklagersystems zuzuführen, bzw. um Flüssigkeiten aus dem Tank in eine Rohrleitung des Rohrsystems abzuführen, entsprechend den Merkmalen c) und d) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.Dabei ergibt sich aus dem Anschluss der jeweiligen Auslaufleitung an der tiefsten Stelle des konischen Bodens des Gärtanks zwangsläufig, dass die Zufuhr der Flüssigkeiten in den und die Abfuhr der Flüssigkeiten aus dem jeweiligen Tank von unten erfolgt, und dass die zu- oder abzuführenden Flüssigkeiten den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum unterhalb des jeweiligen Tanks durchströmen, entsprechend den Merkmalen cd.1) und cd.2) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.1.2. Die NK9 offenbart dem Fachmann somit zwar die Merkmale 1 bis a.1), a.3) und c) bis cd.2), nicht jedoch das Merkmal a.2), wonach die Rohrleitungen an die genannten Räume (in NK9 die tankseitigen Enden der Auslaufleitungen) herange-führt werden, und auch nicht das letzte Teilmerkmal des Merkmals b), wonach die Ventile in unmittelbarer Nähe zu der inneren Begrenzung des jeweiligen Raums (in NK9 des tankseitigen Endes der Auslaufleitung) angeordnet sind:Die Abbildung 11.7 in NK9 zeigt einen hydraulischen Schaltplan, der keine Anga-ben über die Längen der jeweiligen Leitungen und über ihre Anordnung im Raum enthält. Insbesondere ist der Abbildung 11.7 für sich gesehen zwar nicht zu ent-nehmen, ob die Auslaufleitungen kurz und dementsprechend die waagerecht dar-gestellten Rohrleitungen lang sind, da sie dann von Tank zu Tank geführt werden müssen, oder ob umgekehrt die waagerecht dargestellten Rohrleitungen kurz, die Ventile zu ihrer Verknüpfung mit den Auslaufleitungen als Ventilmatrix nahe bei-einander liegend angeordnet und dementsprechend die Auslaufleitungen lang sind, da diese dann von den einzelnen Tanks zu der Ventilmatrix geführt werden müssen.- 24 -Da jedoch gemäß Abschnitt 11.2.2.5 die Festverrohrung mit Fernschaltventilen ge-mäß Abb. 11.7 als Alternative zu einer Teil-Festverrohrung mit Schwenkbögen ge-mäß Abb. 11.8 dargestellt ist, und solche Schwenkbögen laut NK9 als Paneel oder Rohrzaun nahe beieinander liegend angeordnet werden, siehe die Fotos auf Sei-te 397, hat der Fachmann keinen Anlass, für eine Festverrohrung mit Fernschalt-ventilen gemäß Abb. 11.7 davon abzuweichen. Vielmehr war er bei der konkreten Realisierung eines projektierten Schaltplans auch für den Fall der Auswahl der im Abschnitt 4.4.2.1.1 für die Ausrüstung von Tanks zum Befüllen und Entleeren vor-geschlagenen Alternative, die Ventile an jedem Tank anzubringen (vgl. Seite 398, linke Spalte, zweiter Absatz) weiterhin bestrebt, das „bewährte Prinzip“ beizube-halten (vgl. Abschnitt 1.1.4.3, Seite 821, linke Spalte, dritter Absatz), Auslauflei-tungen „so kurz wie möglich“ zu halten (vgl. Abschnitt 1.1.4.3, Seite 820, rechte Spalte, unten).1.3. Der Fachmann, der gemäß der Lehre der NK9 ein Tanklagersystem mit meh-reren Tanks für eine Brauerei plant, muss jedoch auch die einzusetzenden Ventile auswählen, und zwar - wie bereits ausgeführt - gemäß Abschnitt 11.4.3 der NK9 möglichst „mixproof-sichere“, also leckagegesicherte Ventile, wie in Fig. 11.10 links oben dargestellt. Auf der Suche nach einem Anbieter für solche Ventile stößt er auf die NK7.Die NK7 ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigender Stand der Technik. Die Be-klagte hat zwar in der Klageerwiderung unter II. 1.a. gerügt, dass die Klägerin kei-ne Einzelheiten zu der von ihr behaupteten Offenkundigkeit dieser Broschüre dar-gelegt habe, beispielsweise zur tatsächlichen Verteilung auf der Messe „drinctec interbrau ´93“. Diese Rüge stellt aber weder ein ausdrückliches Bestreiten i. S. v. § 138 Abs. 3 ZPO dar, noch kann aus dieser Äußerung in Verbindung mit den üb-rigen Umständen die Absicht der Beklagten abgeleitet werden, die Offenkundigkeit bestreiten zu wollen. Denn zum einen hat die Beklagte unter II. 1.b. der Klageerwi-derung ausdrücklich unstreitig gestellt, dass die Broschüre von ihr selbst in das europäische Prüfungsverfahren eingeführt worden ist. In der Beschreibung des Streitpatents ist diese Broschüre im Rahmen der Darstellung des Standes der - 25 -Technik ausführlich gewürdigt. Da zudem aufgrund der Ausgestaltung der NK7 als Prospekt für die auf der Titelseite angegebene Messe nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass diese auch verteilt wurde, hätte es eines substantiier-ten Gegenvortrags der Beklagten bedurft, warum es sich bei der NK7 nicht um der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag zugängliche Informationen handelt.Die NK7 offenbart ein neu entwickeltes leckagegesichertes Ventil für Brauereianla-gen mit der Bezeichnung VARIVENT II und zeigt auf der Titelseite vier solcher Ventile. Wie sich dabei sowohl aus der Beschreibung im Abschnitt 15, „Vorstellung der Innovationen des neuen VARIVENT II“, siehe das erste als „Fortsetzung“ be-zeichnete Blatt, wörtlich ergibt, als auch für den Fachmann aus der Darstellung auf der Titelseite selbst erkennbar ist, sind diese vier Ventile unmittelbar an den Tank-auslauf eines stehenden Tanks angeschlossen und verknüpfen diesen mit vier senkrecht zur Darstellungsebene verlaufenden, geschnitten dargestellten und rosafarben ausgefüllten Rohrleitungen.Der Fachmann, der entsprechend Abb. 11.7 der NK9 vorsieht, jeden Tank GT des Tanklagersystems über eine Tankauslaufleitung und mehrere Ventile mit mehre-ren Rohrleitungen zu verknüpfen, wobei in dem in Abb. 11.7 dargestellten Beispiel vorgesehen ist, die Tankauslaufleitung über vier Ventile GT.V1 bis GT.V4 mit vier Rohrleitungen zu verknüpfen, erkennt, dass der auf der Titelseite der NK7 darge-stellte kurze Tankauslauf mit den vier Ventilen und vier Rohrleitungen der in Abb. 11.7 der NK9 vorgesehenen Tankauslaufleitung mit den ebenfalls vier Venti-len GT.V1 bis GT.V4 und vier Rohrleitungen entspricht.Aufgrund der in NK7 angegebenen Vorteile der Anordnung der Ventile unmittelbar am Tankauslauf unter dem Tank, wonach sich „eine sehr kompakte, kostengünsti-ge und hinsichtlich der Reinigung des Tankauslaufs ideale Anordnung“ ergibt, ist es für den Fachmann naheliegend, diese Anordnung zu übernehmen.Für ein Tanklagersystem mit mehreren Tanks ergibt sich aufgrund des gemäß NK9 vorgesehenen seriellen Verbindens der Tankauslaufleitungen dabei zwangs-- 26 -läufig, dass die vier auf der Titelseite der NK7 rosa ausgefüllten Rohrleitungen von einem Tankauslauf zum nächsten geführt werden müssen.Der Fachmann erhält so ein Tanklagersystem, bei dem die die einzelnen Tankaus-läufe verbindenden Rohrleitungen an die im Patentanspruch 1 sogenannten Räu-me, also an die Innenräume der Tankausläufe, herangeführt werden, entspre-chend dem Merkmal a.2) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, und bei dem die Ventile in unmittelbarer Nähe zu der inneren Begrenzung des jeweiligen Raums angeordnet sind, entsprechend dem letzten Teilmerkmal des Merkmals b) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.Er gelangt somit aufgrund der Zusammenschau der NK9 und der NK7 ohne erfin-derisches Zutun zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.Auf die auch im vorterminlichen Hinweis des Senats vom 26. Januar 2010 ange-sprochene Frage, ob die Merkmale a), a.1), a.2) und a.3) als Schritte eines Ver-fahrens zum Betrieb eines Tanklagersystems offenbart sind, kommt es daher nicht mehr an.Nachdem die Beklagte auf den gerichtlichen Hinweis das Patent im Rahmen eines Hilfsantrags verteidigt, der den gerichtlichen Bedenken Rechnung tragen soll, ist dieser und nicht der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung der weiteren Prü-fung zugrunde zu legen. Nachdem der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lediglich hinsichtlich der Kategorie seiner Merkmale a) bis a.3), nicht aber hinsichtlich deren Inhalt abweicht, beruht auch dessen Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit.2. Zum Patentanspruch 2 nach Hauptantrag und HilfsantragEs kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des nach Hauptantrag und Hilfsantrag identischen Patentanspruchs 2 neu ist, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht:- 27 -Die auf der Titelseite der NK7 dargestellte Anordnung der Ventile und Rohrleitun-gen am Tankauslauf weist, wie der Abbildung unmittelbar zu entnehmen ist, auch die über den Inhalt des Patentanspruchs 1 hinausgehenden Merkmale c), c.1) und d) des Patentanspruchs 2 auf.Der Fachmann, der, wie bereits zum Patentanspruch 1 ausgeführt, für das von ihm geplante Tanklagersystem diese Anordnung übernimmt, gelangt so ohne er-finderisches Zutun auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 2.3. Zum Patentanspruch 3 nach Hauptantrag und HilfsantragDer Gegenstand des nach Hauptantrag und Hilfsantrag identischen Anspruchs 3 ist im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausfüh-ren kann. Merkmal d) wird vom Fachmann unter Heranziehung von Absatz [0030] der Beschreibung in der Weise verstanden, dass bei matrixförmiger Anordnung der Tanks diese sowohl in der einen Anordnungsrichtung als auch in einer senk-recht dazu orientierten Richtung, also doppelt verrohrt werden sollen.Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 3 neu ist, kann dahingestellt bleiben, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.Er unterscheidet sich von dem des Patentanspruchs 2 durch das Merkmal d), wo-nach bei matrixförmiger Anordnung der Tanks zusätzlich zu der gemäß Merk-mal d) des Patentanspruchs 2 vorgesehenen Verrohrung diese noch einmal vor-gesehen werden soll, in einer senkrecht zur ersten Verrohrung verlaufenden Rich-tung.Die Anordnung einer Vielzahl von Tanks eines Tanklagersystems in Matrixform ist bekannt und dem Fachmann geläufig, siehe dazu auch die Darstellung in Bild 4.28 auf Seite 395 der NK9, wo zwei Tanks nebeneinander dargestellt sind, der Bedie-nungsgang (1) und die Rohrleitungen (2) jedoch nicht die zwei dargestellten Tanks - 28 -verbinden, sondern senkrecht zur Darstellungsebene zu davor und/oder dahinter liegenden Tanks führen.Die NK9 lehrt im Abschnitt 11.4.1.1 auf Seite 813, rechte Spalte, dass bei der Pla-nung des Verrohrungssystems eines Tanklagers auf Flexibilität und Reserven zu achten ist. Dabei wird mit anschaulichen Beispielen der Betrieb des Tanklagers mit dem Fahrplan eines gleisgebundenen Verkehrssystems und das Verrohrungs-system mit dem Gleisnetz verglichen. Durch diesen Vergleich wird dem Fachmann nahegelegt, die Verrohrung des Tanklagers wie ein Gleisnetz als Netz, also mit sich kreuzenden Linien auszuführen. Bei Anordnung der Tanks in Matrixform führt dies zu einer Anordnung der Rohrleitungen entsprechend Merkmal d) des Patent-anspruchs 3.Auch die Tatsache, dass zwischen der Verteilung des Prospekts NK7 und der An-meldung des Patents mehr als 7 Jahre verstrichen sind, kann nicht als Beweisan-zeichen für das Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit gewertet werden, da diese Zeitspanne bezogen auf die Weiterentwicklung eines teuren und langlebigen In-vestitionsguts wie eines Tanklagers unerheblich ist. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung - von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, dass die in der NK7 gezeigte Ventilanordnung aufgrund einer Entscheidung der Geschäftsleitung im Unternehmen der Beklagten nicht weiterverfolgt worden sei.4. Die Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag weisen keinen eigenständi-gen erfinderischen Gehalt auf. Ein solcher wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.- 29 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.Schramm Baumgärtner Schlenk Dr. Baumgart Dr. KrügerKo
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