BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES1 Ni 47/08 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am27. April 2010… In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent 0 836 573(= deutsches Patent 696 22 869)hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2010 durch den Richter Schramm als Vor-sitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, Dr. Kortbein, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krügerfür Recht erkannt:1. Das europäische Patent 0 836 573 wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.T a t b e s t a n dDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. Mai 1996 unter Inanspruch-nahme einer schwedischen Priorität vom 3. Juli 1995 angemeldeten und am 7. Au-gust 2002 veröffentlichten, in englischer Sprache abgefassteneuropäischen Patents EP 0 836 573(= deutsches Patent 696 22 869)mit der Bezeichnung "Lebensmittelverpackung und Verfahren zu deren Behand-lung" ("A Food Packaging and a Method for treating the same"). Das Patent um-fasst gemäß der Patentschrift EP 0 836 573 B1 (Streitpatentschrift) drei Patentan-sprüche.- 3 -Der erteilte Patentanspruch 1 hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:Method for heat preserving a container made from a laminated packaging material which has at least one plastic layer and is filled with goods, the heat preservation being accomplished by means of heat and an external pressure which is maintained during the holding time of the preservation process, the container during a subsequent cooling time being subjected to an external supporting pressure, characterized in that the container made from a lamina-ted packaging material, in which said at least one plastic layer consists of a plastic with memory, selected from the group inclu-ding polyolefins, polyesters, polyamids, polyvinyl alcohols, polycar-bonates, and acrylic polymers, during said holding time is pressuri-zed to such an extent that said at least one plastic layer is con-cavely deformed and locked in the form obtained, and during said cooling time is subjected to such a supporting pressure that it retains its deformed shape.Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung in deutscher Übersetzung gemäß EP 0 836 573 B1 wie folgt:Verfahren zum Wärmekonservieren eines Behälters aus einem la-minierten Verpackungsmaterial, der wenigstens eine Kunststoff-schicht aufweist und mit Inhalten gefüllt ist, wobei die Wärmekon-servierung mittels Wärme und bei einem äußeren Druck durchge-führt wird, der während der Haltezeit des Konservierungsprozes-ses aufrecht erhalten wird, und auf den Behälter während einer sich anschließenden Abkühlzeit ein äußerer Stützdruck ausgeübt wird,dadurch gekennzeichnet, daß auf den Behälter, der aus einem la-minierten Verpackungsmaterial hergestellt ist, das wenigstens - 4 -eine Kunststoffschicht aus einem Kunststoff mit Formerinnerungs-vermögen besteht, wobei der Kunststoff aus der Gruppe beste-hend aus Polyolefinen, Polyestern, Polyamiden, Polyvinylalkoho-len, Polycarbonaten und Acrylpolymeren gewählt ist, während der Haltezeit ein Druck in derartiger Höhe ausgeübt wird, daß die we-nigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert und in der so erzeugten Form gesperrt wird, und der Behälter während der Abkühlzeit einem derartigen Stützdruck ausgesetzt ist, daß die wenigstens eine Kunststoffschicht ihre deformierte Form beibehält.Wegen der mit angegriffenen Unteransprüche 2 und 3, die unmittelbar auf An-spruch 1 rückbezogen sind, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Lehre zum technischen Handeln fehle.Sie beruft sich ferner auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit und bezieht sich hierzu auf die DokumenteD1 EP 0 115 380 A1D2 Nentwig, J., "Kunststoff Folien Herstellung-Eigenschaften-Anwen-dung", München 1994D3 JP A 56-41136 mit deutscher Übersetzung T3D4 DE 25 20 503 A1D5 US 5 422 130 A.Im Prüfungsverfahren waren neben der Druckschrift D5 noch die DruckschriftenUS 4 261 482 A undUS 4 667 454 Ain Betracht gezogen worden.- 5 -Im Einspruchsverfahren sind die US 4 667 454 A sowie die Druckschriften D2, D4 und D5 berücksichtigt worden.Die Klägerin beantragt,das europäische Patent 0 836 573 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eDie in zulässiger Weise erhobene Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der man-gelnden Offenbarung und der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a und b EPÜ i. V. m. Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ), ist begründet.I .1. Ausgehend von der Merkmalsgliederung der Patentinhaberin lässt sich Pa-tentanspruch 1 des Streitpatents folgendermaßen gliedern:a Verfahren zum Wärmekonservierenb eines Behältersb1 aus einem laminierten Verpackungsmaterial,b2 (der) das wenigstens eine Kunststoffschicht aufweistb3 der Behälter ist mit Inhalten gefüllt,- 6 -c wobei die Wärmekonservierungc1 mittels Wärmec2 und bei einem äußeren Druck durchgeführt wird, der während der Haltezeit des Konservierungsprozesses aufrecht erhalten wird,c3 auf den Behälter wird während einer sich anschließenden Abkühl-zeit ein äußerer Stützdruck ausgeübt,d der Behälter, der aus einem laminierten Verpackungsmaterial herge-stellt ist, weist wenigstens eine Kunststoffschicht aus einem Kunst-stoff mit Formerinnerungsvermögen auf,e wobei der Kunststoff aus der Gruppe bestehend aus Polyolefinen, Polyestern, Polyamiden, Polyvinylalkoholen, Polycarbonaten und Acrylpolymeren gewählt ist,f1 während der Haltezeit wird auf den Behälter ein Druck in derartiger Höhe ausgeübt,dass die wenigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert wirdf2 und in der so erzeugten Form gesperrt wird,g der Behälter ist während der Abkühlzeit einem derartigen Stützdruck ausgesetzt, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht ihre defor-mierte Form beibehält.2. Als Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus der Fach-richtung Verpackungstechnik anzusehen, der auf dem Gebiet der Verpackung von wärmekonservierten oder von nach dem Verpackungsvorgang in der Verpackung zu konservierenden Stoffen arbeitet. Dieser Fachmann hat vertiefte Kenntnisse von dafür eingesetzten Verpackungsmaterialien und hat einen Überblick über die gängigen Sterilisierverfahren und kennt die hierbei zum Einsatz kommenden Ap-paraturen.- 7 -3. Zum Verständnis des Streitpatents:3.1 Anspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Wärmekonservieren eines Behälters. Der Behälter ist mit einem Gut - nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift typi-scherweise einem Lebensmittel - gefüllt. Mit dem beanspruchten Verfahren wird die Konservierung des Gutes bzw. Lebensmittels in dem Behälter selbst durchge-führt, siehe Merkmale a, b und b3. Der Behälter ist während des Konservierungs-vorgangs verschlossen, siehe dazu auch Merkmal f1 in Verbindung mit Ab-satz [0014] der Streitpatentschrift. Der Behälter besteht nach Merkmal b1 aus ei-nem laminierten Verpackungsmaterial. Gemäß Absatz [0009] der Streitpatent-schrift wird im Streitpatent ein Laminat als ein Material verstanden, das aus mehr als zwei miteinander verbundenen Schichten aufgebaut ist. Nach Absatz [0020] der Streitpatentschrift kann das Laminat eine relativ dicke, festigende Grund-schicht und eine Innenbeschichtung umfassen. Vorzugsweise kann ferner eine Außenbeschichtung vorliegen. Das Laminat weist nach Merkmal b2 wenigstenseine Kunststoffschicht auf.3.2 Bei der Wärmekonservierung wird durch die Zufuhr von Wärme(-energie) die Temperatur des Gutes und des Behälters, ausgehend von der Einfülltemperatur, auf einen bestimmten Wert - die Konservierungstemperatur - angehoben. Beim Anstieg der Temperatur auf die Konservierungstemperatur, steigt im Inneren des geschlossenen Behälters - der üblicherweise nicht vollständig gefüllt ist – der In-nendruck, vgl. Absatz [0014]. Dieser Druck ist - davon geht der Fachmann aus -im Wesentlichen durch den Dampfdruck des Inhalts des Behälters bei dieser Tem-peratur bestimmt. Dabei können Anteile des Innendrucks von eingeschlossener Luft oder anderen im Kopfraum eingeschlossenen Gasen herrühren. Ohne weitere Maßnahmen würden sich durch die Wirkung des ansteigenden Innendrucks die Wandungen des Behälters nach außen aufwölben. Nach dem beanspruchten Ver-fahren wird vermieden, dass eine solche Wölbung nach außen auftritt: Gemäß Merkmal c2 wird von außen auf den Behälter ein (Gegen-)Druck ausgeübt, der während der Haltezeit des Konservierungsprozesses aufrechterhalten wird.- 8 -3.3 In Absatz [0029] wird in Spalte 4, Zeilen 8 bis 10, ausgeführt, dass trockene Luft, Wasser oder Dampf als Wärmeübertragungsmedium gewählt werden kön-nen. Anschließend wird das Verfahren nach Anspruch 1 anhand der im Streitpa-tent bevorzugten und als einziger im Detail erläuterten Ausführungsmöglichkeit in einem Wasserdampfautoklaven als ein in drei Abschnitte unterteilter Prozess näher beschrieben: Es wird zwischen den aufeinander folgenden Abschnitten Auf-wärmzeit, Haltezeit und Abkühlzeit unterschieden. Während der Aufwärmzeit wird die Temperatur im Autoklaven bis zur gewünschten Konservierungstemperatur er-höht. Die Haltezeit wird als der Zeitabschnitt des Konservierungsprozesses ab Er-reichen der Konservierungstemperatur im Autoklaven bis zum Beginn der Abkühl-zeit definiert. Während der Haltezeit werden die Temperatur, d. h. die Konservie-rungstemperatur, und der (Über-)Druck im Autoklaven - in Übereinstimmung mit der üblichen Betriebsweise eines Wasserdampfautoklaven - konstant gehalten. Zum Fachwissen des Fachmanns gehört, dass im zu konservierenden Gut selbst die Konservierungstemperatur nicht bereits zu Beginn der Haltezeit, sondern ver-zögert erst im Laufe derselben erreicht wird. In der Abkühlzeit wird die Temperatur im Autoklaven abgesenkt und der Überdruck auf den Atmosphärendruck ernied-rigt, siehe Streitpatentschrift Spalte 4, Zeilen 23 ff.Im Wasserdampfautoklaven sind während der Haltezeit die flüssige und die dampfförmige Phase des Wassers im Gleichgewicht. Dabei ist ein eindeutiger Zu-sammenhang von Druck und Temperatur des gesättigten Wasserdampfs (Satt-dampf) gegeben: Jedem Temperaturwert ist ein bestimmter (Über-)Druck zugeord-net, dessen Höhe sich aus der Dampfdruckkurve des Wassers ergibt. Dies gehört zum Grundwissen des hier angesprochenen Fachmanns. Der Fachmann erkennt daher die in Absatz [0029] genannten Temperaturwerte von 110 und 121°C zu den (Über-)Druckwerten 0,5 und 1,1 bar ohne Weiteres als Punkte auf der Dampf-druckkurve von Wasser.Außerhalb der Haltezeit muss in einem Autoklaven mit Wasserdampfbetrieb der geschilderte eindeutige Zusammenhang von Druck und Temperatur nicht vorlie-gen.- 9 -3.4 Nach Merkmal d weist das Verpackungsmaterial wenigstens eine Kunststoff-schicht aus einem Kunststoff mit Formerinnerungsvermögen (plastic with me-mory) auf.Mit Formerinnerungsvermögen wird nach allgemeinem Verständnis die Eigen-schaft von Materialien (in der Hauptsache von Metall-Legierungen, aber auch von Kunststoffen) charakterisiert, aufgrund z. B. einer Temperaturänderung ihre Form zu ändern und eine definierte, früher eingenommene Form wieder anzunehmen.Abweichend davon ist im Streitpatent mit dem Begriff Formerinnerungsvermögengemeint, dass das Kunststoff-Material eine ihm bei einer Temperatur über der Er-weichungstemperatur aufgeprägte und bis zur Abkühlung auf und unter die Erwei-chungstemperatur beibehaltene Form nach Unterschreiten dieser Temperatur ohne weitere Maßnahmen beibehält. Absatz [0022] der Streitpatentschrift liefert eine eindeutige Definition in diesem Sinne, vgl. BGH - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube, Stichwort "eigenes Lexikon". Vereinfacht ausgedrückt soll der oberhalb der Erweichungstemperatur "weich gewordene" Kunststoff unterhalb dieser Temperatur wieder die ihm bei der Gebrauchstemperatur innewohnende er-höhte Härte und Formbeständigkeit aufweisen. Es ist dies eine Eigenschaft vieler Kunststoffe, auch solcher die üblicherweise in der Verpackungstechnik eingesetzt werden.Merkmal e beinhaltet eine Auswahl möglicher Kunststoffgruppen für die wenigs-tens eine Kunststoffschicht. In Absatz [0025] ist Polypropylen als ein Vertreter der in Merkmal e an erster Stelle genannten Gruppe der Polyolefine aufgeführt.3.5 Merkmal f1 sagt dem Fachmann, dass in dem Kunststoffmaterial unter Kraft-einwirkung durch den äußeren Druck, d. h. hier durch den Druck im Autoklaven in Verbindung mit dem inneren Druck - damit insgesamt durch den Differenzdruck -und aufgrund der erhöhten Temperatur während der Haltezeit eine Deformation erzeugt wird.- 10 -Wie vorstehend ausgeführt, wird die Konservierungstemperatur im zu konservie-renden Gut im Laufe der Haltezeit erreicht. Dies gilt in ähnlicher Weise für die Temperatur des Behältermaterials. Auch dessen Temperatur steigt erst im Verlauf der Haltezeit auf die Konservierungs- bzw. Autoklaventemperatur. Daraus folgt, dass der Vorgang der Deformation des Kunststoffmaterials ebenfalls mit zeitlicher Verzögerung gegenüber dem Temperaturverlauf im Autoklaven erfolgt und die nach Merkmal f1 geforderte Deformierung der wenigstens einen Kunststoffschicht zu einer konkaven Form diejenige ist, die sich am Ende der Haltezeit ausgebildet hat.Als "konkave" Form ist dabei eine von außen nach innen eingebeulte Form des Behälters zu verstehen. Der Fachmann unterstellt, dass eine nur geringfügig ein-gebeulte Form des Behälters erzielt werden soll. Starke konkave Deformierungen mit der Folge damit einhergehender Volumenverringerungen werden selbstver-ständlich nicht angestrebt.3.6 Wie vorstehend schon ausgeführt wurde, sind als mögliche Parameter des Sterilisiervorgangs Punkte auf der Dampfdruckkurve von Wasser (Sattdampfkur-ve) genannt, nämlich Überdruckwerte von 0,5 bar bei einer Dampftemperatur von etwa 110°C und von 1,1 bar bei einer Temperatur von etwa 121°C im Autoklaven. Damit unter diesen Bedingungen entsprechend Merkmal f1 die wenigstens eine Kunststoffschicht überhaupt zu der geforderten konkaven Form deformiert werden kann, ist zwingende Voraussetzung, dass der Gesamtinnendruck im Behälter klei-ner ist als der während der Haltezeit auf den Behälter ausgeübte äußere Druck im Autoklaven. Wäre während der Haltezeit, speziell am Ende der Haltezeit, der Ge-samtinnendruck im Behälter größer als der auf den Behälter ausgeübte Außen-druck, könnte sich eine konkave Form, wie in Merkmal f1 gefordert, gar nicht bil-den. Hieraus folgt, dass jedenfalls der Druckanteil, der von dem Dampfdruck des im Behälter befindlichen Produkts herrührt, kleiner sein muss als der auf den Be-hälter ausgeübte, im Autoklaven herrschende Druck.- 11 -Der Fachmann erkennt daraus, dass nach der Lehre des Streitpatents offensicht-lich bevorzugt solche Produkte behandelt werden sollen, bei denen beim Konser-vierungsvorgang in der Haltezeit eine Einwölbung des Behälters nach innen mög-lich ist und bei der Durchführung des Verfahrens im Wasserdampfautoklaven auch tatsächlich auftritt. Andernfalls wäre das beanspruchte Verfahren in einem Was-serdampfautoklaven nicht ausführbar.Bei einer Suppe mit einem vorliegenden Salzgehalt kann wohl von den vorstehend diskutierten Druckverhältnissen ausgegangen werden: Durch das in der Suppe enthaltene Salz liegt gegenüber reinem Wasser eine Siedepunkterhöhung und da-mit am Ende der Haltezeit - bei der dann vorliegenden Temperatur des gesamten Behälterinhalts - im Behälter ein niedrigerer Dampfdruck als der im Autoklavenherrschende Dampfdruck des Wassers vor. Die Patentinhaberin hat diesen Sach-verhalt in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.Aus alledem folgt, dass bei einem Verfahren zum Wärmekonservieren eines mit Inhalten gefüllten Behälters - sofern es überhaupt in einem üblichen Autoklavenmit Wasserdampf durchgeführt werden kann - Merkmal f1 zwingend automatisch vorliegen muss.3.7 Die in Merkmal f1 genannte Form ist diejenige, die auch in Merkmal g angege-ben ist. Merkmal g besagt weiter, dass während der Abkühlzeit der Behälter einem derartigen Stützdruck ausgesetzt wird, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht ihre deformierte Form beibehält. Dies bedeutet, dass während der Abkühlzeit der Druck im Autoklaven, der "Stützdruck", so gesteuert wird, dass sich die am Ende der Haltezeit vorliegende deformierte (konkave) Form nicht ändert. Damit wird die oberhalb der Erweichungstemperatur eingenommene Form der Kunststoffschicht bis nach Abkühlung unter die Erweichungstemperatur beibehalten.3.8 Nach dem Wortlaut der Merkmale f1 und f2 wird während der Haltezeit … die wenigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert und in der so erzeugten Form gesperrt.- 12 -Der Begriff "gesperrt" in Merkmal f2 des Anspruchs 1 ist in der Beschreibung des Streitpatents nur einmal erwähnt: Der entsprechende englische Begriff "locked" findet sich lediglich in Absatz [0030], siehe Spalte 4, Zeile 37, der Beschreibung der Streitpatentschrift. Der Fachmann versteht unter dem Sperren, das "Einfrieren" der am Ende der Haltezeit erreichten (konkaven) Form der wenigstens einen Kunststoffschicht, vgl. vorstehende Ausführungen zum Formerinnerungsvermö-gen. Dieses Einfrieren der Form muss entgegen dem Wortlaut des Merkmals f2des Anspruchs 1 in der Abkühlzeit erfolgen:Das ergibt sich zum einen aus der (wörtlich aus der ursprünglichen Beschreibung vom Anmeldetag übernommenen) Passage der Beschreibung"… a slight deformation of the laminate will be achieved during the holding time, which deformation results in that plane surfaces of the container will obtain a more or less substantial concavity. This concavity of the container can be varied and retained by applying a supporting pressure on the container during the cooling time of the preservation process, the plastic with memory in any of the la-minates being locked in the form obtained during the heat treat-ment."(Unterstreichungen hinzugefügt), vgl. Absatz [0030] der Streitpatentschrift.Zum anderen geht der Fachmann davon aus, dass (zumindest) am Ende der Hal-tezeit und bis in einen Teil der Abkühlzeit hinein die Temperatur der wenigstens ei-nen Kunststoffschicht aufgrund des Kontakts des Verpackungsmaterials mit demnoch heißen Behälterinhalt über der Erweichungstemperatur des Materials der we-nigstens einen Kunststoffschicht liegt und die wenigstens eine Kunststoffschicht während eines ersten Teils der Abkühlzeit noch weich und keinesfalls fixiert bzw.gesperrt ist.- 13 -Ein Einfrieren der (am Ende der Haltezeit erreichten konkaven) Form kann nach dem Verständnis des Fachmanns somit nicht während der Haltezeit - sondern erst nach einer ausreichenden Absenkung der Temperatur des Behälters wie auch des Behälterinhalts - mithin nur in der Abkühlzeit erfolgen.II.Das so dem Streitpatent in der erteilten Fassung zu entnehmende Verfahren nach Anspruch 1 ist hinreichend deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann. Es ist auch gegenüber dem Stand der Technik neu, beruht je-doch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.1. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung liegt nicht vor. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausfüh-ren kann.Der Fachmann entnimmt der Streitpatentschrift, dass das beanspruchte Verfahren zum Wärmekonservieren eines Behälters aus einem laminierten Verpackungsma-terial bei Temperaturen über 100°C in einem Autoklaven durchgeführt werden kann. Will er das Verfahren in einem Wasserdampfautoklaven, d. h. in einer Was-serdampfatmosphäre mit gesättigtem Wasserdampf durchführen, kann er als Be-hälterinhalt nur ein Produkt wählen, dessen Dampfdruck unter dem Dampfdruck von Wasser liegt. Hierfür kommt z. B. ein wässriges, salziges Gut in Betracht. Zum Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns gehört weiter, dass die Be-handlungstemperatur beim Wärmekonservieren für eine ausreichende Zeit zu hal-ten ist.Die Angaben in der Streitpatentschrift zu den Kunststoffen mit Formerinnerungs-vermögen in Verbindung mit den im Anspruch genannten Kunststoffen bzw.Kunststoffgruppen sind für den Fachmann ausreichend, um einen geeigneten Kunststoff auszuwählen, vgl. obige Ausführungen zum Verständnis der Merkma-- 14 -le d und e in Abschnitt 3.4. Ein Kriterium für die Auswahl des Kunststoffs ergibt sich außerdem daraus, dass die Erweichungstemperatur des Kunststoffs der we-nigstens einen Kunststoffschicht unter der bei der Durchführung des Verfahrens in Abhängigkeit vom Behälterinhalt und von der Art der abzutötenden Keime festzu-legenden Behandlungstemperatur im Autoklaven während der Haltezeit zu liegen hat.2. Das beanspruchte Verfahren nach Anspruch 1 ist neu.Die EP 0 115 380 A1 (D1) betrifft Verfahren zum Verpacken von Lebensmitteln, siehe Titel. Es umfasst in Übereinstimmung mit Merkmalen a, b, b3 und c1 des Anspruchs 1 des Streitpatents ein Verfahren zum Wärmekonservieren von Le-bensmitteln in Behältern, siehe Seite 11, Zeilen 6 bis 9 ("the container is thermally processed … in order to sterilize …") und auch Seite 1, Zeilen 13 bis 17, der D1. Aus Seite 1, letzter Absatz, in Verbindung mit Seite 23, Zeile 20, geht für den Fachmann hervor, dass die Wärmekonservierung mittels Wärme und in einem Autoklaven erfolgt. Sie wird bei einem äußeren Druck durchgeführt, der während der Haltezeit des Konservierungsprozesses aufrechterhalten wird, vgl. Merkmale cund c2: Hierzu ist in der Tabelle IV auf Seite 25 angegeben, dass die Wärme-konservierung während der Haltezeit ("cooking cycle") bei einer maximalen Tem-peratur von 116°C und einem Druck von 0,69 bar erfolgt. Das Wertepaar der Tem-peratur von 116°C und des Drucks von 0,69 bar ist dem Fachmann geläufig: Er er-kennt es ohne Weiteres als ein der Dampfdruckkurve von Wasser zugehöriges Wertepaar. Der angegebene Druck ist der Überdruck bei der zugehörigen Tempe-ratur im Autoklavenbetrieb, siehe "Steam cook …" in Fußnote (1) zur Tabelle IV. Auf die Behälter wird während der sich an die Haltezeit anschließenden Abkühlzeit ein äußerer Stützdruck ausgeübt, vgl. Merkmal c3: Der Tabelle IV sind Druckwerte von 1,03 und 1,72 bar entnehmbar, die in der Abkühlzeit aufrechterhalten werden. Nach Fußnote (2) geschieht dies bis zum Erreichen einer Temperatur des Behäl-terinhalts von 71°C ("Air pressure during cooling maintained …"). Die Behälter-wände bestehen nach Seite 12, Zeilen 6 bis 19, bevorzugt aus einem laminierten Verpackungsmaterial, das wenigstens eine Kunststoffschicht aufweist, vgl. Merk-- 15 -male b1 und b2, und können eine Kunststoffschicht aus Polypropylen umfassen. Nach der Definition des Streitpatents weisen sie somit wenigstens eine Kunststoff-schicht aus einem Kunststoff mit Formerinnerungsvermögen auf, vgl. Merkmale dund e. Während der Abkühlzeit wird die wenigstens eine Kunststoffschicht nach Unterschreiten der Erweichungstemperatur so gesperrt, dass nach der Behand-lung eine Behälterform vorliegt, wie in Figur 1H der D1 gezeigt, vgl. Merkmal f2unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Verständnis des Streitpatents.Merkmale f1 und g sind der D1 nicht entnehmbar.Der JP A 56-41136 mit deutscher Übersetzung (D3/T3) ist ebenfalls ein Verfahren zum Wärmekonservieren eines Behälters der mit Inhalten gefüllt ist bekannt. Es kommen quaderförmige Behälter aus einem laminierten Verpackungsmaterial zum Einsatz. Das Verpackungsmaterial weist wenigstens eine Kunststoffschicht auf. Zu Verformungen während der Behandlung oder als Ergebnis der Behandlung finden sich in der Druckschrift keine Angaben.Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 des Streitpatents ist auch gegen-über dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik gegeben. Die übrigen jeweiligen Druckschriften zeigen zumindest nicht mehr Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 als das vorstehend abgehandelte Patent-dokument D1. Dies gilt auch für die im europäischen Prüfungs- und Einspruchs-verfahren berücksichtigte US 4 667 454, deren Offenbarung teilweise mit der Of-fenbarung der D1 übereinstimmt. Die Entgegenhaltung D1 nimmt die Priorität der zu der Druckschrift US 4 667 454 gehörenden Anmeldung nicht in Anspruch, ge-hört also nicht mit der D1 zu einer Patentfamilie, wie von der Patentinhaberin vor-getragen.3. Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 16 -In der Streitpatentschrift werden Probleme geschildert, die bei der Wärmebehand-lung von mit einem Lebensmittel gefüllten Behältern auftreten können. Geeignete Stahlblech- oder Aluminiumbehälter seien teuer. Glasbehälter seien stoßempfind-lich und könnten aufgrund ihrer zumeist zylindrischen Form nicht effektiv gelagert werden, vgl. Absätze [0003] bis [0006]. Kunststoffbehälter hingegen seien günstig und einfach herstellbar. Zuvor bekannte Behälter aus Laminatmaterial seien je-doch ungeeignet, vgl. Absätze [0007] bis [0010]. Schließlich wird auf die Druck-schrift US 4 667 454 verwiesen.Es wird die Aufgabe genannt, ein Verfahren zur Wärmekonservierung, vorzugs-weise unter Verwendung feuchter Wärme, und einen mit Inhalten gefüllten, aus ei-nem Verpackungslaminat hergestellten Behälter ohne die zuvor genannten Nach-teile zu schaffen.Im Streitpatent wird Schutz für einen Behälter nicht beansprucht. Somit ist als Auf-gabe der Erfindung zu sehen, ein Verfahren zum Wärmekonservieren, vorzugs-weise mittels feuchter Hitze, eines aus Verpackungs-Laminat hergestellten und mit Inhalten gefüllten Behälters anzugeben, das zuvor erwähnte Nachteile nicht auf-weist.Die von der Klägerin genannte EP 0 115 380 A1 (D1) stellt nach Auffassung des Senats wie auch beider Parteien den nächstkommenden Stand der Technik dar.In der D1 werden einleitend verschiedene Probleme bei der Wärmebehandlung von in Kunststoffbehältern abgefüllten Lebensmitteln diskutiert. Dazu sind diverse bekannte Verfahren geschildert, die bei der Sterilisation von Lebensmitteln zum Einsatz kommen. Es wird ausgeführt, dass durch die Wärmebehandlung Verfor-mungen der verwendeten (Kunststoff-)Behälter nach innen wie nach außen auftre-ten können und u. U. auch nach der Wärmebehandlung verbleiben, siehe Seiten 1 bis 3. Verformungen nach innen ("sidewall panelling") sind in den Figuren 1E bis 1G dargestellt. Verformungen nach außen ("bulging" oder "rocker bottom") sind in den Figuren 1C, 1D und 1G gezeigt, vgl. insbesondere Seite 14. Die Wärmebe-- 17 -handlung selbst kann dabei - wie im Neuheitsvergleich schon ausgeführt - in ei-nem Wasserdampfautoklaven erfolgen.Für eine wie auch immer geartete Verformung eines Behälters bei einem Verfah-ren zum Wärmekonservieren eines Behälters aus einem laminierten Verpackungs-material sind - dies gehört zum Grundwissen des Fachmanns - die Druckverhält-nisse inner- und außerhalb des Behälters in den verschiedenen Phasen der Be-handlung wesentlich.Die Druckschrift D1 nennt Einflussfaktoren für die Höhe des sich bei der Behand-lung ergebenden Innendrucks im Behälter. Dazu gehören nach den Seiten 3 ff der Entgegenhaltung Druckänderungen von oberhalb des eingefüllten Produkts im Kopfraum des Behälters enthaltenen Luft- bzw. Gasbestandteilen oder Dämpfen. Bei Temperaturanstieg können außerdem Dampfdruckanstieg und Volumenver-größerung des Produkts auftreten. Schließlich können im Behälter bzw. Produkt gelöste Gase bei Temperaturanstieg aus dem Behälter bzw. Produkt austreten und zum Gesamtinnendruck, d. h. zur Summe aller Druckanteile im Behälter bei-tragen. Eine Verformung nach außen tritt jedenfalls dann auf, wenn der Gesamtin-nendruck im Behälter den Außendruck übersteigt.Die D1 befasst sich - das erkannte der Fachmann beim Studium der Druckschrift -mit der Sterilisation von Behältern mit solchen Inhalten, bei denen in der Haltezeit der Gesamtinnendruck im Behälter den Druck der Behandlungsapparatur bzw.des Autoklaven übersteigt. Dadurch kommt es am Ende der Haltezeit zu einer Auswölbung des Behälters nach außen. Diese Auswölbung des Behälters nach außen wird nach der Lehre der D1 gezielt zugelassen, um durch die damit einher-gehende Volumenvergrößerung des Behälters dem Druckanstieg in seinem Inne-ren zu begegnen, siehe Ausführungen zur Gestaltung des Behälterbodens auf Seite 18 der Entgegenhaltung. Die Druckschrift gab dem Fachmann dann weiter die Anweisung, den Druck im Autoklaven während der Abkühlzeit so einzustellen, dass nach der Abkühlung von Behälter und Inhalt keine unerwünschte Verformung verbleibt: Der Druck muss einerseits ausreichend groß sein, dass ein während der - 18 -Haltezeit nach außen ausgewölbter Bodenbereich des Behälters gezielt nach in-nen zurückgebogen wird ("reforming of the container"), vgl. Figur 1H in Verbin-dung mit zugehöriger Beschreibung. Er darf andererseits eine bestimmte Ober-grenze nicht überschreiten, damit eine Veränderung der Seitenwand, wie in z. B. in Figur 1E der Entgegenhaltung D1 gezeigt, vermieden wird.Die D1 zeigte somit dem Fachmann, wie einerseits die am Ende der Haltezeit be-stehende Form von Wandungsteilen des Behälters beibehalten werden kann, mit-hin "sidewall panelling" der Seitenwand vermieden wird, und dass andererseits eine am Ende der Haltezeit vorliegende Form von Wandungsteilen auch zurückge-bildet werden kann, sich also wieder der eingewölbte Boden des Behälters ohne "rocker bottom" entsprechend der (vor der Befüllung vorliegenden) ursprünglichen Form ergibt.Der Fachmann erhielt aus der D1 somit die Lehre, dass sich durch gezielte Ein-stellung des Drucks im Autoklaven während dessen Abkühlung, d. h. in der Ab-kühlzeit, die nach Abschluss der Behandlung letztendlich verbleibende Form des Behälters beeinflussen lässt.Hatte der Fachmann bei der Durchführung des in der D1 geschilderten Verfahrens einen Behälter mit einem eingefüllten Produkt in einem Wasserdampfautoklavenzu sterilisieren, bei dem in der Haltezeit, insbesondere am Ende der Haltezeit - bei der dann herrschenden Temperatur des Inhalts - aufgrund der Eigenschaft des Produkts ein niedrigerer Behälterinnendruck als der im Autoklaven herrschende Dampfdruck des Wassers vorliegt, ergab sich zwangsläufig, dass die Behälter-wandung bzw. die wenigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form de-formiert wird, vgl. vorstehende Ausführungen zum Verständnis des Streitpatents in Abschnitt 3.6 betreffend das Merkmal f1.Wollte der Fachmann bei dem Sterilisierungsverfahren eines solchen Produkts die zum Ende der Haltezeit der Wärmebehandlung im Autoklaven vorliegende konka-ve Form des Behälters und der wenigstens einen Kunststoffschicht beibehalten, - 19 -lehrte ihn die D1, dafür den Druck im Autoklaven in der Abkühlzeit gezielt so ein-zustellen, dass die am Ende der Haltezeit bestehende Form von Wandungsteilen des Behälters unverändert aufrechterhalten blieb, vgl. Merkmal g.Das beanspruchte Verfahren ergab sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der D1 in Verbindung mit dem vorauszusetzenden Fachwissen.Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Verfahren nach Anspruch 1 einen Behäl-ter voraussetze, der aus einem Stück eines einheitlichen laminierten Verpa-ckungsmaterials in der Form eines Parallelepipeds hergestellt sei. Laminatbehälter mit einer solchen Form einem Verfahren zum Wärmekonservieren in einem Auto-klaven zu unterziehen, sei erstmals im Streitpatent vorgeschlagen worden. Bei dem beanspruchten Verfahren würden alle sechs Flächen des Parallelepipeds zu einer konkaven Form deformiert.Abweichend davon offenbare die Druckschrift EP 0 115 380 A1 (D1) hingegen nur zylinderförmige Behälter. Bei allen Ausführungsbeispielen in der D1 sei außerdem vorausgesetzt, dass ein besonderer Boden des jeweiligen Behälters vorliege. Aus-gehend von der D1 hätte der Fachmann nicht zur beanspruchten Lehre gelangen können.Der Wortlaut des Anspruchs 1 setzt nach Auffassung des Senats nicht zwingend voraus, dass der Behälter aus einem Stück eines einheitlichen laminierten Verpa-ckungsmaterials in Parallelepipedform hergestellt ist. Zwar ist in Absatz [0021] des Streitpatents angegeben, dass Behälter gemäß der vorliegenden Erfindung plane Oberflächen und einen dem Zweck angepassten geometrischen Aufbau aufwei-sen, der normalerweise parallelepiped- bzw. quaderförmig sein soll, doch hat dies nicht Eingang in den Anspruch 1 gefunden.Es trifft zu, dass in der D1 eine besondere Gestaltung des Bodens bei einigen der eingesetzten Behältern hervorgehoben ist. Den Grund für diese Gestaltung er-kannte der Fachmann nach Überzeugung des Senats jedoch unschwer darin, - 20 -dass in der D1 speziell Produkte mit jeweils hohem Dampfdruck im Autoklaven be-handelt werden, worauf vorstehend schon hingewiesen wurde. Für den Fachmann war daher nicht angezeigt, bei Vorliegen von Produkten mit wie vorstehend be-schriebenem niedrigerem Dampfdruck als dem Dampfdruck von Wasser, an der besonderen Gestaltung des Bodens festzuhalten. Vielmehr musste er erkennen, dass dieser Zusatzaufwand des besonderen Bodens des Behälters bei der Be-handlung der hier angesprochenen Produkte keinen Sinn machte.Auch eine von der Beklagten ggf. vorgenommene Festlegung dergestalt, dass der eingesetzte Behälter die Form eines Parallelepipeds bzw. Quaders aufweisen und aus einem einzigen Stück eines laminierten Verpackungsmaterials hergestellt sein müsse, könnte die erfinderische Qualität des beanspruchten Verfahrens nicht be-gründen.Die Behandlung quaderförmiger Behälter aus Laminatmaterial wurde schon in der JP A 56-41136 (D3/T3) vorgestellt. Quaderförmige Behälter aus einem einzigen Stück eines Laminatmaterials waren zudem lange vor dem Prioritätstag des Streit-patents allgemein bekannt. Bei einem Verfahren zum Wärmekonservieren eines solchen quaderförmigen mit Inhalten gefüllten Behälters hätte der Fachmann bei der Einstellung des Stützdrucks während der Abkühlzeit im Wasserdampfautokla-ven besonders darauf geachtet, die während der Haltezeit erzeugte konkave Form auch beizubehalten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Fachmann eine nur einmalige Verformung, nämlich nach innen, einer zweimaligen Verformung - erst nach innen und dann nach außen - vorgezogen hätte, da die Materialbean-spruchung geringer ist. Zum anderen lässt sich ein quaderförmiger Behälter mit sechs (leicht) nach innen eingewölbten Seitenflächen gut in eine angepasste Um-verpackung einstellen und ist in dieser gut gehalten. Die Behälter werden durch die bevorzugte Berührung entlang der (nicht verformten) geraden Behälterkanten gut geführt. Deformationen der Seitenflächen nach außen würden hingegen einer exakten Platzierung in der Umverpackung entgegenstehen, vgl. D1, Seite 2, Zei-len 5f.- 21 -4. Die Unteransprüche weisen keinen eigenen erfinderischen Gehalt auf. Ein sol-cher wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.Schramm Dr. Frowein Dr. Kortbein Dr. Baumgart Dr. KrügerKo
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