BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 1 Ni 5/04 (EU) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 850 855 (= DE 597 03 594) wird festgestellt, dass die hier am 30. Dezember 2003 eingegangene Klage der S… Co. Ltd. in S… als z u r ü c k g e n o m m e n gilt. G r ü n d e Durch Beschluss des 1. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts vom 2. Mai 2005, zugestellt am 30. Mai 2005, wurde der Klägerin aufgegeben, der Be-klagten bis zum 31. Juli 2005 wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit in Höhe von … Euro zu leisten. Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 haben die Vertreter der Klägerin die Verlängerung der gesetzten Frist zur Leistung der Prozesskostensicherheit bis zum 31. August 2005 beantragt. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 18. Juli 2005, zugestellt am 27. Juli 2005, entsprochen. Mit Schriftsatz vom 22. August 2005 beantragten die Klägervertreter erneut eine Fristverlängerung bis zum 14. September 2005. Durch Beschluss vom 29. August 2005, zugestellt am 5. September 2005, wurde die der Klägerin gesetzte Frist zur Leistung der Prozesskostensicherheit noch einmal bis zum 14. September 2005 verlängert. Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist (bis zum 14. September 2005) nicht die erforderliche Sicherheitsleistung in Höhe von … Euro erbracht. - 3 - Die Klage gilt daher nach § 81 Abs. 6 Satz 3 PatG als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist nach § 23 Abs. 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlus-ses beginnt, beim Bundespatentgericht einzureichen. München, 12. Dezember 2005 gez. Unterschrift Pr
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