BUNDESPATENTGERICHT 1 Ni 7/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das deutsche Patent … hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. Mai 2002 durch den Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Barton und Dr. Hacker beschlossen: 1. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 2.500.000.- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2001 hat die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage ge-gen die Inhaberin des deutschen Patents … zurückgenommen. Auf den entsprechenden Antrag der Beklagten vom 5. November 2001 war auszu-sprechen, daß die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 99 Abs 1 PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 und 3 ZPO). - 3 - 2. Zum Gegenstandswert: In dem parallelen Verletzungsrechtsstreit hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 26. März 2002 (4 O 839/00) einen Streitwert von 5.000.000.- DM festgesetzt. Der für das Nichtigkeitsverfahren maßgebliche gemeine Wert des Streitpatents ist - dem Antrag der Beklagten entsprechend - mit diesem Wert anzusetzen, gerundet in Euro umgerechnet. Landfermann Barton Hacker Be
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