BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 1 Ni 7/02 (EU) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 677 379 (= DE 691 29 911) (hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. Januar 2004 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden sowie der Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Rauch beschlossen: Das Urteil vom 19. August 2003 wird wie folgt berichtigt: Im Ab-schnitt II 2. f) der Entscheidungsgründe werden im letzten Satz die Worte „und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht“ gestrichen. G r ü n d e I. Das Nichtigkeitsurteil vom 19. August 2003 ist der Beklagten am 21. November 2003 zugestellt worden. Mit Telefax vom 5. Dezember 2003 hat sie die Berichtigung des folgenden Satzes der Urteilsbegründung (Abschnitt II 2. f) beantragt: „Ein überraschender (z.B. synergistischer) Effekt durch die Kombination der beiden Merkmale ist nicht zu erkennen und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.“ Zur Begründung trägt sie vor, sie habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Vorsehen eines Drehmotors gemäß Merkmal f2 in Verbindung mit der erfindungsgemäßen Anordnung des Verbindungsmotors und des Drehmotors gemäß Merkmal g erst zu der Papierknüllmaschine führe, die - 3 - die erfindungsgemäße Einsatzflexibilität ermögliche. Daher müsse der letzte Halb-satz des zitierten Satzes gestrichen werden. II. Der Berichtigungsantrag ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG statthaft und - durch die Ein-reichung per Telefax – auch fristgerecht gestellt. Wegen möglicher Auswirkungen einer unrichtigen Darstellung des Parteivorbringens im erstinstanzlichen Urteil auf die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz (vgl. § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 Abs. 2 ZPO) fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den An-trag (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 96 Rz. 3 a.E.). Der Antrag führt zu der geforderten Berichtigung. Mit dem beanstandeten Satz sollte ausgedrückt werden, das die Merkmale f2 und g zwar zur Lösung der Auf-gabe, eine kompakte und damit flexibel einsetzbare Vorrichtung zu bauen, beitra-gen, allerdings in voraussehbarer und nicht in überraschender Weise. Der Halb-satz „und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht“, sollte sich ledig-lich auf den überraschenden, nicht jedoch auf den synergistischen Effekt bezie-hen. Tatsächlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen synergisti-schen Effekt behauptet. Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse wird der ge-nannte Halbsatz gestrichen. Dr. Landfermann Dr. Barton Dr. Frowein Ihsen Rauch Pr
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