BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 1 Ni 7/04 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 19. April 2005 … In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 0 588 394 (= deutsches Patent 693 14 737) - 2 - hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2005 durch den Präsidenten Dr. Landfermann und die Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Rauch für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 588 394 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass im Patentanspruch 1 des französischen Textes der B2-Schrift der Text in Spalte 4 ab Zeile 9, beginnend mit den Worten "i) soit il..." und endend in Zeile 22 mit den Worten "ii) soit" ge-strichen wird und sich die Patentansprüche 2 bis 6 auf den so geänderten Wortlaut des Anspruchs 1 rückbeziehen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-ben. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 27. Juli 1993 unter Inanspruchnah-me der Priorität der italienischen Patentanmeldung IT VI920135 vom 18. Septem-ber 1992 angemeldeten europäischen Patents 0 588 394 (Streitpatent), das unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland er-teilt worden ist und insoweit beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 693 14 737 geführt wird. Das Patent ist im Einspruchsverfahren vor dem - 3 - Europäischen Patentamt in beschränkter Form aufrechterhalten worden (siehe Streitpatentschrift B2). Das in französischer Sprache veröffentlichte Streitpatent betrifft ein Lagerregal mit beweglichen Gestellen. Es umfasst 6 Patentansprüche, die sämtlich mit der Nich-tigkeitsklage angegriffen werden und folgenden Wortlaut haben: 1. Magasin pour le stockage de plaques planes en verre, du type comprenant une série de châssis (1) inclinés, mobiles par rapport à un bâti-support (2), qi sont agencés pour permettre l'appui des plaques en verre à stocker, dans lequel les châssis (1) disposés inclinés tous dans le même sens sont montés sur des chariots (3) du type monobloc, les chariots (3) comprennent des galets roulants (4) qui portent les châssis (1) et par lesquels les châssis (1) sont mobiles transversa-lement, c'est-à-dire perpendiculairement à leur plan, sur le bâti-support (2) aussi du type monobloc, pour permettre l'extraction des plaques en verre contenues dans chaque châssis (1) en éloig-nant ledit châssis (1) par rapport aux suivants, le bâti-support (2) comprend deux supports en double T parallèles l'un à l'autre à chacun desquels sont associés deux galets rou-lants (4), agencés l'un derrière l'autre en direction de déplace-ment, de l'un des chariots (3), chacun des supports en double T étant agencés de telle sorte que des traverses du support en double T parallèles les unex aux autres s'étendent dans l'horizon-tale, et dans lequel i) soit il est prévu deux axes respectifs (16) associés aux deux galets roulants (4) sur le chariot (3) pour cha-que support en double T, axes qui sont agencés de fa-ςon excentrique par rapport aux galets roulants (4) et sur lesquels est monté un tambour tournant respectif, - 4 - l'un des tambours tournants étant agencé à l'extrémité antérieure en direction de déplacement et l'autre tam-bour tournant étant agencé à l'extrémité postérieure en direction de déplacement du chariot (3), et la traverse supérieure du support en double T associé se situant immédiatement au-dessus des tambours tournants; ii) soit les deux galets roulants (4) sont agencés entre les traverses parallèles les unes aux autres du support en double T associé, et la traverse supérieure du sup-port en double T associé se situe immédiatement au-dessus des deux galets roulants (4). 2. Magasin suivant la revendication 1, caractérisé en ce que le déplacement d'un groupe de châssis, pour le distancer des autres, est réalisé manuellement. 3. Magasin suivant la revendication 1, caractérisé en ce que le déplacement des châssis est assuré par un moteur (11), agencé de manière à entraîner en rotation des galets (4), portés par le chariot incliné (3), dont est muni chaque châssis (1) afin de per-mettre son déplacement. 4. Magasin suivant la revendication 1, caractérisé en ce que la commande du déplacement des châssis (1) est obtenue à l'aide d'au moins une chaîne (8) ou autre organe mécanique similaire. 5. Magasin suivant la revendication 1, caractérisé en ce que la commande du déplacement d'un groupe de châssis (1) par rap-port à un autre est obtenue à l'aide d'un ensemble de verins hy-drauliques ou pneumatiques (10). - 5 - 6. Magasin, suivant la revendication 1, caractérisé en ce qu'il comporte un dispositif d'actionnement unique, qui comprend un moteur (11) et un rèducteur (12) pour la commande en rotation d'un levier (13), qui porte un tambour (14), monté à l'intérieur d'un curseur (15), lequel est fixé à un chariot (3) pour provoquer le dé-placement de celui-ci en transformant ainsi le mouvement de rota-tion issu du réducteur (12) précité en un mouvement rectiligne du-dit chariot incliné (3). Die Klägerin macht unzulässige Erweiterung sowie Schutzbereichserweiterung nach Art II § 6 Abs 1 Nr 3 und 4 IntPatÜG, Art 123 Abs 2 und 3 EPÜ geltend. Au-ßerdem sei, das angegriffene Patent nach Art II, § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 52 bis 57 EPÜ nicht patentfähig. Gegenüber dem von ihr aufgezeigten Stand der Technik sei die Alternative i) des Anspruchs 1 neuheitsschädlich getroffen und der Alternative ii) mangle es an erfinderischer Tätigkeit; dies treffe auch auf die Aus-führungen nach den Unteransprüchen 2 bis 6 zu. Sie stützt sich hierzu auf die Druckschriften: D1 US 1 953 056 D2 US 3 589 525 D3 DE 28 02 855 A1 D4 DE 38 31 772 A1 und D5 JP 5-69968 A, zu der sie auch eine deutsche Übersetzung vor-legt, sowie auf eine offenkundige Vorbenutzung im Jahr 1988 in Spanien, wozu sie die Anlagen K6 und K7 vorlegt und zwei Zeu-gen benennt. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 588 394 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. - 6 - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise Anspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des in der Sitzung überreichten ersten Hilfsantrags aufrechtzuerhalten und die Unteransprüche mit unverändertem Wortlaut auf diesen geän-derten Anspruch 1 zu beziehen (Hilfsantrag I). Die so geänderte deutsche Fassung des Anspruchs 1 hat folgenden Wortlaut (wo-bei die zusätzlich aufgenommenen Merkmale unterstrichen sind): "Lagerregel für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält, die in Bezug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so ange-ordnet sind, dass sie das Abstützen der zu lagernden Glasschei-ben gestatten, wobei die Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet sind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, wobei die Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestel-le (1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer d.h. senkrecht zu ihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebil-deten Tragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in jedem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines Gestelles (1) relativ zu dem jeweils Nächstfolgenden zu ge-statten, wobei die ebene Lagerfläche der Gestelle (1) durch einen Verbund von in einer Ebene angeordneten Längs- und Querstre-ben gebildet ist, der ohne auf der Rückseite der Lagerfläche vor-gesehene Stützen stehend mit dem Fahrgestell verbunden ist, wo-bei der Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstreckende Doppel-T-Träger umfaßt, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung - 7 - hintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestel-le (3) zugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Träger derart an-geordnet ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Doppel-T-Trägers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei i) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Träger zwei den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vorgesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet sind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist, wo-bei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorderen und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hinteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar ober-halb der Drehtrommeln befindet; ii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zuein-ander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-Trä-gers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zugeord-neten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrol-len (4) befindet." Der Beklagte beantragt, weiter hilfsweise, Anspruch 1 nur mit seiner zweiten Alternative aufrechtzuerhalten und die Unteransprüche mit unverändertem Wortlaut auf diesen geänderten Anspruch 1 zu beziehen (Hilfsan-trag II). Er tritt dem Klagevorbringen entgegen und hält den Angriff zumindest im Rahmen der Hilfsanträge für unbegründet. Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen einge-reichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. - 8 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. A Zum Hauptantrag 1) Der im europäischen Einspruchsverfahren aufrechterhaltene Anspruch 1 stellt zwei Alternativen – i) bzw ii) – unter Schutz, die in Anlehnung an die Anlage K3 der Klägerin vom 4. März 2005 in deutscher Übersetzung in folgende Merkmale aufgegliedert werden können: M1 Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) ent-hält. M2 Die Gestelle (1) sind in Bezug auf einen Tragrahmen (2) be-weglich. M3 Die Gestelle (1) sind so angeordnet, dass die das Abstützen der zu lagernden Glasscheiben gestatten. M4 Die Gestelle sind alle in gleicher Richtung geneigt angeord-net. M5 Die Gestelle sind auf Einblockfahrgestellen (3) montiert. M6 Die Einblockfahrgestelle weisen Laufrollen auf, die die Ge-stelle tragen. M7 Durch die Laufrollen sind die Gestelle auf dem Tragrahmen verfahrbar und zwar quer, d.h. senkrecht zur Lagerebene, um das Herausnehmen der in jedem Gestell enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines Gestells relativ zum Nächsten zu gestatten. - 9 - M8 Der Tragrahmen (2) ist ebenfalls in einem Block ausgebildet und umfasst zwei, sich parallel zueinander erstreckende Doppel-T-Träger. M9 Den Doppel-T-Trägern sind jeweils in Verfahrrichtung hinter-einander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestel-le (3) zugeordnet. M10 Jeder der Doppel-T-Träger ist derart angeordnet, dass paral-lel zueinander verlaufende Querstege des Doppel-T-Trägers sich in der Horizontalen erstrecken. Und entweder: i) M11 An den Fahrgestellen (3) sind zu jedem Doppel-T-Träger zwei den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Ach-sen (16) vorgesehen. M12 Die Achsen (16) sind exzentrisch zu den Laufrollen (4) ange-ordnet. M13 Auf den Achsen (16) ist jeweils eine Drehtrommel angeord-net. M14 Eine der Drehtrommeln ist an dem in Verfahrrichtung vorde-ren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet. M15 Die andere der Drehtrommeln ist an dem in Verfahrrichtung hinteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet; M16 Der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers be-findet sich unmittelbar oberhalb der Drehtrommeln. oder: ii) M17 Die beiden Laufrollen (4) sind zwischen den sich parallel zu-einander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Dop-pel-T-Trägers angeordnet. M18 Der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers be-findet sich unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen (4). - 10 - 2) Die Klägerin konnte den Senat mit ihrer Auffassung, der hier in Rede stehende Anspruch 1 sei unzulässig erweitert und auch der Schutzbereich sei gegenüber dem ursprünglich erteilten Anspruch 1 erweitert worden, nicht überzeugen. a) Die mit Anspruch 1 beanspruchten alternativen Ausführungsformen sind ohne weiteres den mit den europäischen Anmeldungsunterlagen (vgl dazu die EP 0 588 394 A1, die von der Klägerin als Anlage NK5 und vom Beklagten als An-lage Ni1 eingereicht wurde) ursprünglich eingereichten Figuren und ihrer Beschrei-bung zu entnehmen. b) Eine Schutzbereichserweiterung liegt auch nicht vor, denn sämtliche gegen-ständlichen Merkmale des ursprünglich erteilten Anspruchs 1 (B1-Schrift) sind auch im Anspruch 1 der geltenden B2-Schrift enthalten. In dem Weglassen von Angaben wie "Kippsicherung" liegt keine solche Erweiterung, da es sich dabei um bloße Wirkungsangaben handelt. 3) Die Priorität der italienischen Voranmeldung vom 18. September 1992 kann al-lerdings für Anspruch 1 nach der B2-Schrift nur teilweise in Anspruch genommen werden (Art 88 Abs 3 EPÜ). Die italienische Prioritätsanmeldung (Anlage K4 der Klägerin, vgl dazu auch die deutsche Übersetzung, Anlage Ni5 des Beklagten) offenbart mit ihren Figuren 1 bis 6 und der zugehörigen Beschreibung lediglich Ausführungsformen, die unter die zweite Alternative ii) des Anspruchs 1 fallen. Der hier angesprochene verständige Durchschnittsfachmann – ein Maschinen-bauer mit Fachhochschulausbildung und mit Erfahrung in der Konstruktion von Vorrichtungen auf dem Gebiet der Lagertechnik, unter anderem auch im Zusam-menhang mit der Lagerung von Glasplatten – konnte auch bei aufmerksamer Durchsicht der italienischen Prioritätsanmeldung die erste Alternative i) des Streit-patents nicht mitlesen. - 11 - Wenn im vorletzten Absatz der Beschreibung dieser Prioritätsanmeldung andere besondere Formen angesprochen werden, "um die Struktur des erfindungsgemä-ßen Lagerregals zu realisieren", so wird damit nicht die mit den Anmeldungsunter-lagen neu hinzugekommene nunmehr alternativ beanspruchte erste Alternative i), mit an den Fahrgestellen (3) den beiden Laufrollen (4) jeweils exzentrisch zuge-ordneten Achsen (16) mit Drehtrommeln offenbart, wobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorderen Ende und die andere an dem hinteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist. Denn die mit den Zahnstangen 5 offenbar in Eingriff befindlichen, nicht mit Bezugszeichen versehenen Antriebszahnräder sind nicht an den Enden des Fahrgestells angeordnet, sondern jeweils nur eines im mittleren Bereich zwischen den Laufrollen 4. Der Fachmann würde diese Antriebs-zahnräder auch nicht in Verbindung mit einem Sicherungssystem bringen, wel-ches zB gegen Kippen gerichtet sein könnte, da hierzu die den Zwischenraum zwi-schen den beiden Querstegen des Doppel-T-Trägers im wesentlichen ausfüllen-den Laufrollen (4) ersichtlich ausreichen. Da somit die Priorität vom 18. September 1992 für den Anspruch 1 bezüglich der Alternative i) nicht wirksam in Anspruch genommen werden kann, bestimmt inso-weit der Tag der Einreichung der Anmeldung beim Europäischen Patentamt, der 27. Juli 1993, den Zeitrang des Streitpatents. 4) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist mit seiner ersten Alternative i) gegenüber dem am 23. März 1993 vorveröffentlichten Stand der Technik nach der japani-schen Patentveröffentlichung JP 5-69968 A (D5) nicht neu. Sämtliche Merkmale M1 bis M16 können den Figuren 1 bis 6 der D5 im Einklang mit der Beschreibung (vgl dazu die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. April 2005 eingereichte deutsche Übersetzung der japanischen Entgegenhal-tung D5) dieser Schrift entnommen werden. Da der Beklagte dies nicht bestritten hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. - 12 - 5) Da eine der mit Anspruch 1 in der Fassung der B2-Schrift beanspruchten Alter-nativen gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist, kann dieser Anspruch insgesamt keinen Bestand haben. 6) Mit Patentanspruch 1 fallen zugleich die nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 6. Eine Aufrechterhaltung der geltenden Fassung des Patents, wie sie der Beklag-te mit dem Hauptantrag begehrt, scheidet insgesamt aus. B Zum Hilfsantrag I 1) Der vom Patentinhaber vorgelegte neue Anspruch 1 nach Hilfsantrag I umfasst in gegliederter Form, zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M18 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, im Anschluss an das Merkmal M7, die Merkmale M7a und M7b mit folgendem Wortlaut: M7a Die ebene Lagerfläche der Gestelle (1) ist durch einen Ver-bund von in einer Ebene angeordneten Längs- und Querstre-ben gebildet. M7b Der Verbund von in einer Ebene angeordneten Längs- und Querstreben ist ohne auf der Rückseite der Lagerfläche vor-gesehene Stützen stehend mit dem Fahrgestell verbunden. 2) Es kann offen bleiben, ob die neu hinzugekommenen Merkmale, insbesondere das Negativ-Merkmal M7b, vom Fachmann in der Patentschrift sowie den Anmel-dungsunterlagen als zur Erfindung gehörend erkannt worden sind, denn die diese Merkmale umfassende Ausführungsform beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Wie bereits im Abschnitt A 4) dargelegt wurde, sind die Merkmale M1 bis M16 den Figuren der Entgegenhaltung D5 zu entnehmen. Dies trifft zwar nicht ohne weite-res auch auf die im Hilfsantrag I hinzukommenden Merkmale M7a und M7b zu. - 13 - Diese Merkmale sind jedoch für den Fachmann, der die in der japanischen Offen-legungsschrift D5 dargestellten und beschriebenen Lagerregale konstruktiv aus-führt, naheliegend. Durchgehend werden nämlich in der D5 (vgl dazu die deutsche Übersetzung) die Gestelle mit der Lagerfläche für Glasscheiben als Rahmengestelle 19 bezeichnet, so zB im Beschreibungsabschnitt 0017. Die übliche Ausführung von Rahmenge-stellen für eine Lagerebene geschieht durch einen Verbund von in einer Ebene an-geordneten Längs- und Querstreben. Damit charakterisiert Merkmal M7a die na-heliegende Ausführungsform. Da sich der ausführende Durchschnittsfachmann üblicherweise von den Figuren zB in einer Patentschrift leiten lässt, wird er die hochstehenden Längsstreben, wie in Figur 6 der Entgegenhaltung D5 dargestellt, nach oben sich verjüngend ausfüh-ren und, wie aus dieser Figur ebenfalls zu erkennen, ohne auf der Rückseite der Lagerfläche der Flachgläser vorgesehene Stützen stehend mit dem Fahrgestell (in den Figuren 5 und 6 der D5 ohne eigenes Bezugszeichen) verbinden. Dies ent-spricht dem Merkmal M7b. Damit ist die mit Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beanspruchte Ausführungsform nach der ersten Alternative i) für den Fachmann in Kenntnis der Entgegenhal-tung D5 naheliegend. 3) Analog zu den Feststellungen betreffend den Hauptantrag – vgl dazu die Ab-schnitte A 5) und 6) – können daher der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I insge-samt sowie die auf diesen Anspruch rückbezogenen Unteransprüche keinen Be-stand haben. C Dagegen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass auch dem Gegenstand nach dem Hilfsantrag II die Patentfähigkeit fehlt. - 14 - 1) Die mit Hilfsantrag II allein beanspruchte zweite Alternative ii) umfasst die Merk-male M1 bis M10 in Verbindung mit M17 und M18 (vgl dazu den Abschnitt A 1)). 2) Wie im Abschnitt A 2) bereits festgestellt wurde, bedeutet auch die Anspruchs-fassung mit dieser Alternative keine Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber dem ursprünglich erteilten Streitpatent, und der so beanspruchte Gegenstand war auch schon in den ursprünglichen Unterlagen als zu dem angemeldeten Schutz-recht gehörend offenbart. 3) Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist unbestritten gewerb-lich anwendbar und auch neu, denn den bekannten Vorrichtungen fehlt zumindest das Merkmal M18, wonach sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen befindet. Im einzelnen ergibt sich das aus der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik im Zusam-menhang mit der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. 4) Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Gegenstand des An-spruchs 1 nach Hilfsantrag II für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt naheliegend war. a) Bei der Glas-Transport-Vorrichtung nach der US 1 953 056 (D1) sind die Lauf-rollen 34 jeweils an einer Doppel-T-Schiene 30 angebracht und ergeben so das Fahrgestell für die gegeneinander geneigten Rahmengestelle für Glasplatten (Fig 1,2). Die unteren Querstege der drei Doppel-T-Träger 30 gleiten jeweils unter-halb den oberen Querstegen der jeweils beidseitig von ihnen als Tragrahmen aus-gebildeten Doppel-T-Träger 31. Der sich daraus ergebende funktionelle Zusam-menhang wird in Figur 2 besonders deutlich. Eine Anregung für die Ausbildung der Merkmale M17 und M18 konnte dieser bereits über 60 Jahre vor dem Prioritätstag des Streitpatents bekannt gewordene Stand der Technik nicht liefern. - 15 - b) Ein Hinweis in Richtung auf die Merkmale M17 und M18 ergibt sich auch nicht aus der US 3 589 525 (D2), die ein Gestell zur Aufbewahrung von Glasplatten of-fenbart. Dort sind (vgl die Figuren sowie zB Sp 2 Z 19-57) lediglich die einzelnen Ständer 12 in Doppel-U-Schienen 11,13 verschiebbar, um den benötigten Abstand zwischen aufeinander folgenden Ständer-Paaren einstellen zu können. Diese Ständer stellen aber keine Einblockfahrgestelle im Sinne des Streitpatents dar, auf denen geneigte Gestelle für die Lagerung von flachen Scheiben montiert sind. Die, ähnlich wie mit einem Bajonett-Verschluss platzierbaren Ständer 12 weisen weder Laufrollen auf noch sind sie zum Verfahren vorgesehen. Dieser Stand der Technik konnte mithin keine Hinweise auf die zwischen Querstegen anzuordnenden Lauf-rollen nach den streitpatentgemäßen Merkmalen M17 und M18 liefern. c) Die DE 28 02 855 A1 (D3) zeigt und beschreibt ein Lager- und Transportgestell, welches übereinander stapelbar ist und durch abnehmbare Holme die Möglichkeit zur Verringerung der Bauhöhe besitzt (S 2 Abs 2). Die Merkmale dieses Lager- und Transportgestells ergeben sich insbesondere aus den Figuren 1 und 2 sowie aus der Beschreibung im unteren Absatz auf Seite 3. Dieses ersichtlich nicht für die Lagerung und den Transport von flachen Scheiben aus Glas vorgesehene Ge-stell mit senkrecht aufstehenden vier Holmen soll ua auch auf fahrbare Unterge-stelle für bereits vorhandene Profilschienensysteme oder Eisenbahngleise (Fig 2b und 2c mit Legende sowie S 4 Abs 2) aufgesetzt werden können. Im Vordergrund dieses Standes der Technik steht die Konstruktion des Lager- und Transportge-stells, welches sich – wie bereits ausgeführt – nicht für die Lagerung und den Transport von flachen Scheiben aus Glas eignet. Ein mit der Konstruktion eines Lagerregals für Glasscheiben beauftragter Fachmann hätte sich daher an diesem Stand der Technik nicht orientiert. d) Aus der DE 38 31 772 A1 (D4) ist eine Rollregalanlage bekannt, deren geneigte Gestelle (Tragrahmen 15,21 in Fig 5, 6) auf einem trapezförmigen Fahrgestell mit unterschiedlichem Radstand vorne und hinten (vgl Fig 5) verfahrbar sind, so dass ein weiteres dahinter befindliches Regalelement teilweise in das voranstehende eingefahren werden kann (Fig 6, Sp 3 Z 27ff). Diese Regalelemente sind auf im - 16 - Boden eingelassenen Schienen 10a mit speziell daran angepassten Rädern 8a (vgl Fig 4 iVm Sp 1 Abs 1 u Sp 3 Z 3-8) verfahrbar. Diese Einrichtung weist weder einen Tragrahmen bzw ein Schienensystem mit Doppel-T-Trägern entsprechend den streitpatentgemäßen Merkmalen M8 bis M10 auf, noch ergibt sich aus der Druckschrift irgend ein Hinweis darauf, die beiden Laufrollen der Fahrgestelle so zwischen sich parallel zueinander erstreckenden Querstegen eines Doppel-T-Trä-gers anzuordnen, dass sich der obere Quersteg des Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen befindet (Merkmale M17 und M18). Dieser Stand der Technik führt, was das Fahrwerk betrifft, in eine vollkommen andere Richtung. e) Die japanische Patentveröffentlichung JP 5-69968 A (D5) bleibt unberücksich-tigt, weil für den Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag II die bean-spruchte Priorität vom 18. September 1992 wirksam ist und demgegenüber die D5 mit dem Veröffentlichungstag 23. März 1993 nachveröffentlicht ist. f) Die im wesentlichen auf Zeugenaussagen gestützte geltend gemachte offenkun-dige Vorbenutzung aus dem Jahr 1988 bei der spanischen Firma … S.L., wäre bei entsprechender Beweislage als Stand der Technik zu berück-sichtigen. Der Senat geht im Folgenden zugunsten der Klägerin davon aus, dass diese of-fenkundige Vorbenutzung, so wie vorgetragen, stattgefunden hat. Das verfahrbare Lagerregal nach der dazu eingereichten Anlage K7 betrifft – auch nach der Aussa-ge der Klägerin – die mit Hilfsantrag II nicht mehr beanspruchte erste Alternati-ve i), mit zu den Laufrollen exzentrisch angeordneten Achsen mit Drehtrommeln am vorderen und hinteren Ende des Fahrgestells, wobei sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers des Tragrahmens unmittelbar oberhalb der Drehtrommeln befindet. Der Senat kann nicht erkennen, dass durch einen derartigen Stand der Technik die hier beanspruchte zweite Alternative ii) mit den Merkmalen M17 und M18 dem Fachmann nahegelegt werden konnte. Gerade dadurch, dass der Fachmann in - 17 - dieser Konstruktion durch das Abrollen der exzentrisch zu den Laufrollen angeord-neten Drehtrommeln an dem oberen Quersteg des Doppel-T-Trägers eine rei-bungsarme Anti-Kipp-Einrichtung für das Lagergestell erkennen konnte, war es eher fern liegend, die Laufrollen so zu gestalten und anzuordnen, dass sie selbst diese Anti-Kipp-Funktion übernehmen. Denn, wie mit Hilfe der streitpatentgemä-ßen Figuren 4 bis 6 ohne weiteres zu erkennen ist, drehen sich die Laufrollen in Verfahrrichtung gegenläufig zum oberen Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers, was bei zu erwartender Dickenabweichung des Doppel-T-Trägers zu schleifendem Bremsen führen könnte. Bei dieser Sachlage brauchte die Beweisführung für die vom Kläger angezweifelte offenkundige Vorbenutzung nicht vorgenommen werden. g) Auch eine Zusammenschau des angezogenen Standes der Technik konnte den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II nicht nahe legen. Der hier lediglich vorausgesetzte Stand der Technik nach der offenkundigen Vor-benutzung gibt, wie bereits ausgeführt wurde, keinen Anlass, diese Ausführungs-form zB im Hinblick auf die Stabilität und damit die Sicherheit bei der Bewegung zu verändern. Die Entgegenhaltung D1 führt mit den ineinander greifenden Doppel-T-Schienen ebenso wenig in die Richtung der Merkmale M17 und M18 wie die lediglich ohne Beladung verschiebbaren Ständer 12 nach der Druckschrift D2 oder wie das tra-pezförmig angeordnete Fahrwerk mit nach oben offenen Schienen gemäß der Ent-gegenhaltung D4. Das in der DE 28 02 855 A1 (D3) in Figur 2b abgebildete fahrbare Untergestell, welches dort (vgl die Legende zur Fig 2b) für den Lager- und Fördertechnik-Fach-mann offenbar als bekannt vorausgesetzt wird, wurde vom Fachmann, der sich mit der Lagerung von flachen Glasscheiben befasst, nicht in Betracht gezogen. - 18 - 5) Durch die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 werden auch die auf diesen rückbe-zogenen Ansprüche 2 bis 6 getragen; diese Ansprüche haben daher mit dem Pa-tentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag II Bestand. D Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Landfermann Barton Frowein Ihsen Rauch Pü
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