BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 1 Ni 9/04 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 31. Mai 2005 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 38 01 617 hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005 durch den Präsidenten Dr. Landfermann und die Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen, Rauch und Dipl.-Ing. Pontzen für Recht erkannt: 1. Das deutsche Patent 38 01 617 wird für nichtig erklärt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 38 01 617 (Streit-patent), das am 21. Januar 1988 angemeldet worden ist. Das Patent führt die Be-zeichnung "Notsteuereinrichtung für elektrohydraulische Ausbausteuerungen". Die erteilten und mit der Klage sämtlich angegriffenen Patentansprüche 1 bis 12 lauten: 1. Notsteuereinrichtung für elektrohydraulische Ausbausteue-rungen mit den Ausbaueinheiten zugeordneten Ventileinhei-ten, deren Magnetventile über eine elektrische Leitungsver-bindung von einem elektronischen Steuergerät ansteuerbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass mit der Ventileinheit (2) oder deren Leitungsverbindung (5) das elektrische An-schlusskabel (10) eines als transportables Handsteuergerät - 3 - ausgebildeten, mit einer Batterie (11) versehenen Notsteu-ergerätes (9), das mit einem eigenen Bedienfeld (12) mit Tastatur (13) versehen ist, über ein Kupplungsstück (8) lös-bar kuppelbar ist. 2. Notsteuereinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Kupplungsstück (8) für die Kupplung mit dem Anschlusskabel (10) des Notsteuergerätes (9) in ein die elektrische Leitungsverbindung (5) bildendes mehradri-ges Versorgungskabel eingeschaltet ist, welches das bauei-gene elektronische Steuergerät (1) mit der Ventileinheit (2) verbindet. 3. Notsteuereinrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch ge-kennzeichnet, dass das elektrische Anschlusskabel (10) des Notsteuergerätes (9) über eine Steckkupplung mit dem Kupplungsstück (8) kuppelbar ist. 4. Notsteuereinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Kupplungsstück (8) aus einem T-Stück mit drei Kupplungsorganen für die mechani-sche und elektrische Kabelkupplung besteht. 5. Notsteuereinrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Kupplungsorgane des als T-Stück aus-gebildeten Kupplungsstücks (8) aus die Steckkupplungen bildenden Kupplungsmuffen und/oder Steckerteilen beste-hen. 6. Notsteuereinrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekenn-zeichnet, dass die beiden Kupplungsorgane für die elektri-sche Leitungsverbindung (5) zwischen dem elektronischen Steuergerät (1) und der Ventileinheit (2) einerseits aus einer Kupplungsmuffe (16) und andererseits aus einem Kupp-lungsstecker (17) bestehen. - 4 - 7. Notsteuereinrichtung nach einem der Ansprüche 4 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Innenraum des als T-Stück ausgebildeten Kupplungsstücks (8) eine Verguss-masse (18) enthält. 8. Notsteuereinrichtung nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Kupplungsorgane in das als T-Stück ausgebildete Kupplungsstück (8) eingeschraubt sind. 9. Notsteuereinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die elektrische Leitungsver-bindung (5) zwischen der Ventileinheit (2) und dem elektro-nischen Steuergerät (1) bildende Versorgungskabel zwei elektrische Adern für die Stromversorgung der Magnetven-tile (3) sowie zwei weitere elektrische Adern als Datenbus für die Einzel- oder Gruppensteuerung der Magnetventile (3) über eine mit der Ventileinheit (2) vereinigte Ansteuer-einheit (6) aufweist. 10. Notsteuereinrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Ansteuereinheit (6) aus einer Schiebere-gistereinheit besteht. 11. Notsteuereinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Notsteuergerät (9) mit einem Bedienfeld (12), einer Tastatur (13) und mit einer Steuerelektronik versehen ist, die derjenigen des baueige-nen-elektronischen Steuergerätes (1) entspricht. 12. Notsteuereinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Ansteuereinheit (6) der Ventileinheit (2) mit einem Kupplungsanschluss für das An-schlusskabel (10) des Notsteuergerätes (9) versehen ist. - 5 - Die Klägerin führt aus, dass die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche nicht neu seien, zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Sie verweist hierzu u.a. auf folgende Druckschriften: (NK1) Auszug aus: "German Longwall Mining", 1985, Verlag Glückauf, S. 89 bis 93 (NK5) deutsche Patentschrift 34 43 954 (NK6) deutsche Offenlegungsschrift 30 22 134 Die Beklagte überreichte in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005 einen Hilfsantrag in Form eines neu formulierten Patentanspruchs 1, der folgenderma-ßen lautet: 1. Notsteuereinrichtung für elektrohydraulische Ausbausteue-rungen mit den Ausbaueinheiten zugeordneten Ventileinhei-ten, deren Magnetventile über eine elektrische Leitungsver-bindung von einem elektronischen Steuergerät ansteuerbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass mit der Ventileinheit (2) oder deren Leitungsverbindung (5) das elektrische An-schlusskabel (10) eines als transportables Handsteuergerät ausgebildeten, mit einer Batterie (11) für die Stromversor-gung des Notsteuergerätes und der jeweiligen Ventileinheit versehenen Notsteuergerätes (9), das mit einem eigenen Bedienfeld (12) mit Tastatur (13) versehen ist, über ein Kupplungsstück (8) lösbar kuppelbar ist. Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 38 01 617 für nichtig zu erklären. - 6 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise Anspruch 1 des Patents im Umfang des in der mündlichen Ver-handlung überreichten Hilfsantrags aufrechtzuerhalten und die Unteransprüche auf diesen neu formulierten Anspruch zu bezie-hen (Hilfsantrag). Zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die in zulässiger Weise erhobene Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlen-den Patentfähigkeit geltend gemacht wird (§ 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG), ist begründet. I Das Streitpatent betrifft eine Notsteuereinrichtung für elektrohydraulische Ausbau-steuerungen mit den Ausbaueinheiten zugeordneten Ventileinheiten, deren Mag-netventile über eine elektrische Leitungsverbindung von einem elektronischen Steuergerät ansteuerbar sind. Solche elektrohydraulischen Ausbausteuerungen sind in verschiedenen Ausführungen aus dem Stand der Technik bekannt. Die Streitpatentschrift verweist in Spalte 1, Zeilen 1 bis 11, u.a. auf zwei Aufsätze in der Zeitschrift "Glückauf" der Jahrgänge 1984, Seiten 135 bis 140 (Druck-schrift D 7), sowie 1986, Seiten 1183 bis 1187 (Druckschrift D 8). - 7 - Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, für elektrohydraulische Steuerungen der genannten Art eine Notsteuereinrichtung mit einem einfachen Hilfsgerät (Not-steuergerät) zu schaffen, mit der bzw. dem es möglich ist, bei einem Teil- oder Vollversagen des elektronischen Betriebssteuersystems bzw. der betrieblichen Stromversorgung oder auch bei anderen Betriebszuständen, zum Beispiel bei der Montage, Demontage oder Umrüstung der Ausbaueinheiten, wenn das normale elektrische System nicht zur Verfügung steht, eine gezielte Ansteuerung der Aus-baueinheit von einem gesicherten Standort aus, das heißt von einem Nachbarge-stell aus, vornehmen zu können (siehe Sp 1, Z 54 bis 66 der Streitpatentschrift). Diese Aufgabe soll mit einem Gegenstand mit den Merkmalen des erteilten Pa-tentanspruchs 1 (gem Hauptantrag) bzw. des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsan-trag gelöst werden. Eine der Lösung der genannten Aufgabe dienende Notsteuereinrichtung im Sinne des Streitpatents kommt demnach - darüber besteht Einvernehmen zwischen den Parteien - nur bei besonderen Betriebszuständen der Ausbaueinheit (dh im Aus-nahmefall) zum Einsatz, bei denen die einzelnen Funktionen der Ausbaueinheit durch gezielte manuelle Ansteuerung der Ventileinheiten gesteuert werden müs-sen. Diese besondere Einzelsteuerung wird nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im Bergbau üblicherweise als Reparatursteuerung bezeichnet. Kern der erfindungsgemäßen Notsteuereinrichtung ist ein transportables Hand-steuergerät (Notsteuergerät), das mit einer Batterie und eigenem Bedienfeld mit Tastatur versehen und über ein elektrisches Anschlusskabel mit der Ventileinheit koppelbar ist. Dabei ist der Gegenstand nicht etwa so eng auszulegen, dass das Steuergerät mit der Batterie zu einer Einheit verbunden sein müsste, die von ei-nem Bergmann tragbar und von diesem in der Hand gehalten bedienbar wäre. Der Gegenstand umfasst vielmehr auch ein Steuergerät, das - evtl. sogar unter Zuhil-fenahme von geeigneten Transport(hilfs)mitteln - im Streb bewegt werden kann, das über die Tastatur von Hand bedienbar ist und das von einer Batterie strom-versorgt wird. - 8 - II 1. Zum Hauptantrag: 1.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag (= erteilte Fassung) ist unstrittig gewerblich anwendbar. Er mag auch neu sein, er stellt jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit dar, weil er sich für den Fachmann - einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Steuerungen im Berg-bau - am Anmeldetag des Streitpatents in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kann entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Anlage B2 wie folgt gegliedert werden: (1) Notsteuereinrichtung für elektrohydraulische Ausbau-steuerung mit den Ausbaueinheiten zugeordneten Ven-tileinheiten. (2) Die Magnetventile der Ventileinheiten sind über eine elektrische Leitungsverbindung von einem elektroni-schen Steuergerät ansteuerbar. (3) Die Notsteuereinrichtung umfasst ein Notsteuergerät. (3.1) Das Notsteuergerät ist als transportables Handsteuer-gerät ausgebildet. (3.2) Das Notsteuergerät ist mit einer Batterie versehen. (3.3) Das Notsteuergerät ist mit einem eigenen Bedienfeld mit Tastatur versehen. - 9 - (4.1.1) Das Notsteuergerät ist mit der Ventileinheit kuppelbar; oder (4.1.2) das Notsteuergerät ist mit der Leitungsverbindung der Ventileinheit kuppelbar. (4.2) Die Kupplung erfolgt mittels eines elektrischen An-schlusskabels (4.3) über ein Kupplungsstück. (4.4) Die Kupplung ist lösbar. 1.2 Aus dem in der Streitpatentschrift gewürdigten Stand der Technik sind elektrohydraulische Ausbausteuerungen in verschiedenen Ausführungen bekannt. Diese verfügen über den einzelnen Ausbaueinheiten zugeord-nete Ventileinheiten, deren Magnetventile über elektrische Leitungsver-bindungen vom baueigenen Steuergerät elektrisch geschaltet werden (siehe Sp 1 Z 12 bis 37 der Streitpatentschrift). Aus der deutschen Pa-tentschrift 34 43 954 (Druckschrift NK5) sind dem Fachmann tragbare Funkfernsteuergeräte für elektrohydraulische Ausbausteuerungen hin-länglich bekannt, mit denen ein Bediener bei aufgetretenen Störungen an einer Ausbaueinheit Handsteuerbefehle an die Ausbausteuerung der Ausbaueinheit aus sicherer Entfernung übertragen kann. Diese bekann-ten Funkfernsteuergeräte dienen folglich als Notsteuergeräte im Sinne des Streitpatents. Sie sind mit eigenem Bedienfeld mit Tastatur ausges-tattet und verfügen üblicherweise über eine Batterie, die die erforderliche elektrische Energie zur Erzeugung der Funksignale liefert (siehe Sp 4, Z 30 bis 54 in NK5). Die Merkmale 1 bis 3.3 der Gliederung (B2) sind da-mit aus der Druckschrift NK5 bekannt. Die für die Funktion der Magnet-ventile erforderliche elektrische Energie wird offenbar von der normalen betrieblichen Stromversorgung an der Ausbaueinheit bereitgestellt. - 10 - Der Patentanspruch 1 enthält in der erteilten Fassung keine explizite An-gabe darüber, dass durch die Batterie, mit der das Notsteuergerät verse-hen ist, auch die Stromversorgung der jeweiligen Ventileinheit erfolgt. Die Beklagte leitet diese Funktion der patentgemäßen Vorrichtung aus dem Begriff "Notsteuerung" ab. Laut ihrem Vortrag in der mündlichen Ver-handlung wisse der Bergmann sofort, dass eine Notsteuerung dann zum Einsatz komme, wenn die Stromversorgung durch das normale elektri-sche System unterbrochen sei und er hierfür Ersatz benötige. Die Kläge-rin hingegen vertritt die Auffassung, der Begriff "Notsteuereinrichtung" selbst besage dies nicht. Aus der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe ergebe sich, dass die patentierte Notsteuereinrichtung im Aus-nahmefall zum Einsatz kommen solle. Eine unterbrochene betriebliche Stromversorgung sei dabei nur einer von vielen genannten Ausnahmefäl-len. Dieser Meinungsstreit braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden zu werden, da keine der beiden Auslegungen die erforderli-che Erfindungshöhe zu begründen vermag. 1.2.1. Folgt man der Auffassung der Klägerin, wird also als Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung die Notsteuerung ohne die Stromversorgung der Ventileinheit durch die Batterie des Notsteuerge-räts verstanden, so unterscheidet er sich von dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK5 noch durch die Merkmale 4.1 bis 4.4 der Glie-derung (B2). Diese Merkmale beschreiben lediglich die Verbindung des Handsteuergeräts mit der Ventileinheit über ein elektrisches Anschluss-kabel mit rein handwerklichen Maßnahmen, wie die lösbare Kupplung über ein Kupplungsstück, und stellen die dem Fachmann bspw. aus der deutschen Offenlegungsschrift 30 22 134 (Druckschrift NK6) zur Funk-fernsteuerung hinlänglich bekannte Alternative einer Kabelfernsteuerung dar, in deren Austausch der Senat daher keine erfinderische Tätigkeit er-kennen kann (siehe auch Fig 2 und zugehörige Beschreibung in NK6). - 11 - 1.2.2. Dem Fachmann sind auch Ausbausteuerungen mit eigenen elektroni-schen Steuergeräten an jeder Ausbaueinheit bekannt. Der von der Klä-gerin als Anlage NK1 vorgelegte Auszug aus: "German Longwall Mining", 1985, Verlag Glückauf, Seiten 89 bis 93, ist eine englische Übersetzung des Aufsatzes von Buschmann "Elektrohydraulische Ausbausteuerungen bei der Bergbau AG Niederrhein", der in der Zeitschrift Glückauf, 1984, Seiten 135 bis 140 (Druckschrift D 7), erschienen ist und in der Streitpa-tentschrift bereits gewürdigt wurde. Dieser Aufsatz von Buschmann be-schreibt verschiedene Steuereinrichtungen für elektrohydraulische Aus-bausteuerungen, beispielsweise das System "Panzermatic E", bei dem jedem Schild (= Ausbaueinheit) im Streb ein elektronisches Einzelsteu-ergerät mit einem Mikroprozessor zugeordnet ist. Das Einzelsteuergerät des Systems "Panzermatic E" ist bekanntermaßen ein autarkes Steuer-gerät mit integriertem Bedien- und Anzeigefeld. Das Gerät ist steckbar (= lösbar kuppelbar), wobei über die Stecker (= Kupplungsstück) u.a. die Signale der Sensoren zugeführt, die Ventile angesteuert und die Strom-versorgung angeschlossen werden (siehe auch Seite 1184, li Sp, Abs 3 in Glückauf, 1986 (Druckschrift D 8)). Das System "Panzermatic E" sieht in jedem Schild eine eigene eigensichere Stromversorgung vor, womit verhindert werden soll, dass beim Ausfall eines Gerätes der gesamte Streb stillgesetzt wird. Ventileinheit und Steuergerät eines Schildes wer-den also von der eigenen Stromversorgung des Schildes mit elektrischer Energie versorgt. Das Bedienfeld des Einzelsteuergeräts verfügt über eine Tastatur, deren Bedienungstasten jeweils einer Funktion zugeordnet sind, und kann zusammen mit dem Steuergerät, in das das Bedienfeld integriert ist, auch räumlich getrennt vom Hydraulikblock verwendet wer-den. Die elektrischen Verbindungen sind in Form von Kabeln hergestellt (siehe S 139, li Sp und Bild 4 in D 7). Die in dem Aufsatz von Buschmann (D 7) beschriebenen Anforderungen an elektrohydraulische Ausbausteu-erungen umfassen neben anderen Betriebsarten auch bereits die Be-triebsart "Reparatursteuerung", die im Ausnahmefall die Einzelsteuerung der Funktionen im Schild durch Betätigung der Bedienungstasten durch - 12 - den Bediener gestattet (siehe S 136 in D 7) und damit (abgesehen von der von der Beklagten vorgetragenen Stromversorgung der Ventileinhei-ten) einer Notsteuerung im Sinne des Streitpatents entspricht. Jedes Ein-zelsteuergerät des Systems "Panzermatic E" ist daher als eine Notsteu-ereinrichtung entsprechend dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents verwendbar, verfügt über ein eigenes Bedienfeld mit Tas-tatur und ist mit der Ventileinheit über ein elektrisches Anschlusskabel verbindbar, wobei derartige elektrische Verbindungen üblicherweise über Steckkupplungen hergestellt werden, so dass das Steuergerät mit der Ventileinheit lösbar kuppelbar ist. In der vom Hydraulikblock räumlich getrennten Verwendung des Steuergerätes entspricht das System "Pan-zermatic E" einer Kabelfernsteuerung. Das Einzelsteuergerät des Sys-tems "Panzermatic E" ist von seinen Dimensionen her ohne weiteres transportierbar, kann von einem Bediener von Hand betätigt werden und stellt daher ein transportables Handsteuergerät dar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung unter-scheidet sich von der bekannten Steuerung "Panzermatic E" noch da-durch, dass das Notsteuergerät mit einer Batterie versehen ist. Aus dem Hinweis auf Seite 1184 der D 8, wonach das Einzelsteuergerät des Systems "Panzermatic E ein autarkes (= unabhängiges, sich selbst versorgendes) Steuergerät ist, entnimmt der Fachmann, dass dieses Ge-rät auch unabhängig von der betrieblichen Stromversorgung eingesetzt werden kann. Die Versorgung eines autarken elektronischen Geräts mit der für seinen Betrieb erforderlichen elektrischen Energie durch eine Bat-terie ist eine Maßnahme, die über das fachübliche Wissen des Fach-manns nicht hinausgeht. - 13 - Im Falle eines Versagens des einem Schild zugeordneten Einzelsteuer-gerätes wird der Fachmann, um den Betriebsablauf im Streb nicht lange aufzuhalten, so schnell als möglich ein zur Reparatursteuerung (= Not-steuerung) geeignetes Steuergerät (Notsteuergerät) zu dem betroffenen Schild verbringen und an Stelle des defekten Gerätes mit der Ventilein-heit des Schildes elektrisch verbinden. Bei dem System "Panzermatic E" kann dies ein mit dem defekten Einzelsteuergerät baugleiches Gerät sein, da dieses zur Reparatursteuerung geeignet ist. In diesem Fall ist ei-ne Stromversorgung der Ventileinheit durch eine andere Energiequelle als die normale betriebliche Stromversorgung nicht erforderlich, da diese nicht unterbrochen ist. Bei Ausfall (auch) der betrieblichen Stromversorgung eines Schildes, dessen Magnetventile beispielsweise mit einer Spannung von 5,5 V bzw. 12 V betrieben werden, ist es für den Fachmann nahe liegend, die am Schild benötigte elektrische Energie kurzfristig (bis der Schaden behoben ist) durch eine Batterie bereitzustellen. Der Bergmann selbst weiß laut Vortrag der Beklagten, dass bei Ausfall der betrieblichen Stromversor-gung am Schild hierfür Ersatz benötigt wird, und dem Fachmann sind die Alternativen der elektrischen Versorgung durch Netzstrom oder Batterie-strom hinlänglich bekannt. Weil für den Betrieb des transportablen Steu-ergerätes elektrische Energie erforderlich ist, die wie vorstehend ausge-führt bei einem autarken Gerät ohnehin durch eine Batterie bereitgestellt und mit dem Gerät an den Einsatzort verbracht wird, ist es daher nahe liegend, als Ersatz für die ausgefallene betriebliche Stromversorgung auf diese, nunmehr am Einsatzort schon vorhandene Batterie zurückzugrei-fen und die Notsteuerung damit grundsätzlich mit einer Batterie zu betrei-ben, die die Stromversorgung des Steuergeräts und im Bedarfsfall auch der Ventileinheit übernehmen kann. - 14 - 1.2.3. Unabhängig davon, wie der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung verstanden wird, ob entsprechend dem Verständnis der Beklagten durch die Batterie des Notsteuergerätes auch die Stromversorgung der Ventil-einheit erfolgt oder ob dies nicht der Fall ist, beruht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 aus den oben dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig. 1.3. Die Patentansprüche 2 bis 12 in der hauptsächlich verteidigten Fassung bedürfen hier keiner weiteren Prüfung, weil die Beklagte für den Fall, dass der erteilte Anspruch 1 keinen Bestand hat und damit der haupt-sächlich verteidigte Anspruchssatz nicht vollständig gewährt werden kann, das Streitpatent mit dem Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag vertei-digt. 2. Zum Hilfsantrag: 2.1. Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ist zulässig beschränkt durch die Aufnahme eines unbestritten sowohl in den ursprünglichen Unterlagen als auch in der Streitpatentschrift offenbarten Merkmals. Danach ist die Batterie des Notsteuergerätes zwingend für die Stromversorgung des Notsteuergerätes und der jeweiligen Ventileinheit vorgesehen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich jedoch nicht von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 der erteil-ten Fassung nach dem Verständnis der Beklagten und ist daher aus den unter Ziffer 1.2.2. dargelegten Gründen ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. 2.2. Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 12 vermögen keinen Beitrag zu einer erfinderischen Tätigkeit zu leisten. Die Merkmale der Ansprü-che 2 bis 8 und 10 bis 12 beinhalten entsprechend dem Vortrag der Klä-gerin fachmännische Selbstverständlichkeiten, elektrotechnische Stan-- 15 - dardausbildungen bzw. fachlich übliche Maßnahmen; die Beklagte hat diesem Vortrag nicht widersprochen. Die Merkmale des Anspruchs 9, der die Ausgestaltung der elektrischen Leitungsverbindung mit zwei elektri-schen Adern für die Stromversorgung und zwei weiteren elektrischen Adern als Datenbus zur Übertragung von Steuersignalen betrifft, sind dem Fachmann aus dem einschlägigen Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 30 22 134 (Druckschrift NK6) hinlänglich bekannt. Das dort beschriebene Verbindungskabel 20 dient mit den darin enthaltenen zwei Leitern 29, 30 der Stromversorgung elektrisch gesteu-erter Ventile und mit dem Leiter 31 der Übertragung codierter Signale. Die Ausbildung des Leiters 31 als einfacher Leiter ist jedoch nur beispiel-haft angegeben, so dass der Fachmann eine Ausbildung der Leitung zur Signalübertragung mit mehr als einer Ader mitliest (siehe S 15, Zeilen 23 bis 31 in NK6). Die Gegenstände der auf den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags unmit-telbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 sind aus diesen Erwägungen nicht patentfähig. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Dr. Landfermann Dr. Frowein Ihsen Rauch Pontzen Be
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