Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Oktober 2018 Erster Senat - 1 ABR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR26.17.0 I. Arbeitsgericht Braunschweig - 1 BV 13/15 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 22. März 2017 - 1 TaBV 76/16 - Entscheidungsstichwort e : Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Regelungsabrede maßgebende betriebliche Entlohnungsgrundsätze ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR26.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 26 /17 1 TaBV 76/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Oktober 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Anschlussbeschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Beschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 23. Oktober 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt , den Vorsitzenden Richter am Der Tenor des B e schlusses wurde durch Beschluss vom 19. Februar 2019 berichtigt. Erfurt, 21. Februar 2019 Wagner, OAR in als Urkundsbea mtin der G e schäftsstelle des Bu n de s- a r beitsg e richts - 2 - 1 ABR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR26.17.0 - 3 - Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Treber sowie d ie ehrenamtlichen Richter Fa s- bender und Prof. Dr. Deinert für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. März 2017 - 1 TaBV 76/16 - hins i chtlich der Abwe i- s ung deren Antrags zu 1 aufgehoben. Unter entspreche n- der Z urückverweisung der Beschwerde des B etriebsrats gegen den B eschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24. J uni 2016 - 1 BV 13/15 - wird der T enor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Zustimmungen des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer D und C in die Lohngruppe 6 sowie der U mgruppierung des Arbeitnehm ers T in die Lohngruppe 7 des Lohn - und Gehaltsrahmentarifvertrages für die B e- schäftigten in der niedersächsischen Metallindustrie vom 17. Oktober 1994 in der Fassung vom 5. Dezember 1996 werden ersetzt. Von Rechts wegen! Gr ünde A. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsve r- fahrens über die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze. Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin stellt Edelstahlrohre und Ko m- ponenten her. In ihrem Betrieb in K vereinbarte si e Ende des Jahres 1996 mit dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung eine Arbeitsordnung . In dieser heißt es ua.: 5. Arbeitsvergütung und Arbeitsbewertung 5.1 Grundvergütung und Belastungszulagen Die Einstufung der gewerblichen Arbeitnehmer e r- folgt auf Grundlage des Tarifvertrages der niede r- sächsischen Metallindustrie. 1 2 - 3 - 1 ABR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR26.17.0 - 4 - 17. Schlussbestimmungen Diese Arbeitsordnung tritt am 01.01.1997 in Kraft. Sie kann nur in ihrem gesamten Umfang mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden . Nach Ablauf der Frist gelten die Bestimmungen dieser Arbeitsordnung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Der ungekündigte Lohn - und Gehaltsrahmentarifvertrag für die Beschä f- tigten in der Niedersächsischen Metallindustrie vom 17. Oktober 1994 in der Fassung vom 5. Dezember 1996 (LG - RTV ) regelt für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 in § 3 - - das Verfahren der Zuordnung zu den in § 4 LG - RTV enthalten Tätigkeitsmer kmalen der zehn Lohngruppen. Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und der IG Metall zur Übernahme des neuen En t- gelt - Rahmentarifvertrags - ERA - endeten ohne Ergebnis. Der stellvertretende Personalleiter entwarf daraufhin in der zweiten Hälfte des Jahre s 200 7 einen Kriterienkatalog zur Eingruppierung ( sog. LG Bu) . Dieser orientiert sich i m Wesentlichen an den zehn Lohngruppen des LG - RTV. Weiterhin war ua. für die einzelnen Lohngruppen die jeweilige mona t- liche Vergütung angegeben. Diese r Katalog wurde - mit geringfügigen Veränd e- rungen - ab dem 1. April 2009 verwendet. Der Betriebsrat fasste am 23. Februar 2009 nachstehenden Beschluss: Lohntabelle mit neuen Eingruppierungsmerkmalen (Betriebsvereinbarung) Die Geschäftsführung und der Betriebsrat haben im Rahmen der Mitbestimmung gem. BetrVG § 87 Abs. 1, Ziff. 10 die anliegenden Eingruppierungsmerkmale (Krit e- rienkatalog) für den gewerblichen Bereich verhandelt und beschlossen. Die vom Betriebsrat vorgefertigte BV wird der Pers. - Abt. zur Unterschrift vorgelegt 3 4 - 4 - 1 ABR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR26.17.0 - 5 - Eine Vereinbarung mit dem Inhalt des Kriterienkataloges wurde in der Folgezeit durch die Betriebsparteien nicht unterzeichnet. Die Arbeitgeberin hat die Arbeitsordnung am 26. Juni 2009 zum Ablauf des 30. September 2009 g e- kündigt. S ie übermittelte im J ahr 2012 dem Betriebsrat einen Kriterienkatalog, in dem die Tätigkeitskriterien der LG Bu nicht mehr enthalten waren . Hiergegen wandte sich der B etriebsrat . Es handele sich um eine einseitige Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze. M it Schreiben vom 1 4 . Januar 2016 ersuchte die Arbeitgeberin d en B e- triebsrat um Zustimmung zur unbefristeten Weiterbeschäftigung des bisher nach der LG 6 LG - RTV vergüteten Arbeitneh mers T sowie aufgrund veränderter Tätigkeit zur Eingruppierung in die Lohngruppe 7 LG - RTV. Mit weiteren Schre i- ben vom 21. Januar 2016 wurde der Betriebsrat um Zustimmung zur unbefrist e- ten Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer D und C mit ihren bisherigen Täti g- keiten sowie zur Eingruppierung in die Lohngruppe 6 LG - RTV gebeten. Der B e- triebsrat stimmte fristgerecht den Einstellungen zu, widersprach aber den Z u- ordnung en der Tätigkeiten zu den genannten Lohngruppen. Diese entsprächen zwar den Regelungen des LG - RTV, nicht jedoch der allein maßgebenden LG Bu . Zudem würden die drei Arbeitnehmer gegenüber anderen Beschäftigten benachteiligt, deren Eingruppierung in Anwendung de r LG Bu erfolgt sei. In dem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren begehrt - soweit in d er Rechtsbeschwerdeinstanz von Bedeutung - die Arbeitgeberin noch die Erse t- zung der Zustimmungen des Betriebsrat s zu den von ihr vorgenommenen Z u- ordnungen zu den Lohngruppen des LG - RTV . Dessen Lohngruppenkatalog sei nach wie vor die maßgebende Vergütungsor dnung. Bei der LG Bu handele es sich nicht um eine zwischen den Betriebsparteien getroffene Vereinbarung . Der Personalleiter habe diese Kriterien lediglich als eigenes Hilfsmittel genutzt. S o- weit sich der Betriebsrat auf einen Beschluss vom 23. Februar 200 9 beziehe, sei mangels Anlage zum P rotokoll schon nicht erkennbar, welchen Inhalt die vorgefertigte Betriebsvereinbarung haben sollte. 5 6 7 - 5 - 1 ABR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR26.17.0 - 6 - Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt, die vom Betriebsrat verweigerten Zustimmungen zur Ei n- gruppierung der Mitarbeiter D und C in die Lohngruppe 6 (LG 6) und des Mitarbeiters T in die Lohngruppe 7 (LG 7) - jeweils des Lohn - und Gehaltsrahmentarifvertr a- ges für die Beschäftigten in der Niedersächsischen Metal l- industrie vom 17. Oktober 1994 in der Fassung vom 5. D ezember 1996 - zu ersetzen. Der Betriebsr a t hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausg e- führt, der Lohngruppenkatalog des LG - RTV sei nicht heran zu ziehen. Nr. 5 der Arbeitsordnung sei unwirksam, weil auf den jeweiligen Tarifvertrag verwiesen werde. Jedenfalls sei über den Inhalt der LG Bu eine Regelungsabrede zusta n- de gekommen . Durch Beschluss vom 23. Februar 2009 habe er der Anwe n- dung de r LG Bu ausdrücklich zug estimmt. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht sie abg e- wiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihre An träge weiter. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft aufgeh o- ben. Der Betriebsrat konnte die Zustimmung en nicht verweigern. Die Arbeitg e- berin hat zutreffend die Lohngruppen des LG - RTV zur Ein - und Umgruppierung angewendet. I. Die Anträge der Arbeitgeberin bedürfen der Auslegung. Die beantragten Zustimmungsersetzungen beziehen sich auf die mit den Schreiben vom 14. und 21. Januar 2016 begehrten Zust immungen zur Einordnung der drei Arbeitne h- mer in den Lohngruppenkatalog des LG - RTV. Soweit die Arbeitgeberin den B e- triebsrat bereits im Jahre 2015 um Zustimmung zur befristete n Weiterbeschäft i- gung und - ohne Erfolg - zu r beabsichtigten Eingruppierung der d rei Arbeitne h- mer bat , sind diese Zustimmungsverweigerungen nicht Gegenstand des Verfa h- rens. 8 9 10 11 12 - 6 - 1 ABR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR26.17.0 - 7 - Für den Arbeitnehmer T folgt dies bereits aus dem Umstand, dass de s- sen Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer verä n- derten Tätigkeit einherging, die die Arbeitgeberin einer anderen, der Lohngru p- pe 7 LG - RTV zuordnete. Der Antrag bezieht sich weiterhin auch nicht auf die Ersetzung der Zustimmung zu einer Eingruppierung - als erstmalige Einreihung in eine im Betrieb gelten de Vergütungsordnung - , sondern auf eine Umgruppi e- rung als erneute Einreihung in eine Vergütungsordnung ( ausf. BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 37/07 - Rn. 19 mwN ; 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 12 ) , hier die Lohngruppen des LG - RTV . Die Arbeitgeberin hat den A rbeitnehmer T ers t- mals in die Lohngruppe 7 LG - RTV eingestuft , weil nach ihrer Auffassung die bisherige Zuordnung zum Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 6 LG - RTV nicht mehr zutreffend ist . Die mit den Schreiben vom Januar 2016 an den Betriebsrat gerichteten beiden erneuten Anträge auf Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer T und D in die Lohngruppe 6 LG - RTV waren zwar nicht erforderlich, weil sich anlässlich der Weiterbeschäftigung deren Tätigkeit nicht änderte ( dazu BAG 11. November 1997 - 1 ABR 2 9 /97 - zu B III 2 a der Gründe) . Der Arbeitgeberin stand es aber frei, anlässlich der unbefristeten Weiterbeschäftigungen der be i- den Arbeitnehmer ein erneutes Zustimmungsersuchen zu der von ihr zutreffend befundenen Eingruppierung einzuleiten (für Einstellu ng und Versetzung BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 16 ff. mwN) . Die beiden Schreiben vom Januar 2016 hat der Betriebsrat auch so verstanden und ausdrücklich die Z u- stimmung verweigert. II. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge auf Ersetzung der Z usti m- mung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer T und D sow i e der Umgruppierung des Arbeitnehmers T zu Unrecht abge wiesen . 1. Der Betriebsrat k onnte seine Zustimmungsverweigerung en nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen. Die Arbeitgeberin hat mit ihrer Entscheidung 13 14 15 16 - 7 - 1 ABR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR26.17.0 - 8 - die im Betrieb mitbestimmten und nach wie vor geltenden Entlohnungsgrun d- sätze zugrund e gelegt . a) Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu geplanten personellen Einzelmaßnahmen ua. d ann verweigern, wenn die Ma ß- nahme gegen ein Gesetz verstößt. Bei einer beabsichtigte n Ein - oder Umgru p- pierung eines Arbeitnehmers ist das der Fall , wenn der Arbeitgeber den Arbei t- nehmer in ein anderes Entgeltschema eingruppieren will als dasjenige, welches im Betrieb zur Anwendung kommen muss. Die darin liegende Änderung der bestehenden Entlohnungsgrundsätze ist nicht einseitig möglich. Sie bedarf nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG einer Einigung mit dem Betriebsrat. Fehlt diese oder ist sie nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden, verstößt die beabsichtigte Ein - oder Umgruppierung gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 30 mwN) . b) Die durch Nr. 5.1 Arbeitsordnung in Bezug genommenen §§ 3, 4 LG - RTV stellen die maßge bende Vergütungsordnung für die gewerblichen A r- beitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin dar. Die Betriebsvereinbarung ist wir k- sam. Sie wurde nicht durch eine Regelungsabr e de abgelöst, sondern wirkt au f- grund der Kündigung durch die Arbeitgeberin seit dem 1. Oktober 2009 nach § 77 Abs. 6 BetrVG nach. a a) Die in Nr. 5.1 Bezugnahme der Eingruppierungsbestimmungen und Lohngruppen nach §§ 3, 4 LG - RTV ist wirksam. (1 ) De n Betriebsparteien war es nicht nach § 77 Abs. 3 BetrVG verwehrt , durch Nr. 5.1 Arbeitsordnung ein abstraktes Lohngruppenschema aufzustellen. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitb e- stimmung des Betriebsrats unterliegen (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 18 mwN) . Dazu zählt die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Mangels Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin ist das Mi t- 17 18 19 20 - 8 - 1 ABR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR26.17.0 - 9 - bestimmungsrecht des Betrie bsrats nicht nach § 87 Abs. 1 Einleitungshalbs. BetrVG ausgeschlossen. (2 ) Nr. 5.1 Arbeitsordnung ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht deshalb unwirksam, weil es sich bei der Bezugnahme auf die Ei n- gruppierungsbestimmungen des LG - RTV um eine unzulässige dynamische V erweisung auf einen Tarifvertrag handelt ( vgl. dazu BAG 12. April 2011 - 9 AZR 229/10 - Rn. 62 mwN) a- , ist die Rechtsfolge einer solchen Ve r- w eisung der statisch wirkende Einbezug der zum Z eitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung geltenden T arifbestimmungen (BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 9/92 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 356) . Das sind die §§ 3, 4 LG - RTV in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung. bb ) Die Regelungen in Nr. 5.1 Arbeitsordnung sind auch nicht - wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat und der Betriebsrat meint - durch eine zwischen den Betriebsparteien geschlossene Regelungsabrede abgelöst wo r- den. (1 ) D abei muss der Senat nicht darüber befinden, ob allein der Abschluss einer Regelungsabrede eine andere Abmachung iSd. § 77 Abs. 6 BetrVG sein kann , wenn die gebotene Umsetzung in d ie einzelnen Arbeitsverhältnisse u n- terbleibt (abl. daher Fitting 29. Aufl. § 77 Rn. 184; Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 7 7 Rn. 476) . Die Betriebsparteien haben keine Regelungsabrede des Inhalts Kriterienkatalog zur Eingruppierung neuer Mitarbeiter in En t- April 2009 solle das maßgeb ende betriebl i- che Vergütungssystem darstellen. (2 ) Der B etriebsratsbe schluss vom 23. Februar 2009 kann nicht dahing e- hend ausgelegt werden, er enthalte M r Arbeitgeber in oder umgekehrt einen Antrag auf Abschluss einer entspreche n- den Regelungsabrede an die Arbeitgeberin , die diesen durch Anwendung des Kriterienkatalogs konkludent angenommen habe. 21 22 23 24 - 9 - 1 ABR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR26.17.0 - 10 - ( a ) Es bleibt bereits offen, welchen Inhalt die dem Betriebsrat angetragene Regelungsabrede haben sollte. Selbst wenn sich de r Beschluss vom 23. Februar 2009 auf den durch den damaligen stellvertretenden Personalleiter übermittelten Kriterienkatalog zur Eingruppierung neuer Mitarbeiter in Entgel t- gruppen beziehen sollte, ist nach dem Vorbringen des Betrie bsrats nicht ersichtlich, ob die von ihm im Beschluss genannte r- etwa lediglich das im übermittelten Kriterienkatalog enthaltene ab s- tra k te Vergütungsschema oder auch die den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen zugeordneten konkreten Vergütungen Inhalt d er Regelungsabrede werden sol l- ten. Zudem kann aufgrund des Betriebsratsbeschlusses nicht von der A n- nahme eines entsprechenden Antrags der Arbeitgeberin ausgegangen werden. eb e- Danach wollte der Betriebsrat der Arbeitgeberin einen Antrag auf Abschluss des von ihm gefertigten Betrieb s- vereinbarungsentwurf s unterbreiten, nicht aber deren Antrag annehmen. ( b ) Vor allem kann dem Be schluss des Betriebsrats nicht entnommen we r- den, er wolle mit der Arbeitgeberin eine Regelungsabrede schließen. Zum Zeitpunkt de r Beschluss fassung am 23. Februar 2009 ging es dem Betriebsrat gerade darum, eine zum damaligen Zeitpunkt noch ungekündigte Betriebsvereinbarung jedenfalls in Bezug auf Nr. 5.1 Arbeitsordnung durch eine Betriebsvereinbarung anderen Inhalts abzulösen . Dazu stand ihm als Reg e- lungsinstrument nur der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Verfüg u ng. Im ungekündigten Zustand kann eine Betriebsvereinbarung als höherrangiges Recht nicht durch eine Regelungsabrede abgelöst werden (BAG 27. Juni 1985 - 6 AZR 392/81 - zu 3 d der Gründe, BAGE 49, 151) . Unter Berücksichtigung dieser Umstände fehlt e es zum damaligen Zeitpunkt an Anhaltspunk ten, dem Betriebsratsbeschluss könnte neben einem an d ie Arbeitgeberin gerichteten Antrag auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung zugleich der Inhalt zuko m- men, jedenfalls hilfsweise einen anderen, zudem bereits abgegebenen Antrag 25 26 27 28 - 10 - 1 ABR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR26.17.0 - 11 - der Arbeitgeberin auf Abs chluss einer Regelungsabrede anzunehmen . Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der vom Betriebsrat beschlossene Antrag auf A b- schluss einer Betriebsvereinbarung der Arbeitgeberin für den Fall einer Able h- nung die Möglichkeit einräumt , ohne Verstoß gegen § 150 A bs . 2 BGB den A n- trag mit der Maßgabe anzunehmen, eine entsprechende Regelung s- abrede solle vereinbart werden. cc) Eine R egelungsabrede mit dem Inhalt der LG Bu ist schließlich auch nicht dadurch zustande gekommen, dass der Betriebsrat d ie Heranziehung der LG Bu zur Ein - und Umgruppierung von Arbeitnehm e rn hingenommen und nachfolgenden Veränderungen durch die Arbeitgeberin unter Hinweis auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG widersprochen hat. Die bloße Hinnahme eines mit bestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat lässt grundsätzlich nicht auf den Abschluss einer - wie auch immer gearteten - formfreien Regelungsabrede schließen. Die Vereinb a- rung einer R egelungsabrede setzt zumindest eine auf die Z ustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautb a- rung gegenüber dem Arbeitgeber voraus (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 - Rn. 33, BAGE 147, 313) . Daran fehlt es aber . Soweit sich der Betriebsrat in der Rechtsbeschwe rdeinstanz auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2008 beruft ( - 9 AZR 893/07 - Rn. 65, BAGE 129, 56) , übe r- sieht er, dass dem konkludenten Zustandekommen einer R egelungsabrede ein entsprechende r B etriebsratsb eschluss nach § 33 Betr VG zugrunde lag . 2. Der Betriebsrat kann sich für seine Zustimmungsverweigerung nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG stützen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein - und Umgruppierungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein Mitgestaltungs - , sondern ein Mitbeurteilungsrecht bei der Rechtsanwe n- dung durch den Arbeitgeber . Einer von der Vergütungsordnung gebotenen Ein - oder Umgruppierung kann der Betriebsrat nicht die Zustimmung mit der B e- gründung verweigern , sie verschlechtere d ie Position des Arbeitnehmers im V erhältnis zu anderen Arbeitnehmern, die mitbestimmungswi drig auf Grundlage 29 30 - 11 - 1 ABR 26/17 ECLI:DE:BAG:2018:231018.B.1ABR26.17.0 einer anderen Vergütungsordnung eingruppiert worden sin d . In den Folgen ric h- tiger Anwendung des geltenden Rechts - vorliegend die Einstufung nach N r. 5.1 Arbeitsordnung iVm. §§ 3, 4 L G - RTV - liegt kein Nachteil iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ( vgl. BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/0 1 - zu B II 5 der Gründe, BAGE 102, 135) . Schmidt K. Schmidt Treber Fasbender Deinert ECLI:DE:BAG:2019:190219.B.1ABR26.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 26/17 1 TaBV 76/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Anschlussbeschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Bes chwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 1 9 . Februar 2019 b e schlo s- sen: Der Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2018 - 1 ABR 26/17 - wird gem . § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichti g- keit im Te nor dahin berichtigt, dass es im zweiten Satz rich tig lautet: - 2 - 1 ABR 26/17 ECLI:DE:BAG:2019:190219.B.1ABR26.17.0 Schmidt K. Schmidt Ahrendt
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