Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Oktober 2017 Erster Senat - 1 AZR 846/15 - ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 I. Arbeitsgericht M374nchen Endu rteil vom 8. Mai 2015 - 9 Ca 7658/14 - II. Landesarbeitsgericht M374nchen Urteil vom 4. November 2015 - 10 Sa 533/15 - Entscheidungsstichwort : Abl366sung einer Gesamtzusage durch Gesamtbetriebsvereinbarung ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 846/15 10 Sa 533/15 Landesarbeitsgericht M374nchen Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 24. Oktober 2017 URTEIL M374nchberg, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344gerin, Berufungsbeklagte und Revisionskl344gerin, pp. Beklagte, Berufungskl344gerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 24. Oktober 2017 durch die Pr344sidentin des Bundesarbeitsge-richts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter - 2 - 1 AZR 846/15 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Fritz f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des Landesar-beitsgerichts M374nchen vom 4. November 2015 - 10 Sa 533/15 - wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber einen Anspruch auf Zahlung eines sog. Jubi-l344umsgeldes. Die Kl344gerin war ab dem 1. April 1990 bei der S AG, einer Rechtsvor-g344ngerin der Beklagten besch344ftigt. Diese zahlte Arbeitnehmern bei Vollendung bestimmter Besch344ftigungszeiten nach n344her festgelegten Voraussetzungen ein Jubil344umsgeld. In einem 204ZP-Rundschreiben Nr. 46/99223 (Rundschreiben 46/99) vom 11. Mai 1999 zur 204Neuregelung der Jubil344umsgelder ab 1.10.1999223 ist ua. ausgef374hrt: 204 Wesentliche Inhalte der Neuregelung: 225 Umstellung von Netto - auf Brutto zahlung, 205 225 Zusammenfassung der bisherigen Jubilargruppen A und B zu einer Jubilargruppe. 225 Neufestlegung der Jubil344umsgelder in Euro - Betr344gen (s. Tabelle auf der R374ckseite). 225 205 Mit diesem Rundschreiben wird das ZP - Rundschreiben Nr. 39/86 vom 23.9.1986 aufgehoben. Dieses Rundschreiben wird im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat herausgegeben.223 In der genannten Tabelle 204Jubil344umsgelder (Bruttozahlung)223 sind ein-zelnen Entgeltgruppen Jubilargruppen und diesen wiederum jeweils ein 204Jubil344-1 2 3 - 3 - 1 AZR 846/15 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 - 4 - umsgeld223 in bestimmter H366he zugeordnet. Die Jubilargruppe C erh344lt danach ein Jubil344umsgeld von 4.500,00 Euro. Eine weiteres 204ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99, ZU F-Rundschreiben Nr. 8/99223 (vom 23. August 1999, Rundschrei-ben 67/99) lautet auszugsweise wie folgt: 204 Richtlinien f374r die Ehrung von Mitarbeitern 205 mit 25, 40 und 50 Dienstjahren (S- Jubil344um) g374ltig ab 1.10.1999 Die Neufestlegung der Jubil344umsgelder in Euro und die Umstellung von Netto- auf Bruttozahlung zum 1.10.1999 205 machen eine Anpassung der Jubil344umsregelung erfor-derlich. Die Richtlinien wurden komplett 374berarbeitet un d inhaltlich auf das notwendige Ma337 beschr344nkt. 205 Die neuen Jubil344umsrichtlinien gelten f374r die S AG ab 1.10.1999. Der ZP-Rundbrief vom 29.9.1993 tritt dann au-337er Kraft. 205 Die Jubil344umsrichtlinien sind auch im Intranet unter , Schlagwort 202Jubil344um221, zu finden.223 Im Anhang zu dem Rundschreiben hei337t es: 204 Richtlinien f374r die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren (S - Jubil344um) g374ltig ab 1.10.1999 1. Jubil344umstag Der Jubil344umstag richtet sich nach dem Stichtag 202Firmenzugeh366rigkeit221 , der nach Ma337gabe der jeweils g374ltigen Dienstzeitrichtlinien festgelegt wird. Voraussetzung f374r ein Jubil344um ist, da337 am Jubil 344- umstag ein Dienstverh344ltnis besteht. Ausnahme: Scheidet ein Mitarbeiter einen Tag vor dem Jubil344- umstag durch Pensionierung oder aufgrund einer Sonderregelung f374r 344ltere Mitarbeiter (Vorzeitige Be-endigung, Altersteilzeit o. 344.) aus, kann das Jubil 344um am letzten Arbeitstag begangen werden. 4 - 4 - 1 AZR 846/15 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 - 5 - 2. Firmenleistungen 225 Der Jubilar erh344lt ein Jubil344umsgeld , dessen H366he in einem gesonderten ZP- Rundschreiben geregelt ist (vgl. ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 205; 334bersicht zu Jubil344umsgeldern siehe auch Anlage 2). Ma337gebend f374r die H366he des Jubil344umsgeldes ist die Eingruppierung (Tarifkreis) 205 205 6. Sonderzahlung bei Ausscheiden mit 24, 39 und 49 Dienstjahren Scheidet ein Mitarbeiter mit 24, 39 oder 49 Dienstja h- ren aus, dann kann er unter bestimmten Vorausset- zungen eine einmalige Sonderzahlung in H366he von 90% des Jubil344umsgeldes erhalten, das er beim Ju-bil344um erhalten h344tte. Voraussetzungen: 225 Das Jubil344um h344tte normalerweise erreicht werden k366nnen und 225 der Mitarbeiter scheidet 205 gem344337 einer Richtl i- nie f374r 344ltere Mitarbeiter vorzeitig aus. 205223 Das Arbeitsverh344ltnis der Kl344gerin ging zum 1. Oktober 2006 auf die Beklagte 374ber. Diese schloss mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat am 10. Dezember 2008 eine 204NSN Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 205 zur Jubil344umsrichtlinie223 (GBV 2008/27) die auszugsweise lautet: 204Die nachfolgende ab 1.1.2009 geltende Jubil344umsrichtl i- nie regelt Auszahlung von Jubil344umsgeldern 205 205 II. Besch344ftigte mit anerkannten Vordienstzeiten bei S - oder N F374r Mitarbeiter/innen mit anerkannten Vordienstzeiten bei S oder N gilt die nachfolgende Jubil344umsregelung: 5 - 5 - 1 AZR 846/15 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 - 6 - 1. Jubil344umstag Der Jubil344umstag richtet sich nach dem Stichtag 202 Firme n- zugeh366rigkeit221 , der nach Ma337gabe der jeweils g374ltigen Dienstzeitrichtlinien festgelegt wird. Voraussetzung f374r ein Jubil344um ist, dass am Jubil344umstag ein Dienstverh344ltnis besteht. 205 2. Firmenleistungen Der/die Jubilar/in erh344lt ein anteiliges Jubil344umsgeld, de s- sen H366he nach Anlage 2 berechnet wird. 205 4. Sonderzahlung bei Ausscheiden mit 24, 39 oder 49 Dienstjahren (1) Scheidet ein/e Mitarbeiter/in mit 24, 39 oder 49 Diens t- jahren aus, dann kann er/sie unter bestimmten Vorausset- zungen eine einmalige Sonderzahlung in H366he von 90% des Jubil344umsgeldes erhalten, das er/sie beim Jubil344um erhalten h344tte. Voraussetzungen: 225 Das Jubil344um h344tte normalerweise erreicht werden k366nnen und 225 der/die Mitarbeiter/in scheidet 205 gem344337 einer Rich t- linie f374r 344ltere Mitarbeiter/innen oder aufgrund von betriebsbedingten K374ndigungen vorzeitig aus. 205 Die CP - Rundschreiben Nr. 46/99 mit allen Nachtr344gen, CP RS 67/99 mit Nachtrag 205 werden hiermit aufgehoben. ... Anlage 2 (Seite 1) Jubil344umsgeld f374r Besch344ftigte mit jubil344umsf344higen Vordienstzeiten bei N / S Das Jubil344umsgeld wird unter Ber374cksichtigung der bish e- rigen Jubil344umsregelungen anteilig gew344hrt. 225 Dienstzeiten bei N oder S und Diens t ze i ten bei NSN vor dem 1.1.2009 - Zeitanteil - Berechnung Zeitanteil Die Berechnung des Zeitanteils am Jubil344umsgeld erfolgt gem344337 den Richtlinien des Anhangs 1 (Regelungen Jubi-l344um S) oder des Anhangs 2 (Regelungen Jubil344um N ) nach der Berechnungsformel - 6 - 1 AZR 846/15 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 - 7 - [G] x [Z] [D] 205 Formelk374rzel bedeuten: [G] = Jubil344umsgeld zum jeweiligen Jubil344umserei g- nis nach ehemaliger N- bzw. S-Regelung (An-lage 2) [Z] = Zeitanteil (jubil344umsf344hige Dienstzeit bis 31.12.2008) [D] = Dienstzeit insgesamt 223 Die Beklagte k374ndigte die GBV 2008/27 zum 28. Februar 2013. Die Kl344gerin schied nach Beendigung ihres mit der Beklagten vereinbarten Alters-teilzeitverh344ltnisses mit Ablauf des 28. Februar 2015 aus. Sie hat die Auffassung vertreten, nach den Rundschreiben 46/99 und 67/99 der S AG k366nne sie eine Zahlung iHv. 90 vH desjenigen Jubil344umsgeldes beanspruchen, welches ihr bei Erreichen von 25 Dienstjahren zugestanden h344t-te, also 4.050,00 Euro brutto. Mit den Rundschreiben habe die S AG eine Ge-samtzusage erteilt. Aus dem Schlusssatz zum Rundschreiben 46/99 ergebe sich, dass gerade keine Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen worden sei. Die Rundschreiben seien nicht einem internen Verteilerkreis, sondern 374ber das Intranet allen Arbeitnehmern bekanntgegeben worden. Als arbeitsvertraglicher Anspruch habe die Gesamtzusage nicht durch die GBV 2008/27 abgel366st wer-den k366nnen. Anderenfalls w374rden die Grunds344tze des Vertrauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit missachtet. Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Jubil344umsgeld iHv. 4.050,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. f374nf Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 6 7 8 9 - 7 - 1 AZR 846/15 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 - 8 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgr374nde Die Revision der Kl344gerin ist unbegr374ndet. Ein arbeitsvertraglicher An-spruch auf Zahlung eines Jubil344umsgeldes aufgrund einer durch die S AG er-teilten Gesamtzusage, auf die die Kl344gerin ihr Begehren allein st374tzt, besteht nicht. Dabei muss der Senat nicht abschlie337end dar374ber befinden, ob es sich bei den Rundschreiben 46/99 und 67/99 um eine Gesamtzusage handelt. Dies unterstellt, ist eine Gesamtzusage durch die GBV 2008/27 abgel366st worden. I. Eine Gesamtzusage der S AG kann nur aus dem Inhalt der beiden Rund-schreiben 46/99 und 67/99 und nicht - wie die Revision meint - allein aus dem letztgenannten Rundschreiben folgen. 1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdr374ckliche Willenserkl344rung des Arbeitgebers, bestimmte Leis-tungen erbringen zu wollen. Dabei wird die Gesamtzusage wirksam, wenn sie gegen374ber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erkl344rung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (ausf. BAG 22. M344rz 2017 - 5 AZR 425/16 - Rn. 13 mwN). 2. Vorliegend k366nnen allenfalls beide Rundschreiben in ihrer Gesamtheit ei-nen vertraglichen Anspruch der Kl344gerin 374berhaupt begr374nden. In den 204Richtli-nien f374r die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren223 (Richtlinie) im Anhang zum Rundschreiben 67/99 werden lediglich die Voraussetzungen n344her beschrieben, nach denen Arbeitnehmer ein Jubil344umsgeld beanspruchen k366nnen. Dazu geh366ren nach Nr. 6 der Richtlinie auch Besch344ftigte wie die Kl344- 10 11 12 13 14 - 8 - 1 AZR 846/15 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 - 9 - gerin, die nach 24 Dienstjahren bei der Beklagten aufgrund einer 204Richtlinie f374r 344ltere Mitarbeiter vorzeitig223 ausscheiden. Demgegen374ber wird die H366he der je-weiligen Jubil344umszahlung, wie Nr. 2, Unterpunkt 1 der Richtlinie zeigt, 204in ei-nem gesonderten ZP-Rundschreiben geregelt223. Dies erfolgte durch das Rund-schreiben 46/99, welches durch das Rundschreiben 67/99 auch nicht aufgeho-ben wurde. Erst durch dieses werden die Arbeitnehmer anhand der Lohn- und Gehaltsgruppen zu bestimmten Jubilargruppen zusammengefasst und die H366he des jeweiligen Jubil344umsgeldes festgelegt. 3. Ob diese Rundschreiben gegen374ber den Arbeitnehmern entgegen dem Vorbringen der Beklagten verlautbart wurden, kann dahinstehen. Selbst in die-sem Fall k366nnte die Kl344gerin ihr Begehren nicht auf die behauptete Gesamtzu-sage st374tzen. II. Eine etwaige Gesamtzusage ist jedenfalls durch die GBV 2008/27 ab-gel366st worden. 1. Eine Gesamtzusage auf Grundlage der beiden Rundschreiben konnte durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen abgel366st werden. a) Die Arbeitsvertragsparteien k366nnen ihre vertraglichen Absprachen da-hingehend gestalten, dass sie einer Ab344nderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdr374cklich oder bei entsprechenden Begleitumst344nden konkludent erfolgen und ist namentlich bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen m366glich. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelm344337ig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen enthalten ist und - wie stets bei Gesamtzusagen - einen kollektiven Bezug hat. Mit deren Verwendung macht der Arbeitgeber f374r den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen st374nde dem entgegen. Da Allgemeine Gesch344ftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenst344nde gerichtet sind, kann aus Sicht eines verst344ndigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Ar-15 16 17 18 - 9 - 1 AZR 846/15 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 - 10 - beitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer, m366glich-erweise auch verschlechternden 304nderung durch Betriebsvereinbarung zug344ng-lich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdr374cklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabh344ngig von einer f374r den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen (BAG 5. M344rz 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60). b) Nach diesen Ma337st344ben musste die Kl344gerin davon ausgehen, dass eine Gesamtzusage 374ber eine Jubil344umszuwendung betriebsvereinbarungsof-fen ausgestaltet und damit einer Ab344nderung durch betriebliche Normen zu-g344nglich ist. Es handelt sich erkennbar um eine betriebseinheitlich gew344hrte Leistung. Den Inhalten der beiden Rundschreiben kann auch nicht entnommen werden, sie sollten unabh344ngig von einer betriebsverfassungsrechtlichen Nor-menregelung anwendbar sein. F374r einen entsprechenden 304nderungsvorbehalt spricht weiter der Zusatz im Rundschreiben 46/99, wonach die Regelung im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat erfolgt ist. Dar374ber hinaus ist auch deshalb von einem 304nderungsvorbehalt durch betriebliche Normen auszugehen, weil die Regelungen im Rundschreiben 46/99 im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat erfolgt sind. Dieser Umstand f374hrt dazu, dass die vertraglich begr374ndeten Leistungen in Abstimmung mit dem Be-triebsrat umgestaltet und abgel366st werden k366nnen (vgl. BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 29, 32, BAGE 142, 294). Der im Rundschreiben 67/99 in einer mit A**) gekennzeichneten Fu337note enthaltene Hinweis, eine Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat sei nicht erfolgt, f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. Weder das Rundschreiben noch die in dessen Anhang enthaltene Richtlinie lassen erkennen, die Bestimmungen sollten unabh344ngig von einer f374r den Be-trieb geltenden normativen Regelung Geltung beanspruchen k366nnen. Zudem bildet allein das Rundschreiben 67/99 keine taugliche Anspruchsgrundlage f374r die beanspruchte Zahlung. Hierzu bedarf es Festlegungen 374ber die H366he der Jubil344umsgelder. Diese k366nnen allein dem mit dem Gesamtbetriebsrat abge-stimmten Rundschreiben 46/99 entnommen werden, auf die das Rundschreiben 67/99 inhaltlich Bezug nimmt. Die Kl344gerin konnte auch deshalb nicht davon 19 20 - 10 - 1 AZR 846/15 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 - 11 - ausgehen, der Inhalt des Rundschreibens 67/99 sei anders als der des Rund-schreibens 46/99 204betriebsvereinbarungsfest223 ausgestaltet. 2. Eine auf beiden Rundschreiben beruhende Gesamtzusage wurde durch die GBV 2008/27 abgel366st. a) Mit der GBV 2008/27 haben die Betriebsparteien eine Neuregelung 374ber die Auszahlung von Jubil344umsgeldern vereinbart, die auch f374r 204Besch344ftig-te mit anerkannten Vordienstzeiten223 ua. bei der S AG gelten soll (II., vor 1. GBV 2008/27). Dementsprechend wurden die beiden Rundschreiben 46/99 und 67/99 durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 204aufgehoben223. b) Die Abl366sung etwaiger zuk374nftiger, vormals auf Grundlage einer Ge-samtzusage bestehender Anspr374che ist mit h366herrangigem Recht vereinbar. aa) Nach 247 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Wahrung der grundrechtlich ge-sch374tzten Freiheitsrechte verpflichtet. Sie haben dabei ua. die durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Eigentumsgarantie (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 294) und den Grundsatz des Vertrauensschutzes (BAG 21. Februar 2017 - 1 AZR 292/15 - Rn. 19, BAGE 158, 142) zu beachten. bb) Die Abl366sung vormaliger Anspr374che auf ein Jubil344umsgeld greift schon nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. (1) Unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG fallen grunds344tzlich alle verm366genswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechts-ordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befug-nisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen aus374ben d374rfen. Art. 14 Abs. 1 GG sch374tzt jedoch nur bereits entstandene verm366gens-werte Rechte oder dem Eigentumsrecht wesensgleiche Anwartschaften (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 39 mwN, BAGE 142, 294). 21 22 23 24 25 26 - 11 - 1 AZR 846/15 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 - 12 - (2) Ein erst k374nftig entstehender Anspruch auf Zahlung eines Jubil344ums-geldes nach den beiden Rundschreiben ber374hrt diesen Schutzbereich nicht. Das Jubil344umsgeld ist keine Verg374tung f374r bereits erbrachte Arbeitsleistung, sondern eine Gratifikation. Wesentliche Anspruchsvoraussetzung ist nach Nr. 1 der Richtlinie das Bestehen eines 204Dienstverh344ltnisses223 am Jubil344umstag. Die Zahlung des Jubil344umsgeldes ist nach den Rundschreiben allein vom Bestand und der entsprechenden Dauer des Arbeitsverh344ltnisses abh344ngig. Das Errei-chen weiterer quantitativer und qualitativer Ergebnisse ist ebenso wenig erfor-derlich wie eine erbrachte Arbeitsleistung. Es stellt, bezogen auf den Gesamt-zeitraum, auch keinen wesentlichen Teil der Verg374tung dar. Damit wird durch das Jubil344umsgeld lediglich die Honorierung erwiesener Betriebstreue bezweckt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 13, 15, BAGE 140, 239). Vor Erreichen des Jubil344umstags handelt es sich lediglich um eine rechtlich nicht gesch374tzte Zahlungserwartung. cc) Eine Abl366sung verletzt auch keine Grunds344tze des Vertrauensschutzes. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Arbeitnehmer nicht auf den unver344nderten Fortbestand von betriebsvereinbarungsoffen ausgestalteten Leistungen vertrauen. Er muss ohne Hinzutreten von besonderen Umst344nden mit ihrer Verschlechterung oder ihrem v366lligen Fortfall rechnen. Dispositionen, die von Arbeitnehmern auf der Grundlage der ihnen zun344chst erbrachten Leis-tungen getroffen werden, sind daher grunds344tzlich nicht schutzw374rdig. Der von den Betriebsparteien zu beachtende Vertrauensschutz geht nicht soweit, den normunterworfenen Personenkreis vor Entt344uschungen zu bewahren. Dessen Erwartung an den gleichbleibenden Fortbestand bisher gew344hrter Leistungen begrenzt die inhaltliche Ausgestaltung einer betrieblichen Regelung deshalb regelm344337ig nicht. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn und soweit be-sondere Momente der Schutzw374rdigkeit hinzutreten (ausf. BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 53, BAGE 142, 294). (2) Besondere Umst344nde, die ein regelm344337ig nicht gegebenes schutzw374r-diges Vertrauen der Kl344gerin auf den Fortbestand der Jubil344umsgeldregelungen 27 28 29 30 - 12 - 1 AZR 846/15 ECLI:DE:BAG:2017:241017.U.1AZR846.15.0 aus den Rundschreiben vorliegend ergeben k366nnten, hat die entgegen ihrer Auffassung daf374r darlegungspflichtige Kl344gerin aber nicht dargetan. Schmidt K. Schmidt Treber N. Schuster Fritz
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