Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Februar 2015 Erster Senat 1 AZR 599/13 - ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 12. Oktober 2011 - 3 Ca 2350/10 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 10. April 2013 - 5 Sa 1393/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Änderungsvorbehalt - Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung Bestimmungen: BGB § 308 Nr. 4; ZPO § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 599/13 5 Sa 1393/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Februar 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlich en Ve r- handlung vom 17. Februar 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer und den ehrenamtli chen Richter Dr. Benrath für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 599/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. April 2013 - 5 Sa 1393/11 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Okt ober 2011 - 3 Ca 2350/10 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über das Fortbestehen von Leistungen im Kran k- heitsfall. Der im Jahr 1951 geborene Kläger war seit dem 18 . August 1980 z u- nächst befristet für sechs Monate bei der ehemaligen Deutschen Post g ewer k- schaft (DPG) als Sekretär des Bezirksvorstands beschäftigt . Mit Wirkung vom 18. Februar 1981 wurde er in ein unbefristetes Arbeitsverhäl tnis übernommen. Nr. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrag s vom 13. März 1981 lautet : Tarifregelung der Beschäftigten der Deutschen Postg e- werkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwe n- Bei der im Arbeitsvertrag genannten Tarifregelung handelte es sich um allgemeine Arbeitsbedingungen der DPG. Diese wurden von einer Persona l- kommission erarbeitet und - soweit sie nicht Gegenstand von Betriebsvereinb a- rungen waren - vom Hauptvorstand der DPG be schlossen. In die Beratungen der Personalkommission war der Gesamtbetriebsrat eingebunden. Über deren Beratungsstand wurden die Arbeitnehmer in Betriebsversammlungen regelm ä- ßig informiert. 1 2 3 - 3 - 1 AZR 599/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 - 4 - Nach den bei Begründung de s Arbeitsverhältnisse s des Kläger s für d ie ständig Beschäftigten der DPG geltenden Tarifregelungen ( § 1 Satz 1 Buchst. b TR DPG) hatten die nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer A n- sprüche auf Beihilfen und Unterstützungen nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen (§ 17 TR DPG) . Die Beklagte entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung von fünf Gewerkschaften. In einer zuvor von diesen mit ihren Gesamtbetriebsräten im Juni 2000 abgeschlo ssen en : Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und - regel - ungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich sta m- menden Beschäftigten über den Zeit punkt der Ve r- schmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Die Beteiligten d ies er Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einhei t- liche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Solche Regelungen, die üblicherweis e tariflich no r- miert sind, können vor dem 30.06.2003 nicht ohne die Zustimmung der jeweils anderen Betriebspartei (Gesamtbetriebsrat und Bundesvorstand von ver.di) vereinbart werden; die Zustimmung kann nicht e r- icht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r B e- schäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 i- zubehalten. 2. Zusätzlich werden Besitzstandszusagen auch über den Zeitpunkt der Ablösung der gegenwärtig gelte n- Am 20./21. Juni 2000 beschloss die DPG eine A ktualisier ung ihrer T a- berschriebenen 4 5 6 - 4 - 1 AZR 599/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 - 5 - Abschnitt war für die bis zum 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten die bisher in § 17 TR DPG enthaltene Regelung aufgeführt. Nach einer zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat im Dezember 2007 abgeschlossen en Gesamtbetrie bsvereinbarung über die Abl ö- sung von Regelungen der Gründungsgewerkschaften (GBV Ablösung ) sollte § 17 Anhang II TR DPG mit Inkrafttreten der Allgemeinen Arbeitsbedingungen ver.di (AAB ) außer Kraft treten. In einer dazu angebrachten Fußnote verpflicht e- te s ich die Beklagte, eine Gruppenversicherung über die abgeschafften Lei s- tungen abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten diese noch wie bisher gewährt werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008. Zum 1. Januar 2008 traten die AAB der Beklagten so über die Gewährung von Beihilfen für zahnärztliche Leistungen sowie Unte r- stützung bei anderen medizinischen Aufwendungen an die Beschäftigten von (GBV Beihilfe/Unterstützung 2008 ) in Kraft. Gegenstand dieser Vere i n- barung ist die Gewährung von finanziellen Unterstützungen bei zahnärztlichen Leistungen und in besonderen Härtefällen. Am 1. Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umstellung der Krankenversicherungsverhäl t- ( GBV Umste llung ) in Kraft. Danach werden den Beschäftigten Mehrb e- lastungen aus der Umstellung des Krankenversicherungsschutzes über 300,00 Euro monatlich hinaus als Bruttobetrag mit dem laufenden Entgelt e r- stattet. Die Beklagte gewährte die in § 17 Anhang II TR DPG enthal tenen Lei s- tungen bis zum 31. Juli 2008 weiter. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nach der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. April 2011. Der Kläger hat gemeint, die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahm e- klausel lasse e ine Verschlechterung der in der Tarifregelung begründeten A n- sprüche nicht zu. Bei der Tarifregelung handele es sich nicht um ein betrieb s- vereinbarungsoffenes Regelwerk. Mit einer Verschlechterung seiner bei B e- gründung des Arbeitsverhältnisses bestehenden k rankenversicherungsrechtl i- chen Stellung habe er nicht rechnen müssen. Die Übernahme der ihm durch den Wechsel seines Krankenversicherungstarifs entstehenden Mehrkosten sei 7 8 9 - 5 - 1 AZR 599/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 - 6 - unzumutbar. Er habe für die Beibehaltung seines Krankenversicherungsniveaus bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses monatlich bis zu 262,28 Euro au f- zuwenden. De r Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm über den 1. September 2008 (richtig: 31. Juli 2008) hinaus als Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeit s- verhältnisses Beihilfe und Unterstützung nach den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätzen gem. der vormals best e- henden Regelung nach § 17 des Anhangs II der T a- rifregelung der DPG vom 20. Juni 2000 zu gewähren; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm über den Zeitpunkt des Renteneintritts hinaus Beihi l- fe und Unterstützung nach den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützung s- grundsätzen gem. der vormals bestehenden Reg e- lung nach § 17 des Anhang s II der Tarifregelung der DPG vom 20. Juni 2000 zu gewähren ; 3 . hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 1. August 2008 hinaus alle Krankenversicherungs - und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, die über eine monatliche Eigenbelastung in Höhe der Hälfte der Krankenversicherungs - und Pflegevers i- cherungskosten einer Beihilfe - Ergänzungsversiche - r ung nach Beitragsgruppe B1 der Postbeamtenkra n- kenkasse für Beamte mit Beihilfeberechtigung nach den im öf fentlichen Dienst geltenden Beihilfevo r- schriften und Unterstützungsgrundsätzen hinausg e- hen ; 4 . höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm monatlich einen Zuschuss zu seiner Krankenvers i- cherung bei der Postbeamtenkrankenkasse nach der Beitragsgrup pe B3 rückwirkend in Höhe von mona t- lich 268,28 E uro für die Monate Januar bis Juni 2009, monatlich 257,25 E uro für die Monate Juli bis Dezember 2009 sowie monatlich 262,50 E uro ab Januar 2010 abzüglich des jeweiligen Arbeitgeberz u- schusses KK nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen . 10 - 6 - 1 AZR 599/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 - 7 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Beide Vorinstanzen haben den Hauptanträgen entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der zu 1. und 2 . erhobenen Klageanträge. Die hilfsweise ang e- brachten Anträge zu 3. und 4. fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. A. De r zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Kläger möchte mit d em Antrag zu 1. die Verpflichtun g der Bekla g- ten festgestellt wissen, dass diese bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 30. April 2011 zur Gewährung von Leistungen nach § 17 A n- hang II TR DPG verpflichtet ist. 2. Für den so verstandenen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Der Vorrang der Lei s- tungsklage steht dem nicht entgegen. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ih nen zu vermeiden. Es kann auch erwartet werden, dass die Bekla g- te einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommt und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 14, BAGE 142, 294) . II. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die in der GBV Ablösung getroffene Regelung ist wirksam und hat den sich bis 31. Juli 2008 aus § 17 Anhang II TR DPG ergebenden Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen zum 1. August 2008 beseit igt. 11 12 13 14 15 16 17 18 - 7 - 1 AZR 599/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 - 8 - 1 . Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen im Kran k- heitsfall richtete sich bis zum 31. Juli 2008 nach § 17 Anhang II TR DPG. a) Nach der in Nr. 3 des Arbeitsvertrags enthaltenen Bezugnahmeklausel gelten die Bestimmungen der Tarifregelu t- treten der durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Modernisierung des Schul d- rechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 geänderten §§ 305 ff. BGB auch § 17 Anhang II TR DPG idF vom 20./21. Juni 2000. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit. b) Die in § 17 Anhang II TR DPG enthaltene Regelung über Beihilfen und Unterstützungen galt auch über den 31. Dezember 2001 hinaus. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts enthält die in Nr. 3 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung keinen unzulässigen Änderungsvorbehalt iSd. § 308 Nr. 4 BGB, der zur Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel führte. aa) N ach dieser Vorschrift ist eine Abrede unwirksam, wenn sich ein A r- beitgeber einseitig das Recht vorbehält, eine versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Int eressen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Von § 308 Nr. 4 BGB werden auch vorformulierte Bezugnahmeklauseln erfasst, die auf vom Arbeitgeber selbst formulierte allg e- meine Arbeitsbedingungen in der jeweils geltenden Form verweisen. Ein so l- cher Änderungsvorbehalt stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Reg e- lung iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Zu den Grundelementen des Vertrag s- rechts zählt die Bindung der Parteien an die von ihnen abgeschlossenen Ve r- träge (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 4 76/11 - Rn. 26, BAGE 142, 294) . bb) Der Senat hat in den am 17. Juli 2012 entschiedenen Parallelverfahren die arbeitsvertraglichen Bezugnahmen auf die bei der DPG geltende Tarifreg e- lung auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2001 für wirksam gehalten, we il die Jeweiligkeitsklausel nicht auf ein vom Arbeitgeber einseitig veränderbares Regelwerk gerichtet war. Die DPG war seit dem Inkrafttreten der bei ihr zuletzt 19 20 21 22 23 - 8 - 1 AZR 599/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 - 9 - geltenden Tarifregelung vom 20./21. Juni 2000 nicht mehr zu einer einseitigen Änderung ihrer T arifregelung berechtigt. Nach Nr. 1 Unterabs. 4 Satz 1 der Grundsatzvereinbarung vom 28. Mai 2000 konnten solche Regelungen, die ü b- licherweise tariflich normiert sind, vor dem 30. Juni 2003 vom Bundesvorstand der Beklagten nicht ohne Zustimmung des Gesamtb etriebsrats geändert we r- den. Deshalb waren weder die DPG noch - nach Wirksamwerden ihre r Verschmelzung auf ver.di - die Beklagte nach Ablauf der für Allgemeine G e- schäftsbedingungen in bestehenden Arbeitsverträgen geltenden Übergangsfrist zum 1. Januar 2003 (Art. 229 § 5 EGBGB) zu einer einseitigen Änderung der Tarifregelung befugt (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 27, BAGE 142, 294) . Dies gilt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2003 , weil die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten bei ver.di nicht einseitig durch die Beklagte festgesetzt, sondern in kollektiven Verträgen zwischen deren Bundesvorstand und dem Gesamtbetriebsrat verei n- bart werden (§ 73 Nr. 2 ver.di - Satzung) . c) Die A nnahme des Landesarbeitsgerichts, die in Nr. 3 des Arbeitsve r- trags vereinbarte Klausel ent halte einen unzulässigen Änderungsvorbehalt, weil für die Wirksamkeit einer Bezugnahmeklausel nicht das Bezugnahmeobjekt, sondern die Bezugnahmeklausel maßgeblich sei , ist unzutreffend. Sie en t- spricht insbesondere nicht der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesa r- beitsgerichts. Danach enthält eine Verweisungsklausel nur dann ein einseitiges Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers iSd. § 308 Nr. 4 BGB, wenn sie a n- dere Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug nimmt, die der Arbeitg e- ber als solcher einseitig aufstellen oder ändern kann (so ausdrücklich BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 20, BAGE 140, 148; ebenso BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 39 , BAGE 146, 200; 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 43, BAGE 144, 36; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18 , BAGE 135, 163 ) . Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Landesa r- beitsgericht zur Begründung der von ihm behaupteten Divergenz herangezog e- nen Urteil des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2009 ( - 10 AZR 222/08 - ) . Darin hat der Zehnte Senat eine im Arbeitsvertrag ent einer vom Arbeitgeber ei n- 24 - 9 - 1 AZR 599/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 - 10 - seitig erlassenen Arbeits - und Sozial ordnung und einen darin enthaltenen Ä n- derungsvorbehalt bis zum Erlass eine s neu en Regelwerks als ein nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksames einseitiges Vertragsänderungsrecht erachtet (BAG 11. Febru ar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 23 ) . Einen solchen Änderungsvorb e- h alt enthält die Tarifregelung der DPG hingegen nicht. Die Beklagte ist nicht berechtigt, diese einseitig zu ändern. Der Zehnte Senat ist im Übrigen von der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel auf das vom Arbeitgeber einseitig er lassene Regelwerk ausgegangen. Er hat auf deren Grundlage den streitigen Anspruch aus der vor Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB erlassenen Arbeits - und Sozialordnung bejaht und lediglich die nachfolgenden vom Arbeitgeber einseitig vorgenommenen Änderungen f ür unwirksam anges e- hen. Dies entspricht der Annahme des Senats in seinen Entscheidungen vom 17. Juli 2012, die in § 17 Anhang II TR DPG enthaltene Regelung über Beihilfen und Unterstützungen habe in ihrer vor dem 31. Dezember 2001 geltenden Fa s- sung über di esen Zeitpunkt hinaus fortbestanden. d) Weitere rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Nr. 3 des Arbeitsvertrags enthaltenen Bezugnahmeklausel, die nicht bereits Gegenstand der Senatsentscheidungen vom 17. Juli 2012 waren, sind weder ersichtlich noch vom Kläger in der Revision geltend gemacht. 2 . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die in Nr. 3 des Arbeitsvertrags enthaltene Verweisungsklausel betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. a) Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen d a- hingehend gestalten, dass sie einer späteren betrieblichen Regelung den Vo r- rang einräumen. Dieser Vorbehalt kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen. Er ist sowohl bei einzelvertraglichen Abr eden als auch bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich. Ein solcher Vorbehalt kann anzunehmen sein, wenn für die Arbei t- nehmer erkennbar ist, dass die Leistung einer kollektiven, möglicherweise auch verschlechternden Veränderung zugäng lich sein soll. Hiervon ist auszugehen, wenn die vertragliche Einheitsregelung in Abstimmung mit der jeweils zuständ i- 25 26 27 - 10 - 1 AZR 599/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 - 11 - gen Arbeitnehmervertretung zustande gekommen ist oder wenn Änderungen in der Vergangenheit unter Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen w orden sind ( BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 29 , BAGE 142, 294 ) . Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet we r- den können (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 51) . b) Diese Voraussetzungen liegen vor. a a) Nach den vom Kläger nicht mit einer Gegenrüge angegriffenen Fes t- ste l lungen des Landesarbeitsgerichts war der Gesamtbetriebsrat der DPG an der Erarbeitung der jeweiligen Tar ifregelungen vor der Beschlussfassung durch den Hauptvorstand beteiligt. Dessen Einbeziehung war auch für die Arbeitne h- mer erkennbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht von seinem vorherigen Bestreiten Abstand genommen un d die Information der Arbeitnehmer über die Arbeit von Vertretern des Gesamtb e- triebsrats in der Personalkommission ausdrücklich zugestanden. b b ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts scheitert die Ve r- einbarung einer Betriebsvereinbarungsoffen heit nicht daran, dass die Einbezi e- hung des Gesamtbetriebsrats für den Kläger bei Vertragsschluss nicht erken n- bar war. Jedenfalls bei dem Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags vom 13. März 1981 war die bei der DPG bestehende Handhabung auch für den K l ä- ger offenkundig. c) Es kann daher dahin stehen, ob sich die Betriebsvereinbarungsoffe n- heit des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags nicht bereits aus der Bezu g- nahme auf die Tarifregelung der DPG ergibt. Dieser waren im Anhang die im Bereich der allgeme inen Arbeitsbedingungen abgeschlossenen Gesamtb e- triebsvereinbarungen beigefügt. Auch hieraus wird die Einbeziehung des G e- samtbetriebsrats bei deren Ausgestaltung erkennbar. Überdies spricht viel d a- für, dass die bei Gewerkschaften angestellten Arbeitnehmer wegen der fehle n- den tariflichen Regelungsmöglichkeit ihrer Arbeitsbedingungen ohnehin von deren genereller Betriebsvereinbarungsoffenheit ausgehen müssen. Ob die se 28 29 30 31 - 11 - 1 AZR 599/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 - 12 - in Bezug auf die in der Tarifregelung enthaltenen Arbeitsbedingungen nicht o h- nehin konkluden t vereinbart worden ist, muss der Senat nicht entscheiden. 3 . Die Betriebsparteien konnten in der GBV Ablösung die in § 17 A n- hang II TR DPG enthaltenen Beihilfen und Unterstützungen im Krankheitsfall mit Wirkung vom 1. Januar 2008 beseitigen. Der Kläger h atte nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen bei Abschluss der GBV Abl ö- sung keine geschützte Rechtsposition inne, die der Änderung seiner kranke n- versicherungsrechtlichen Stellung entgegenstand. D ass die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit auf einer unzutreffenden Anwendung der Rechtsä t- ze aus den am 17. Juli 2012 entschiedenen Parallelverfahren oder einem sonst revisiblen Rechtsfehler beruht, ist nach dem zweitinstanzlich festgestellten Sac hverhalt nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat in der Revisionsinstanz die s- bezüglich keine Einwände erhoben . B . Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 2. unbegründet. Insoweit erweist sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts allerdings als Urteil o hne Gründe (§ 547 Nr. 6 ZPO) , was der Senat auch ohne eine hierauf gestützte R ü- ge zu berücksichtigen hat. Es fehlt an jeglichen Erwägungen des Berufungsg e- richts, aus welchen Gründen die Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses des Klägers zur Weit er g ewährung von Beihilfen und Unterstützungen iSd. § 17 Anhang II TR DPG verpflichtet gewesen sein soll. Die Abfassung von Entscheidungsgründe n war nicht nach § 69 Abs. 2 ArbGG entbehrlich. Das Landesarbeitsgericht hat weder auf die erstinstanzlichen Entsc heidungsgründe Bezug genommen noch ist es dem Arbeitsgericht aus den Gründen der ang e- fochtenen Entscheidung gefolgt. Einer hiernach gebotenen Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 ZPO) in Bezug auf den Antrag zu 2. bedarf es indes nicht, weil der Rechtsstreit ins oweit zugunsten der Beklagten entscheidungsreif ist. Nach § 17 Anhang II TR DPG war die DPG und - nach deren Ve r- schmelzung auf ver.di - die Beklagte nur zur Gewährung von Beihilfen und U n- terstützungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Die TR DPG galten nach ihrem § 1 Satz 1 Buchst. b lediglich für die Beschäftigten der DPG. Sie enthielten zwar in § 26 TR DPG auch Bestimmungen über Ve r- 32 33 34 - 12 - 1 AZR 599/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.U.1AZR599.13.0 sorgungsleistungen, zu denen der Beihilfeanspruch aber nicht gehört (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 27, BAGE 134, 269) . Die Gewährung der in § 17 Anhang II TR DPG genannten Leistungen an ausgeschiedene Arbeitne h- mer war daher von einem besonderen Geltungsgrund abhängig, dessen Vorli e- gen aber nicht Gegenstand d ieses Verfahrens ist. C . Übe r die hilfsweise angebrachten Feststellungsanträge war nicht zu entscheiden. Wie die Auslegung ergibt und der Kläger in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat, sind sie nur für den Fall gestellt, dass auf die Unzulässigkeit de r Hauptantr äge erkannt wird. Schmidt K. Schmidt Koch Schwitzer Benrath 35
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