Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Januar 2017 Erster Senat - 1 AZR 774/14 - I. Arbeitsgericht Kempten Urteil vom 28. August 2013 - 1 Ca 614/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 5. August 2014 7 Sa 934/13 - Entscheidungsstichwort e : Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Widerrufsvorbehalt in Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.1AZR774.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 77 4 /14 7 Sa 93 4 /13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 4 . Januar 201 7 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 4. Januar 2017 durch den Rich ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber als Vorsitzenden, die Richterin nen am Bundesarbeitsg ericht Dr. Ahrendt und W eber sowie die ehrenamtliche Richter in Wege und den e h- renamt lichen Richter Dr. Benrath für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 77 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.1AZR774.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts München vom 5. August 2014 - 7 Sa 93 4 /13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2012. Im Jahr 2008 schloss der Rechtsvorgänger der Beklagten, de r Inso l- venzverwalter über das V ermögen der K mit dem Kläger - wie auch die Meh r- zahl der Beschäftigten - einen neuen A r beit s vertrag . Dieser regelt ein m o natl i- ches Bruttoentgelt sowie eine ergebnisa b hä n gige Sonderzahlung. Weite r hin ist im Arbeitsvertrag vereinbart: 3. Weihnachtsgeld Das Weihnachtsgeld 2008 berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einschließlich Nach t- zuschläge der letzten 3 Monate vor dem Monat November 2008. Für die Zahlung gilt folgende Staffelung: nach 6 Monaten Betr iebszugehörigkeit 25 % eines Monat s- verdienstes nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 35 % eines Monat s- verdienstes nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45 % eines Monat s- verdienstes nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 % eines Monat s- verdienstes Für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 beträgt die Auszahlung 50 % des errechneten Betrages. Ab 2009 wird das Weihnachtsgeld in voller Höhe nach vorstehenden Berechnungsgrundlagen bezahlt. Die Auszahlung des Weihnachtsgelds erfolgt mit der Lohn - /Gehaltsabrechnung des Monats November. Der Arbeitgeber behält sich vor, diese Leistung im Fall der 1 2 - 3 - 1 AZR 77 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.1AZR774.14.0 - 4 - Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging in der Folgezeit auf die nicht t a- rifgebundene Beklagte, bei der ein Betriebsrat gebildet ist, über. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. i- derruf erfolgt e gegenüber allen Arbeitnehmern, deren Arbeitsvertrag eine W i- derrufsklausel vorsieht. Die Arbeitsverträge der übrigen Arbeitnehmer enthalten entweder keine Regelung zur Gewährung eines Weihnachtsgelds oder keinen Widerrufsvorbehalt. Zum Zeitpunkt des Wider rufs stand die Beklagte kurz vor einer Insolvenz, die nur durch den Einstieg eines Investors abgewendet werden konnte. Dieser hatte sein finanzielles Engagement vom Widerruf des Wei h- nachtsgelds abhängig gemacht. Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung ei nes Weihnachtsgelds für das Jahr 2012 geltend gemacht. Der W iderrufsvorbehalt in Nr. 3 Abs. 4 des Arbeit s- vertrags sei unwirksam. Er verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot nach §§ 307, 308 Nr. 4 BGB. Es sei nicht erkennbar, in welchen Fällen eine wir t- schaftl iche Notlage vorliege. Diese habe auch nicht bestanden. Jedenfalls en t- spreche die Ausübung des Widerrufs nicht billigem Ermessen. Zudem sei der Widerruf nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unbeachtlich. Die Beklagte habe die Entlohnungsgrundsätz e geändert , weil der Widerruf nicht gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern erfolgt sei. Hierbei h abe der Betriebsrat beteiligt werden müssen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 531,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wi e derherstellung de r erstinstanzlichen Entscheidung. 3 4 5 6 7 - 4 - 1 AZR 77 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.1AZR774.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die nur teilwe i se zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. I. Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des Lande s- arbeitsgerichts so aufgezeigt werden, dass Gegenstand un d Richtung des R e- visionsangriffs erkennbar sind. Dazu muss die Revisionsbegründung eine ko n- krete Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils entha l- ten . Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. F ehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel i n- soweit unzulässig (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/0 9 - Rn. 13 mwN) . 2 . Hiernach ist die Revision unzulässig, soweit der K läger sein Begehren auf einen Anspruch auf Grundlage der im Betrieb geltende n, zuletzt mitb e- stimmten Entlohnungsgrundsätze stützt, weil eine Verletzung eines Mitbesti m- mungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorliege . a ) D er Kläger hat sein Begehren auf Zahlung eines Weihnachtsgelds zum einen auf die individual rechtliche Unwirksamkeit des Widerrufs und zum and e- ren auf die fehlende, aber erforderliche Mitbestimmung des Betriebsrats und einen sich daraus ergebenden Anspruch gestützt . Hierbei handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Lebenssachverhalte und dami t zwei Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , deren Begründung nicht den k- notwendig voneinander abhängt . b) Die Revisionsbegründung enthält keine den gesetzl ichen Anforderu n- gen entsprechende Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils, soweit dieses einen Anspruch aufgrund einer etwaigen Verletzung des Mitb e- stimmungsrechts ab ge lehnt hat . Sie führt lediglich aus, der Betriebsrat habe usführungen des Landesarbeitsgerichts mitbestimmen mü s- 8 9 10 11 12 13 - 5 - 1 AZR 77 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.1AZR774.14.0 - 6 - und deshalb sei der e- zu bejahen gewesen s- . Damit wiederholt der Kläge r lediglich seine Rechtsauffassung, ohne sich mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konkret auseinanderzusetzen. Er geht nicht auf die A usführungen des Lande s- arbeitsgerichts zum gänzlichen Widerruf einer zwar nicht freiwilligen, aber w i- derruf lichen Zulage sowie zu einem dann nicht mehr bestehenden Verte i- lungsspielraum ein, der das Mitbestimmungsrecht entfallen lasse. II. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch na ch Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 des Arbeitsvertra gs auf Zahlung e i- nes Weihnachtsgelds. Die Beklagte war nach Satz 2 der Vereinbarung berec h- tigt, die arbeitsvertragliche Zusage eines Weihnachtsgelds einseitig zu widerr u- fen. Die Widerrufsklausel hält einer Inhaltskontrolle stand. Der Widerruf en t- sprach bil ligem Ermessen. 1. Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags, worin sich der Arbeitgeber vo r- behalten hat, die Zahlung eines Weihnachtsgelds im Fall der wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen , ist wirksam. a) Bei der Widerrufs klausel handelt es sich nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um eine Allg e- meine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) Der Widerrufsvorbehalt unterliegt als eine von Rechtsvorschriften a b- weichende Bestimmung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ( vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 18 mwN ) . Einse i- tige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzusch ränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen der Inhaltskontrolle . Sie weichen von dem allg e- meinen Grundsatz pacta sunt servanda ab (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 113, 140) . c) Der Widerrufsvorb ehalt ist nicht aus formellen Gründen unwirksam. 14 15 16 17 18 - 6 - 1 AZR 77 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.1AZR774.14.0 - 7 - aa) Ein Widerrufsvorbehalt muss de n formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Bei den Widerrufsgründen muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll , zB wir t- schaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers (BAG 21. März 2013 - 5 AZR 651/10 - Rn . 16 mwN ; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 5 b der Gründe, BAGE 113, 140) . Dabei ist zu beachten, dass der Verwe n- der vorgibt, was ihn zum Widerruf berechtigen soll. bb) Diesem Transparenzgebot wird die Widerrufsklausel gerecht. Der Grad der wirtschaftlichen Störung, die einen Widerruf ermöglichen soll, wird darin konkretisiert. Die Klausel stellt ausdrücklich klar, dass der Arbeitnehmer im Fall der wirtschaftlichen Notlage mit dem Wider r uf der zugesagten Zahlung eines Weihnachtsgelds rechnen muss. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Klausel nicht deshalb unklar oder unverständlich, weil nicht ausdrücklich ang e- geben sei, auf wen sich damit könne auch eine allgemeine wirtschaftliche Notlage, die eines Gesel l- schafters der Beklagten oder die eines Betriebs oder des gesamten Konzerns gemeint sein, ste ht schon entgegen, dass nach Nr . 3 Abs . 4 Satz 2 des Arbeit s- vertrags a- Unternehmen der Beklagten als Arbeitgeberin vorliegen muss. d) Die Wid errufsklausel ist auch materiell wirksam. aa) Die Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts richtet sich nach § 308 Nr. 4 BGB als der gegenüber § 307 BGB spezielleren Norm. Deren Wertungen sind im Rahmen des § 308 Nr. 4 BGB heranzuziehen. Außerdem sind nach § 3 10 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 19 mwN ) . bb) Die Vereinbarung e ines Widerrufsrechts ist nach § 308 Nr. 4 BGB z u- mutbar, wenn der Widerruf nicht grun dlos erfolgen soll, sondern wegen der u n- sicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c der Gründe, BAGE 113, 19 20 21 22 23 - 7 - 1 AZR 77 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.1AZR774.14.0 - 8 - 140) . Die gebotene Interessenabwägung muss zu einer Zumutbarkeit der Kla u- sel für den Arbeitnehmer führen. Das richtet sich in Anlehnung an § 307 BGB insbesondere nach der Art und Höhe der Leistung, die widerrufen werden soll, nach der Höhe des verbleibenden Verdienstes und der Stellung des Arbeitne h- mers im Unternehmen. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte muss der Widerrufsgrund den Widerruf typischerweise rechtfertigen. Auch wenn der A r- beitgeber im Grundsatz ein anerkennenswertes Interesse daran hat, bestimmte auszugestalten, darf das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert we r- den. Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sind nach der Wertung des § 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 21 f.) . cc ) Dem wird Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags gerecht. (1) Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts für ein dem Arbeitnehmer zugesagtes Weihnachtsgeld bei wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers ist zulässig, wenn durch de ssen Wegfall das Verhältnis von Leistung und Gege n- leistung im Arbeitsverhältnis nicht grundlegend berührt ist. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Fall, soweit der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamt verdienst s unter 25 vH liegt. Sind darüber hinaus Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, erhöht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30 vH des Gesam t- verdiensts. Dem Arbeitnehmer wird hier zu seinem Vorteil eine Leistung zusät z- lich zum üblichen Entgelt gewährt. Der Arbeitgeber ist dann bis zur Grenze der Willkür frei, die Voraussetzungen des Anspruchs festzulegen und dementspr e- chend auch den Widerruf zu erklären (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu A I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) . (2) Das jährliche Weihnachtsgeld iHv. maximal 55 vH eines Monatsentgelts beträgt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts weniger als 5 vH des Gesamtentge lts des Klägers. Das Verhältnis von Leistung und Gegenlei s- tung im Arbeitsverhältnis wird daher nicht grundlegend berührt. Dem Kläger 24 25 26 - 8 - 1 AZR 77 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.1AZR774.14.0 - 9 - verbleibt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nach Au s- übung des Widerrufsrechts eine tarifliche Vergütun gshöhe. dd ) Der Widerrufsvorbehalt ist auch nicht unwirksam, weil er keine Ankü n- digungs - bzw. Auslauffrist enthält. Für eine solche Frist gibt es keinen Ansatz im Gesetz. Die Einräumung einer Auslauffrist ist bei der Ausübungskontrolle in B e- tracht zu zieh en (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 18 mwN) . 2. Die Beklagte hat ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. a) Neben der Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle gemäß § 315 BGB. Die Erklärung des Widerrufs stellt eine Bestimmung der Leistu ng durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB dar. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 22 mwN ; 20. April 2011 - 5 AZR 191/1 0 - Rn. 20 , BAGE 137, 383 ) . b) Die in Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags geregelten tatbestandl i- chen Voraussetzungen des Widerrufsrechts sind erfüllt. aa) Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerruf s- rechts mit Schreiben vom 12. November 2012 in einer wirtschaftlichen Notlage. Sie war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in ihrer Existenz bedroht und stand am Rande einer Insolvenz, die nur mit Hilfe eines Investors abgewendet werden konnte. bb) Es kann vorliegend d ahinstehen, ob die Beklagte den Widerruf nach dem Inhalt ihres Schreibens vom 12. November 2012 nur auf die streitgege n- ständliche Zahlung des Weihnachtsgelds für das Jahr 2012 begrenzt hat. Eine nur eingeschränkte Ausü bung des der Beklagten nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags zustehenden Widerrufsrecht s hätte auf die Wirksamkeit des Widerrufs für das Jahr 2012 keinen Einfluss. 27 28 29 30 31 32 - 9 - 1 AZR 77 4 /14 ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.1AZR774.14.0 c) Der Widerruf wahrt auch die Grenzen billigen Ermessens iSd. § 315 Abs. 1 BGB. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutre ffend ausgegangen . H ie r- gegen wendet sich die Revision auch nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Treber Ahrendt Weber D. Wege Benrath 33 34
Full & Egal Universal Law Academy