Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 9. April 2014 - 1 AZN 262/14 (F) - I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 14. Mai 2013 - 26 Ca 15350/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 Sa 594/13 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Anhörungsrüge - Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Ab - sehen von einer Begründung Gesetz: ArbGG § § 78a, 72 a Abs. 5 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZN 262/14 (F) 1 AZN 1361/13 Bundesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger, Beschwerdeführer und Rügeführer, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 9. April 2014 beschlossen: 1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - 1 AZN 1361/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tr a- gen. - 2 - 1 AZN 262/14 (F) 3. Der Wert des Rügeverfahrens wird auf 26.149,84 Euro festgesetzt. Gründe Die nach § 78a Abs. 2 ArbGG zulässige Rüge ist unbegründet. Der Kläger geht davon aus , sein tatsächliches Vorbringen sei entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erw o- gen worden, weil der Beschluss sich nicht mit der Be schwerdebegründung b e- fasse . Das ist unzutreffend. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. März 2014 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in volle m U m- fang geprüft, diese jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die Rüge verkennt, dass es auch von Verfassungs wegen nicht erforderlich ist , alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfG 8. Jul i 1997 - 1 BvR 1621/94 - zu B II der Gründe, BVerfGE 96, 205) . Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letzti n- stanzliche Entscheidung bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zwingend einer Begründung (BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1 382/10 - Rn. 12, BVerfGK 18, 301) . Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht dazu eingelegt werden, eine E r- gänzung der Begründung herbeizuführen (ebenso zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO BGH 15. August 2013 - I ZR 91/12 - Rn. 2) . Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand , auf diesem Wege die Regelung des § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG auszuhebeln ( ebenso zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO BGH 9. April 2013 - IX ZR 100/11 - Rn. 3) . Schmidt Ko ch Linck 1 2
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