Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. März 2019 Erster Senat - 1 AZR 307/17 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11. November 2016 - 13 Ca 4492/16 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 10. Mai 2017 - 12 Sa 1024/16 - Entscheidungsstichwort : Anspruch auf anteilmäßige Altersfreistellung bei Teilzeittätigkeit ECLI:DE:BAG:2019:120319.U.1AZR307.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 307/17 12 Sa 1024/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. März 2019 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. März 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin nen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die eh renamtlichen Richter Dr. Klebe und Stemmer für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 307/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.U.1AZR307.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2017 - 12 Sa 1024/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Pa rteien streiten über die Gewährung von Altersfreizeittagen. Der im Dezember 1958 geborene Kläger ist seit August 1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Seit Dezember 2004 tätig. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin sind an die Tarifverträge der chemischen Industrie gebu n- den. Nach Nr. 13 Satz 2 des Anstellungsvertrags des Klägers vom 1./20. Dezember 2004 finden auf sein Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifve rtrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen I n- dustri e (MTV Akademiker) Anwendung. § 5 MTV Akad emiker in seiner Fassung vom 2. Mai 2000 lautet auszugsweise: § 5 Arbeitszeit 4. Angestellte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, können unter Berücksichtigung der betrieblichen Erforde r- nisse bezahlte Altersfreizeiten in Anspruch nehmen. Bei der Gewährung sind vom Arbeitgeber die allgemeinen Regelungen im Betrieb sinngemäß unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Angest ellten anzuwenden. 4 fi n- det bei der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhäl t- Der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom 26. Juni 1992 idF vom 1. Dezember 1997 (MTV Chemie) enthält in seinem § 2a ebenfalls eine Regelung zu Altersfreizeiten. Danach erhalten Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je W o- 1 2 3 - 3 - 1 AZR 307/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.U.1AZR307.17.0 - 4 - che. Die Altersfreizeit vermindert sich entspr echend, wenn für den Arbeitne h- mer ua. aufgrund von Einzelvereinbarung eine um bis zu zweieinhalb Stunden kürzere wöchentliche Arbeitszeit als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt (§ 2a Nr. 1 Satz 2 MTV Chemie) . Liegt die Arbeitszeit um mi n- destens zweieinhalb Stunden unter der tariflichen Arbeitszeit, entfällt die Alter s- freizeit (§ 2a Nr. 1 Satz 3 MTV Chemie) . Die B AG schloss mit dem auf der Grundlage eines Zuordnungst a ri f ve r- trags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG errichteten Gesamtbet riebsrat B ua. mit Wirkung für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin am 12. Dezember 2012 die Gesamtbetriebsvereinbarung Funktions - und aufg a benorientierte A r beit s- zeit der Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragsstufe Dies e bestimmt ua . : 6. Entlastung im Alter / Altersfreizeit ... Für die Inanspruchnahme n von Altersfreizeiten findet die jeweils geltende Fassung des Manteltarifvertrages für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen I n- dustrie Anwendung. Gemäß der derzeit geltenden Fa s- sung des § 5 Abs. 4 haben Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, A n- spruch auf bezahlte Altersfreizeiten. Sie können diese u n- ter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse in Anspruch nehmen. Dies gilt, sofern keine individuelle Tei l- zeitvereinbarung getroffen wurde. ... Die Abwicklung der Altersfreizeittage erfolgt zeitnah in A b- sprache zwischen der/dem Mitarbeiterin/Mitarbeiter und der/dem Vorgesetzten unter Berücksichtigun g der persö n- lichen Belange der/des Mitarbeiterin/Mitarbeiters und der betrieblichen Erfordernisse. Die Kumulation von Altersfre i- zeittagen ist zu vermeiden. Andere Formen der Abwic k- lung als in ganzen freien Tagen sind in gemeinsamer A b- stimmung möglich Die Beklagte gewährt - wie bereits ihre Rechtsvorgängerin - den in Vol l- zeit tätigen leitenden Angestellten Altersfreizeiten iHv. einem Tag pro Kale n- dermonat. 4 5 - 4 - 1 AZR 307/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.U.1AZR307.17.0 - 5 - Der Kläger arbeitet seit dem 1. September 2008 mit einem Umfang von 80 vH eines Vollzeitbeschäftigten. Im November und Dezember 2015 sprach er in mehreren E - Mails gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolglos die Möglichkeit an, als Teilzeitbeschäftigter Altersfreizeiten zu erh alten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe trotz seiner Teilzeittäti g- keit ein Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeiten zu. Die Regelung in Nr. 6 Unterabs. 2 Satz 4 GBV sei unwirksam. Sie verstoße gegen die Regelung s- sperre des § 77 Abs. 3 B etrVG und verletz e das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersfreizeit in Höhe von 9,6 Arbeitstagen für das Jahr 2016 zu gewähren; 2. festzustellen, dass ihm ein Anspruch auf Altersfre i- zeit in Relation seiner Teilzeittätigkeit von 80 vH pro Woche im Vergleich zu Vollzeitkräften, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, zusteht, mithin zur Zeit pro Jahr 4/5 von 12 Tagen Altersfreizei t bei Vol l- zeit, somit aufgerundet 10 Tage pro Jahr. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, Nr. 6 Untera bs. 2 Satz 4 GBV sei wirksam. § 5 Nr. 4 MTV Akademiker lege den Kreis der Anspruchsberechtig ten nicht abschließend fest. Diese Norm erlaube den Betriebsparteien auch insoweit ergänzende Regelungen. Jedenfalls stehe § 2a Nr. 1 Satz 5 Nr. 4 Satz 2 MTV Akademiker dem Anspruch des Klägers entgegen. Der Ausschluss Teilzeitbeschä ftigter von den Altersfreizeiten sei gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bede u- tung - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. 6 7 8 9 10 - 5 - 1 AZR 307/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.U.1AZR307.17.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist erfolglos. Das Landesarbeitsgericht ha t die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klageanträge sind zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab dem Jahr 2016 jährlich 9,6 bezahlte Arbeitstage als Altersfreizeiten zu gewähren. I. Die Klageanträge sind - in der gebotenen Auslegung - zulässig. 1. Der Klageantrag zu 1. richtet sich auf die künftige Gewährung von 9,6 Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergü tung. Die im A n- trag enthaltene Jahresangabe kennzeichnet lediglich das Jahr, in dem der ge l- tend gemachte Anspruch auf Altersfreizeiten entstanden sein soll. Der Kläger erstrebt keine rückwirkende Befreiung von seiner Arbeitspflicht (vgl. auch BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 11) , sondern eine Gewährung der Alter s- freizeittage erst ab Rechtskraft der Entscheidung. Mit dem Klageantrag zu 2. begeht der Kläger die Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ab dem Jahr 2017 ein Anspruch auf Altersfreizeiten und damit auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht im Umfang von jährlich 9,6 Tagen zusteht. Dem insoweit vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegten A n- tragsverständnis ist der Kläger nicht entgegengetreten. 2. Damit sind die Klageanträge hinreich end bestimmt. Dies gilt auch für die Leistungsklage auf Gewährung bezahlter Arbeitsbefreiung (vgl. für Erh o- lungsurlaub BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 12) . 3. Der Klageantrag zu 2. genügt den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. a) Die Parteien streiten über eine Pflicht der Beklagten, dem Kläger Alter s- freizeiten zu gewähren. Daher hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Antrag nicht deshalb unzulässig, weil sich künftig die rechtlich en Grundlagen für den begehrten A n- 11 12 13 14 15 16 17 - 6 - 1 AZR 307/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.U.1AZR307.17.0 - 7 - spruch sowie der Umfang der vom Kläger zu leistend en Arbeit ändern können. Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst bei einer Entscheidung nur der geltend g e- machte prozessuale Anspruch in Rechtskraft. Dieser wird ua. durch den z u- gru nde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Sollte sich dieser maßgeblich ändern, endet damit die Rechtskraft der Entscheidung. b) Der mit dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit begründete Vo r- rang der Leistungsklage steht nicht entgegen. Da sich der an spruchsbegrü n- dende Sachverhalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Fortentwic k- lung befand, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig. Es besteht kein Zwang zu einer Leistungsklage überzugehen, wenn diese erst nachträglich im Laufe des Verfahren s möglich wird (vgl. BAG 23. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 13 mwN) . II. Die Klageanträge sind begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab dem Jahr 2016 jährlich Altersfreizeiten im Umfang von 9,6 bezahlten Arbeitstagen zu gewähren. 1. Nach § 5 Nr. 4 Satz 1 MTV Akademiker kann der Kläger ab dem Jahr 2016 die Gewährung von Altersfreizeiten beanspruchen . a) Der MTV Akademiker findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. b) § 5 Nr. 4 Satz 1 MTV Akademiker sieht vor, dass Angestellte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfo r- dernisse bezahlte Altersfreizeiten in Anspruch nehmen können. Diese A n- spruchsvoraussetzung erfüllt der Kläger seit Beginn des streitbefangenen Zei t- raums. E r hat im Dezember 2015 sein 57. Lebensjahr vollendet. c) Entgegen der Ansicht der Revision gewährt § 5 Nr. 4 Satz 1 MTV Ak a- demiker einen Anspruch auf Altersfreizeiten dem Grunde nach. Dies ergibt die Auslegung (zu den Auslegu n gsgrundsä tzen vgl. etwa BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 103/11 - Rn. 12) . 18 19 20 21 22 23 - 7 - 1 AZR 307/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.U.1AZR307.17.0 - 8 - aa) Bereits der Wortlaut legt die Regelung eine r verbindliche n Anspruch s- berechtigung nahe . § 5 Nr. 4 Satz 1 MTV Akademiker sieht nicht lediglich vor, dass älteren Angestellten Altersfrei zeiten gewährt werden können, sondern b e- Inanspruchnahme, relativiert aber nicht die grundsätzliche A nspruchsberecht i- gung der begünstigten Angestellten. bb) Systematische Erwägungen bestätigen dieses Verständnis. In § 5 Nr. 5 Satz 3 MTV Akademiker haben die Tarifvertragsparteien Angestellte, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes abschließen, von der Gewährung der Altersfreizeiten ausgenommen. Die au s- drückliche Herausnahme einer bestimmten Personengruppe aus dem Anwe n- dungsbereich von § 5 Nr. 4 MTV Akademiker lässt den Schluss zu, dass die Tarifvertragspar teien mit dieser Norm nicht nur unverbindliche Vorgaben für die Gewährung von Altersfreizeiten für ältere Arbeitnehmer machen, sondern eine grundsätzliche Anspruchsberechtigung für derartige Leistungen normieren wol l- ten. cc) Aus dem Um stand, dass § 5 Nr. 4 MTV Akademiker den Umfang der zu gewährenden Altersfreizeiten nicht festlegt, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Tarifvertragsparteien müssen die Arbeitsbedingungen nicht selbst abschließend und in allen Einzelheiten festlegen. Sie können - wie vorli egend - Rahmenb e- dingungen aufstellen und deren Konkretisierung Dritten, insbesondere dem A r- beitgeber oder den Betriebspartnern, überlassen (vgl. BAG 5. August 1999 - 6 AZR 22/98 - zu 2 a der Gründe, BAGE 92, 175 ; 9 . Mai 1995 - 1 ABR 56/94 - zu B I 2 a der Gründe , BAGE 80, 104 ) . 2. Die Teilzeitbeschäftigung des Klägers steht seinem Anspruch auf A l- tersfreizeiten nicht entgegen. a) § 5 Nr. 4 Satz 1 MTV Akademiker gewährt allen unter den persönlichen Geltungsbereich des MTV Akademiker fallenden Angestell ten einen Anspruch auf Altersfreizeiten. In Teilzeit beschäftigte Angestellte, die - wie der Kläger - kein Altersteilzeitarbeitsverhältnis geschlossen haben, sind vom Anspruch auf 24 25 26 27 28 - 8 - 1 AZR 307/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.U.1AZR307.17.0 - 9 - bezahlte Altersfreizeiten nicht ausgenommen. Auch dies zeigt die Auslegung d er Norm. aa) Bereits die sprachliche Fassung von § 5 Nr. 4 Satz 1 MTV Akademiker lässt keinen anderen Schluss zu. Danach hängt die Möglichkeit der Ina n- spruchnahme von Altersfreizeiten nur vom Alter des Angestellten, nicht vom Umfang der zu leistenden Arbe itszeit ab. Soweit die Regelung ergänzend auf n- spruchnahme der Altersfreizeit durch den Angestellten; betriebliche Belange vermögen nicht den generellen Ausschluss aller Teilzeitb eschäftigten vom A n- spruch auf Altersfreizeit zu begründen. bb) Die Systematik unterstützt dieses Verständnis. Nach § 5 Nr. 5 Satz 3 MTV Akademiker sind Angestellte, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes abschließen, ausdrücklich von der Gewährung der Altersfreizeiten ausgenommen. Ein nach den Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes abgeschlossenes Alters teil zeitarbeitsverhältnis erfordert, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber e ine Vereinbarung schlie ßt, au f- g rund derer bis zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente die bi s- herige wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte reduziert wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltersteilzeitG) . Da § 5 Nr. 5 Satz 3 MTV Akademiker lediglich an die Ve r- einbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisse s anknüpft, sind hiervon auch solche Arbeitnehmer erfasst, deren reduzierte Arbeitszeit während der gesa m- ten Dauer der Alters teilzeit nicht unterschiedlich - im sog. Blockmodell - , so n- dern gleichmäßig verteilt ist. Einer s olchen Regelung hätte es nicht bedurft, sol l- ten teilzeitbeschäftigte Angestellte nicht unter § 5 Nr. 4 Satz 1 MTV Akademiker fallen. Ob die darin liegende unterschiedliche Behandlung verschiedener Gru p- pen von Teilzeitarbeitnehmern angesichts der Besonderheiten des Alterstei l- zeitverhältnisses gerechtfertigt ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. b) Aus Nr. 6 Unterabs. 2 Satz 4 GBV ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. a a) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise 29 30 31 32 - 9 - 1 AZR 307/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.U.1AZR307.17.0 - 10 - geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinb arung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur da nn nicht, wenn und soweit ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine tari f- liche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn diese in einem nach seinem räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlic hen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den Geltungsb e- reich dieses Tarifvertrags fällt (st. Rspr., vgl. BAG 15. Mai 2018 - 1 ABR 75/16 - Rn. 17 mwN, BAGE 162, 379) . Die Sperrwirkung greift nicht, soweit es um A n- gele genheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbesti m- mung des Betriebsrats unterliegen (BAG 15. Mai 2018 - 1 ABR 75/16 - aaO) . bb) Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin sind an die Tarifverträge der chemischen Industrie gebunden und fal len unter den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des MTV Akademiker. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. cc) Nr. 6 Unterabs. 2 Satz 4 GBV enthält Regelungen zur Altersfreizeit und damit zu einem Gegenstand, dessen sich bereits die Tarifparteien des MTV Akademiker angenommen haben. Da die GBV nach ihrer Nr. 2 für Leitende die vom persönlichen Geltungsbereich des MTV Akademiker erfasst sind. dd) Ob § 5 Nr. 4 Satz 2 MTV Akademiker den Betriebsparteien die Befugnis einräumt, ergänzende Betriebsvereinbarungen zum Regelungsgegenstand A l- tersfrei zeiten zu schließen, kann dahin stehen. Selbst bei Annahme, die B e- stimmung enthielte eine Tariföffnungsklausel iSd. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wäre der in Nr. 6 Unterabs. 2 Satz 4 GBV enthaltene Ausschluss Teilzeitb e- schäftigter vom Anspruch auf Altersfreizeiten von dieser nicht umfasst. § 5 Nr . 4 Satz 2 MTV Akademiker ermöglicht lediglich nähere Regelungen zur Ausgesta l- tung der Altersfreizeiten, nicht jedoch eine von den tariflichen Vorgaben abwe i- chende Bestimmung des dem Grunde nach anspruchsberechtigten Persone n- kreises. (1) Gemäß § 5 Nr . 4 Satz B vom Arbeitgeber die allgemeinen Regelungen im Betrieb sinngemäß anz u- 33 34 35 36 - 10 - 1 AZR 307/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.U.1AZR307.17.0 - 11 - achlichen Zusammenhang mit Satz 1 bezieht sich der a- mit auf die Erfüllung der - dort dem Grunde nach geregelten - Pflicht des Arbei t- gebers zur Freistellung älterer Angestellter unter Fortzahlung der Vergütung lässt erkennen, dass sich eine den Betrie bsparteien in § 5 Nr . 4 Satz 2 MTV Akademiker eingeräumte Befugnis für den Abschluss ergänzender Regelungen zu Altersfreizeiten nur auf den Umfang sowie die Modalitäten zur Erfüllung des bereits grundsätzlich in § 5 Nr. 1 Satz 1 MTV Akademiker verankerten A n- spruchs bezieht. Hierzu gehören etwa Vorgaben zur Beantragung der Alter s- eines von den Tarifvertragsparteien eingeräumten Anspruchs ist es hingegen, wenn dieser für eine bestimmt e Personengruppe von vornherein ausgeschlo s- sen wird. (2) Der systematische Aufbau von § 5 Nr. 4 MTV Akademiker belegt dies ebenfalls. Während in Satz 1 der Bestimmung festgelegt ist, wem unter welchen Vorrausetzungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Alte rsfreizeiten zusteht, verweist der nachfolgende Satz 2 der Norm für die weiteren Einzelheiten hi n- sichtlich des Umfangs und der Erfüllung dieses Anspruchs auf die allgemeinen Regelungen im Betrieb. (3) Gegen eine den Betriebsparteien in § 5 Nr . 4 Satz 2 MT V Akademiker eingeräumte weitergehende Regelungsbefugnis spricht zudem das Gebot der Normenklarkeit. Wollen die Tarif vertrags parteien den Betriebspartnern nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eine nicht nur die tariflichen Angelegenheiten ergä n- zende, sondern sog ar eine hiervon abweichende Regelungsbefugnis einrä u- men, muss dies mit der gebotenen Deutlichkeit erfolgen. Aus der Tarifnorm muss sich hinreichend klar ergeben, dass die Betriebsparteien im Rahmen ihrer Rechtsetzung die im Tarifvertrag festgelegten Beding ungen abändern dürfen. Hieran fehlt es vorliegend. ee) § 87 Abs. 1 BetrVG steht der danach aus § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG folgenden Sperrwirkung für abweichende Regelungen über den Kreis der für 37 38 39 - 11 - 1 AZR 307/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.U.1AZR307.17.0 - 12 - Altersfreizeiten anspruchsberechtigten Angestellten nicht ent gegen. Da die Rechtsvorgängeri n der Beklagten und diese an den MTV Akademiker gebu n- den sind , liegt eine zwing ende tarifliche Regelung iSv. § 87 Abs. 1 Einleitung s- satz BetrVG vor. c) Entgegen der Annahme der Revis ion hat die Unwirksamkeit von Nr. 6 Untera bs. 2 Satz 4 GBV nicht zur Folge, dass dann - e- trieb iSv. § 5 Nr. 4 Satz 2 MTV Akademiker - der in § 2a Nr. 1 Satz 3 MTV Chemie vorgesehen e Anspruchsausschluss greift. § 5 Nr. 4 Satz 2 MTV Ak a- ge l- tenden oder kraft vertraglicher Bezugnahme auf die Arbeitnehmer anwendbaren Bestimmungen des MTV Chemie. Zudem haben die Parteien des MTV Akad e- miker den Kreis der für Altersfreize iten Anspruchsberechtigten in § 5 Nr. 4 Satz 1 MTV Akademiker selbst geregelt. Daher würde eine - unterstellte - Inb e- zugnahme von § 2a MTV Chemie jedenfalls nicht Nr. 1 Satz 2 und 3 dieser Norm umfassen. 3. Damit steht dem Kläger für die Zeit ab 2016 ein jährlicher Anspruch auf Altersf reizeiten im Umfang der zuletzt noch begehrten 9,6 Tage zu. Die Bekla g- te gewährt - im Rahmen des i hr durch § 5 Nr. 4 Satz 2 M T V Akademiker eing e- räumten Leistungsbestimmungsrechts - den vollzeitbeschäf tigten Angestellten jährlich 12 Arbeitstage bezahlte Alt ersfreizeit. Da der Kläger nicht, wie in Nr. 3.2.3 GBV vorgesehen, an fünf Tagen, sondern nur an vier Tagen in der Woche arbeitet, steht ihm jedenfalls ein anteiliger Anspruch im Umfang von 9,6 Tagen pro Kalenderjahr zu. Unschädlich ist, dass die begehrte Befreiung von der Arbeitspflicht sich auch auf einen anteiligen Arbeitstag bezieht. Nach Nr. 6 Unterabs. 4 Satz 3 GBV muss eine Abwicklung der Altersfreizeit nicht zwingend in ganzen freien Tagen erfolgen. 4. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Klä ger seinen Anspruch auf Altersfreizeiten rechtzeitig iSv. § 5 Nr. 4 Satz n- seinen E - M ail s von Ende 2015 ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger von diesem Recht Gebrauch machen wollte. 40 41 42 - 12 - 1 AZR 307/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.U.1AZR307.17.0 5. Sein Anspruch für die Jahre 2016 bis 2018 ist nicht durch Zeitab lauf untergegangen . Weder der MTV Akademiker noch die GBV sehen eine § 7 Abs. 3 BU rlG vergleichbare Regelung und damit eine Bindung des Anspruchs an das Kalenderjahr vor. Nr. 6 Abs. 4 Satz 1 GBV verlangt l ediglich eine zeitn a- he Abwicklung, regelt aber keinen Verfall der Altersfreizeittage. 6. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers für das Jahr 2016 noch nicht erfüllt. Zwar hat s ie dem Kläger für das Jahr 2016 9,6 freie Arbeitstage gewährt. Dies erfolgt e - wie das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat - jedoch lediglich in Vollzug der noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Entsche i- dung. Vor diesem Hintergrund hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ang e- nommen, dadurch sei keine Erfüllungswirkung eing etreten, weil die Beklagte nicht zu erkennen gegeben habe, den eingeklagten Anspruch endgültig iSv. § 362 BGB erfüllen zu wollen. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revis i- on nicht. II I . Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen, § 97 Abs. 1 Z PO. Schmidt K. Schmidt Ahrendt Klebe Ralf Stemmer 43 44 45
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