Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 7. Juni 2016 Erster Senat - 1 ABR 30/14 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 6. August 2013 - 16 BV 78/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 12. März 2014 - 21 TaBV 6/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Antragsbefugnis - Überprüfung von Betriebsratsbeschlüssen Bestimmung en : ArbGG § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 3; BetrVG § 29 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Leitsatz : Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können im arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren nicht klären lassen, ob der jeweilige Leiter der Betriebsratssitzung das Abstimmungsverhalten anderer Betriebsratsmit- glieder zutreffend g ewürdigt und in der Folge die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Mehrheit der Stimmen richtig festgestellt hat. Hierfür fehlt ihnen die erforderliche Antragsbefugnis. ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 30/14 21 TaBV 6/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7 . Juni 201 6 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller zu 1., Beschwerdeführer zu 1. und Rechtsbeschwerdeführer zu 1., 2. Antragsteller zu 2., Bes chwerdeführer zu 2. und Rechtsbeschwerdeführer zu 2., 3. Antragsteller zu 3., Beschwerdeführer zu 3. und Rechtsbeschwerdeführer zu 3., 4. Antragsteller zu 4., Beschwerdeführer zu 4. und Rechtsbeschwerde führer zu 4., ... 6 . Antragsteller zu 6., Beschwerdeführer zu 6. und Rechtsbeschwerdeführer zu 6 ., - 2 - 1 ABR 30/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0 - 3 - 7 . 8 . hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 7. Juni 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Stemmer für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg v om 12. März 2014 - 21 TaBV 6/13 - werden zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über das Verfahren zur Feststellung des A b- stimmungsergebnisse s bei der Beschlussfassung des Betriebsrats . 1 - 3 - 1 ABR 30/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0 - 4 - D ie Arbeitgeberin (Beteiligte zu 8 . ) beschäftigt in ihrem Betrieb in S e t- wa 20.000 Arbeitnehmer. D ie Antragsteller (Beteiligte zu 1. bis 4. und zu 6.) sind Mitglieder des für diesen Betrieb gebildeten B e triebs rats (Beteiligter zu 7.). Dieser bestand im Jahr 2013 au s 43 Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder kandidierte auf der Liste der I G Metall , die Antra g steller auf anderen Listen . Im Betrieb der Arbeitgeberin werden auf der Grundlage von Betrieb s- ragte des . Diese sollen die Kommunikation zwischen Belegschaft und Betriebsrat gewährleisten und fördern ( sog. Kommunikationsbeauftragte). Vorschläge für d eren Benennung erstellen sechs Koordinationsausschüsse, d ie nach der Rahmengeschäftsordnung des Betriebsrats gebildet werden . Sie kö n- nen auch von Betriebsratsmitgliedern eingereicht werden. In der Sitzung des Betriebsrats vom 11. April 2013, die der stellvertr e- tende Betriebsratsvorsitzende leitete, wurde unter dem Tagesord nungspunkt 2 über Kommunikationsbeauftragte für sechs Betriebsbereiche, für die jeweils ein Vorschlag des betreffenden Koordinationsausschusses sowie ein weiterer von den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern vorlag, durch Mehrheitsbeschl ü s- se abgestimmt . Im Sitzungsp rotokoll ist zu dem Tagesordnungspunkt unter n a- mentlicher Nennung stets aufgeführt, welches Betriebsratsmitglied vor einze l- nen Abstimmungsvorgängen das Sitzungszimmer verlassen hat , zu welchem es wieder zurückgekehrt ist und die Anzahl der da nn anwesenden Betriebs rats mi t- glieder vermerkt . Über die Vorschläge der Koordinationsausschüsse wurde in der Weise abgestimmt, dass zunächst nach Nein - Stimmen und so dann nach Enthaltungen gefragt wurden. Ja - Stimmen wurden nicht ausdrücklich abgefragt. A us d er Differenz der abgegebenen Stimmen zu den bei den sechs Absti m- mungsvorgängen anwesenden Betriebsratsmitgliedern stellte der Sitzungsleiter die Zahl der Ja - Stimmen fest und teilte dies e sowie die damit verbundene A n- nahme des Antrags mit. Das so festgestel lte Ergebnis wurde sodann im Prot o- koll festgehalten. 2 3 4 - 4 - 1 ABR 30/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0 - 5 - Die Antragsteller ha ben die Feststellung der Mehrheit der Stimmen d er anwesenden Mitglieder im Wege der sog. Subtraktionsmethode für unzulässig gehalten. Sie sei betriebsverfassungswidrig und mit allgemeinen demokrat i- schen Grundsätzen nicht aktives und positives Bekenntnis zur Annahme Antrags , da nicht auszuschließen sei, dass anwesende Betriebsratsmitglieder bei der Stimmabgabe abgelenkt seien oder die Zahl der Betriebsratsmitglieder während einer Sitzung schwank e . Die Antragsteller haben zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Betriebsrats vom 11. April 2013, Tagesordnungspunkt 2 der T a- gesordnung, betreffend die Bestellung von Komm u- nikationsbeauftragten unwirksam sind, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. 2. den Betriebsrat zu verpflichten, die in der Sitzung vom 11. April 2013 bestellten Kommunikationsbeau f- trag t en tatsächlich nicht einzusetzen, weiterhin, 3. den Betriebsrat zu verpflichten, bei der Beschlus s- fassung über Anträge durch den Sitzungsleiter die Annahme eines Antrags nur dann festzustellen und bekanntzugeben, wenn die Aufforderung, bekann t- zugeben, wer einem Antrag zustimme, von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Stimmabgabe stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder mit einer positiven aktiven Meinungsäußerung beantwortet wird , hilfsweise, den Betriebsrat zu verpflichten, bei der Beschlus s- fassung über Anträge oder sonstige Beschlussfa s- sungen ohne ausdrückliche Abfrage der Ja - Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder nur dann die Annahme von Anträgen oder sonstigen Beschlus s- fassungen festzustellen, wenn die Zahl der Nein - Stimmen größer ist als die Hälfte der Zahl der anw e- senden Betriebsratsmitg lieder. 5 6 - 5 - 1 ABR 30/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0 - 6 - Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren - unter Erweiterung ihrer Anträge u m den Hilfsantrag zum Antrag zu 3. - weiter . B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die Anträge zu 1. und zu 3. einschließlich des hierzu gestellten Hilfsantrags sind mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der als unechter Hilfsantrag gest ellte Antrag zu 2. fällt nicht zur Entscheidung an. I. Neben den Antragstellern sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat an dem vorlie genden Verfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt. 1. Der Arbeitgeber ist zu beteiligen, weil er durch eine Entscheidun g über die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 16 mwN ) . 2. D ie Beteiligtenstellung des Betriebsrat s ist durch d essen Neuwahl im Jahr 2014 nicht entfallen . N ach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundsatz der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretu n- gen tritt der neu gewählte Betriebsrat in d ie se S tellung ein (BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 24/13 - Rn. 14 mwN) . II. Den Antragstellern fehlt sowohl für den Feststellungsant rag als auch für den Leistungsantrag und den hierzu gestellten Hilfsantrag die notwendige A n- tragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 ArbGG ) . 1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur ins o- weit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht . a) Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines g e- richtlichen Verfahrens zu bestimmen ( § 81 Abs. 1 ArbGG ) . Ein solches kann nur 7 8 9 10 11 12 13 14 15 - 6 - 1 ABR 30/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0 - 7 - derjenige einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Die Antragsbefugnis dien t dazu, Popularklagen auszuschließen. Sie ist geg e- ben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner b e- triebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist rege l- mäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend m acht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 31/03 - Rn. 24; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B III 2 a der Gründe mwN, BAGE 105, 19) . b) Einzelne Mitglieder des Betriebsrat s können gegenüber dem Betrieb s- rat weder die Unwirksamkeit eines Beschlusses noch die Rechtswidrigkeit von Handlungen unabhängig von einem Eingriff in eine eigene betriebsverfassung s- rechtliche Rechtsposition geltend machen. Im Rahmen einer sog. Binnenstre i- tigkeit zwischen dem Betriebsr at und einzelnen seiner Mitglieder streiten die Beteiligten nicht über Individualrechte, sondern über Kompetenzen und Rechte, die dem Betriebsrat als Gremium oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern kraft Gesetzes z ugewiesen sind . Ebenso wie das BetrVG oder das ArbGG dem ei n- zelnen Be triebsratsmitglied kein abstraktes inhaltliches Normenkontrollrecht für vom Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarungen einräumt (BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 18 , BAGE 151, 286) , k a nn es nicht ohne Betroffe n- heit in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition in der S a- che die Feststellung der Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Entscheidungen des Betriebsrats verlangen. Das gilt auch für die Beschlussfassung des B e- triebsrats. Daher ist ein einzelnes Mit glied daran gehindert, die Feststellung e i- nes Abstimmungsergebnisses durch die Sitzungsleitung im Beschlussverfahren überprüfen zu lassen oder ein bestimmtes Abstimmungsverfahren bei der B e- schlussfassung des Betriebsrats zu fordern , sofern es sich nicht auf die Verle t- zung eigener mitgliedschaftlicher Rechte berufen kann . 2. Danach mangelt es bei sämtlichen Rechtsschutzbegehren an einer A n- tragsbefugnis. 16 17 - 7 - 1 ABR 30/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0 - 8 - a) Das be trifft zunächst den Antrag zu 1 . aa) Mit dem Feststellungsantrag wollen die Antragsteller n ach ihrem Vo r- i- kationsbeauftragten am 11. April 2013 in ihr Amt gekommen sind, rechtmäßig Verfa h- ren der Beschlus sfassung über die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten sei unzulässig, weil trotz nicht ausdrücklich abgefragter Ja - Stimmen durch die Sitzungsleitung jeweils die Annahme der einzelnen Anträge der Ko ordination s- ausschüsse festgestellt worden sei. bb) Damit berufen sich die Antragsteller nicht auf die Verletzung einer eig e- nen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition. (1 ) Zu den betriebsverfassungsrecht lich en Rechtspositionen eines B e- triebsratsmitglieds gehören unter anderem das Recht auf Teilnahme an Sitzu n- gen des Betriebsrats, das Rederecht und das Recht auf Stimmabgabe. In das Stimmrecht kann eingegriffen werden, wenn die Sitzungsleitung die Stimma b- gabe nicht oder unzutreffend würdigt. (2) Die Antragsteller machen weder geltend, ihr Sti mmverhalten sei von der Sitzungsleitung unzutreffend festgestellt worden, noch führen sie an, der E r- folgswert ihrer Nein - Stimmen sei verkannt worden , etwa weil nicht genügend andere Betriebsratsmitglieder zugegen gewesen seien, um von einer Mehrheit der Stimmen für eine Antragsannahme ausgehen zu können. Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls wurden zu den einzelnen Abstimmungsvorgängen die jeweils anwesenden Betriebsratsmitglieder und jeweilige Mehrheit der anw e- senden Stimmen ausdrücklich festgestellt. Dem Inhalt des Protokolls sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Vielmehr berufen sie sich darauf, der Sitzungsleiter habe das Verhalten anderer Betriebsratsmitglieder fehlerhaft als Ja - Stimme gewertet und sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder habe 18 19 20 21 22 23 - 8 - 1 ABR 30/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0 - 9 - den zur Abstimmung gestellten Anträgen zugestimmt. Das beanstandete Ve r- halten des Sitzungsleiters betrifft jedoch das Recht auf Stimmabgabe anderer Betriebsratsmitglieder. Eine Beeinträchtigung einer eigenen bet riebsverfa s- sungsrechtlichen Rechtsposition ist damit gerade nicht verbunden. b) An der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt es auch für den Antrag zu 3. und de m hierzu in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag. aa) Mit dem Leistungsantrag - Antrag zu 3 . - soll der Betriebsrat verpflichtet werden, die Annahme eines Antrags in Form eines Beschlusses iS d . § 33 BetrVG nur dann festzustellen, wenn die Sitzungsleitung die Ja - Stimmen zuvor ausdrücklich abgefragt hat. Der in der Rechtsbeschwerde da zu gestellte Hilf s- antrag zielt darauf ab , den Betriebsrat zu verpflichten, bei der Feststellung einer Antragsannahme stets die Ja - Stimmen und bei der einer Antragsablehnung stets die Nein - Stimmen ausdrücklich abzufragen. bb) Auch insoweit machen die Antra gsteller keine eigene n betriebsverfa s- sungsrechtliche n Rechte geltend . Für ihr Begehren , müssten Beschlussfa ssungen des Betriebsrats nach § 33 Abs. 1 BetrVG dem o- kratischen Grundsätzen und in der Folge dem von ihnen geforderten Absti m- mungs verfahren folgen, machen sie keine eigenen Rechte geltend, sondern berufen sich offenkundig auf eine de m Be trVG fernliegende abst rakte Kontrol l- befugnis von Betriebsratsmitgliedern. Nach der Konzeption des Bet rVG steht dem einzelnen Betriebsrat smi t- gl ied ersichtlich keine betriebsverfassungsrec htliche Rechtsposition zu, au f- g rund derer er vom Betriebsrat ein konkret beschriebenes Verfahren zur Fes t- stellung einer Mehrheit iSd. § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangen kann. Der Betriebsrat handelt nach den Bes timmungen des Betriebsverfassungsgesetzes als Kollegialorgan. Die Beschlussfassung nach § 33 Abs. 1 BetrVG dient der förmlichen internen Willensbildung des Betriebsrats (BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 15, BAGE 150, 132) . Die Leitung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auch das Verfahren über die Beschlussfassung leitet und 24 25 26 27 - 9 - 1 ABR 30/14 ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0 dessen Ergebnis festhält. Soweit die Modalitäten des Verfahrens bei der Durc h- führung von Beschlussfassungen festgelegt werden können, obliegt dies z u- nächst durch de n Betriebsratsvorsitzenden als Sitzungsleiter oder ggf. durch den Betriebsrat als Organ. Ein bestimmtes Abstimmungsprozedere sieht das BetrVG dagegen nicht vor. cc) Aufg rund der bereits fehlenden Antragsbefugnis kann dahinstehen, ob der Betriebsrat überha up t passivlegitimiert ist. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist die Sitzungsleitung schließlich dem Betriebsratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu gewiesen . Weiterhin muss der Senat auch nicht darüber befi n- den, ob das in de m i- den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt und damit hinreichend bestimmt ist. Schmidt K. Schmidt Treber Hayen Stemmer 28
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