Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. Juli 2014 Erster Senat - 1 ABR 94/12 - I. Arbeitsgericht Berlin - 44 BV 1243/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 5 TaBV 1168/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Antragsbefugnis - Unbestimmter Feststellungsantrag im Beschluss - verfahren Bestimmungen: ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 2 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 94/12 5 TaBV 1168/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 2. Juli 2014 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 2 2. Juli 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Ri chter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Kunz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 94/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Besc hluss des Land esarbeitsgerichts Berlin - Branden - burg vom 2 5. Oktober 2012 - 5 TaBV 1168/12 - wird z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte bei der Fremdvergabe von Aufträgen und dem Einsatz von Leiharbeitnehmern sowie über die Einla s- sungspflicht für eine tarifersetzende Regelung. Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat der zu 2 . beteiligten Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) . ver.di entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung mehrerer Gewer k- schaften. In einer zuvor von den betroffenen Einzelgewerkschaften mit ihren Gesamtbetriebsräten sowie der Gründungsorganisation von ver.di im April 2001 ä- (GBV EM) heißt es: § 4 Mitbestimmung in personellen und sozialen A n- gelegenheiten (1) Der Betriebsrat hat, soweit in den folgenden Absä t- zen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen pers o- nellen und sozialen Angelegenheiten über das B e- triebsverfassungsgesetz hinaus erweite rt mitzub e- (4) Im Übrigen hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach Maßgabe des jeweils gültigen Betriebsverfa s- sungsgesetzes, soweit nicht eine gesetzliche oder gültige tarifersetzende Regelung besteht. § 5 Einigungsstelle (1) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach § § 3 (3), 4 (1) oder § 7 (1) nicht zustande, entsche i- 1 2 3 - 3 - 1 ABR 94/12 - 4 - det die Einigungsstelle. § 8 Verfahren bei tarifersetzenden Regelungen (1) Solche Regelungen, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrV G fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden, sind aufgrund der fehlenden tarifrechtlichen Ausg e- staltungsmöglichkeiten in ver.di als Gesamtbetrieb s- vereinbarungen zwischen dem Gesamtbetriebsrat (2 ) Können sich die Betriebsparteien nicht über Reg e- lungen gemäß § 8 Abs. 1 verständigen, kann jede Betriebspartei ein Vermittlungsverfahren einleiten. (3) Kommt es im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens nach Absatz (2) nicht zu einer Einigung der B e- triebsparteien, bleibt es jeder Seite unbenommen, entweder die Verhandlungen unmittelbar wieder aufzunehmen oder das Schlichtungsverfahren ei n- z u leiten. (4) Für das Inkrafttreten von Vereinbarungen gem. § 8 (1) gelten folgende Modalitäten: c) Dem Gewerkschaftsrat sind sämtliche sowohl in freien Verhandlungen als auch in einem Vermit t- lungs - oder Schlichtungsverfahren zustande g e- kommenen Ergebnisse vorzulegen. Legt der G e- werkschaftsrat nicht binnen einer angemessenen Frist nach Anhörung beider Betriebsparteien Veto ein, so tritt das Ergebnis als Gesamtbetriebsverei n- barung in Kraft. Wird Veto eingelegt, so sind die Verhandlungen der Betriebsparteien wieder aufzunehmen. (5) Für die Betriebsparteien besteht im Vermittlungs - und im Schlichtungsverfahren Einlassungszwang. § 9 Schlu ß bestimmungen (1) Soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gilt im Übrigen das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweiligen Fa s- sung, das auch ansonsten unberührt bleibt. (2) Die beteiligten Gewerkschaften werden rechtlich verbindlich sicherstellen, dass diese freiwillige B e- - 4 - 1 ABR 94/12 - 5 - triebsvereinbarung ver.di bindet. Dazu wird ver.di nach ihrer Gründung und Eintragung im Vereinsr e- gister dieser Vereinbarung unmittelbar durch eigene Erklärung beitreten. Sobald der neu gebildete G e- samtbetriebsrat in ver.di dieser Vereinbarung ebe n- falls durch schriftliche Erklärung beitritt, tritt diese Vereinbarung für ver.di wirksam in Kraft. ver.di und ihr Gesamtbetriebsrat verhandelten im Jahr 2010 über die Entwicklung neuer Strukturstellenpläne und die Fremdvergabe von Reinigung s- tätigkeiten in den Bildungszentren von ver.di. Der Gesamtbetriebsrat beschloss im April 2010 die Anrufung einer Einigungsstelle für Verhandlungen z um A b- schluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung von Leiharbeit und Fremdvergaben. Die in der Einigungsstelle geführten Verhandlungen blieben e- triebsvereinbarung über den E insatz von Leiharbeitnehmern in den Bildung s- (GBV Leiharbeit BIZ) . In einer Protokollnotiz hielten sie ihre unterschiedlichen Rechtspositionen über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten beim Einsatz von Leiharbeitnehmern und der Fremdvergabe von Aufträgen in den Bildungszentren fest. Weiter heißt es in der Protokollnotiz: r unterschiedlichen Auffassung g e- hen die Betriebsparteien übereinstimmend davon aus, - und/oder Werkverträge (z. B. ko m- plette Vergabe von Fensterreinigung, Winterdienst, Ga r- tenpflege, Wäschereinigung) nicht unter die Regelungen Im Zeitraum Oktober/November 2010 übertrugen die Betriebsräte der von der GBV Leiharbeit BIZ erfassten Bildungszentren dem Gesamtbetriebsrat die Befugnis zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über den Ei n- satz von Leiharbeitnehmern. Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei der Frem d- vergabe von bislang selbst wahrgenomme nen Aufgaben und Tätigkeiten oder deren Übertragung auf Leiharbeitnehmer handele es sich um Gegenstände, die 4 5 6 - 5 - 1 ABR 94/12 - 6 - der durch § 4 (1) GBV EM erweiterten Mitbestimmung unterfielen. Jedenfalls sei ver.di nach § 8 (5) GBV EM verpflichtet, sich insoweit auf Verhandlu ngen über den Abschluss von tarifersetzenden Regelungen einzulassen. Der Gesamtbe triebsrat hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Fremdvergabe, d.h. die Übe r- tragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufg a- ben und Tätigkeiten an einen Dri tten, insbesondere aufgrund von Dienst - oder Werkverträgen, der Mitb e- stimmung in personellen und sozialen Angelegenhe i- ten gem. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in ver.di vom April 2001 unterliegt; 2. festzustellen, dass die Übert ragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten auf die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung (sog. Leiha r- beit) der Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 1 der Ver einb a- rung zur erweiterten Mitbestimmung in ver.di vom April 2001 unterliegt; 3. hilfsweise zu 1. festzustellen, dass Regelungen zur Fremdvergabe, das heißt der Übertragung von bislang selbst wah r- genommenen Aufgaben und Tätigkeiten an einen Dritten, insbesondere aufgrund von Dienst - oder Werkverträgen zu den tarifersetzenden Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in ver.di vom April 2001 zu zählen sind; 4 . hilf sweise zu 2. festzustellen, dass Regelungen zur Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und T ä- tigkeiten auf die Arbeitnehmer eines anderen Arbei t- gebers im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung (sog. Leiharbeit) zu den tarifersetzenden Regelu ngen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in ver.di vom April 2001 zu zählen sind. ver.di hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen entsprochen. Auf die B e- schwerde von ver.di hat das Landesarbeitsgericht die Anträge abgewiesen. Mit 7 8 9 - 6 - 1 ABR 94/12 - 7 - der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat seine bisherigen Haupt - und Hilfsanträge (letztere als Anträge zu 6 . und zu 8. ) weiter. Daneben bea n- tragt er jeweils hilfsweise zum Antrag zu 1 . die Feststellung, dass die Frem d- vergabe der erweiterten Mitbestimmung gem. § 4 (1) GBV EM unterliegt, soweit sie nicht eine Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG darstellt (Antrag zu 3 . ) , dass es der Mitbestimmung gem. § 4 (1) GBV EM unterliegt, wenn Persone n, die nicht zu ver.di in einem Arbeitsverhältnis stehen, gleichwohl aber länger als einen Monat auf dem Gelände des Betriebs tätig sein sollen oder sind (Antrag zu 4 . ) , sowie, dass es der Mitbestimmung gem. § 4 (1) GBV EM unterfällt, wenn Personen, die zu ver.di nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, zusammen mit anderen Beschäftigten an der Verwirklichung des jeweiligen Betriebszwecks im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit arbeiten (Antrag zu 5 . ) . Hilfsweise zum Hauptantrag zu 2 . beantragt der Gesamtbet riebsrat (als Antrag zu 7 . ) festzuste l- len, dass Regelungen für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, soweit sie deren Einsatz in den Betrieben der ver.di betreffen, der Mitbestimmung gem. § 4 (1) GBV EM unterfallen. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Anträge sind sämtlich u n- zulässig. Für die Anträge zu 1 . bis 3 . fehlt dem Gesamtbetriebsrat die Antrag s- befugnis. Die Anträge zu 6 . und 8 . erweisen sich als nicht hinreichend b e- stimmt, während es sich bei den erstmals in der Rechtsbeschwerde erhobenen Anträgen zu 4 . , 5 . und 7 . um unzulässige Antragsänderungen handelt. I. Der Gesamtbetriebsrat verfügt für die Anträge zu 1 . bis 3 . nicht über die notwendige Antragsbefugnis ( § 81 Abs. 1 ArbGG) . 1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsb e- fugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und die Beteili g- tenstellung fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Di e Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines g e- richtlichen Verfahrens zu bestimmen ( § 81 Abs. 1 ArbGG) . Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sei n. Ausnahmen gelten im Fall einer zulässigen 10 11 12 - 7 - 1 ABR 94/12 - 8 - Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen ausz u- schließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gege ben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erschein t (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 15; 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 17) . 2. Danach fehlt dem Gesamtbetriebsrat offensichtlich die Antragsbefugnis für die Anträge zu 1 . und 3. a) Der Gesamtbetriebsrat hat auf Nachfrage des Senats in der Anhöru ng angegeben, mit dem im Antrag zu 1 . verfolgten Begehren solle der Umfang des Mitbestimmungsrechts für die in den Bildungszentren von ver.di errichteten B e- triebsräte bei der Übertragung von bisher von ver.di selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten festgestellt werden. Es gehe ihm um die Klärung der Frage, ob die Einzelbetriebsräte der Bildungszentren ein nach § 4 (1) GBV EM Fremdvergabe beanspruchen können. In gegenständlich er Hinsicht solle der Antrag zu 1 . m- menhang mit der Fremdvergabe durchgeführt werden. Mit dem zum Antrag zu 1 . erhobenen Hilfsantrag zu 3 . werde dieses Begehren auf Maßnahmen von ver.di außerhalb von Betriebsänderungen iSd. § 111 BetrVG beschränkt. Der Gesamtbetriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat ferner klargestellt, dass er bei der mit den Anträgen zu 1 . und 3 . angestrebten gerichtli chen Klärung keine eigene Rechtsposition verfolgt, sondern eine nach § 50 Abs. 2 BetrVG durch Auftrag begründete Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte wahrnehme. b) Der erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellte Hilfsantrag zu 3 . ist zulässig. Es ha ndelt sich um eine Beschränkung des Antrags zu 1 . , die gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung darstellt und damit auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch statthaft ist (BAG 3 0. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 14, BAGE 128, 92) . 13 14 15 - 8 - 1 ABR 94/12 - 9 - c) Der Gesamtbetriebs rat kann seine Antragsbefugnis in Bezug auf die Anträge zu 1 . und 3 . nicht auf eine ihm von den Einzelbetriebsräten übertrag e- ne Zuständigkeit stützen. Die Betriebsräte der von ver.di betriebenen Bildung s- zentren haben den Gesamtbetriebsrat nicht zur Klärung ihrer mitbestimmung s- rechtlichen Position beauftragt, die Gegenstand der Anträge zu 1 . und 3 . ist. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 BetrVG liegen nicht vor. Danach kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtb e- tr iebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Durch die GBV EM werden nur die Beteiligungsrechte der Betriebsräte gegenüber dem B e- triebsverfassungsgesetz im Verhältnis zu ver.di erweitert, während die in § 50 BetrVG normierte Zuständigkeits verteilung zwischen den bei ver.di errichte te n Arbeitnehmervertretungen unberührt bleibt. aa) Nach § 4 (1) Satz 1 GBV EM hat der Betriebsrat, soweit in den folge n- den Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und sozi a- len Angelegenheiten über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mi t- zubestimmen. Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach § 4 (1) GBV EM nicht zustande, entscheidet nach § 5 (1) Satz 1 GBV EM die Einigungsste l- le. Deren Spruch ersetzt die Einigung zwischen ver.di und dem Betriebsrat. E i- ne solche Rechtsfolge haben die Beteiligten zwar nicht ausdrücklich in die GBV EM aufgenommen. Sie folgt aber aus § 4 (4) GBV EM, wonach der Betriebsrat nach Maßgabe des gültigen Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen hat. Diese Bezugnahme umfasst auch die in § 87 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Ko n- fliktlösung durch den Spruch einer Einigungsstelle. Mit den Regelungen in § § 4, 5 (1) Satz 1 GBV EM haben ver.di und der Gesamtbetriebsrat dessen Beteil i- gungsrechte und die der örtlich en Betriebsräte über das Betriebsverfassung s- gesetz hinaus erweitert. Mit dieser Ausweitung der Beteiligungsrechte in § 4 (1) Satz 1 GBV EM ist jedoch keine Änderung der zwingenden gesetzlichen Z u- ständigkeitsregelung in § 50 BetrVG verbunden (BAG 1 0. Dezemb er 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 28 f.) . bb) Die Betriebsräte der Bildungszentren haben dem Gesamtbetriebsrat nicht die mit den Anträgen zu 1 . und 3 . beabsichtigte Feststellung des Mit - 16 17 18 - 9 - 1 ABR 94/12 - 10 - bestimmungsrechts aus § 4 (1) GBV EM übertragen. Nach den zu den Verfa h- ren sakten gereichten Beschlüssen aus dem Oktober/November 2010 ist der Gesamtbetriebsrat von den Einzelbetriebsräten nur zur Verhandlung und zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbei t- nehmern in den Bildung szentren nebst dar in enthaltene n Verfahrensregelungen beauftragt worden. Die Einleitung eines Beschlussverfahrens über den Umfang der Mitbestimmungsrechte bei der Fremdvergabe von bisher von ver.di selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten ist von einer solchen Beauftr a- gung nicht umfasst. d) Ob die Anträge zu 1 . und 3 . auch aus anderen Gründen unzulässig sind, bedarf danach keiner Entscheidung. 3. An der Antragsbefugnis fehlt es auch in Bezug auf den Antrag zu 2. a) Nach seinen Ausführungen in der Anhörung vor dem Se nat möchte der Gesamtbetriebsrat mit diesem Antrag die Feststellung erreichen, dass die in der GBV Leiharbeit BIZ enthaltenen Regelungsgegenstände der erzwingbaren Mi t- bestimmung der in den Bildungszentren errichteten Betriebsräte unterliegen. b) Die Vorau ssetzungen des § 50 Abs. 2 BetrVG für eine gewillkürte Ve r- fahrensführung liegen auch für diesen Antrag nicht vor. Die Einzelbetriebsräte haben dem Gesamtbetriebsrat nicht die Einleitung eines Beschlussverfahrens mit dem vom Antrag zu 2 . erfassten Verfahrensgegenstand übertragen. Die im Verfahren vorgelegten Beschlüsse aus dem Zeitraum Oktober/November 2010 sind nach ihrem Wortlaut auf die Zuständigkeit für den Abschluss der GBV Leiharbeit BIZ beschränkt. Diese ist vom Gesamtbetriebsrat b ereits im Septe m- ber 2010 verhandelt und unterzeichnet worden. Hiermit hat seine Beauftragung geendet. Schon deshalb fehlt ihm die Antragsbefugnis für die Durchführung des erst im Januar 2011 eingeleiteten Beschlussverfahrens über das Bestehen e i- nes Mitbest immungsrechts beim Einsatz von Leiharbeitnehmern. II. Die auf Feststellung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss von tarifersetzenden Regelungen gerichteten Anträge zu 6 . und 8 . 19 20 21 22 23 - 10 - 1 ABR 94/12 - 11 - sind unzulässig. Sie genügen nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitg e- genstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Recht s- kraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genomm e- ne Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm ver langt wird (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14) . Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser de s- halb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Ant rag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht b e- jaht oder verneint worden ist (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 15) . Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sic h aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem i m Antrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl. BAG 1 1. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 13) . Genügt ei n Antrag - ggf. nach e i- ner vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (BAG 1 4. September 2010 - 1 ABR 32/09 - Rn. 14) . 2. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die gerichtliche Festste l- lung eines Regelungsgegenstands, für den der Gesamtbetriebsrat einen Ve r- handlungsanspruch nach § 8 (1) und (5) GBV EM geltend macht. Nach § 8 (1) Satz 1 GBV EM sind aufgrund der fehlenden tarifrechtl i- chen Ausgestaltungsmöglichkeiten für die bei ver.di Beschäft igten solche Reg e- lungen, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden, als G e- samtbetriebsvereinbarungen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bu n- desvorstand zu verein baren. Können sich die Betriebsparteien über tariferse t- 24 25 26 - 11 - 1 ABR 94/12 - 12 - zende Regelungen iSd. § 8 (1) GBV EM nicht verständigen, kann jede B e- triebspartei ein Vermittlungsverfahren ( § 8 [2] GBV EM) und im Fall einer Nich t- einigung ein Schlichtungsverfahren ( § 8 [3] GBV EM) e inleiten. Nach § 8 (5) Satz 1 GBV EM besteht in beiden Verfahren für die Betriebsparteien Einla s- sungszwang (BAG 1 0. Dezember 2013 - 1 ABR 39/1 2 - Rn. 41) . Aus diesem Grund muss - wie im Einigungsstellenverfahren ( § 76 BetrVG) - der Regelung s- gegenstand für die beabsichtigte tarifersetzende Regelung mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet werden, um beiden Beteiligten zu verdeutlichen, über welche Maßnahme im Konfliktfall eine Entscheidung herbeigeführt werden kann. 3. Diesen Anforderungen werden die Anträ ge des Gesamtbetriebsrats nicht hinreichend bestimmt. a) Nach seinem Wortlaut ist der Antrag zu 6 . auf die Feststellung gerichtet, dass die Fremdvergabe zu den tarifersetzenden Regelungen gem. § 8 (1) GBV EM gehört. Der Begriff der Fremdvergabe soll dabei die Übertragung von bi s- lang von ver.di selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten an einen - oder We rkverträgen erfolgt. Nach den zur Auslegung des Antrags zu 1 . geg e- benen Erläuterungen des Gesamtbetriebsrats beansprucht dieser auch mit dem Antrag zu 6 . die Feststellung seines Beteiligungsrechts nach § 8 (1) GBV EM bei allen denkbaren Maßnahmen von ver.d i im Zusammenhang mit der Übe r- tragung von bisher selbst aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten auf Dritte. E i- ne solche Formulierung beschreibt aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit die abstrakten Kriterien, durch die der Gegenstand für eine tarifersetze nde Reg e- lung zur Fremdvergabe begrenzt wird. Die Antragsformulierung lässt schon nicht erkennen, welche Handlungen von ver.di vor Abschluss einer vertragl i- chen Vereinbarung mit einem Dritten zu welchem Zeitpunkt eine Beteiligung s- pflicht auslösen sollen. So kann etwa nicht bestimmt werden, ob von dem B e- griff der Fremdvergabe auch die einzelfallabhängige Übertragung einer Pr o- zessvertretung durch einen von ver.di beauftragten Rechtsanwalt oder die fal l- 27 28 - 12 - 1 ABR 94/12 - 13 - bezogene Postbeförderung durch einen Dritten umfasst ist. Ü berdies führt die Rechtskraft in Bezug auf die Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarung, die ver.di mit einem Dritten schließt, nicht eindeutig feststellbar ist. Einen betriebl i- ch en Anlassfall, der das mit dem Antrag verfolgte Begehren verdeutlichen kön n- te, hat der Gesamtbetriebsrat nicht vorgetragen. Dieser hat auch nicht darg e- tan, dass zwischen den Beteiligten ein übereinstimmendes Verständnis über besteht. Er hat dies zwar in der Beschwe r- deinstanz begründungslos behauptet, auf ein entsprechendes Bestreiten von ver.di seinen Vortrag aber nicht ergänzt. Angesichts der Protokollnotiz zur GBV Leiharbeit BIZ hätte es überdies besonderer Ausführungen des Gesamtb e- erläutern und klarzustellen, ob auch diese de m Antrag zu 6 . unterfallen sollen. b) Die fehlende Bestimmtheit des von Antrag zu 8 . umfassten Regelung s- gegenstands führt gleichfalls zu dessen Abweisung als unzulässig. Selbst wenn der im Antragswortlaut verwandte Begriff der Arbeitnehmerüberlassung iSd. Begrifflichkeiten des AÜG verstanden würde und hiermit die Überlassung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung an ver.di v on einem Verleiher bezeichnet w ä- re, stünden der zeitliche Umfang und Inhalt des Gegenstands der angestrebten tarifersetzenden Regelung iSd. § 8 (1) GBV EM nicht mit der gebotenen Ei n- deutigkeit fest. So hat etwa der Gesamtbetriebsrat auf Nachfrage des Senat s in der Anhörung nicht angeben können, ob von dem Antrag zu 8 . auch der Einsatz eines Leiharbeitnehmers erfasst sein soll, der einzelfallbezogen erfolgt, etwa weil ein Arbeitnehmer von ver.di seine Arbeitsaufgaben wegen Erreichen s der Höchstarbeitszeitgre nze oder in seiner Person liegende r Gründe zeitweise nicht mehr erfüllen kann. III. Bei den vom Gesamtbetriebsrat in der Rechtsbeschwerde erstmals g e- stellten Hilfsanträgen zu 4 . , 5 . und 7 . handelt es sich um unzulässige Antrag s- änderungen. 1. Antragserwei terungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der Anh ö- 29 30 31 - 13 - 1 ABR 94/12 - 14 - rung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der B eteiligten die Entsche i- dungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht ( § 559 ZPO) . Eine Ausna h- me hat das Bundesarbeitsgericht dann anerkannt, wenn der geänderte Sacha n- trag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteil igten gegen die Antragsänderung oder - erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die V o- rinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen h a- ben. In diesen Fällen ist es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, den Beteiligten eine andernfalls erforderliche Zurückverweisung an das Landesa r- beitsgericht oder gar eine erneute erstinstanzliche Anrufung der Gerichte für Arbei tssachen zu ersparen (BAG 1 5. April 2014 - 1 ABR 80/12 - Rn. 18) . 2. Danach sind die Hilfsanträge zu 4 . , 5 . und 7 . unzulässig. Mit diesen wird jeweils ein neuer Sachverhalt in das Rechtsbeschwerdeverfahren eing e- führt, über den der Senat auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroff e- nen Feststellungen nicht entscheiden kann. Mit dem Antrag zu 4 . soll die Beteiligungspflicht nach § 4 (1) GBV EM festgestellt werden, wenn Personen, die nicht zu ver.di in einem Arbeitsverhäl t- nis stehen, auf deren Betriebs gelände länger als einen Monat tätig sein sollen oder sind. Gegenstand des Feststellungsantrags zu 5 . ist das Mitbestimmung s- recht bei der Zusammenarbeit von solchen Personen mit ver.di - Beschäftigten zur Verwirklichung des jeweiligen Betriebszwecks im Rahme n weisungsgebu n- dener Tätigkeit. Der Antrag zu 7 . ist gerichtet auf die Feststellung des Beteil i- gungsrechts nach § 4 (1) GBV EM für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in Betrieben von ver.di. Anders als in den Anträgen zu 1 . und 2 . möchte der Gesamtbet riebsrat eine Klärung des Mitbestimmungsrechts zu Gunsten der Einzelbetriebsräte für Beschäftigungsformen von Drittpersonal erreichen, die sich unabhängig von den von ver.di bisher wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten vollziehen. In Bezug auf diese Stre itgegenstände haben die Vor - instanzen jedoch keine Tatsachenfeststellungen getroffen. 32 33 - 14 - 1 ABR 94/12 3. Daneben ist weder offensichtlich noch vom Gesamtbetriebsrat geltend gemacht, dass die geänderte Antragstellung auf einem in den Vorinstanzen nach § 139 Abs. 1 ZPO zwa r gebotenen, aber dennoch unterbliebenen Hinweis beruht. IV. Da sich die Anträge des Gesamtbetriebsrats insgesamt als unzulässig erweisen, muss der Senat nicht die von den Vorinstanzen unterlassene Aufkl ä- rung nachholen, ob die in § 9 (2) GBV EM bestimmten Voraussetzungen für das Wirksamwerden der von den Gründungsgewerkschaften von ver.di und ihren Einzelbetriebsräten abgeschlossenen GBV EM vorliegen. Schmidt K. Schmidt Koch Hromadka Olaf Kunz 34 35
Full & Egal Universal Law Academy