Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. Februar 2015 Erster Senat - 1 ABR 41/13 - ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR41.13.0 I. Arbeitsgericht Lüneburg Beschluss vom 24. Oktober 2012 4 BV 5/12 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 29. April 2013 - 8 TaBV 126/12 Nein Entscheidungsstichwort: Antragsbefugnis Bestimmung: ArbGG § 81 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR41.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 41/13 8 TaBV 126/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Februar 2015 BESCHLUSS Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung am 17. Februar 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bunde s- arbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Benrath für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 41/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR41.13.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 2013 - 8 TaBV 126/12 - aufgehoben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lüne burg vom 24. Oktober 2012 - 4 BV 5/12 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Dotierung eines betrieb - lichen Fonds. Die tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der metall - verarb eitenden Industrie . Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in L etwa 480 Arbei t- nehmer. In diesem ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. Die Arbeitgeberin führte z um 1. April 2011 den Entgelt - Rahmen - tarifvertrag für die Beschäftigten in der niedersächsischen Metallindustrie (ER TV ) ein. Zuvor waren die in den Tarifrunden der Jahre 2002 und 2004 ve r- einbarten ERTV - Strukturkomponenten in einem Anpassungsfonds angesa m- melt worden. Nach § 4 Buchst. e des Tar - Anpassungsfonds für Dezember 2003 (ERTV - APF) sind die im ERTV - Anpassungsfonds befindlichen Beträge entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERTV - Einführu ng od er - entsprechend einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung - zur Au s- zahlung an die Beschäftigten zu verwenden. Im Januar 2012 verständigten sich die Beteiligten über die Verwendung des im ER TV - Anpassungsfonds befindlichen Betrags von 1.567.821,00 Euro. Die betrieblichen Kosten der ERTV - Einführung b etrugen 241.635,49 Euro. Am 13. Januar 2012 unterrichtete die Arbeitgeberin die Belegschaft in eine m von ihr und zwei Betriebsratsmitgliedern unter zeichneten Aushang über die Aus za h- 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 41/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR41.13.0 - 4 - lung de s verbleibenden Betrags von 1.326.185,51 Euro mit der Januarabrec h- nung 2012 . Mit einem weiteren Aushang vom 29. Februar 2012 informierte die A r- beitgeberin die Belegschaft über einen aus ihrer Sicht bei der Ermittlung des aus zuzahlenden Guthabens aufgetretenen Fehler und kündigte eine entspr e- chende Rückforderung mit der nächsten Entgeltabrechnung an. Der Betriebsrat hat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren ei n- geleitet und zuletzt beantragt festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, in den an die Anspruchsberechtigten zur Auszahlung komme n- d en ERTV - Anpassungsfond s gemäß § 4 Buchst. b 2. Absatz TV - ERTV - APF einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.326.185,51 Euro einzustellen, hilfsweise, festzustellen, d ass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, in den an die Anspruchsberechtigten zur Zahlun g kommenden ERTV - Anpassungsfond s gemäß § 4 Buchst. b 2. Absatz TV - ERTV - APF einen Gesamtbetrag einzustellen, von dem keine Beträge abgezogen werden dürfen, die den B e- schä ftigten, die im Rahmen eines Teilbetriebsüberganges der Schmiede auf die Firma H GmbH am 1. April 2007 zugerechnet werden. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung des an die Bele g- schaft zu verteilende n Betrag s aus dem ERTV - Anpassungsfonds sei versehen t- lich der im Jahr 2007 erfolgte e- rücksichtigt geblieben. Das Arbeitsgericht hat d ie Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Hauptantrag entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde des Betriebsrats gegen die antragsabweisende Entscheidung des 5 6 7 8 9 10 - 4 - 1 ABR 41/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR41.13.0 - 5 - Arbeitsgerichts zu Unrecht entsprochen. Die Anträge sind auch nach der geb o- tenen Auslegung unzulässig. I. Der Hauptantrag bedarf der Auslegung . 1. Dieser ist nach seinem Wortlaut auf die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgeberin gerichtet, in den ERTV - Anpassungsfonds einen Betrag von 1.326.185,51 Euro einzustellen . Um eine solche Verpflichtung geht es dem B e- triebsrat jedoch nich t. Die Arbeitgeberin hat sogar d en darüber hinausgehenden Betrag von 1.567.821,00 Euro in den ERTV - Anpassungsfonds eingestellt und abzüglich der betrieblichen Kosten für die Einführung des E RTV nach Absti m- mung mit dem Betriebsrat ausgezahlt. Dies ist zwisc hen den Beteiligten unstre i- tig. 2. Mit der Klärung des in den ERTV - Anpassungsfonds ein zu stell enden Betrags soll nach dem Willen des Betriebsrats auch nicht eine Vorfrage eines gegenwärtigen betriebsverfassungsrechtlichen Konflikts zwischen den B e- triebspar teien einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden. Ein Beteil i- gungsrecht aus dem Betriebsverfassungsgesetz mach t der Betriebsrat nicht geltend. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen streb t dieser auch nicht den Abschluss einer Betriebsverein barung über die Verteilung und Au s- zahlung des Guthabens aus dem ERTV - Anpassungsfonds an. Nach § 4 Buchst. e ERTV - APF sind d ie auf dem ERTV - Konto befindlichen Beträge nach Abzug der für die Einführung des ERTV betrieblichen Kosten entsprechend e i- ner Regelung in einer Betriebsvereinbarung an diejenigen Beschäftigten ausz u- zahlen, die zum Aufbau des ERTV - Anpassungsfonds beigetragen haben. Mit dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien zwar den Betriebsparteien die Verteilung des ERTV - Anpassung sfonds auf die Belegschaftsmitglieder übertr a- gen. Einer Betriebsvereinbarung, die nach dem Tarifinhalt ausschließlich die Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises und d ie Auszahlung des Guthabens an die begünstigten Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, bedarf es aber nicht mehr. Die Beteiligten haben sich bereits auf die Verteilungsgrun d- sätze und die Auszahlung des Guthabens verständigt. D ie Arbeitgeberin hat entsprechend dem Aushang vo m 13. Januar 2012 d ie auf die anspruchsberec h- 11 12 13 - 5 - 1 ABR 41/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR41.13.0 - 6 - tigten Arbeitnehmer entfallenden Beträge aus dem ERTV - Anpassungsfonds vorbehaltlos an diese ausgezahlt. Dass es danach noch einer normative n R e- g e lung über die Verwendung des Guthabens bedarf, ist nicht ersichtlich. G e- genteiliges hat auch der Betriebsrat in der Anhörung vor d em Senat nicht ge l- tend gemacht. 3. Der Betriebsrat stützt sein Begehren auch nicht auf eine mit der Arbei t- geberin abgeschlossene Vereinbarung. Die Beteiligten haben sich zwar nach ihrem insoweit übereinstimmenden Vortrag über die Verteilung und Auszahlung des Guthaben s aus dem ERTV - Anpassungsfonds auf die anspruchsberechti g- ten Belegschaftmitglieder verständigt. Ob dies in Form einer Regelungsabrede oder in anderer Form erfolgt ist, vermag der Senat angesichts der fehlenden Feststellungen der Vorinstanzen n icht zu beurteilen. Ebenso haben die Beteili g- ten keinen darauf gerichteten Vortrag gehalten. Einer hierauf gestützten Z u- rückverweisung bedarf es indes nicht. Der Betriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass er mit der angestrebten Entscheidung über die Auslegung des ERTV - APF die Rechtslage in Bezug auf die von der Arbeitgeb e- rin angekündigten Rückforderungen klären möchte. Dies entspricht auch se i- nem schriftsätzlichen Vorbringen in den Vorinstanzen. Für dieses An tragsziel ist eine etwaige zwischen den Beteiligten abgeschlossene Regelungsabrede über die Verteilung und Auszahlung des Guthabens aus dem ERTV - Anpassungs - fonds ohne Bedeutung. II. Für den so verstandenen Hauptantrag fehlt dem Betriebsrat die A n- tragsbefu gnis (§ 81 Abs. 1 ArbGG) . 1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsb e- fugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ausnahmen gelten nur im Fall einer zulässigen Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfa h- ren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularkl a- gen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur geg e- ben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollekti v- rechtlichen Rechtsposition bet roffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der 14 15 16 - 6 - 1 ABR 41/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR41.13.0 Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 94/12 - Rn. 12) . 2. Danach fehlt es an der Wahrnehmung einer eigenen Rechtsposi tion des Betriebsrats. Die von ihm angestrebte gerichtliche Entscheidung über die Frage, ob die Arbeitgeberin berechtigt ist , nach der Auflösung des ERTV - Anpassungsfonds Beträge von den Arbeitnehmern teilweise zurückz u- fordern, betrifft nur das Rechtsverhäl tnis der Arbeitsvertragsparteien, dessen Inhalt der Betriebsrat nicht zur gerichtlichen Entscheidung stellen kann. III. Auch der Hilfsantrag ist unzulässig. Er ist trotz der anderslautenden Formulierung letztlich auf das gleiche Antragsziel wie der Haupt antrag gerichtet. Danach fehlt es auch für den Hilfsantrag an der erforderlichen Antragsbefugnis. Schmidt K. Schmidt Koch H. Schwitzer Benrath 17 18
Full & Egal Universal Law Academy