Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 7. Mai 2019 Erster Senat 1 ABR 54/17 - ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 2. Februar 2017 - 29 BV 23/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 16. November 2017 - 7 TaBV 3/17 - Entscheidungsstichwort e : Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfec h- tung wegen Unterdotierung - vom Landesarb - unwirksamkeit des Spruchs ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 54/17 7 TaBV 3/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Mai 2019 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 7. Mai 2019 durch die Richterin am Bundes arbeitsgericht K. Schmidt als Vorsitzende , die Richterin nen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Benrath für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgebe rin wird - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats - der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2017 - 7 TaBV 3/17 - teilweise aufgehoben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hambu rg vom 2. Februar 2017 - 29 BV 23/16 - wird insgesamt zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines durch Einigungsste l- lenspruch beschlossenen Sozialplans. Die zu einem inhabergeführten Konzern gehö rende Arbeitgeberin u n- terhielt im Hamburger Hafen einen Terminalbetrieb für den Umschlag von ko n- ven tionellem Stückgut und Projektladung. Im Jahr 2009 vereinbarte sie mit der H (HPA), dass die bis Ende 2028 laufenden Pach t verträge über die genutzten Terminalflächen vorzeitig gelöst werden können. Hier für erh ielt die Arbeitgeb e- rin in den folgenden Jahren finanzielle Ausgleich s leistungen. Ende 2012 ve r- einbarte s ie mit der HPA , die Pachtverhältnisse zum 31. Dezember 2016 zu beenden. Di e Arbeitgeberin entschied , ihren Betrieb zu die sem Zeitpunkt stillz u- legen. Die daraufhin gebildete Einigungsstelle beschloss am 14. September autet auszugsweise: § 1 Persönlicher Geltungsbereich, Ausschlusstatb e- stände (2) Keine Leistungen nach den Bestimmungen dieses S o- zialplans erhalten Mitarbeiter (Ausschlusstatbestände), 1 2 3 - 3 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 4 - * die aus Gründen ausscheiden, die nicht mit der Stilll e- gung des Betriebes zusammenhängen, insbesondere Mi t- arbeiter, ** die entweder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder im Anschluss an eine mögliche Bezugnahme von Arbeitslosengeld I (u n- abhängig von der tatsächlichen Bezugnahme des Arbeitslosengeldes) eine Altersrente (gekürzt oder ungekürzt) aus der gesetzlichen Rentenversicherung r- e- hinderte Menschen gemäß § § 37, 236a SGB VI s o- wie eine Altersrente für Frauen gem. § 237a SGB VI außer Betracht bleibt. § 4 Abfindung (1) Mitarbeiter, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses kein Arbeitsplatzangebot im Sinne des § 3 erhalten haben, und infolge der Stilllegung des Be trieb e s aus dem Arbeitsver hältnis ausscheiden, erhalten - vorbehaltlich der Ausschlusstatbestände - eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Die Abfindung setzt sich zusammen aus einem Zuschlag für Zuschlag für schwerbehinderte Mitarbeiter ... (2) Der Grundbetrag der Abfindung berechnet sich nach folgender Formel: Betriebszugehörigkeit Bruttomonatsentgelt x Faktor ... (5) Der Faktor der Berechnung beträgt je nach Altersgru p- pe: Alter bis 45,99 46 bis 52,99 53 bis 60,99 ab 61 Faktor 0,15 0,25 0,32 0,25 (6) Für jedes zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses noch unterhaltsberechtigte Kind wird ein einmaliger Zuschlag von 2.500,00 gezahlt. - 4 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 5 - (7) Mitarbeiter, bei welchen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Grad der Behinderung fes t- gestellt wurde, erhalten einen Zuschlag. Dieser beträgt je vollendete 10 Der vom Vorsitzenden unterzeichnete Einigungsstellenspruch wurde dem Betriebsrat am 22. September 2016 zugeleitet. Die Arbeitgeberin be schäftigte zuletzt noch etwa 60 Mitarbeiter. Zwei Drittel hiervon waren gewerbliche Arbeitnehmer, die Übrigen technische und kaufmännische Angestellte. Deren durchschnittliche Beschäftigungszeit betrug in der Altersgruppe bis zu 45,99 Jahre etwa 5,8 Jahre, in der Altersgruppe 46 bis 52,99 Jahre ungefähr 24,5 Ja hre, in der Gruppe 53 bis 60,99 Jahre etwa 27 Jahre und in der Grupp e ab 61 J ahre etwa 32, 2 Jahre. Die Arbeitgeberin kündigte im November 2016 die Arbeitsverhältnisse der noch bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen zum Ende des Jahres. Nach dem Rahmentarifvertrag für die Haf enarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe und dem Manteltarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten in den Hamburger Hafenbetrieben beträgt die - ansonsten je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und ggf. Alter längere - s- ende. Mit am 5. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag hat der Betriebsrat den Spruch angefochten. Er hat geltend gemacht, der Spruch überschreite die Grenzen des der Einigungsstelle eingeräumten Erm essens. Er bewirke keine substantielle Milderung der den Arbeitnehmern durch die B e- triebsschließung verursachten Nachteile. Vor allem den älteren Mitarbeitern drohe eine lange Arbeitslosigkeit. Obwohl der Großteil der rentennahen Arbei t- nehmer nach Ablauf d es Arbeitslosengeldbezugs nur eine Rente mit Abschl ä- gen in Anspruch nehmen könne, erhielten diese keine Abfindung. Dies stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Ermessensfehlerhaft habe die Ein i- gungsstelle bei der Bemessung des Sozialplanvolumens die der Arbeitgeberin von der HPA gewährten Ausgleichsleistungen nicht berücksichtigt. Zu Unrecht habe sie allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeberin und nicht 4 5 6 7 - 5 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 6 - im Wege eines Bemessungsdurchgriffs auf die des herrschenden Unterne h- men s u nd des mittelbar herrschenden Gesellschafters abgestellt. Auch habe sie den Anspruch des Betriebsrats auf rechtliches Gehör verletzt. Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan vom 14. S eptember 2016, zugestellt am 22. September 2016, unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Betrieb s- rats - festgestellt, dass § 1 Abs. 2 des Sozialplans unwirksam ist, soweit er A r- beitnehmer, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld eine vorzeitige Alter s- rente in Anspruch nehmen können, von der Zahlung einer Abfindung au s- schließt. Mit der Rechtsbeschwerd e verfolgt der Betriebsrat seinen darüber hi n- ausgehenden Antrag weiter. Die Arbeitgeberin erstrebt mit ihrer Rechtsb e- schwerde die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg, die Rechtsb e- schwe rde des Betriebsrats bleibt hingegen erfolglos. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der zulässige Feststellungsantrag des Betriebsrats in vollem Umfang unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. Da eine gerichtliche Entscheidung über die Wi rksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle feststellende und nicht recht s- gestaltende Wirkung hat, ist der Antrag zutreffend auf die Feststellung der U n- wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 12/14 - Rn. 10 mwN, BA GE 154, 313) . II. Der Antrag des Betriebsrats ist jedoch unbegründet. Der Spruch der Einigungsstelle ist wirksam. 1. Die Einigungsstelle war zur Aufstellung eines Sozialplans zuständig. Die Arbeitgeberin, die in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigte, hat 8 9 10 11 12 13 14 - 6 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 7 - eine Betriebsänderung in Form der Betriebsstilllegung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG vorgenommen. 2. Entgegen der vom Betriebsrat in der Rechtsbeschwerde geäußerten Annahme hat die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag erfü llt. Sie hat einen Sozialplan iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aufgestellt. Ob dieser einen ang e- messen en Ausgleich iSv. § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG enthält, ist eine Frage der Einhaltung der Ermessensgrenzen. 3. Der Spruch der Einigungsstelle verstößt nicht gegen das dieser in § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG eingeräumte Ermessen. Die Regelungen des Sozialplans verletzen die Untergrenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch nicht. Dies gilt auch, soweit rentennahe Arbeitnehmer von Abfindungen ausgeschlossen we r- den. Dies führt weder zu einer Ermessensüberschreitung noch verstößt es vo r- liegend gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrun d- satz nach § 75 Abs. 1 BetrVG iVm. § § 1, 7 Abs. 1 AGG. a) Der Betriebsrat ist mit dem Vorbringen eines Ermessensver stoßes nicht n ach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG ausgeschlossen. Er hat den ihm am 22. September 2016 zugeleiteten Spruch der Einigungsstelle mit einem am 5. Oktober 2016 b eim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag und damit inne r- halb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Erhalt gerichtlich angefoc h- ten. b) Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 Satz 4, § 112 Abs. 5 BetrVG ist, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange des Unternehmens auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist. Die Frage, ob die der Einigung s- stelle gezogenen Grenzen des Ermessens eingehalten sind, unterliegt der u n- eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht . Maßgeblich ist allein d ie getroffene Regelung. In ihr - als Ergebnis des Abwägungsvor - gangs - muss e ine Überschreitung der Grenzen des Ermessens liegen. Auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen kommt es nicht an (vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 15 mw N) . Daher ist es ohne Bedeutung, 15 16 17 18 - 7 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 8 - ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind und eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG 14. Janu ar 2014 - 1 ABR 49/12 - Rn. 23) . Eine Überprüfung des Spruchs der s - wie vom B e- triebsrat gefordert - findet nicht statt . Dem steht b ere its der Wortlaut von § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG entgegen (vgl. dazu ausf. BAG 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - zu B IV 2 der Gründe , BAGE 40, 107 ) . Daher kommt es auch nicht d a- rauf an, ob die Einigungsstelle - wie vom Betriebsrat geltend gemacht - wesen t- liche Gesichtspunkte übersehen hat. c) Nach § 112 Abs. 5 Satz 1 B etrVG hat die Einigungsstelle bei ihrer En t- scheidung über einen Sozialplan sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Im Rahm en billigen Erme s- sens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls Lei s- tungen zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen, dabei die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt b e- rücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanlei s- tungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach der Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht g e- fährdet werden ( § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG; vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 18 mwN) . Der Ausgleichs - und Mild e- rungsbedarf bemisst sich ausschließlich nach den den Arbeitnehmern entst e- henden Nachteilen und nicht nach der Wirtschaftskraft des Unternehmens. Der wirtschaftlichen V ertretbarkeit des Sozialplans fü r den Arbeitgeber kommt - wie § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zeigt - lediglich eine Korrekturfunktion zu (ausf. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c cc der Gründe , BAGE 111, 335) . aa ) Ob und welche Nachteile ganz o der teilweise ausgeglichen und welche lediglich gem ildert werden sollen, liegt im E rmessen der Eini gungsstelle. Hierbei verfügt sie - wie die Betriebsparteien - über einen Gestaltung s spielraum (vgl. dazu BAG 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 22 mwN) . Ein Sozialplan muss 19 20 - 8 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 9 - die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer nicht notwendigerweise mö g- lichst vollständig ausgleichen . Die Einigungsstelle kann auch von einem Nac h- teilsausgleich g änzlich absehen oder nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheid en. S ie ist desgleichen nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen . Ein Sozialplan ist daher nicht allein deswegen ermessensfehle r- haft, weil er nicht sämtliche mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile der Arbeitnehmer vollständig ausgle icht, obwohl dies dem Unternehmen wir t- schaftlich möglich wäre. Allerdings da rf er nicht den Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verfehlen, die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer zumindest zu mildern (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - z u B III 2 c aa der Gründe , BAGE 111, 335) . bb) Aus dieser Funktion des Sozialplans ergeben sich Grenzen für die E r- messensausübung der Einigungsstelle. Sie darf - als Obergrenze - kein größ e- res Gesamtvolumen des Sozialplans vorsehen als selbst für den vollen Au s- gleich aller wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer erforderlich ist. Zudem muss sie grundsätzlich - als Untergrenze - mindestens Leistungen vorsehen, die noch als spürbare Milderung der wirtschaftlichen Nacht eile angesehen we r- den können. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verlangt eine substantielle Milderung der mit der Betriebsänderung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile. A n- dernfalls sind die sozialen Belange der Arbeitnehmer iSd. § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht hinreichend berücksichtigt. Wo genau diese Untergrenze für So - zialplanleistungen verläuft, kann nur mit Rücksicht auf die Verhältnisse im Ei n- zelfall - insbesondere das Gewicht der die Arbeitnehmer treffenden Nachteile - festgestellt werden (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - z u B III 2 c bb der Gründe , BAGE 111, 335) . cc) B ei der Bestimmung der ausgleichsbedürftigen Nachteile kommt der Einigungsstelle ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die betroffenen A rbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen, die sich regelmäßig nicht in allen Einze l- heiten sicher vorhersagen lassen, sondern nur Gegenstand einer Prognose sein können. Eine pauschalierende und typisierende Bewertung der wirtschaftl i- 21 22 - 9 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 10 - chen Nachteile is t daher zumeist unumgänglich ( vgl. BAG 12 . April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 22 mwN) . d ) Daran gemessen unterschreitet der Sozialplan die Grenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht. Die in ihm vorgesehenen Leistungen stellen eine noch ausreichend substantielle Milderung der mit der Betriebsänderung ve r- bundenen wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer dar. Damit kommt es - entgegen der Ansicht des Betriebsrats - auf die Frage eines Bemessung s- durchgriffs nicht an . aa) Wie die Präambel des So zialplans zeigt, sollen dessen Leistungen die den Arbeitnehmern durch die Betriebsstilllegung entstehenden Nachteile nicht vollständig ausgl e ichen, sondern nur mildern. Die Rege lung in § 1 Abs. 2 des Sozialplans über den Ausschluss der Arbeitnehmer, die im Anschluss an eine n mögliche n Bezug von Arbeitslosengeld eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können, lässt erkennen, dass die A b- fin dung kein en Ausgleich dafür darstellen sol l , dass die betroffenen Arbeitne h- mer nach B eendigung ihres Arbeitsverhältnisses voraussichtlich keine unmitte l- bare Anschlussbeschäftigung finden und daher zunächst ein in Bezug auf ihr früheres Nettogehalt niedrigeres Arbeitslosengeld beziehen müssen. Die abfi n- dungsberechtigten und die rentennahen Arbeitnehmer unterscheiden sich dadurch, dass Erstere bei einer längeren - über die Dauer des Arbeitslose n- geld bezugs hinaus fort bestehenden - Arbeitslosigkeit zur Sicherung ihres L e- bensunterhalts typischerweise nur die bedarfsabhängige Grundsicherung für A rbeitsuchen de nach dem SGB II in Anspruch nehmen können . Die mit den Sozialplanleistungen verfolgte Überbrückungsfunktion bezweckt daher die Mi l- derung eines damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteils. Auch die Alter s- gruppenbil dung in § 4 Abs. 5 des Sozia lplans bestätigt dies . Durch die Verwe n- dung der altersabhängigen F ak toren sollen die unterschiedlichen Arbeitsmark t- chancen der Arbeitnehmer gewichtet werden . Mit zunehmendem Alter sinken üblicherweise die Vermittlungschancen der Arbeitnehmer . Damit steigt typ i- scherweise die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer nach Ablauf des jeweiligen Arbeitslosen geld bezugs zeitraums 23 24 - 10 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 11 - noch nicht über eine anderweitige Beschäftigung und ein damit einhergehendes anderweitiges Einkommen verfügen. bb) Der Bildung der Altersgruppen in § 4 Abs. 5 des Sozialplans und der Zuordnung unterschiedlicher Faktoren zur Berechnung der vorgesehenen A b- findungen begegne n keine Bedenken. Da die Einigungsstelle bei der Beme s- sung der den Arbeitnehmern ent stehenden Nachteile pauschale und typische Annahmen zugrunde legen darf, konnte sie hinsichtlich der Aussichten der b e- troffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmar kt gem . § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG nach deren Alter differenzieren. Hiergegen erhebt der Be triebsrat auch keine Einwände. cc) Die sich nach § 4 Abs. 2 iVm. Abs. 5 des Sozialplans errechnenden absoluten Abfindungsbeträge stellen trotz der relativ kleinen Faktoren aufgrund der Gegebenheiten des Streitfalls noch eine ausreichend spürbare Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der abfindungsberechtigten Arbeitnehmer dar. (1) In der Altersgruppe von 46 bis 52,99 Jahren belaufen sich die Abfi n- dungen - bei einem durchschnittlichen Einkommen der in diese Gruppe falle n- den Arbeitnehm er von etwa 4.5 50 , 00 Euro und einer durchschnittlichen B e- schäfti gungszeit von 24,5 Jahren - auf ca. 27. 869 , 00 Euro brutto. Für die G ru p- pe der 53 - bis 61 - J ährigen ergibt sich - bei einer durchschnittlichen Beschäft i- gungszeit von 27 Jahren und einem durchsch nittlichen Einkommen von ca. 4.400,00 Euro brutto - eine Abfindung iHv. etwa 38.016 , 00 Euro brutto. Diese Beträge sind geeignet, den Nachteil abzumildern, den die betroffenen Arbei t- nehmer dadurch erleiden, das s sie nach dem Ende des zwölf - bis 24 - monatigen Arbeitslosengeldbezugs ( § 147 Abs. 2 SGB I II) ggf. noch keine Anschlussb e- schäftigung gefunden haben. E ntgegen der Ansicht des Betriebsrats musste die Einigungsstelle nicht davon ausgehen, dass den älteren Arbeitnehmer n nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes eine dauerhafte Arbeitslosigkeit drohen würde. Nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit belief sich die durchschnittl i- che Dauer der Arbeitslosigkeit in Hamburg Mitte 2016 für über 55 - jährige g e- werbliche Arbeitnehm er in der Bau - und Transportgeräteführung auf etwa 11,7 Monate und im Güterumschlag auf etwa 17,6 Monate . Danach bestand für 25 26 27 - 11 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 12 - die älteren Arbeitnehmer eine hinreichende Erfolgsaussicht auf eine anderweit i- ge Beschäftigung. (2) Auch hinsichtlich der unt er Jahre fallenden Arbeitnehmer verletzt der Spruch der Einigungsstelle angesichts der gegeb e- nen Umstände noch nicht die Untergrenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG . Z war beläuft sich bei diesen Arbeitnehmern - bei einer durchschni ttliche n B e- schäftigungszeit von nur 5,82 Jahre n, einem durchschnittlichen Gehalt von ca. 4.114, 00 Euro brutto und einem Faktor von lediglich 0,15 - die Abfindung im Schnitt lediglich auf ca. 3.592, 00 Euro brutto. Allerdings durfte die Einigung s- stelle bei d en Arbeitnehmern dieser Altersgruppe annehmen , dass sie bessere Chancen hinsichtlich eine r - dem Arbeitslosengeldbezug folgenden - Anschluss - beschäftigung haben. Nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit betrug Mitte 2016 die durchschnittliche Arbeits losendauer der bis zu 45 - jährigen g e- werbliche n Arbeitnehmer in Hamburg im Güterumschlag und in der Bau - und Transportgeräteführung etwa sieben bis acht Monate. Damit bestand bei dieser Alters gruppe weniger die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer nach dem Ende des zwölfmonatigen Arbeitslosengeldbezugs keine Anschlussbeschäft i- gung finden würden und daher auf den Bezug der Grundsicherung für Arbeits u- chende nach dem SGB II angewiesen wären . Die mit dem verblei benden Res t- risiko verbundenen wirtschaftlichen Nachteile werden durch die Abfindungsbe - träge - t rotz deren geringe r Höhe - gemildert. dd) Die Einigungsstelle hat vorliegend nicht ihr Regelungsermessen übe r- schritten, indem sie in § 1 Abs. 2 des Sozialpla ns die rentennahen Arbeitne h- mer - die personell der Gruppe der über 61 - J ährigen nach § 4 Abs. 5 des Soz i- alplans entsprechen - vollständig von Abfindungsleistungen ausgenommen hat. Anders als vom Betriebsrat angenommen, verstößt der Ausschluss im Streitfall nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG. (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift g e- nannten Gründen unterbleibt. Die Vorschrift enthält nicht nur ein Überw a- 28 29 30 - 12 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 13 - chungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitne h- mer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der G e- setzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Bena chteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsa n- gehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 17 mwN , BAGE 153, 46) . (2) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbaru n- gen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günst i- ge Behandlung erfährt, als ein e andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbar auf dem Alter ber u- hende Ungleichbehandlung kann aber nach § 10 AGG unter den dort genan n- ten Voraussetzungen zulässig sein. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und ang e- messen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind ( BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZ R 102/13 - Rn. 20, BAGE 150, 136 ) . (3) Der in § 1 Abs. 2 des Sozialplans vorgesehene Ausschluss der Arbei t- nehmer, die nach dem Ausscheiden oder einem möglichen Bezug von Arbeit s- losengeld I eine gekürzte oder ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen könne n, von den Abfindungsleistungen bewirkt deren unmittelbare Benachteil i- gung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG. Denn der Bezug ei ner Altersrente ist untrennbar mit dem Erreichen eines bestimmten Alters verbunden (vgl. EuG H 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [ A ndersen ] Rn. 23) . Demgegenüber führt die Regelung nicht zu einer Benachteiligung wegen einer Behinderung oder wegen des Geschlechts, da es für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Alter s- rente ausdrücklich nicht auf die Möglichkeit de s Bezugs einer Altersre nte für s chwerbehinderte Menschen oder für Frauen ankommt. 31 32 - 13 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 14 - (4) Die Benachteiligung wegen des Alters ist jedoch nach § 10 Satz 3 Nr. 6 iVm. § 10 Satz 2 AGG gerechtfertigt. (a) Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG können die Betriebsparteien ua. B e- schäftigte von den Leistungen des Sozialplans a usschließen, weil diese - g gf. nac h Bezug von Arbeitslosengeld I - rentenberechtigt sind. (aa) Die Vorschrift eröffnet einen Gestaltungs - und Beurteilungsspielraum, der es unter den in ihr bestimmten Vorauss etzungen ermöglicht, das Lebensa l- ter als Kriterium für die Gewährung einer Sozialplanabfindung heranzuziehen. Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG können Sozialplanleistungen ent sprechend ihrer zukunftsbezogene n Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion e n- Nachteilen, die durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohen , orientier t werden . Durch diese Gesta l- tungsmöglichkeit kann d as Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Ve r- wendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zugun sten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 22, BAGE 150, 136 ) . (bb ) Der von § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit liegt ein legitimes sozialpolitisches Ziel zugrunde . Es entspricht einem allgeme i- nen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden kö n- nen, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - BAGE 131, 61) . N ach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwe n- digkeit einer gerechten Verteilung der f ür einen Sozialplan nur begrenzt zur Ve r- fügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78 /EG dar (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 33 34 35 36 - 14 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 15 - - C - 152/11 - [Odar] Rn. 40 ff. , 68; vgl. auch EuGH 19. September 20 18 - C - 312/17 - [Bedi] Rn. 61) . (cc) Die Ausgestaltung des durch § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG eröffneten Gestaltungs - und Beurteilungsspielraums unterliegt allerdings einer Verhältni s- mäßigkeitsprüfung nach § 10 Satz 2 AGG. Die gewählte Sozialplangestaltun g muss geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG verfolgte Ziel tatsäc h- lich zu fördern , und darf die Interessen der benachteiligten (Alters - )Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen ( BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102 /13 - Rn. 25 , BAGE 150, 136 ) . (b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die in dem Ausschluss von Soz i- alplanleistungen liegende unterschiedliche Behandlung der betroffenen Arbei t- nehmer vorliegend zulässig. (aa) Die Voraussetzungen des § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG liegen vor. Hie r- für kommt es nur darauf an, ob die vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbei t- nehmer wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie g gf. nach dem Bezug von A r- beitslosengeld rentenberechtigt sind. Damit sind nicht nur die Arbeitnehmer e r- fasst, die nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs eine n Anspruch auf Gewä h- rung einer Altersrente wegen Erreichens der Regelaltersrente haben, sondern auch diejenigen, die die Möglichkeit haben, eine Altersrente vorzeitig in A n- spruch zu nehmen. ( bb ) Der A usschluss der rentennahen Arbeitnehmer von den gewährten S o- zialplanleistungen ist im Streitfall auch ang emessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG . (aa a ) Der Ausschluss der betroffenen Arbeitnehmer von der Gewährung einer Abfindung ist notwendig, weil diese andernfalls entgegen dem Zweck der Soz i- alplanleistungen überproportional begünstigt w orden wären . Die Abfindungslei s- tungen sollen dem Umstand Rechnung tragen , dass jüngere Arbeitnehmer bei einer über die Dauer des Arbeitslosen geld bezugs hinausgehende n fortdauer n- den Arbeitslos igkeit typischerweise auf die - bedarfsabhängi ge - Grundsich e- rung für Arbeitsuchende nach dem SGB II angewiesen sind. Die mit den Soz i- 37 38 39 40 41 - 15 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 16 - alplanleistungen verfolgte Überbrückungsfunktion bezweckt eine Milderung des hiermit verbundenen wirtschaftlichen Nachteils. Einen vergleichbaren Nachteil erleiden die rentennahen Arbeitnehmer iSv. § 1 Abs. 2 des Sozialplans nicht. Die Einigungsstelle konnte bei diesen Arbeitnehmern davon ausgehen, dass sie selbst im Fall einer nach dem Bezug von Arb eitslosengeld fortbestehenden A r- beitslosigkeit durch die Rentenbezugsberechtigung für die Regelaltersrente und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ausre i- chend wirtschaftlich abgesiche rt sind. Einen darüber hinausgehenden Ausg leich der Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente musste die Einigungsstelle angesichts der begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialpla n- mittel und der den anderen Arbeitnehmern voraussichtlich entstehenden Nac h- teile nicht vorsehen (vgl. BAG 26. März 2013 - 1 AZR 81 3/11 - Rn. 35, BAGE 144, 378) . ( bb b ) Der Ausschluss der rentennahen Arbeitnehmer von den Abfindungslei s- tungen ist unter den gegebenen Umständen angemessen. Die Interessen der vorliegend benachteiligten Arbeitnehmer wurden hinr eichend beachtet. Der Ausschluss geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erfo r- derliche hinaus. (aaa a ) Die durch den Arbeitsplatzverlust eintretenden Nachteile, die bei A r- beitnehmern nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs eintreten kö nnen, sind für die Einigungsstelle bei den Arbeitnehmern, die im Anschluss daran die Mö g- lichkeit haben, eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, und bei denjenigen, die hierüber nicht verfügen, nicht in gleichem Maße abschätzbar. Bei den nicht re n- tennahen A rbeitnehmern können für diesen Zeitraum die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nicht sicher prognostiziert werden. Es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sie auch nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezu gs noch beschäftigungslos sind und damit - ggf. längerfristig - auf den Bezug von staatlichen Unterstützungsleistu n- gen in Form der bedarfsabhängigen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II angewiesen sind. 42 43 - 16 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 17 - (bbb b ) Demgegenüber verfügen die von d en Abfindungen ausgeschlossenen Arbeitnehmer nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs über die sichere Mö g- lichkeit, im Bedarfsfall eine von ihren persönlichen Vermögensverhältnissen unabhängige Leistung in Form der Altersrente in Anspruch nehmen zu können. D ie Einigungsstelle durfte im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspie l- raums davon ausgehen, dass die hiervon betroffenen acht Arbeitnehmer durch die Möglichkeit eines solchen Rentenbezugs ausreichend wirtschaftlich abges i- chert wären. Dies betrifft nicht nur die beiden Arbeitnehmer, die nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezug s berechtigt waren, die Altersrente wegen Erre i- chens der Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB V I ungekürzt zu beziehen , sondern auch die übrigen Arbeitnehmer. Zwar bestand für diese nur die Möglichkeit, im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vorzeitig - ab Vol l- en dung des 63. Lebensjahr e s - und damit mit Abschlägen in Anspruch zu ne h- men. Angesichts ei ner durchschnittliche n Beschäftigungszeit der rentennahen Arbeitnehmer von mehr als 32 Jahren, dem verhältnismäßig hohe n Einko m- mensniveau bei der Arbeitgebe rin und dem Umstand, dass eine den Anspruch auf eine Abfindung ausschließende Altersrente die Erfüllung einer sozialvers i- cherungsrechtlichen Wartezeit von mindestens 35 Jahren voraussetzt, war j e- doch die Prognose gerechtfertigt , dass die betroffenen Arbeitnehmer auch bei einem vorzeitig en Rentenbezug trotz der damit verbundenen Abschläge über ein e hinreichende wirtschaftliche Absicherung verfügen würden. Da - trotz st u- fenweiser Anhebung der Regelaltersgrenze - das durchschnittliche Renten z u- gangs alter in der gesetzlichen Rentenversicherun g bei Männern im Jahr 2016 immer noch bei 63,9 Jah re n lag (vgl. den Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Ei n- nahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforde r- lic hen Bei tragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren gemäß § 154 Abs. 1 und 3 SGB VI - Rentenversicherungsbericht 201 7 , S. 65 ) , bestand zudem eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Arbeitnehmer von ihrem Recht, die Alter s- rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, auch tatsächlich Gebrauch machen würden. Eine vergleichbare Möglichkeit der Absi cherung konnte die Einigung s- stelle bei den rentenfernen Jahrgängen nicht prognostizieren. 44 - 17 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 18 - (5) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. (a) Die für die unionsrechtliche Rechtslage maßgebenden Grundsätze zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtl i- nie 2000/78/EG sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europä i- schen Union - Gerich tshof - ( EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England]; 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Villa]; 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] ) als geklärt anzusehen ; jedenfalls sind sie derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweife l kein Raum bleibt . Dies hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. März 2010 ( - 1 AZR 832/08 - Rn. 18) und vom 26. Mai 2009 ( - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, BAGE 131, 61) au s- führlich begründet . Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehan d- lung bei Sozialplanabfindungen nicht geboten . In der Rechtssache Bedi vom 19. September 2018 ( - C - 312/17 - Rn. 64) hat der Gerichtshof ausdrücklich a n- genommen, dass eine tarifliche R egelung, wonach die Zahlung einer vom A r- beitgeber gewährten Überbrückungsbeihilfe an Arbeitnehmer endet, wenn diese eine vorgezogene Altersrente beziehen können, in Anbetracht des Zwecks di e- ser Beihilfe - dem Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhäl tnisses eine freiwillig gewährte zeitlich begrenzte zusätzliche Unterstützung zu leisten, bis er einen wirtschaftlichen Schutz durch eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi cherung erlangt - nicht unangemessen ist. (b) Aus der Entscheidung Odar vom 6. Dezember 2012 ( - C - 152/11 - ) folgt nichts Gegenteiliges. Der Gerichtshof hat lediglich angenommen, es stelle eine ungemessene und damit nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen einer B e- hinderung dar, wenn für die Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente auf die vorzeitige Inanspruchnahme der - bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewährenden - Rente für s chwerbehinderte Menschen ab gestellt wird. Im Übrigen hat er ausdrücklich a usgeführt, dass die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der für einen Sozialplan nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein legitimes Ziel 45 46 47 - 18 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 19 - iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78 /EG dar stellt (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - [Odar] Rn. 40 f f. , 68 ) . (c) Auch die Rechtssache Andersen (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - ) gebietet kein anderes Ergebnis. Der Sachverhalt betraf eine gesetzlich gerege l- te Leistung, die darauf abzielte, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern die Wiedereingliederung zu ermöglichen. Die Abfindung nach dem Sozialplan hat dagegen eine auf Nachteils ausgleich oder - m ilderung gerichtete wirtschaftliche Absicherungsfunktion . Zudem ist - a nders als be i einer gesetzlichen Leistung - bei einer Sozialplanleistung der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung a n- gesichts der hierfür nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung zu tragen . ee) Erfolglos macht der Betriebsrat geltend, die in § 4 Abs. 7 des Sozia l- plans vorgesehenen Aufstockungsbeträge seien nicht geeignet, einen mit einer Schwerbehinderung einhergehenden Nachteil annähernd auszugleichen. D ie Einigungsstelle hat auch insoweit ihr Regelungsermessen nicht verletzt und das Gebot einer Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG beachtet. Zudem ist sie auch mit Blick auf eine Schwerbehinderung nicht z u einem vollständigen Ausgleich der damit verbu n- denen wirtschaftlichen Nachteile verpflichtet. Angesichts der vorgesehenen Mehrbeträge kann nicht davon gesprochen werden, dass diese ungeeignet w ä- ren, auch nur eine Milderung der besonderen Nachteile im Einz elfall darzuste l- len (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 d der Gründe , BAGE 111, 335) . ff) Der Spruch der Einigungsstelle ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil er keine Regelungen zur betrieblichen Altersvers orgung enthält. Der B e- tr iebsrat hat schon nicht dargelegt, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hatte. Unabhängig d a- von besteht für die Einigungsstelle k eine Pflicht, Nachteile sämtlicher Kateg o- rien auszugleichen (vgl. BA G 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 e der Gründe , BAGE 111, 335) . 48 49 50 - 19 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 - 20 - gg) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats war die Einigungsstelle nicht gehalten, den Nachteil auszugleichen, der den Arbeitnehmern dadurch entsta n- den ist, dass sich infolge der tariflichen Bestimmungen durch den Abschluss des Sozialplans die maßgebenden Kündigungsfristen auf einen Monat verkür z- ten. Hierbei handelt es sich nicht um einen - im Rahmen eines Einigungsste l- len spruchs - ausgleichsfähigen Nachteil i Sd. § 112 Abs. 1 Satz 2 Be trVG, da er nicht infolge der geplanten Betriebsände rung, sondern durch die Ausgestaltung der tariflichen Regelungen entstanden ist . Diese knüpfen an die Anwendung eines Sozialplans an , setz en aber nicht notwendigerweise das Vorliegen einer sozialplan pflichtigen Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG voraus. hh) Anders als vom Betriebsrat angenommen ist es für eine Ermessen s- überschreitung der Einigungsstelle unerheblich, ob die Arbeitgeberin zu Beginn der Sozialplanverhandlungen noch von einem höheren Au sgleichsbedarf au s- gegangen ist. Auch insoweit kommt es nur auf das Verhandlungsergeb nis - mithin den Inhalt des Spruchs - und nicht auf den Verlauf der Verhandlungen in der Einigungsstelle und etwaige frühere Sozialplanentw ürfe an. 4. Der Spruch der Einig ungsstelle ist nicht deshalb unwirksam, weil diese den Anspruch des Betriebsrats auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Ein Verstoß gegen diesen Verfahrensgrundsatz liegt nicht vor. a) Das Verfahren der Einigungsstelle ist gesetzlich nur in Grundzügen g e- r egelt. Das Gesetz selbst schreibt in § 76 Abs. 3 BetrVG lediglich die mündliche Beratung, die Abstimmung durch den Spruchkörper, den Abstimmungsmodus, die schriftliche Niederlegung und die Zuleitung der Beschlüsse vor. Damit g e- währt das Einigungsstellenverfahren der Einigungsstelle im Interesse einer e f- fektiven Schlichtung einen weitgehenden Freiraum, der allerdings durch allg e- mein anerkannte elementare Grundsätze begrenzt ist (BAG 18. Januar 1994 - 1 ABR 43/93 - BAGE 75, 261 mwN) . Diese ergeben sich aus dem Recht s- staatsgebot des Grundgesetzes ( Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 GG) und der Funktion der Einigungsstelle als eine Stelle , die normative Regelungen setzt . Zu den elementaren Verfahrensprinzipien gehört die Gewährung recht l i- chen Gehörs. Diese r Grundsatz gebietet es, allen Beteiligten der Einigungsste l- 51 52 53 54 - 20 - 1 ABR 54/17 ECLI:DE:BAG:2019:070519.B.1ABR54.17.0 le ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und damit auch L ö- sungsvorschläge zu unterbreiten (BAG 11. Februar 1992 - 1 ABR 51/91 - zu B II 2 b der Gründe) . b ) Hierg egen hat die Einigungsstelle nicht verstoßen. Der Betriebsrat macht lediglich geltend, sie habe einen von ihm begehrten Sachverständigen nicht hinzugezogen. Darin liegt kein Verstoß gegen die von der Einigungsstelle zu beachtenden elementaren Ver fahrensgru ndsätze. Eine darin - aus Sicht des Betriebsrats - liegende mangelnde Sachaufklärung kann er nicht isoliert geltend machen (vgl. bereits BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 - zu B I 2 c bb der Grün de, BAGE 100, 239) . K. Schmidt Rinck Ahrendt H. Schwitzer Benrath 55
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