Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 8. November 2016 Erster Senat - 1 ABR 56/14 - ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR56.14.0 I. Arbeitsgericht Paderborn Beschluss vom 30. November 2012 - 3 BV 33/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 22. August 2014 - 13 TaBV 92/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Aufhebung einer personellen Maßnahme - Versetzung Bestimmung en : ArbGG § 81 Abs. 3 Satz 2, § 87 Abs. 2 Satz 3; BetrVG § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR56.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 5 6 /14 13 TaBV 92 /1 3 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Novem ber 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 8. November 2016 durch di e Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und die Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richter in Schwitzer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hann für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 56 /14 ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR56.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. August 2014 - 13 TaBV 92/13 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Versetzung . Die beteiligte Arbeitgeberin ist Mitglied im Deutschen Bühnenverein . Sie betreibt ein Theater mit insgesamt etwa 150 Beschäftigten. Dort ist der antra g- stellende Betriebsrat errichtet. Ihn ersuchte sie mit Schreiben vom 29. Februar 2012 um Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des Bewerbers Veranstaltungstechniker / Schwerpunkt Beleuchtung künstlerischen Aufgaben. Dieser ist nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung Der Betriebsrat ve r- langte mit Schreiben vom 7. März 2012 - im Ergebnis ohne Erfolg - weitere Informationen zur auszuübenden Tätigkeit und behielt sich die Zusti m- mungsverweigerung zur Einstellung vor . Er widersprach der Eingrup pierung , w eil eine überwiegend künstlerische Tätigkeit nicht vorliege. D arauf hin wurde Herr C zum 26. März 2012 eingestellt . Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei der Zuweisung der ta t- sächlichen Tätigkeit an den Arbeitnehmer C handele es sich um eine Verse t- zung , weil er entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht überwi e- gend künstlerisch eingesetzt werde . 1 2 3 - 3 - 1 ABR 56 /14 ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR56.14.0 - 4 - Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung des Arbei t- nehmers C aus dem Arbe itsbereich, in dem er nach dem geschlossenen Arbeitsvertrag überwiegend künstlerisch tätig werden sollte, in den Arbeitsbereich, in dem er nicht überwiegend künstlerisch tätig ist, aufzuheben. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Eine Verse t- zung liege nicht vor. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers habe sich zu keinem Zei t- punkt ge ändert. Das Arbeitsgericht hat den zunächst gestellten Feststellungsantrag, der Arbeitnehmer sei nicht überwiegend künstlerisch tätig , als unzulässig abgewi e- sen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats , mit der er nunmehr die Aufhebung der Versetzung des Arbeitnehmers verlangt , zurüc k- gewiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Bege hren weiter . B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesa r- beitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Antrag ist unbegründet. I. Der Antrag ist nach seinem Wortlaut auf die Aufhebung einer Verse t- zung eines nament lich benannten Arbeitnehmers gerichtet. Der Betriebsrat wendet sich nicht gegen d essen zwischenzeitlich erfolgte Einstellung, sondern gegen Arbeitsbe reich als de r ve r- tra g lich vereinbarte zugewiesen worden sei. II . Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Die Arbeitgeberin hat sich auf den zweitinstanzlich geänderten Antrag rügelos eingelassen. Damit gilt die Z u- stimmung gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3, § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG als erteilt. I II . Der Antrag ist unbegrün det. Eine Versetzung des Arbeitnehmers C iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 95 Abs. 3 BetrVG liegt nicht vor. 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - 1 ABR 56 /14 ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR56.14.0 - 5 - 1. Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne dessen vorherige Z u- stimmung durchführt, deren Aufhebung verlangen . 2. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats fehlt es an einer Versetzung des Arbeitnehmers C . a) Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der U m- die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers so wie die Art seiner Täti g- keit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organ i- sa tion. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunme hr ( vgl. BAG 10. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - Rn. 41 mwN) . b ) Nach den nicht mit Rügen angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Arbeitnehmer seiner Beschäftigung a e- Danach wurde dem Arbeitnehmer C seit Aufnahme der T ä ti g keit kein anderer Arbeitsbereich zugewi e sen. c ) Der Einwand des Betriebsrats, er habe aufgrund des Unterrichtung s- schreibens der Arbeitgeberin im R ahmen des Zustimmungsverfahrens davon auszugehen können , der Arbeitnehmer sei zu Beginn seiner Tätigkeit tatsäc h- lich überwiegend künstlerisch beschäftigt w orden, ist unerheblich. Ungeachtet des Umstands, dass der Betriebsrat in seinem Schreiben vom 7. März 2012 selbst geltend gemacht hat, er könne bei einer Fachkraft für 11 12 13 14 15 16 - 5 - 1 ABR 56 /14 ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR56.14.0 Veranstaltungstechnik eine überwiegend künstlerische Tätigkeit nicht erkennen, würde eine etw aige unzutreffende Unterrichtung über die vorgesehene B e- schä f tigung nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - zu einer mit der Einste l- lung einhergehenden Versetzung führen, Zustimmungsverfahren mitg e- teilten abweicht. Für eine Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen als des zuvor tatsächlich bestehenden Arbeitsbereichs und nicht eine fehlerhafte Information des Betriebsrats über die beabsichtigte Bes chäft i- gung des Arbeitnehmers maßgebend . Eine solche könnte alle nfalls dazu fü h- ren, dass eine vom Betriebsrat beschlossene Zustimmung zur Einstellung nicht vorliegt , weil der Arbeitgeber eine andere als die mitgeteilte personelle Ma ß- nahme durchgeführt hat. Gegen eine solche Einstellung kann sich der Betrieb s- rat nach Maßgabe des § 101 BetrVG wenden und deren Aufhebung verlangen . Das ist aber nicht Ziel seines Antragsbegehrens. Schmidt Rinck Treber Schwitzer Hann
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