Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 17. September 2013 - 1 ABR 26/12 - I. Arbeitsgericht Siegen Beschluss vom 13. April 2011 - 1 BV 30/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 17. Februar 2012 - 10 TaBV 63/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein e : Auskunftsanspruch des Betriebsrats - erteilte und beabsichtigte Abmah - nungen Gesetz e : BetrVG § 80 Abs. 2, §§ 87, 102; ZPO §§ 253, 259 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 26/12 10 TaBV 63/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. September 2013 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 17. September 2013 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeit sgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die e h- renamtlichen Richter Fasbender und Berg für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 26/12 - 3 - 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Februar 2012 - 10 TaBV 63/11 - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 13. April 2011 - 1 BV 30/10 - abgeändert. Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrats auf Vorl a- ge erteilter Abmahnungen. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Indus t- rie. Antragsteller ist der im Betrieb N gebildete Betriebsrat. Dieser verlangt von der Arbeitgeberin die Übergabe von Kopien bereits erteilter Abmahnungen s o- wie die Vorlage beabsichtigte r Abmahnungen vor Übergabe an den betreffe n- den Arbeitnehmer. D e r Betriebsrat hat geltend gemacht, er benötige die Abmahnungen, um vor dem Ausspruch von Kündigungen regulierend und arbeitsplatze rhaltend eingreifen und auf die Arbeitgeberin einwirken zu können. D ie Vorlage sei auch erforderlich, um bestehende Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG ausüben zu können. Den ihm von Arbeitnehmern in der Vergangenheit übergebenen Abmahnungen sei zu entne hmen, dass die Arbeitgeberin ua. wegen der Weig e- rung, Überstunden zu leisten, des Nichtbeachten s der Anweisung , nur bestim m- te Toilettenräume aufzusuchen, sowie wegen Verstöße n gegen Rauchverbote und das angeordnete Verbot von Radiohören im Betrieb Abmahnun gen erteilt habe , ohne zuvor den Betriebsrat bei Erlass dieser Anweisungen beteiligt zu haben. 1 2 3 - 3 - 1 ABR 26/12 - 4 - Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - zuletzt beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm über die ab dem 1. September 2010 bei ihr beschäftigten Mita r- beiter sowohl im gewerblichen als auch im Angestel l- tenbereich mit Ausnahme der l eitenden Angestellten und der Geschäftsführung erteilten Abmahnungen durch Vorlage des Abmahnungsschreibens in an o- nymisi erter Form Auskunft zu erteilen; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. der Arbeitgeberin wegen Nichtvornahme aus der Ve r- pflichtung gemäß Ziff. 1 ein Zwangsgeld i n Höhe von 500 ,00 Euro anzudrohen. Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. D as Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Die hiergegen g e- richtete Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht zurückg e- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die se ihren Abweisung santrag we i- ter. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den A n- trägen zu Unrecht entsprochen. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Der Antrag zu 2. fällt dem Senat deshalb nicht zur Entsche i- dung an. I. Der Antrag zu 1. ist zulässig. 1. Das Auskunftsverlangen des Betriebsrats betrifft in der gebotenen Au s- legung nur schriftlich erteil te Abmahnungen der bei der Arbeitgeberin beschä f- tigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der l eitenden Angestellten und Mitglieder der Geschäftsführung . In zeitlicher Hinsicht reicht der Antrag bis zum 1. September 2010 zurück und enthält darüber hinaus ein zeitlich unbefristetes Dauerbegehren für die Zukunft. Anhaltspunkte für eine gewollte zeitliche B e- schränkung lassen sich weder dem W ortlaut noch der Begründung entnehmen. Nach dem Vortrag des Betriebsrats ist mit 4 5 6 7 8 9 - 4 - 1 ABR 26/12 - 5 - die den abgemahnten Arbeitnehmer unmittelbar identifizierenden Merkmale (Name und Adresse) unkenntlich gemacht werden sollen. 2. So verstanden ist der Antrag h inreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. E s handelt sich hierbei um einen Globalantrag, der alle denkbaren schriftlichen Abmahnungen der im Antrag bezeichneten Personengruppe e r- fasst. Dies steht der Bestimmtheit des An trags jedoch nicht entge gen . Ob der Antrag in allen Fälle n berechtigt ist, betrifft seine Begründetheit und nicht seine Zulässigkeit ( BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 27 mwN) . 3. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antrag auch die V e r- pflichtung zur Vorlage solcher Abmahnungsschreiben einschließt, die erst kün f- tig nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erteilt werden. Ein auf kün f- tige Leistungen gerichteter Antrag ist nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anw endbaren § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu B II 2 b der Gründe mwN, BAGE 106, 111) . Dies ist hier der Fall. D ie Arbeitgeberin hat sich in der Vergangenheit und in dem gesamten Rechtsstreit geweigert, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Es ist daher zu besorgen , da ss sie sich auch in Zukunft einer rechtzeitigen Leistung iSd. § 259 ZPO entziehen werde. Die Auskunf t und Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 BetrVG kann vom Betriebsrat r- ohne besonderen Anlass verlangt werden (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - Rn. 25) . II . Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der vom Betriebsrat erhobene A n- spruch b esteht nicht. 1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 Halbs. 1 dieser Bestimmung auf Verlangen die zur Durchfü h- rung der Aufgaben erfo rderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, wenn die begehrte Info r- mation zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 26/12 - 6 - damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum andern, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung d ies er Aufgabe erforderlich ist (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7 , BAGE 140, 350 ) . Die s hat der Betriebsrat darzulegen. Anhand seiner Angaben kann der Arbeitgeber und im Streit fall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Vorau s- setzungen der Vorlagepflicht vorliegen (BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 34, BAGE 139, 25) . 2. Nach diesen Grundsätze n besteht der vom Betriebsrat geltend gemac h- te Auskunftsanspruch nicht. Es ist keine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats ersichtlich , die die Vorlage aller Abmahnungsschreiben erfo r- derlich machen könn te. a) Aus der individualrechtlichen Bedeutung der Abmahnung ergibt sich eine solch e Aufgabe des Betriebsrats nicht . Dieser ist a ußerhalb des Mitwi r- kungsverfahrens bei Kündigung nach § 102 BetrVG bei der Erteilung von A b- mahnungen nicht zu beteiligen. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats entstehen erst dann, wenn der Arbeitgeber das Unterri chtungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG einleitet. Der Ausspruch von Abmahnungen unterliegt dagegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG 17. Oktober 1989 - 1 ABR 100/88 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 63, 169) . Da sich der Globalantrag des Betrie bsrats jedoch auch auf die Fälle der Erteilung von Abmahnungen vor Ei n- leitung des Mitwirkungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG bezieht, ist schon die individualrechtliche Wirkung der Abmahnung nicht geeignet, den Antrag des Betriebsrats zu begründen. b) S oweit der Betriebsrat geltend macht, die Wahrnehmung betriebsve r- fassungsrechtlicher Aufgaben erfordere die Vorlage aller Abmahnungsschre i- ben , führt auch dies nicht zur Begründetheit des Antrags. Der Be triebsrat hat nicht aufgezeigt, für welche Aufgaben e r die Abmahnungsschreiben benötigt. Der allgemeine Hinweis auf Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ist unz u- reichend. Dem steht bereits entgegen , dass Abmahnungen keineswegs no t- wendig Sachverhalte betreffen, in denen diese Mitbestimmungsrechte des B e- triebs rats betroffen sind . So sind etwa b ei Arbeitsvertragsverletzungen wie Tä t- 14 15 16 - 6 - 1 ABR 26/12 lichkeiten oder Beleidigungen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG offensichtlich nicht berührt. c ) D er Betriebsrat hat auch nicht dargelegt , dass die Vorlage der Abma h- nungen zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Er hat vielmehr eine Vie l- zahl von Abmahnungen vorgelegt, aber nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen er ungeachtet dessen die Vorlage weiterer Abmahnungen zur Wahrnehmung und Ausübung der auf diese Sachverhalte bezogenen Mitbestimmungsrechte benötigt. Sollte der Betriebsrat der Auffassung sein, dass die den Abmahnu n- gen zugrunde liegenden Anweisungen der Arbeitgeberin nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig waren und die se ihn gleichwoh l nicht beteiligt hat, kann er die seiner Auffassung nach gebotenen Maßnahmen ohnehin e r- greifen. Es ist weder vorgetragen noch offenkundig, dass hierzu ein weiterg e- hender Informationsbedarf des Betriebsrats besteht. Als Globalantrag erweist sich der Antrag des Betriebsrats auch deshalb als unbegründet. Schmidt Koch Linck Fasbender Berg 17
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