Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. März 2018 Erster Senat - 1 ABR 15/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR15.17.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss vom 11. Juni 2013 - 5 BV 1/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mann - Beschluss vom 17. Januar 2017 - 19 TaBV 3/16 - Entscheidungsstichwort e : Auskunftsanspruch des Betriebsrats - Darlegung einer eigenen Aufgabe und der Erforderlichkeit der verlangten Auskunft ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR15.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 15/17 19 TaBV 3/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 BESCHLUSS Münchberg , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1 . Antragsteller und Beschwerdeführer, 2 . Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 20. März 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, - 2 - 1 ABR 15/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR15.17.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr . Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Berg und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 17. Januar 2017 - 19 TaBV 3/16 - aufgehoben, soweit es de m Hilfsantrag stattgegeben hat. 2. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2013 - 5 BV 1/13 - wird insgesamt zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Erteilu ng von Auskünften bei der Zute i- lung von Aktienoptionen (Stock Options) und Nachzugsaktien (Deferred Stock). Die Arbeitgeberin , ein Unternehmen im Chemie - und Technologieko n- zern D , betreibt ua. ein Werk in R , in dem der antragstellende B e triebsrat g e- wählt ist. Die bei ihr bestehenden Betriebsräte haben einen G e samtbetriebsrat gebildet. H errschendes Unternehmen ist die in den V ereinigten Staaten von Amerika ansässige T (T ) . Nach eine m von di e se m aufgelegten Term I n- - Programm werden i n nerhalb des Ko n zern s Arbeitne h mer n der Fü h- rungsebene unmittelbar von der T Stock O p tions und Defe r red Stock g e währt. Den Bezugsrahmen und die Verteilung s p a rameter bestimmt die se jäh r lich neu. Zwischen der Arbeitgeberi n und den bei ihr b e schäftigten Arbeitne h mern best e- hen keine vertraglichen Ve r einbarungen über Stock Opt i ons und Deferred Stock . 1 2 - 3 - 1 ABR 15/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR15.17.0 - 4 - D ie Zuteilung erfolgt im Zusammenhang mit einer Leistungseinstufung des jeweiligen Arbeitnehmers anhand des von der T durchgeführten elek t r o n i- schen Gehaltsfindungsprozess - ( PPP). In einem d a zu gehörenden Tool können die jeweiligen Vorgesetzten , die aufgrund der nach Sparten organis i erten Struktur des Konzerns nicht bei der Arbeitgeberin ang e- stellt sein müssen, von der vorge sehe n en Zuteilung abweichende , alle r dings unverbindliche Vorschläge machen oder weitere Arbeitnehmer vorschl a gen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihm Auskunft zu erteilen , in welchem Umfang un d aus welchen Gründen Vorg e- setzte auf die Zut eilung von Stock Options und De fer r ed Stock Einflu ss nehmen und inwieweit die T de n Vorschlägen gefolgt sei. Er wolle prüfen, ob die Grundsätze der Lohngerechtigkeit bei den Maßnahmen der Vorges e tzten bisher gewahrt w o rden seien und ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe. Weiterhin komme der arbeitsrechtliche Gleichbehandlung s- grundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG als Grundlage für das Auskunftsbegehren in Betracht. Der Betriebsrat hat z uletzt beantragt , die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm 1. Auskunft darüber zu erteilen, für welche Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen - mit Ausnahme der leitenden Ang e- stellten - in dem von ihr als Betriebsführungsgesel l- schaft geführten Werk R von ihrer Mu t tergesellschaft, der T (T ) die G e wä h rung von Defe r red Stock und/oder Stock Options in we l chem U m fange in den Jahren 2010 bis 2012 s o wie in den künftigen Jahren, vorg e geben wu r de/vorgegeben wird , 2. schriftlich oder in elektronischer Form Auskunft da r- über zu erteilen, inwieweit bei der von der Mutterg e- sellschaft T vorgegebenen Vergabe von Stock Opt i- ons und Deferred Stock abweichende Vorschl ä ge vom jeweiligen Vorgesetzten unterbreitet wurden und wie diese abweichenden Vorschläge begründet wu r- den, für die Jahre 2010 bis einschließlich 2012 sowie für die künftigen Jahre , 3 4 5 - 4 - 1 ABR 15/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR15.17.0 - 5 - 3. Auskunft zu erteilen, inwieweit bei der Muttergesel l- schaft T den abweichenden Vorschlägen der j e we i l i- gen Vorgesetzten gefolgt wurde, für die Jahre 2010 bis 2012 sowie für die künftigen Jahre , sowie hilfsweise , 4. d ie Arbeitgeberin zu verurteilen, ihm Auskunft zu e r- teilen, welchen Mitarbeitern in welchem Umfang ab dem Jahr 2016 Deferred Stock und/oder Stock Opt i- ons gewährt wurden. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Dem Antrag könne schon nicht entnommen werden, für welchen Zeitraum die Auskunft ve r- langt werde. Jedenfalls bestehe kein für einen Auskunftsanspruch in Betracht kommende s Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG . Es fehle an einem Verhandlungsspielraum der Arbeitgeberin. Über o der Zute i- lung entscheide allein die T . Deshalb könne sich der Auskunftsanspruch auch nicht auf die Überwachung des arbeits rechtlichen Gleichbehandlung s grundsa t- z es stützen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 1. bis 3. abgewiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat den Anträgen weitgehend stattgegeben. Auf die Recht s- beschwerde der Arbeitgeberin hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juni 2016 ( - 1 ABR 26/14 - ) d ie Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Anh ö- rung und Entscheidung zurückverwiesen. In der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Betriebsrat seine Anträge weiterverfolgt und e r- gänzend den Hilfsantrag - Antrag zu 4. - gestellt, dem das G ericht unter Abwe i- sung der Beschwerde im Übrigen stattgegeben hat. Die Arbeitgeberin verfolgt mit der Rechtsbeschwerde die Abweisung des Antrags zu 4. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin i st begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat dem allein angefallenen Antrag zu 4. rechtsfehlerhaft stattg e- ben. Der zulässige Antrag ist unbegründet. I. Der Antrag zu 4. ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, zulässig. 6 7 8 9 - 5 - 1 ABR 15/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR15.17.0 - 6 - 1. Der Betriebsrat begehrt von der A rbeitgeberin die Auskunft über die Gewährung von Aktienoptionen und Nachzugsaktien für die Zeit ab dem Kale n- derjahr 2016 für die bei der Arbeitgeberin angestellten Arbeitnehmer, für die er zuständig ist . Diesem Verständnis des Antrags steht nicht die Formu lierung Der Betriebsrat hatte mit seinen zunächst gestel l- ten Anträgen zu 1. bis 3. h- . Anhaltspunkte dafür, mit dem zuletzt erhobenen Antrag zu 4. w e r- de abweichend nur Auskunft für das Kalenderjahr 2016 verlangt, sind nicht e r- r- beitgeberin weder Auskünfte über die Zuteilung an l eitende Angestellte iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG noch über Arbeitnehmer gefordert , die in einem anderen Betrieb tätig oder bei einem anderen Unternehmen angestellt sind. Der Betriebsrat ve r- langt nach seiner Antragsbegründung Auskünfte über die Gewährung r- itenden A n- gestellten aus. Es fehlt an Anzeichen, der Betriebsrat erstrecke sein Auskunft s- verlangen auf Personen, für die er nicht zuständig ist. 2. Mit diesem Inhalt ist das mit dem Antrag zu 4. verfolgte Auskunftsb e- gehren hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. II. Der Gesamtbetriebsrat und die weiteren Betriebsräte sind nicht mehr nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren zu beteiligen. 1. Zwar haben nach dieser Vorschrift in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die b e- gehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmitte l- bar betroffen sind. Voraussetzung für ein Betroffensein iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist aber, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositio n des jeweils anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemachten A n- spruchs oder Rechts materiell - rechtlich ernsthaft infrage kommt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 10 ff., BAGE 117, 337) . 10 11 12 13 - 6 - 1 ABR 15/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR15.17.0 - 7 - 2. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat den anhängigen Auskunftsanspruch des Betriebsrats abgewiesen, soweit sich d ieser auf ein mögliches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ge stütz t hat. Dem Antrag zu 4. hat es nur im Hinblick auf einen da von zu unterscheidenden Streitgegenstand, einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur des § 75 Abs. , stattgegeben. Die Zuständigkeit für dieses innerb e- triebliche Überwachungsrecht auf Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatzes obliegt allein dem jeweiligen Betriebsrat (vgl. BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 29 ff., BAGE 139, 25) . Dem antragstelle n- den Betriebsrat geht es ausschließlich um die Geltendmachung eig ener Au s- kunfts - und Übermittlungsansprüche. Der Gesamtbetriebsrat hat auch nicht ge l- tend gemacht, ihm stehe dieser Auskunftsanspruch zu. III. Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht die begehrte Auskunft ver langen. 1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum andern, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der B e- triebsrat darzulegen. Anhand seiner Angaben kann der Arbeitgeber und im Streitfall das G ericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vo rlagepflicht vorli e- gen ( BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 34 , BAGE 139, 25 ) . Zu den Aufgaben gehören die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aufgezeigten Überw a- chungspflichten. In Betracht kommt dabei auch die Gewährleistung der in § 75 BetrVG festgelegten Grundsätze (BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 90, 288) . 2. Der Betriebsrat hat bereits nicht dargetan, zur Durchführung welc her Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die von ihm begehrte Auskunft erfo r- derlich ist. 14 15 16 17 - 7 - 1 ABR 15/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR15.17.0 - 8 - a) Zu dessen Begründung hat der Betriebsrat nach dem Protokoll der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht lediglich vorgetragen , die d ienlich . Es fehlt danach bereits an der no t- wendigen Darlegung, für welche Aufgabe er die Auskünfte benötigt . Sein ersti n- stanzliches Vorbringen, er könne auf g rund der Auskünfte beurteilen, ob der h § den Antrag zu 2. und auf die von ihm angeführten Möglichkeiten der Vorgeset z- ten, auf die Verteilung der Aktienoptionen und der Nachzugsaktien Einfluss zu nehmen. Soweit das Landesarbeitsgericht angeno mmen hat, dem Betriebsrat gehe es um die Überwachung des Verhaltens der Konzernobergesellschaft g e- genüber den aktienoptionsberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb der Arbeitg e- berin, fehlt es hierzu an einem entsprechenden Vorbringen des Betriebsrats. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts , ohne ein solches prüfen, welche Aufgabe bei dem durch den Antrag zu 4. erfassten betrieblichen Sac h- verhalt den Auskunftsanspruch stütz en könnte . b) Unterstellt , die Auskunft diene dazu, die Einhaltung des ar beitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes als gesetzliche Vorschrift iSd. § 80 Abs. 1 S atz 1 BetrV G bei der Gewährung von Stock Options und Defer r ed Stock nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrV G zu überwachen, scheidet ein Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin a us. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung gebietet d er arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ih m sowohl die willkürliche Schlechterste l- lung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 19. Februar 2002 - 1 AZR 342/01 - zu II 1 der Gründe) . Der Arbeitgeber ist nicht nur dann an den arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz gebunden, wenn er einseitig allgemeine Anspruchsvorausse t- zungen für eine Leistung bestimmt hat, sondern auch, wenn er solche arbeit s- vertraglich vereinbart . In beiden Fällen begrenzt der Grundsatz um den Schutz 18 19 20 - 8 - 1 ABR 15/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR15.17.0 - 9 - des Arbeitnehmers w illen die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (ausf. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 24 ff., BAGE 148, 139) . bb) Danach kann der Betriebsrat sich für die geforderte Auskunft nicht auf die Überwachung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Arbeitgeberin stützen . D ie Auskunft bezieht sich auf die Gewährung von Aktienoptionen und Nachzugsaktien sowie deren Umfang durch die Konzer n- obergesellschaft. Damit fehlt es an der Darlegung eines Verhaltens der Arbei t- geberin , das anhand de r Maßs täbe des allgemeinen Gleichbehandlungsgrun d- satz es zu überprüfen wäre und für welches die verlangte Auskunft erforderlich ist. cc ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt aus § 75 Abs. 1 BetrVG keine weitergehende umfassende Überwachungspfl icht der A r- beitgeberin, die Maßnahmen der Konzernobergesellschaft bei der Zuteilung im Rahmen der von ihr mit den Arbeitnehmern geschlossenen Verträge erfasst. (1 ) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auf Maßnahmen und Entscheidungen des Arbeitgebers. Dieser ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht dazu verpflichtet, darüber zu wachen, dass der arbeit s- rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Rahmen und bei der Durchfü h- rung anderer Vertragsverhältnisse gewährt bleibt , die bei ihm beschäftigte A r- beitnehmer mit Dritten geschlossen haben . ( 2) h- men des § 75 Abs. 1 BetrVG die jedw ede diskriminierende Handlung, gleich welchen Ursprung s n- desarbeitsgerichts nicht aus § 12 Abs. 4 AGG ableiten. Zwar geht es zunächst noch zutreffend davon aus, der Arbeitgeber sei nach § 12 Abs. 4 AGG verpflic h- tet, bei einer Benachteiligung durch Dritte aufgrund der in § 7 Abs. 1 AGG g e- nannten Merkmale geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Vorschrift setzt allerdings - neben einer Benachteiligung aufgrund eines der in § 1 AGG genannten Merkmale (§ 12 Abs . 4, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG ) - voraus, dass 21 22 23 24 - 9 - 1 ABR 15/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR15.17.0 eine diskriminierende Handlung Dritter der für den Arbeitgeber erfolgt ( vgl. BT - Dr s. 16/1780 S. 37; ErfK/Schlachter 18. Aufl. § 12 AGG Rn. 5). Dies e Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Auch das Landesarbeitsgericht geht nicht davon aus, eine (benachteiligende) Handlung der Arbeitnehmer erfolge für die Arbeitgeberin , wenn die Konzernobergesellschaft den Aktienoptionsvertrag dur chführt. Schmidt K. Schmidt Treber Franz - Josef Rose Berg
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