Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 9. April 2019 Erster Senat - 1 ABR 51/17 - ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 Arbeitsgericht München Beschluss vom 8. März 2017 - 24 BV 138/16 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 27. September 2017 - 11 TaBV 36/17 - Entscheidungsstichwort : Auskunftsanspruch des Betriebsrats Leitsatz : Umfasst ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine besondere Kategorie personenbezogener D a- ten (sensitive Daten im datenschutzrechtlichen Sinn), ist Anspruchs - der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmer angemessene und sp e- zifische Schutzmaßnahmen trifft. ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 51/17 11 TaBV 36/17 Landesa rbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. April 2019 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 9. April 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterinnen am Bundesarbei tsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Kunz und Züfle für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts München vom 27. September 2017 - 11 TaBV 36/17 - aufgehoben. - 2 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 3 - Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über einen Auskunft sanspruch . Die Arbeitgebe rin ist ein Luft - und Raumfahrunternehmen, in deren B e- trie b in M der antragstellende Betriebsrat gewählt ist . Die sen informierte die A r- beitgeberin in der Vergangenheit darüber, welche Arbeitnehmerin ihre Schwa n- gerschaft angezeigt hat. Seit Mitte 2015 räumt sie der schwangeren Arbeitne h- merin die Möglichkeit ein, der Weitergabe dieser Information an den Betriebsrat fristgebunden zu widersprechen . Hierfür verwendet sie ein Muste r anschreiben, das auszugsweise lautet: von Ihnen keine Rückmeldung erhalten, werden wir den Betriebsrat üb er I hre Schwangerschaft und die damit verbundenen Mutterschutzfristen informi e- Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten , die Arbeitgeberin habe ihm jede von einer Arbeitnehmerin angezeigte Schwangerschaft mitzuteilen . Er h a- be als Gremium darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer in geltenden Gesetze , darunter das Mutterschutzgesetz (MuSchG) , von der A r- beitgeberin durchgeführt würden. Seine Informations - und Kontroll rechte sei en gegenüber dem Vertraulichkeitsinteresse einer widerspreche nden Arbeitnehm e- rin vorrangig . Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin aufzu geben, ihn über alle ihr bekannt werdenden Fälle der Schwangerschaft von Arbeitnehm e- rinnen unaufgefordert zu unterrichten, auch in den Fällen, 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 4 - in d enen die betroffene Arbeitnehmerin einer Unterric h- tung des Betriebsrats widersprochen hat. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen . S ie hat die Auffassung vertreten , der Betriebs rat könne seiner Aufgabe, die Durchführung des MuSchG zu ü be rwach en, auch mit einer anonymisierten , sich auf die A n- gabe des Arbeits - oder Funktion sbereich s der Schwangere n beschränkende n Auskunft nachkom men. Jedenfalls stünden das Recht auf inform ationelle Selbstbestimmung der S chwangeren und die Schutzwirkungen des Art. 6 GG dem Auskunfts anspruch des Betriebsrats entgegen , wenn die Arbeitnehmerin dessen Unterrichtung über ihre Schwangerschaft ausdrücklich ablehne . Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde der Ar beitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Recht s- beschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Ab weisung des Antrags weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverw e i- sung der Sac he an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Begehren des Betriebsrats nicht entspr o- chen werden. Der Senat kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, o b der zulässige Antrag begründet oder unb e- gründet ist . I. Der Antrag des Betriebsrats ist - in seiner gebotenen Auslegung - z u- lässig. 1. Er bezieht sich, anders als es sein Wortlaut nahelegt, ausschließlich auf die Fall gestaltung , in der eine Arbeitnehmerin der Information des Betriebsrats über ihre Schwangerschaft widerspricht. Äußert sich die Arbeitnehmerin nicht dahingehend , unterrichtet die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die ihr ang e- zeig te Schwanger schaft . Entsprechend streiten die Bet eiligten nicht über diese Konstellatio n . Im Übrigen geht es dem Betriebsrat lediglich um die Nennung der Namen derjenigen Arbeitnehmerinnen, die ihre Schwangerschaften der Arbei t- 5 6 7 8 9 - 4 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 5 - geberin mitgeteilt haben , nicht um eine Unterrichtung über die weiteren Daten eine Anzeige iSd. § 15 MuSchG . 2. In diesem Verständnis begegnen dem Antrag keine Zulässigkeitsb e- denken; insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. II . Das bisherige Vorbringen des Betriebsrats trägt den Anspruch auf die strei tbefangene Auskunft nicht . Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. 1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeiti g und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein entsprechender Anspr uch des Betriebsrats, soweit die begeh r- te Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvorausse t- zung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats geg e- ben ist , und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Informati on zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das A r- beitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht sowie eines damit korrespondierenden Auskunftsanspruchs vorliegen (vgl. BAG 24. April 2018 - 1 ABR 6/16 - Rn. 22; 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne solche Angaben von Amts we gen zu prüfen, welche Aufgabe den Auskunftsanspruch stützen und aus welchen Gründen die verlangte Information für die Durchführung dieser Aufgabe benötigt werden könnte (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 15/17 - Rn. 18) . 2. Das gilt auch , wenn sich der Betriebsrat - wie vorliegend - zur Be grü n- dung seines Auskunftsanspruchs auf seine Aufgabe zur Überwachung der z u- gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze iSv. konkreten Ge - oder Verboten ( vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 15/17 - Rn. 16 mwN) nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stützt. Mit einem allgemein gehaltene n Verweis auf jegliche gesetzlich e (Schutz - ) Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern und der Bele g- schaft genügt d er Betriebsrat seiner Vortragslast regelmäßig nicht. Ein e solch e Antragsbegründung vernachlässigt, dass d er Inform ationsanspruch als solcher - ebenso wie der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen (§ 80 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 6 - Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG) - strikt aufgabengebunden und in seiner Reic h- weite durch das Erforderlichkeitsprinzip bestimmt ist. Daher muss der Betrieb s- rat die konkrete normative (Arbeitsschutz - )Vorgabe, deren Durchführung er zu überwachen hat und die s ein Auskunftsverlangen tragen soll , aufzeigen. Dies gilt insbesondere , wenn er sich auf ein Gesetz mit mehreren und unterschiedl i- chen (Schutz - )Bestimmunge n bezieht . Kann der Schutz nur im Hinblick auf konkrete betriebliche Gegebenheiten greifen , sind diese gleichfalls anzugeben. Nur bei einem so gehaltenen Tatsachenvortrag und einer so aufgezeigten Au f- gabe kann eine Prüfung erfolgen, ob die beanspruchte Aus kunft für deren Wahrnehmung erforderlich ist. 3. Hiervon ausgehend ist die Begründung des Landesarbeitsgericht s für den von ihm angenommenen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nicht frei von Rechtsfehlern . a) Das Landesarbeitsgericht ist davon aus gegangen , die streitbefangene nsbesondere zur Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, wie etwa des Mutterschutzgese t- zes und der in diesem Zusammenhang ergangenen Verordnun auch im Zusam menhang mit den Aufgaben nach § 89 BetrVG ; d er entsprechende Au f- gabenbezug sei zwischen den Beteiligten unstreitig . b) Diese - auf dem insoweit nicht weitergehenden und allgemein gehalt e- nen Vorbringen des Betriebsrats beruhende - Annahme verkennt, dass sich der Betriebs rat für die erstreb te Unterrichtung nicht mit einem bloßen Hinweis auf die Überwachung von nicht näher bezeichneten, zugunsten schwangerer A r- beitnehmerinnen geltenden mutterschutzrechtlichen Pflichten der Arbeitgeberin berufen kann (a nders noch - allerdings vor Inkrafttreten des BDSG und zu § 54 BetrVG 1952 iVm. den damals geltenden mutterschutzrechtlichen Vorschrif ten - BAG 27. Februar 1968 - 1 ABR 6/67 - BAGE 20, 333) . aa) Die seinen Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründende Überwachungsaufgabe iSv. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG muss g e- nau benannt worden sein. Der generelle Verweis auf den beschäfti gungsspez i- 14 15 16 17 - 6 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 7 - fische n Schutz normkomplex für schwangere Frauen, der seinerseits eine Vie l- zahl von Pflichten für den Arbei tgeber begründet , ermögli cht keine Prü fung, welches zugunsten der Arbeitnehmerinnen konkret geltende Ge - oder Verbot der Betriebsrat hinsichtlich seiner Durchführung oder Einhaltung zu überwachen beabsichtigt und inwieweit er dafür die Unterrichtung über j ede einzelne der Arbeitge berin angezeigte Schwangerschaf t unter Namensnennung der mitte i- lenden Arbeitnehmerin benötigt. Dies gilt umso mehr, weil bestimmte mutte r- schutzspezifische Pflichten - wie etwa das grundsätzliche Verbot der Nachta r- beit für schwanger e Frauen - nur bei entsprechenden betrieblichen Gegebe n- heiten greifen (Nachtarbeit im Betrieb) und auch nur dann eine entsprechende Überwachungsaufgabe auszulösen vermögen. bb) Der Bezug der verlangten Auskunft zu einer - hier nicht einmal konkret aufgezeigten - Aufgabe kann auch nicht als angesehen oder von werden. Für die weitergehende Annahme des Beschwerdegerichts , die Aufgabe folge ebenso aus mit § 89 BetrVG , fehlt es - außer der Nennung der betriebsverfassungsrechtl i- chen Vor schrift - gleichfalls an jeglichem Vorbringen des Betriebsrats , für was genau er sich einsetzen will (§ 89 Abs. 1 Sat z 1 BetrVG) oder hinsichtlich we l- cher Fragen er sein Hinzuziehungsrecht (§ 89 Abs. 2 Sat z 1 BetrVG) oder a n- dere in der Vorschrift geregelten Aufgaben und Berechtigungen geltend macht . III . Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsge richt. Das Verfa h- ren ist nicht im Sinn einer Antragsabweisung zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 1. Bevor der Antrag mangels hinreichenden Vorbringens des Betriebsrats abgewiesen werden kann, ist ein Hinweis des Gerichts erforderlich, das ihm Gelegenheit gibt , diesen Antragsmangel zu beseitigen. Dies gebietet der A n- spruch auf rechtli ches Gehör der Beteiligten, nachdem beide Vorinstanzen das Begehren des Betriebsrats trotz dessen nicht hinreichender Darlegung einer Aufgabe und der darauf bezogenen Erforderlichkei t der beanspruchten Au s- kunft für die Wahrnehmung der Aufgabe als begründet angesehen haben und 18 19 20 - 7 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 8 - auch die Arbeitgeberin insoweit keine Beanstandungen erhobe n hat . Das en t- sprechende Vorbringen vermag der Betriebsrat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachzuholen , da es bezüglich ggf. vorliegender betrieblicher Spezifika neuen Tatsachen vortrag umfassen kann . Zudem muss sich das Vorbringen des Betriebsrats angesichts seines g egenwart s - und z ukunft s bezoge nen Auskunft s- verlangen s nunmehr an der gegenüber de m Zeitpunkt der letzten Anhörung in der Tatsacheninstanz (27. September 2017) geänderten Rechtslage - und d a- mit ua. an den Bestimmungen des MuSchG in der seit 1. Januar 2018 gelte n- den Fassung vom 23. Mai 2017 ( BGBl . I S. 1228) - ausrichten (vgl. zB BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 17) . Hierzu ist ihm - ebenso wie der Arbeitgeberin zur Erwiderung - Gelegenheit zu geben . 2 . Der Auskunftspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat steht nicht der mit einem Widerspruch der schwangeren Arbeitgeberin geäußerte Wi l- le , der Betriebsrat möge in Bezug auf ihre Person keine sie schützenden Au f- gaben wahrnehmen, entgegen . Die Erfüllung der dem Betriebsrat von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben ist nicht von einer vorherigen Einw illigung der Arbeitnehmer abhängig und steht nach der betriebsverfassungsrechtlichen Konzeption nicht zu deren Disposition (vgl. auch BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 17, BAGE 140, 350) . 3. Der Antrag ist nicht von vornherein in Ansehung der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Vera r- beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufh e- bung der Richtlinie 95/46/EG (Datens chutz - Grundverordnung - DS - GVO ) und dem durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Veror d- nung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Date n- schutz - Anpassungs - und - Umsetzungsgesetz EU - DSAnp UG - EU) vom 30. Juni 2017 geänder ten B undesdatenschutz gesetzes - B DSG - (BGBl . I S. 2097) u n- begründet. Ob dem streitbefangenen Unterrichtungs verlangen datenschut z- rechtli che Gründe entgegenstehen , ist offen . Das Landesarbeitsgericht wird dies zu prüfen und auch in diesem Zusam menhang dem Betriebsrat Gelege n- 21 22 - 8 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 9 - heit zu ergänzen dem Vorbrin gen - sowie der Arbeitgeberin zur Erwiderung - zu geben haben . Hierfür gelten folgende Maßgaben: a) Die d atenschutzrechtliche Zulässigkeit der streitbefangenen Au s- kunftserteilung folgt nicht ohne weiteres aus § 26 Abs. 6 BDSG . Zwar bleiben nach dieser Vorschrift im Hinblick auf die in § 26 BDSG geregelte Datenvera r- beitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten unberührt . Dies er Norm, welche § 32 Abs. 3 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) im Sinn einer klarstellenden Funktion übernommen hat (BT - Drs. 18/11325 S. 97) , kommt indes kein Regelungsgehalt als die Datenverarbeitung durch Arbeitg e- ber oder Betriebsrat eigenständig erlaubender Tatbestand zu . Mit ihr ist vie l- mehr aus gedrückt , dass sich der Beschäftigtendatenschutz nach § 26 BDSG und der im kollektiven Arbeitsrecht durch die Beteiligungsrechte der Interesse n- vertretungen der Beschäftigt en flankierte Beschäftigtendatenschutz ergänzen (zu § 32 Abs. 3 BDSG aF vgl. Seifert in Simitis BDSG 8. Aufl. § 32 Rn. 144 ff.) . Die kollektiven Beteiligungsrechte werden nicht eingeschränkt, aber auch nicht erweitert (Däubler in: Däubler/Wedde/Weichert/So mmer EU - Datenschutzgrund - verord nung und BDSG - neu BDSG § 26 Rn. 272) . Die Ausübung von Beteil i- gungsrechten ist damit einerseits datenschutzrechtlich nicht von vornherein u n- zulässig, weil sie mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht ; anderers eits müssen in solch einem Fall aber auch von den Betriebsparteien die Anforderungen des Datenschutzes beachtet werden (Gräber/Nolden in Paal/Pauly Datenschutz - Grundverordnung Bundesdatenschutzgesetz 2. Aufl. § 26 BDSG Rn. 54) . b) Der Inhalt der streitbefangenen Auskunft ist auf die Verarbeitung einer besonderen Kategorie personenbezogener Daten im Beschäftigtenkontext g e- richtet . Das ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 BDSG e r- laubt . aa ) Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG ist - ab weichend von Art. 9 Abs . 1 DS - GVO - die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung 23 24 25 - 9 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 10 - von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Re cht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der b e- troffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Entsprechend § 22 Abs. 2 BDSG sind hierfür ange messene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen (§ 26 Abs. 3 Satz 3 BDSG) . bb ) Mit der Regelung des § 26 Abs. 3 BDSG hat der Gesetzgeber in zulä s- siger Weise von der Öffnungsklausel in Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DS - GVO der gemäß Art. 288 AEUV in allen ihren Teilen verbindlichen und unmittelbar in j e- dem Mitgliedstaat geltenden DS - GVO Gebrauch gemacht. (1 ) Nach Art. 9 Abs. 1 DS - GVO ist die Verarbeitung der in der Vorschrift benannten besonderen Kategorien von pers onenbezogenen Daten grundsät z- lich untersagt . Hierzu zählen Gesundheitsdaten. Gemäß der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 15 DS - GVO handelt es sich dabei um Daten, die sich auf die körperl i- che oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich d er E r- bringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informat i- onen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Das Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 DS - GVO gilt allerdings nicht, wenn einer der gesondert in Art. 9 Abs. 2 DS - GVO aufgefü hrten Erlaubnistatbest ände gegeben ist . Gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DS - GVO kann die Verarbeitung sensitiver Daten nach dem Re cht der Mitglied staaten ua. dann zulässig sein, wenn sie erforderlich ist, damit der Verantwortliche die ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, wobei das nationale Recht geeignete Garantien für die Grundrechte u nd die In teressen der betroffenen Person vorsehen muss . Da mit gewährt die Norm den Mitgliedsta a- ten die Möglichkeit, unter den in ihr genannten Voraussetzungen die Verarbe i- tung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu erlauben. Mit § 26 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BDSG hat der Gesetzgeber hiervon Gebrauch g e- macht ( vgl. BT - Drs. 18/11325 S. 98 f.) . 26 27 - 10 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 11 - (2 ) Die Regelung entspricht den Vorgaben der Öffnungsklausel des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DS - GVO ( ebenso Schaffland/Holthaus in DS - GVO/BDSG § 26 BDSG Rn. 118; Schiff in: Ehmann/Selm a yr Datenschutz - Grundverordnung 2. Aufl. Art. 9 Rn. 79 ) . Der Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 1 DS - GVO ist i n Satz 1 von § 26 Abs. 3 BDSG inhaltsgleich überno m- men ( Seifert in Simi tis/Hornung /Spiecker Datenschutzre cht Art. 88 DSGVO Rn. 221) . Das widerspricht nicht dem unionsrechtlichen Umsetzungs - oder Normwiederholungsverbot (vgl. dazu zB Selmayr/Ehmann in Ehmann/Selmayr Datenschutz - Grundverordnung 2. Aufl. Einführung Rn. 80 ff. ) , was angesichts der im Erwägungsgrund (8) zur DS - GVO ausgedrückten Möglichkeit für die Mi t- glieds taaten , unter näheren Voraussetzungen Teile der DS - GVO in ihr nation a- les Recht aufzunehmen, auf der Hand liegt. Zudem sieht das nationale Recht für die Verarbei tung besonderer Kategorien personenbezogener Daten geei g- nete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Pers o- nen vor. Die Zulässigkeit der Verarbeitung derartiger Daten erfordert nach § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG ausdrücklich , dass kein Gr und zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Die entsprechende Geltungsanordnung von § 22 Abs. 2 BDSG nach § 26 Abs. 3 Satz 3 BDSG stellt den Schutz der Grund rechte und die Wahrung der Inte ressen der Betroffenen sicher. Danach sind bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Pe r- son vorzusehen . (3 ) Zur Frage der ge nerellen Vereinbarkeit von § 26 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BDSG mit den Anforderungen der Öffnungsklausel des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DS - GVO ist ein Vorabentscheidungsverfahren durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht veranlasst. Dem Verständnis des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DS - GVO als Öffnungsklausel begegnen ebenso wenig Bedenken wie der Annahme, dass der deutsche Gesetzgeber bei ihrer Umsetzung mit § 26 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BDSG die unionsrechtlichen Vo r- gaben beachtet hat . Di e Erwägungen des Senats hierzu ergeben sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Normen der DS - GVO und des BDSG; 28 29 - 11 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 12 - die richtige Anwendung des Unionsrechts ist mithin derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (acte clair, vgl. dazu zB EuGH 15. Se p- tember 2005 - C - 495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33) . c c ) Der - unter Rückgriff auf die in der DS - GVO sowie im BDSG verwan d- ten Begriffe zu bestimmen de - Anwendungsbereich des § 26 Abs. 3 BDSG ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Auskunft eröffnet . (1 ) D ie vom Betriebsrat erstrebte Unterrichtung unterfällt dem Geltungsb e- reich der DS - GVO nach deren Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 sowie dem des BDSG nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 2. ( a ) Die Mitteilung der Schwangerschaft unter Namensnennung einer A r- beitnehmerin an den Betriebsrat durch die Arbeitgeberin stellt eine Verarbeitung sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehende r und damit personenb e- zogener Daten nach Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DS - GVO dar. Der Begriff der Vera r- beitung bezeichnet nach A rt. 4 Nr. 2 DS - GVO ua. jeden mit oder ohne Hilfe a u- toma tisierter Verfahren ausgeführten Vorgang im Zusammenhang mit pers o- nenbezogenen Daten . Hierzu zählt die Of fenlegung durch Übermittlung , also die gezielte Weite rgabe von Daten an einen Empfänger , der - was seinerseits aus Art. 4 Nr. 9 DS - GVO folgt - kein Dritter sein muss ( Roßnagel in Simi tis/ Hornung/Spieker Datenschutzrecht Art . 4 Nr. 2 DSGVO Rn. 26 mwN ; vgl. auch Herbst in Kühling/Buchner DS - GVO /BDSG 2. Aufl. Art. 4 Nr. 2 DS - GVO Rn. 29 ; ebenso Schaffland/Wiltfang DS - GVO /BDSG Art. 4 DS - GVO Rn. 85; wohl aA Weichert in Däubler/Wedde /Weichert/Sommer EU - Datenschutz - G rundverord - nung und BDSG - neu Art. 4 DSGVO Rn. 47 und Rn. 94 ) . Damit ist es für die Annahme einer Datenverarbeitung - a nders als bei § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG in seiner vom 28. August 2002 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) , wonach es sich nur bei der Bekanntgabe von Daten gegenüber Dritten um eine Datenübermittlung gehan delt hat - nicht ausschlaggebend, ob der Betriebsrat Dritter iSv. Art. 4 Nr. 10 DS - GVO ist. ( b ) Angesichts de s von der Arbeitgeberin durchgeführten Verfahrens nach der Anzeige der Schwangerschaft durch eine Arbeitnehmerin ( Musterbrieferste l- 30 31 32 33 - 12 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 13 - lung, Datenweitergabe) handelt es sich um eine nicht automatisierte Verarbe i- tung von personenbezoge nen Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen ( Art. 2 Abs. 1 DS - GVO , § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG ) . Dies e erfolgt durch die Arbeitgeberin und damit - vorliegend - durch eine nichtöffentliche Stelle iSv. § 1 Abs. 1 Sa tz 2 iVm. § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG. (2 ) Die Erfüllung der vom Betriebsrat begehrte n Auskunft stellt eine b e- triebsinterne Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhält nisses dar. Die verlangte Information bezieht sich auf die Daten von Arbeitnehmeri n- nen und damit Beschäftigte n iSv. § 26 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BDSG . Da der B e- triebsrat geltend ma cht, diese für die Wahrnehmung einer gesetzliche n Aufgabe zu benötigen, liegt mit der Weitergabe der Namen der ihre Schwangerschaft iSv. § 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG mitteilenden Arbeitnehmerinnen eine Date n- verarbeitung für Zwecke des Beschä ftigungsverhältnisses vor . Eine solche ist - wie § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG zeigt - auch gegeben, wenn die Verarbeitung dazu dient, sich aus dem Gesetz ergeben d e Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten zu erfüllen. (3 ) Das Verlangen des Betriebsrats betrifft die Verarbeitung von Gesun d- heitsdaten als eine der besonde re n Katego rie n personenbezogener Daten iSv. Art. 9 Abs. 1 DS - GVO . ( a ) Nach Art. 4 Nr. 15 DS - GVO sind Gesundheitsda ten diejenigen Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. ( b ) Das m eint auch positive oder neutrale Informationen zur körperlichen Verfasstheit. Nach der Wertung in Erwägungsgrund ( 35 ) zur DS - GVO gilt ein weiter Gesundheitsdatenbegriff , der beispielsweise I nformationen, die von der Pr ü fung einer körpereigenen Substanz oder aus biologischen Pro ben abgeleitet wurden, ebenso einschließt wie Informationen über den physiologischen oder biomedizinischen Zust and einer Person unabhängig von der Herkunft der Daten (vgl. zu einem weiten Verständnis des bereits in Art. 8 Abs. 1 der aufgehobenen 34 35 36 37 - 13 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 14 - Richtlinie 95/46/EG verwandten Begriff s EuGH 6. November 2003 - C - 101/01 - [Lindqvist] Rn. 50) . Entsprechend ist die Schwangerschaft ein Gesundheitsdatum im datenschutzrechtlichen Sinn ( ebe n- so Petri in Simitis/Hornung/Spieker Datenschutzrecht Art . 4 Nr. 15 DSGVO Rn. 3; Kircher Der Schutz personenbezogener Gesundheitsdaten im Gesun d- heitswesen S. 27 ) . dd ) Hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einen Anspruch darauf, dass ihm die Arbeitgeberin nach einer Anzeige iSd. § 15 Abs. 1 MuSchG den Namen der schwangeren Arbeitnehmerin mitteilt , ist die damit verbundene Datenverarbeitung iSv. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG zur Erfüllung e i- ner rechtlichen Pflicht aus dem Arbeitsrecht erforderlich . Für den Fall des Vo r- liegens von Schutzmaßnahmen iSv. § 26 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass schutzwürdige Int eresse n der betroffenen Arbeitnehmerinnen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt . (1 ) Mit dem Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG ist - ebenso wie bei § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG - sicher g e- stellt , dass ein an sich legitimes Datenverarbeitungsziel nicht zum Anlass g e- nommen wird, überschießend personenbezogene (sensitive) Daten zu verarbe i- ten (Petri in Simitis/Hornung /Spiecker Datenschutzrecht Art. 9 DSGVO Rn. 42). Bei einer auf Beschäftigtendaten bezogenen d atenverarbeitenden Maßnahme des Arbeitgebers bedingt dies entsprechend der Bekundung des Gesetzg e- bers - welche r hierbei an die bis 24 . Mai 2018 geltenden datenschutz rechtlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung anknüpf t (vgl. BT - Drs. 18/11325 S. 97) - eine Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz sowie eine Verhäl t- nismäßigk eitsprüfung (ausf. dazu - unter Hinzuziehung der Gesetzeshistorie und - begründung - zB Stamer/Kuhnke in Plath B DSG /DSGVO 3. Aufl. § 26 BDSG Rn. 16 ff.) . Diesen Anforderungen ist genügt, wenn die Verarbeitung personenbezogene r Daten zur Erfüllung eines sich aus dem Gesetz ergebe n- den Rechts der Interessenvertretung der Beschäftigten - dem 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG resultierenden Pflicht des A r- 38 39 - 14 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 15 - beitgebers - erforderlich ist. Das hat der Gesetzgeber durch den entspreche n- den Erlaubnistatbestand in § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG klargestellt (vgl. BT - Drs. 18/11325 S. 97) . (2) Soweit § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG bei der Verarbeitung sensitiver Daten - ebenso wie § 28 Abs . 6 BDSG aF (dazu BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 40 ff. , BAGE 140, 350 ) - darüber hinaus verlangt, dass kein Grund zu der Annahme des Überwiegens typische r schut zwürdige r Interessen von Betrof f e- nen gegenüber den Interessen an der Verar beitung bestehen darf (BT - Drs. 18/11325 S. 98 ) , ist diesem Erfordernis im Zusammenhang mit der Erfüllung einer sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgabe des Betriebsrats durch die von § 26 Abs. 3 Satz 3 BDSG angeordnete entsprechende Anwendung von § 22 Abs. 2 BDSG Rechnung getragen. Danach sind zur Wahrung der Interessen Betroffener angemessene und spezifische Maßnahmen vorzusehen. Sind so l- che vorhanden, ist davon auszugehen, dass schutzwürdige Interessen der B e- schäftigten der Datenverarbeitung nicht entgegenstehen. Fehlt es hieran, ist die Verarbeitung sensitiver Daten unzulässig. (3 ) Steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf die streitbefangene Information nach § 80 Abs. 2 Satz 1 B etrVG zu , ist die von § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG ve r- langte Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gegeben . ( a ) Die s ergibt sich - ebenso wie bei § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG - aus der strikte n Bindung der Unterrichtungsverpflichtung des Arbeitgebers an eine dem Betriebsrat obliegende Aufgabe, für dessen Wahrnehmung dieser das verlangte Datum benötigt . Der bloße Bezug der vom Betriebsrat verlangten Information zu einer von ihm wahrzunehmenden Au fgabe reicht nicht aus , um den betriebsve r- fassungsrechtlichen Auskunftsanspruch hinsichtlich personenbezogener oder gar sensitiver Daten zu begründen (dies vernachlässigend und daher in der Konsequenz eine Diskrepanz zwischen betriebsverfassungsrechtlicher und d a- tenschutzrechtlicher Erforderlichkeit annehmend vgl. Stamer/Kuhnke in Plath BDSG /DSGVO 3. Aufl. § 26 BDSG Rn. 156 ; ähnlich Wybitul NZA 2017 , 413, 416 ) . Es bedarf vielmehr der Feststellung, dass die verlangte Information - vor - l iegend: das sensitive Datum - unerlässlich ist , um sich der Aufgabe überhaupt 40 41 42 - 15 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 16 - annehmen zu können . Vermag der Betriebsrat dies nicht aufzuzeigen, scheiden sein Auskunftsanspruch und die damit verbundene Datenverarbeitung bereits aus diesem Grund aus. D ie se Kopplung des Inhalts und Umfangs vom B e- triebsrat verlangter Daten an den Aufgabenbezug bei einem auf den allgeme i- nen Unterrichtungsanspruch des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gestützten A n- spruch (vgl. anschaulich dazu BAG 12. März 2019 - 1 ABR 48/17 - Rn. 22 ff.) rechtfer tigt die A nnahme, dass im Fall einer auf personenbezogene Daten g e- richteten Auskunft sverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat die darin liegende Datenverarbeitung regelmäßig auch datenschutzrechtlich erforderlich ist ( zur datenschutzkonformen Auslegung des betriebsverfassung s- rechtlichen Erforderlichkeit sbegriffs beim allgemeinen Auskunftsanspruch vgl. bei Go la BB 2017 , 1462 , 1465; Lelley/Bruck/Yildiz BB 2018 , 2164 , 2172 ) . Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Betriebsrat zur Begründung des Au skunft s- begehrens auf die Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe beruft. (b ) Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der allgemeine Au s- kunftsanspruch des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gremienbezogen ausgestaltet ist . Eine solche Art und Weise der Datenverarbeitung ist grundsätzlich von der Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit des § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG (Erfüllung einer . (c ) D ie Annahme, dass mit dem auf ein (sensitive s ) personen bezogene s Datum gerichteten Unterrichtungsverlangen des Betriebsrats bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG regelmäßig eine datenschutzrechtli ch erforderliche Datenverarbeitung verbunden ist , verbietet sich nicht aus un ion srechtliche n Gründen . Ausweislich der Erwägungsgründe (51) und (52) zur DS - GVO, auf deren Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DS - GVO die nat i- onale Erlaubnisnorm beruht, unterliegt die Verarbeitung von personenbezog e- nen Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfre i- heiten besonders sensibel sind, zwar einerseits einem besonderen Schutz; a n- dererseits sollen aber Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung dieser beso n- deren Kategorie von personenbezogenen Daten auch erlaubt sein, wenn das - vorbehal tlich angemessener Schutzgarantien - i- 43 44 - 16 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 17 - g e- rechtfertigt ist. (d ) Vorstehendes gilt bei dem konkret streitbefangenen Datu m des N a- mens einer Arbeitnehmerin, welche der Arbeitgeberin ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, auch unter Berücksichtigung des aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete n allgemeine n Persönlichkeitsrecht s der schwangeren Beschäftigten und ihres in Art. 6 Abs. 4 GG verankerten Schutz - und Fürso r- gea nspruch s. Eine Arbeitnehmerin ist gegenüber dem Arbeitgeber nicht ve r- pflichtet, das Bestehen ihrer Schwangerschaft mitzuteilen ; nach § 15 Abs. 1 Satz Die gesetzliche Fassung als Sollvorschrift beruht auf der Achtung des Persönlichkeitsrechts der Frau und ihren grundrechtlichen Gewährleistungen . Obwohl die Gesundheit von Mutter und Kind eine frühzeitige Unterrichtung des Arbeitgebers nahelegt, sind Arbeitneh merin nen damit nicht zur Offenbarung einer Schwangerschaft g e- zwungen . Hiervon ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vorgängervo r- schrift nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF ausgegangen (BAG 18. Januar 2000 - 9 AZR 932/98 - BAGE 93, 179; 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195 ) , dessen Regelungsgehalt mit § 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unverändert geblieben und lediglich redaktionell überarbeitet worden ist (vgl. BT - Drs. 18/ 8 963 S. 86 f. ) . Wird die Schwangerschaft iSv. § 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG mitgeteil t, beeinflusst dies die Rechtsbeziehun g zum Arbeitgeber. Er hat nu n- mehr diverse mutterschutzrechtliche Ge - und Verbote zu beachten , deren Durchführungsüberwachung wiederum nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kraft G e- setzes dem Betriebsrat obliegt. Kann dieser seine gesetzlich geregelte Überw a- chungsaufgabe nur wahrnehmen, wenn er weiß, welche Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft angezeigt hat , ist die Annahme schutzwürdiger Interessen der von der Datenverarbeitung Betroffenen an einem Verarbeitungsausschluss nicht veranlasst . ( 4 ) Im Hinblick auf das Vorliegen von Maßnahmen nach § 26 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG als aus datenschutzrechtlichen Gründen weiterer Z u- lässigkeitsvoraussetzung für die erstrebte, ein sensitive s Datum umfassende 45 46 - 17 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 18 - Auskunft bedürfte es hingegen noch weiteren Vorbringens des Betriebsrats und einer hierauf gerichteten Würdigung des Landesarbeitsgerichts. (a ) Bei der Weitergabe sensitiver Daten an den Betriebsrat hat der Arbei t- geber die Beachtung des in § 26 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG gerege l- ten Gebots angemessener und spezifischer Schutzmaßnahmen nicht in der Hand. Ihm sind h ierauf bezogene Vorgaben an den Betriebsrat aufgrund de s- sen Unabhängigkeit als Strukturprinzip der Betriebsverfassung verwehrt (vgl. ausf. BAG 11. November 1997 - 1 ABR 21/97 - zu B III 2 c aa der Gründe, BAGE 87, 64) . Daher hat der Betriebsrat bei der Geltendmachung eines auf sensitive Daten gerichteten Auskunftsbegehrens das Vorhalten von Maßna h- men darzulegen, welche die berechtigte n Interessen der betroffenen Arbei t- nehmer - vorliegend der ihre Schwangerschaft mitteilenden Arbeitnehmeri n- nen - wahren. Den Betriebsrat trifft insoweit , unabhängig davon, ob er iSv. Art. 4 Nr. 7 DS - GVO Teil der verantwortlichen Stelle (so z B Bonanni/Niklas ArbRB 2018, 371; Gola/Pötters DSGVO Art. 88 Rn. 38; Gola/Gola DSGVO Art. 4 Rn. 56 ) oder gar Verantwortlicher ( so zB Kurzböck/ Weinbeck BB 2018, 1652, 1655 ; Kleinebrink DB 2018, 2566; Wybitul NZA 2017, 413 f. ) ist, eine spezif i- sche Schutzpfl icht. (b ) Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 22 Abs. 2 BDSG die möglichen Maßnahmen nur beispielhaft aufzählt . Deshalb muss es sich b ei den vom Betrie bsrat zu treffenden und bei einem auf sensitive Daten geric h- teten Auskunftsverlangen darzule genden Schutzvorkehrungen nicht um die ausdrücklich in § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 10 BDSG genannten Maßna h- men handeln , zumal bei einzelnen dieser Maßnahmen zweifelhaft ist, ob sie der Betriebsrat überhaupt ergreifen könnte . Es ist aber zu gewä hrleisten, dass er bei einer Verarbeitung sensitive r Daten - hier: des Namens schwangerer A r- beitnehmerinnen - das Vertraulichkeitsinteresse der Betroffenen strikt achtet und Vorkehrungen trifft, die bei wertende r Betrachtung den in § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG aufgelisteten Kriterien entsprechen. Hierzu können Maßnahmen zur Datensicherheit wie das zuverlässige Sicherstellen des Verschluss es der Da ten , die Gewähr begrenzte r Zugriffsmög lichkeiten oder deren B eschränkung 47 48 - 18 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 19 - auf einzelne Betriebsratsmitglieder sowie di e Datenlöschung nach Beendigung der Überwachungsaufgabe gehören . Ein Fehlen solcher Schutzmaßnahmen oder ihre Unzuläng lichkeit - was der Würdigung des Tatsachengerichts unte r- liegt - schließt den streitbefangenen Anspruch aus. c ) Der bloße Umstand, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen der Info r- mation des Betriebsrats über ihre Schwangerschaft widersprochen haben, steht d er verlangten Datenübermittlung hingegen nicht entgegen. Zwar gewährt Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS - GVO den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn sie hiergegen nach Art. 21 Abs. 1 DS - GVO Widerspruch eingelegt haben. Die Voraussetzungen des Wide r- spruc hsrechts nach Art. 21 Abs. 1 DS - GVO sind vorliegend aber schon deshalb nicht erfüllt , weil die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betriebsrat nicht auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DS - GVO, sondern von Art. 9 Abs. 2 Buchst . b DS - GVO iVm . § 26 Abs. 3 BDSG erfolgen würde. 4. Sollte n für die vom Betriebsrat begehrte Auskunft die Voraussetzungen des allgemeinen Unterrichtungsanspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG e r- füllt und - im Fall ausreichender Schutzmaßnahmen des Betriebsrats iSv. § 26 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG - damit die in der Auskunftserteilung li e- gende Datenverarbeitung na ch § 26 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BDSG zulässig sein , stünden dem Begehren entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin keine v erfassungsrechtliche n Gründe entgegen . a ) Ist eine Datenverarbeitung nach den Vorschriften des BDSG (iVm. der DS - G VO) zulässig, ist das Recht des von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt (vgl. - zum BDSG aF - BAG 27. Ju li 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 17, BAGE 159, 380) . Dem durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete n allgemeine n Persönlichkeit s- recht der Arbeitnehmer , das die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönli chen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung; BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 49 50 51 - 19 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 - 20 - 2074/05 ua. - Rn. 67, BVerfGE 120, 378 ) - wobei sich der Begriff der persönl i- chen Daten mit dem datenschutzrechtlichen Begriff perso nen bezogener Daten deckt (vgl. BVerfG 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 - Rn. 44 mwN) - ist im Ra h- men der datenschutzrechtlichen Erwägungen Rechnung getragen. b ) Gleiches gilt vorliegend für Art. 6 Abs. 4 GG als Ausdruck der für den gesamten Bereich des privaten und des öffentlichen Rechts verbindlich en ve r- fassungs recht lichen Wertentscheidung (dazu BVerfG 25. Januar 1972 - 1 BvL 3/70 - BVerfGE 32, 273) , dass jede, insbesondere jede werdende , Mutter A n- spruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft hat (BVerfG 24. Mai 2005 - 1 BvR 906/04 - zu II 1 a der Gründe) . Darin liegt ein besondere r Belan g der von der Datenverarbeitung betroffenen schwangeren Frauen , der jedoch die gesetzliche Unterrichtungs pflicht de s Arbeitgeber s nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sowie die damit verbundene zulässige Datenvera r- beitung nicht auszuschließen vermag. Insoweit gilt nichts Anderes als bei der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers , unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitg eteilt hat, dass sie schwanger ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a MuSchG) . IV. Auf die im Verfahren und im angefochtenen Beschluss problematisierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1990 ( - 6 P 30. 87 - ) zu einem personalvert retungsrechtlichen Auskunftsanspruch und auf die insoweit geltend gemachte Abweichung der Rechtsprechung des erkenne n- den Senats zu Unterrichtungsverlangen des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Nr. 1 BetrVG , wonach es keines besonderen Anlass es für den auf eine Überwachungsaufgabe gestützten Auskunftsanspruch des B e- triebsrats bedarf, kommt es nicht an. Allerdings ist darauf hinzuweisen , dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts e in zur Wahrnehmung allgemeiner Überwac hungsaufgaben geltend gemachter Info r- mationsanspruch des Personalrats nicht notwendig daran gebunden ist, dass sich die Personalvertretung gegenüber dem Dienststellenleiter auf einen b e- sonderen Anlass - wie etwa einen bekannt gewordenen oder zu besorgenden 52 53 - 20 - 1 ABR 51/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0 Rechtsverstoß der Dienststelle - berufen kann (vgl. zu § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP BVerwG 19. Dezember 2018 - 5 P 6. 17 - Rn. 39 ff. ). Schmidt Ahrendt K. Schmidt Olaf Kunz Rigo Züfle
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