Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Mai 2018 Erster Senat - 1 AZR 37/17 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR37.17.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg - 4 Ca 5054/15 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 15. November 2016 - 6 Sa 184/16 - Entscheidungsstichwort e : Auslegung einer Sozialplanbestimmung - ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR37.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 37/17 6 Sa 184/16 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Mai 2018 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Mai 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgericht s Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hann für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 37/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR37.17.0 - 3 - Die Revision der Kläge rin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Nürnberg vom 15. November 2016 - 6 Sa 184/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Fahrtkostenentschädigung. Die in G wohnhafte Klägerin ist bei der D AG beurlaubte Beamtin und bei der Beklagten als Fernmeldehauptsekretärin beschäftigt . Nach dem für die Beklagte einschlägigen Entgelttarifver trag , welcher aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin det, ist sie in der Entgel t- gruppe 7 eingruppiert . A us betrieblichen Gründen wurde sie mit Wirkung ab dem 29. Juni 2015 von ihrer Regelarbeitsstelle in W nach N versetzt. Die Maßnahme unterfällt der ereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes VSD ( GBV), deren § 9 Abs. 2 auszugsweise lautet : Für tarifliche Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 - 10 ( ) richten sich die Grundleistungen nach Anlage 5 zum TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio). Die Höhe der Fahrtkostenzuschüsse und Au s- gleiche des zeitlichen Mehraufwands richten sich abwe i- chend nach Anlage Die Anlage 5 zur GBV weist in Form einer tabellarischen Aufstel lung - unter den Überschriften m- me Fahrmehrk osten und Ausgleich zeitlicher Mehra s- gleich zeitl. Mehra - GK (+50% aus Sp alte - in der letzten Spalte Nominalbeträge einer Fahrkostenentschädigung aus. Diese ist in der km, ab 1 2 3 4 - 3 - 1 AZR 37/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR37.17.0 - 4 - 11 km, ab 16 km, ab 21 km, ab 26 km, ab 31 km, ab 41 km, ab 51 km, ab 61 km, ab 71 t- Ausgleich zeitl. Mehra km, ab 91 km, ab 101 km, ab 11 1 km und ab 121 km. Ab 91 Entfernungskilometern beträgt die Fahrtkostenentschädigung 13.509,00 Euro und ab 101 Entfernung s- kilometern 14.286,00 Euro . Die in § 9 Abs. Anlage 5 zum TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Rat io) s- zugsweise : § 4 Erstattungsbetrag zum Ausgleich von Fahrmeh r- kosten und eines zeitlichen Mehraufwandes (2) Der Ausgleich der Mehraufwendungen erfolgt auf der Grundlage der Fahrmehrleistungen zwischen Wo h- nort und neuer Regelarbeitsstelle / ständiger Diens t- stelle und soweit mindestens 6 Entfernungskilometer (einfache Entfernung) zusätzlich zurückzulegen sind. Die Ermittlung der zusätzlich zurückzulegenden En t- fernungskilometer erfolgt unter Zugrundelegung der kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehr s- üblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle / ständiger Dienststelle. (3) (4) Teilbeträgen hal b- jährlich im Voraus mit dem Monatsentgelt gezahlt. Die Entfernung von der Wohnung der Klägerin bis zu ihrer vormaligen Regelarbeitsstelle in W beläuft sich nach einem von der Beklagten verwendeten Routenplaner auf 43,9 Kilometer. Zur Regelarbeitsstelle in N beträgt sie bei e i- ner Fahrt über die Bundesst raß e 144,4 Kilometer und über die Autobahn 151,8 Kilometer. Die Beklagte ermittelte eine der Klägerin zu gewährende Fahrtkostenentschädigung unter Zugrundelegung von 100,5 Mehrkilometern iHv. 13.509,00 Euro . Mit ihrer Klage hat die Klägerin di e Zahlung der D ifferenzen zwischen den fälligen und gezahlten Teilbeträgen der Fahrtkostenentschädigung sowie den Teilbeträgen einer aus ihrer Sicht zu beanspruchenden Fahrtkostenen t- schädigung iHv. 14.286,00 Euro geltend gemacht und im Wege der Klageerwe i- 5 6 - 4 - 1 AZR 37/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR37.17.0 - 5 - terung ein entsp rechendes Feststellungsbegehren angebracht. Sie hat die Au f- fassung vertreten, die Fahrtstrecke über die Autobahn sei die kürzeste ve r- kehrsübliche Strecke zwischen ihrem Wohnort und der Dienststelle in N. Die Strecke sei zwar 7,4 Kilometer länger als über d ie Bundesstraße, habe aber eine Fahrzeiterspar nis von 32 Minuten. Für die Beurteilung der Verkehrsüblic h- keit sei relevant, welche Strecke ein verständiger Fahrer für seine Fahrt wählen würde. Eine Zeitersparnis sei ebenso zu berücksichtigen wie ein geringe rer Spritverbrauch, Umweltfreundlichkeit und Verkehrssicherheit der Strecke. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. d ie Beklagte zu verurteilen , an sie 259,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz au s 129,50 Euro brutto seit dem 16. Juni 2015 und aus 129,50 Euro brutto ab dem 16. Dezember 2015 zu bezahlen ; 2. festzustellen , dass die Beklagte verpflichtet ist, die Fahr t kostenentschädigung der Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung ü ber den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts VSD GK zwischen der TDG und dem GBR iVm. § 4 der Anlage 5 des TV Ratio iVm. Anlage 5 der G e- samtbetriebsvereinbarung auf Basis einer Entfe r- nungskilometeran 101 km bis 110 Euro) zu berechnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revis i- on verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht das der Klage stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die zulässigen A nträge sind unbegründet. 7 8 9 10 - 5 - 1 AZR 37/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR37.17.0 - 6 - I. Die Anträge sind zulässig. Das gilt auch für das Feststellungsbegehren. Wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klarg e- s tellt hat, geht es ihr - anders als es der Antragswortlaut nahe legt - nicht um die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Fahrtko s- tenentschädigung eine bestimmt e Rechengröße zugrunde zu legen. Vielmehr will sie geklärt wissen , dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Januar 2016 eine - der Höhe nach näher benannte - Fahr t kostenentschädigung zu zahlen . Bei einem solchen Antragsv erständnis bestehen keine Zulässigkeitsbedenken . Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) . II. Die Anträge sind unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat zutref fend erkannt, dass die Klägerin keine höhere als die gewährte Fahrtkostenentsch ä- digung beanspruchen kann. Zu Recht hat es das Zahlungsbegehren ebenso abgewiesen wie den Feststellungsantrag. 1. Zugunsten der Kläge rin - und mangels entsprechender Einwendungen der Beklagten - kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die V o- raussetzungen für einen Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung nach § 9 Abs. 2 GBV dem Grunde nach erfüllt. 2. Die Entschädigung steht der Klägerin aber nicht in der begehrten Höhe zu. Bei den für die Ermittlung der infolge der Versetzung zusätzlich zurückzul e- genden Entfernungskilometern ist nicht die von der Klägerin angegebene Fahr t- strecke über die Autobahn maßge bend, sondern die - nach den Feststell ungen des Landesarbeitsgerichts - kürzeste Verkehrsverbindung über die Bundes - straße . Da s ergibt die Auslegung von § 9 Abs. 2 GBV iVm. § 4 Anlage 5 TV Ratio. a) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung - ebenso die e ines Intere s- senausgleichs und Sozialplans als Betriebsvereinbarungen eigener Art - richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 , § 112 Abs. 1 Satz 3 11 12 13 14 15 - 6 - 1 AZR 37/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR37.17.0 - 7 - BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarif vertrags - und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wor tlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Da r- über hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu ein em sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 24) . Das gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebs ve r- einbarung ei nbeziehen (BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 15) . b) Danach meint § 9 Abs. 2 GBV iVm. § 4 Anlage 5 TV Ratio mit der bei n- zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsste l- le / die nach Kilometern kürzest e einer für die Nutzung mit dem Pkw zugelassenen Fahrtstrecke. aa) Hierfür spricht bereits der Wor tlaut der Regelung . In der Verwendung des Superlativs drückt sich die Annahme aus r- , von denen eine - die nach der Zahl der zu fahrenden Kilometer geringste - ausschlaggebend sein soll . Nähme man - wie die Klägerin - verkehrsüblich an, es sei ausschließlich die Fahrtstrecke gemeint , die von einem verständigen Autofahrer in der Situation des Betroffenen gewählt würde, wäre der Begriff sig. Er bedürfte keiner gesonderten Erwähnung , da die Str e- ckenlänge - neben anderen Kriterien wie etwa Verkehrssicherheit, Fahrtdauer und Stau - bzw. Unfallgeneigtheit - zu b e- rücksichtigen wäre . Soweit die Klägerin einwendet, mit dem Abstellen auf die kürzeste Fahrtstrecke sei wiederum das Kriterium der bedeutungslos, überzeugt das nicht. O hne dieses einschränkende Merkmal wäre - nach dem Wortlaut - die Heranziehung der so g nicht ausgeschlossen . M ist bekundet , dass keine nicht mit dem Pkw befahrbaren oder aufgrund von Besonderheiten nicht allgemein benutzb a- 16 17 - 7 - 1 AZR 37/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR37.17.0 - 8 - ren Strecken gemeint sind . Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird v e r- kehrsübl in einem Kontext verwandt, welcher die Geeignetheit oder Nut z- barkeit einer Strecke für den Pkw - Verkehr unter Ausschluss ganz ungewöhnl i- cher Gegebenheiten ausdrückt . Anders als etwa bei den Adjektiven erkehr s- günstig orteilhaf t erkehrssich sind weitere Kriterien, wie etwa S i- cherheit oder Fahrkomfort , bei dem Begriff impliziert . bb) D er systematische Zusammenhang des § 9 Abs. 2 GBV einschließlich ihrer Anlage 5 iVm. § 4 Abs. 2 Anlage 5 TV Ratio stützt dieses Auslegungse r- gebnis ebenso wie Sinn und Zweck der Regelungen . (1) Die Staffelung der Beträge der Fahrtkostenentschädigung (Anlage 5 GBV) zeigt, dass die Betriebsparteien - im Gegensatz etwa zu einer in der Fes t- legung einer Entschädigung für jeden g efahrenen Kilometer einer näher def i- nierten Strecke ausgedrückten Erstattungsleistung - keinen an der tatsächlichen Route ) anknüpfenden Ausgleich für Mehraufwendungen geregelt haben. Dabei erfolgt die Staffelung ab einer einfachen Entfernung von 41 Kilometern in 10 - Kilometer - Abständen, wobei ab einer einfachen Entfernung von über 71 Kilom e- ter n nicht mehr nach Fahrtmehrkosten und einem Ausgleich für den zeitlichen Mehraufwand differenz iert wird . Letzteres spricht dafür, dass der Kompensation eines höheren zeitlichen Aufwandes für den Weg zum Arbeitsort ohnehin ab einer bestimmten - hier für die Klägerin auch einschlägigen - Größenordnung der Entfernungskilometer kein eigenständiger Stel lenwert (mehr) zukommen sollte . e- wiesenen Beträge ebenso gestaffelt und unter Einschluss der Fahr t mehrkosten Eine solche Pauschalierung fasst Sachverhalte typisieren d zusammen und bestimmt ausgehend von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise ein vereinfachtes Verfahren zur Ermit t- lung eines bestimmten Umstandes , hier eines Erstat tungsb etrag e s . Auf i ndiv i- duelle Besonderheiten soll es gerade ni cht entscheidend ankommen . Eine B e- rücksichtigung der Nutzungsmöglichkeit einer mit einem geringerem Zeitau f- 18 19 - 8 - 1 AZR 37/17 ECLI:DE:BAG:2018:150518.U.1AZR37.17.0 wand nutzbaren Fahrtstrecke liefe diesem in der Regelungssystematik ausg e- drückten Pauschalierungsge danken zu wider. (2) Auch betrifft die Erstattung der Mehraufwendungen infolge einer unter die GBV fallenden Maßnahme einen mehrjährigen Zeitraum. Wären bei der Fa h rtkostenentschädigung subjektive Erwägungen maßgebend, könnte es im Anspruchszeitraum wechselnden Bewertungen unterliegen, in welcher Höhe di eser besteht. Abhängig von konkreten Verkehrsverhältnissen, Unfallstatistiken und anderen Erwägungen oder äußeren Einflüssen müssten der Berechnung der Entschädigungsbeträge ggf. unterschiedliche und wechselnde Fahrtstr e- cken zugrunde gelegt werden . Das wie derum widerspräche dem Zweck der gewählten Pauschalierung und wäre zudem mit der in § 9 Abs. 2 GBV iVm. § 4 Abs. 4 Anlage 5 TV Ratio geregelten Vorauszahlung des Erstattungsbetrages nicht vereinbar . Schmidt Treber K. Schmidt Schwitzer Hann 20
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