Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 19. Dezember 2017 Erster Senat - 1 ABR 33/16 - ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR33.16.0 I. Arbeitsgericht Dessau - Roßlau Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 5 BV 3/14 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Beschluss vom 22. März 2016 - 6 TaBV 39/14 - Entscheidungsstichwort : Auslegung einer Tarifregelung - Antragsbefugnis des Betriebsrats ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR33.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 33/16 6 TaBV 39/14 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2017 BESCHLUSS Münchberg, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 19. Dezember 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie die e h- renamtliche Richterin Wege und den ehrenamtlichen Richter Pollert für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Sac hsen - Anhalt vom 22. März 2016 - 6 TaBV 39/14 - wird zurückgewiesen. - 2 - 1 ABR 33/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR33.16.0 - 3 - Gründe A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Auslegung einer tari f- lichen Arbeitszeitregelung. Die Arbeitgeberin hat ein Altenpflegeheim, eine ambulante Pflegeei n- richtung sowie einen Rettungsdienst in zwei Rettungswachen betrieben. A n- tragsteller ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat. Kraft Mitgliedschaft ist die Arbeitgeberin an die Tarifverträge der Landestarifgemeinschaft des DRK Landesverbandes Sachsen - Anhalt g ebunden. Der von dieser mit der V ereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossene Tarifvertrag (DRK - TV LSA) vom 17. Dezember 2003 lautet in § 12 Abs. 8 - zu besonderen Ze i- - wie folgt: Im Falle von Sonntags - und Feiertagsarbeit sollen im M o- nat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die an solchen Tagen zu lei s- tenden Arbeitsstunden werden durch entsprechende Fre i- zeit an einem Arbeitstag der nächsten oder der übe r- nächsten Ka Durch den 7. Änderungstarifvertrag vom 15. April 2016 ist die Besti m- mung nunmehr Inhalt von § 12 Abs. 7 DRK - TV LSA. Betriebsparteien jeweils eine Betriebsvereinb a- rung zur Regelung der Arbeitszeit. Entsprechend § 14 DRK - TV LSA ist in di e- sen die Erstellung von Dienstplänen und die Führung von Arbeitszeitkonten , verbunden mit einer zulässige n Schwankungsbreite für Mehr - un d Minderarbe i- ten vorgesehen. Den v on der Arbeitgeberin für den Monat Juni 2014 erstellten Diens t- plänen für die beiden Rettungswachen verweigerte der Betriebsrat seine Z u- stimmung , die ein e Einigungsstelle mit Spruch vom 27. Mai 2014 ersetzte. Mit am 10. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangene m Schriftsatz hat der Betriebsrat ua. die Unwirksamkeit d ies es Spruchs geltend gemacht. Er 1 2 3 4 5 6 - 3 - 1 ABR 33/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR33.16.0 - 4 - hat die Auffassung vertreten , d er für Sonntags - oder Feiertagsarbeit erforderl i- nach § 12 Abs. 7 DRK - TV LSA als Arbeitszeit bei der Dienstplangestaltung zu berücksichtigen. D a s habe die E inigungsstelle unterlassen. Auch habe die Arbeitgeberin diese Auslegung der Tarifvorschrift der Erstellung von Dienstplänen zugrunde zu l e- gen. Der Betriebsrat hat beantragt 1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 27. Mai 2014 zur Regelung der Dienstpläne Monat Juni 2014 der Rettungswachen B und Z rechtsunwirksam ist, 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, in die Berechnung der monatlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Rahmen der monatlich zu erstellenden Dienstpläne für eingeplanten Freizeitausgleich, welcher für die Tätigkeit an Sonn - und Feiertagen zu gewähren ist, die an diesen Sonn - und Feiertagen geleistete A r- beitszeit sowohl am entsprechenden Sonn - und Fe i- ertag als auch am Tag des Freizeitausgleichs als Ist - Arbeitszeit der Stundenberechnung des Dienstpla n- monats zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberin hat beantragt , die Anträge abzuwei sen. Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Re chtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens gliederte die A r- beitgeberin den Rettungsdienst auf die DRK B gGmbH sowie die DRK Z gGmbH aus. Dort wurden jeweils B e triebsräte gewählt. D arüber hinaus macht d ie Arbeitgeberin erstmals geltend, es fehle an einer ordnungsgemäßen B e- schlussfassung des Betriebsrat s über die Einleitung des Verfahrens, des B e- schwerde - und des Rechtsbeschwerdeve r fahren s sowie über die jeweilige B e- auftragung d es Verfahrensbevollmächtigten. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. 7 8 9 10 - 4 - 1 ABR 33/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR33.16.0 - 5 - I. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Der Betriebsrat hat die Einleitung des Verfahrens und die Bevollmäc h- tigung seines Verfahrensbevollmächtigten ordnungsgemäß beschlossen. Dieser Beschluss umfasst auch die Durchführung von Rechtsmitteln. 1. Z ur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Betriebsrat b e- schwerende Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Verfa h- rensbevollmächtigten bedarf es keiner gesonderten Beschlussfassung des B e- triebsrats. Nach den auch im Beschlussverfahren gelt enden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozes s- vollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Ei n- legung von R echtsmitteln (st . R spr., etwa BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 mwN) . 2. Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens und die Beauftr a- gung des Verfahrensbevollmächtigten ist nach dem Vorbringen des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung vom 6. Juni 2014 ordnungsgemäß zustande geko m- men. Dem ist die Arbeitgeberin nicht entgegentreten. a) Zu der Sitzung des Betriebsrats wurde schriftlich durch den Vorsitze n- den eingeladen. Die Tagesordnung enthielt unter Punkt 12 die Beschlussfa s- sung über die A nfechtung des Einigungsstellenspruchs sowie die beabsichtigte gerichtliche Feststellung über die zutreffende Auslegung des § 12 Abs. 8 (nu n- mehr Abs. 7) DRK - TV LSA. b) Entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wurde das nächste Mitglied der Wahlliste als Ers atzmitglied geladen, deren ordentliches Mitglied - aufgrund von Urlaub - verhindert war. Der Antrag wurde mit der erforderlichen Mehrheit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit sechs Ja - Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. c) Sonstige Gründe, die eine ord nungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Verfahrenseinleitung oder der Beauftragung seines Verfa h- 11 12 13 14 15 16 - 5 - 1 ABR 33/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR33.16.0 - 6 - rensbevollmächtigten infrage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch e r- sichtlich. II. Die zum 1. Mai 2016 vorgenommene Ausgliederung beider Rett ung s- wachen auf andere Unternehmen geben entgegen dem Vorbringen des B e- triebsrats keinen Anlass für weitere Beteiligungen nach § 83 Abs. 3 ArbGG. In den ausgegliederten Rettungswachen wurden jeweils eigene Betriebsräte g e- wählt. Deren Wahl wurde weder angefo chten noch ist sie erkennbar nichtig. Für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Arbeitgeber und deren Beteiligung im anhängigen Verfahren besteht kein Raum. III. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist ohne Erfolg. Allerdings sind die Anträge bereits unzulässig und nicht - wie das Landesarbeitsgericht ang e- nommen hat - unbegründet. Dem Feststellungsantrag zu 1. mangelt es am e r- forderlichen Feststellungsinteresse. Für den Leistungsantrag zu 2. fehlt es an der Antragsbefugnis. 1. Der Feststellung santrag zu 1. ist unzulässig. a) Er ist ausschließlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Ein i- gungsstellenspruchs vom 27. Mai 2014 gerichtet und kann nach dem Vorbri n- gen des Betriebsrats nicht dahingehend verstanden werden, es werde losgelöst vom konkreten betrieblichen Anlassfall ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zur gerichtlichen Entscheidung gestellt (dazu BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 291) . Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass d er Betriebsrat bei der Erstellung der Dienstpläne mitzubestimmen hat. Soweit dieser sein Verständnis der Freizei t- ausgleichsregelung in § 12 Abs. 7 DRK - TV LSA geklärt wissen will, ist dies b e- reits Inhalt des Antrags zu 2. b) Der Betriebsrat ist trotz der Ausgliederung der Rettungswachen für di e- sen Antrag nach wie vor Beteiligter. Der Einigungsstellenspruch vom 27. Mai 2014 betrifft zwar ausschließlich Dienstpläne für die mittlerweile ausgegliede r- ten Rettungswachen. Dies lässt die Beteiligtenbefugnis des an tragstellenden 17 18 19 20 21 - 6 - 1 ABR 33/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR33.16.0 - 7 - Betriebsrats nicht entfallen. Die Überprüfung der Wirksamkeit des Einigung s- stellenspruchs verbleibt bei dem Betriebsrat, in dessen Betrieb die fragliche Maßnahme abschließend umgesetzt wurde. Das ist derjenige der beteiligten Arbeitgeberin. c) Dem Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse. aa) Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein b e- sonderes rechtliches I nteresse an der gerichtlichen Feststellung des Bestehen s oder Nichtbestehen s eines Rechtsverhältnisses erforderlich . Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht regel mäßig kein besonderes rechtliches Interesse. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (ausf. BAG 15. April 2008 - 1 A BR 14/07 - Rn. 17 mwN) . bb) Mit dem Antrag zu 1. wird eine rein vergangenheitsbezogene Festste l- lung begehrt, ohne dass sich aus diesem zur Entscheidung gestellten Recht s- verhältnis - die Wirksamkeit der Dienstpläne für den Monat Juni 2014 - noch gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ergeben könnten . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt ein Feststellungsinteresse nicht b e- reits aus dem Umstand, dass die Auslegung von § 12 Abs. 7 DRK - TV LSA für die künftige Ausgestaltung von Dienstplänen von Bedeutung sein könnte. Hie r- zu bed ü rf te es eines vom konkreten Einzelfall losgelösten Feststellungsantrag s , durch den ein auch zukünftig noch streitiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirk ung entschieden werden kann. Daran fehlt es . 2. Für den Leistungsantrag zu 2. ist der Betriebsrat nicht antragsbefugt (§ 81 Abs. 1 ArbGG) . 22 23 24 25 - 7 - 1 ABR 33/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR33.16.0 - 8 - a) Mit seinem Leistungsantrag will der Betriebsrat die Arbeitgeberin dazu verpflichten, bei der Berechnung der e- te Arbeitszeiten an Sonn - oder Feiertagen iSd. § 12 Abs. 7 DRK - TV LSA g e- währt wird, als Arbeitszeit mit einzubeziehen, weil sich dies auf d ie Arbeitszei t- konten und die höchstzulässigen Schwankungsbreiten nach den geschlossenen Betriebsvereinbarungen auswirke. Dieser Verpflichtung soll die Arbeitgeberin bereits bei der Berechnung der monatlichen Arbeitszeit im Rahmen der Diens t- planerstellung - als unvertretbare Handlung iSd. § 888 Abs. 1 ZPO - nachko m- men. b) Hierfür fehlt dem Betriebsrat die Antragsbefugnis. aa) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter, abges e- hen von einer zulässigen Prozessstandschaft, antragsbefugt, we nn er eigene Rechte geltend macht. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen ausz u- schließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller du rch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint ( BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 30 /14 - Rn. 15 mwN, BAGE 155, 221) . bb) Mit seinem Antrag zu 2. nimmt der Betriebsrat keine eigenen betrieb s- verfassungsrechtlichen Rechte wahr. Sein Begehren stützt sich nicht auf ein vorliegend allein in Betracht kommendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Ab s. 1 Nr. 2 BetrVG. Vielmehr möchte der Betriebsrat erreichen, dass sich die Arbeitgeberin schon bei der Erstellung der ihm noch vorzulegenden Dienstpläne seine m Verständnis vom Regelungsgehalt des § 12 Abs. 7 DRK - TV LSA a n- schließt. Die Rechtsfrage, ob ein nach § 12 Abs. 7 DRK - TV LSA zu gewähre n- der Freizeitausgleich als Arbeitszeit in von der Arbeitgeberin zu erstellenden Dienstplänen zu berücksichtigen ist, berührt als solche nicht die Rechtsbezi e- hung der Beteiligten. Sie ist eine allgemeine, die die Beteil igten oder eine an ihrer Stelle handelnde Einigungsstelle bei der gemeinsamen Erstellung der 26 27 28 29 - 8 - 1 ABR 33/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.B.1ABR33.16.0 Dienstpläne zu beachten haben. Sie kann nicht isoliert zur gerichtlichen En t- scheidung gestellt werden. E ine gerichtliche Überprüfung ist lediglich im Ra h- men einer Rechtmäßigkeitskontrolle tatsächlich getroffener Dienstpläne oder vereinbarter Grundsätze zur Dienstp lanerstellung möglich , so fern hier an ein schützenswertes rechtliches Interesse besteht (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 1 ABR 19/07 - Rn. 20) . cc) Auch eine Umdeutung des Leistungsantrags in einen Feststellungsa n- trag führte nicht zu dessen Zulässigkeit, weil er nicht auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet wäre. Vielmehr zielte er auf eine Vorfrage eines etw aigen Rechtsverhältnisses. Eine solche kann, ebenso wie abstrakte Rechtsfragen, nicht Gegenstand eines Fes t- stellungsantrags sein (st. Rspr., etwa BAG 28. März 2017 - 1 ABR 40/15 - Rn. 16 mwN) . Der Antrag beträfe nicht Inhalt oder Umfang eines Mitbesti m- mung srechts als ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO , sondern lediglich die nach § 12 Abs. 7 DRK - TV LSA zu beachtenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer im Rahmen dieses Mitbestimmungsrechts von den B e- triebsparteien getroffenen Dienstplanr egel ung. Schmidt Heinkel Treber D. Wege Dirk Pollert 30
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