Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Erster Senat - 1 AZR 881/13 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR881.13.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 11. Juli 2012 - 41 Ca 3541/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 8. - 22 Sa 1664/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: - Einzelfallentscheidung Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR881.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 881/13 22 Sa 1664/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. November 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, B erufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. November 2015 durch die Präsidentin de s Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Rath für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 881/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR881.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil de s La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 8. Mai 2013 - 22 Sa 1664/12 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Berlin vom 11. Juli 2012 - 41 Ca 3541/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufu ng und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung. Der am 1. November 1959 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 2002 bei der Anfang September 2011 auf die Beklagte verschmolzenen Gesel l- schaft für Beratung und Sozialmanagement mbH (GBS) als Leiter der Finan z- buchhaltung zu einem monatlichen Grundgehalt von zuletzt 4. 600,00 Euro b e- schäftigt . Am 31. März 2011 gab die GBS auf einer Betriebsversammlung ua. die beabsichtigte Schließung ihrer zentralen Verwaltung in Berlin spätestens zum 31. März 2012 bekannt . Mit einem der Rechtsvorgängerin der Beklagten am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 4. August 2011 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30 . September 2011. A m 5. Au gust 2011 übersandte die GBS dem in ihrem Betrieb best e- henden Betriebsrat ua. den Entwurf eines Sozialplans , in dessen § 2 Nr. 1 fo r- muliert war : Endet das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen durch arbeitgeberseitige Kündigun g oder durch Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers nach dem 25. Juli 2011, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung. 1 2 3 - 3 - 1 AZR 881/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR881.13.0 - 4 - Am 19. Oktober 2011 schlossen die Betriebsparteien einen Interesse n- ausgleich und einen Sozialplan. Der Sozi alplan (SP 2011) lautet auszugsweise : § 1 Geltungsbereich Dieser Sozialplan gilt: räumlich für den Betrieb Berlin der A persönlich für alle dort Beschäftigten mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG und des Auszubildenden. sachlich für den Ausgleich von Nachteilen, die sich aus betriebsbedingten Arbeitsplatzverlusten oder Versetzungen ergeb en. § 2 Abfindungen 1. Endet das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen durch arbeitgeberseitige Kündigung, durch Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitg e- bers oder durch Eigenkündigun g des Mitarbeiters nach dem 25. September 2011, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe der fo l- genden Regelungen. Die Abfindungen sollen die den Mitarbeitern durch einen Verlust des Arbeitsplatzes in der A - Gruppe entstehenden Nachteile abf e dern und die Mitarbeiter in den Ab teilungen Contro l ling, Finanz - und Rechnungswesen motivieren, bis zur Fertigste l- lung der Jahresab schlussarbeiten (31. März 2012) weiter zu arbeiten. 2. Die Abfindung errechnet sich wie folgt: a) b) Mitarbeiter ab dem vollendeten 50. Lebensjahr: Betriebszugehörigkeit in Jahren x Bruttomonat s- verdienst x 1,3 3. Die Betriebszugehörigkeit wird monatsgenau ermittelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses mit der A . Stichtag für die Ermit t lung des L e ben s- alters ist der 31.3.2012. 7. Die Abfindung erhöht sich pro unterhaltsberechtigtem , nachgewiesenem eigenen Kind um 3.000,00 brutto. Der Nachweis kann durch Vorlage der Lohnsteuerka r- te oder des Kindergeldnachweises oder auf andere 4 - 4 - 1 AZR 881/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR881.13.0 - 5 - Art und Weise erfolgen. Stichtag ist der 25. September 2011. 8. Die Abfindung erhöht sich um 3.000,00 brutto für Schwerbehinderte/Gleichgestellte. Schwerbehind e- rung/Gleichstellung wird nur berücksichtigt, wenn die Antragstellung vor dem 25. September 2011 erfolgt ist und der Antrag positiv beschieden wurde oder wird. 10. Die Gesamtabfindung (Summe aus den Ziffern 2, 7 und 8) - - beträgt minimal 10.000,00 - beträgt maximal 60.000,00. 12. Die Mitarbeiter der Abteilungen Controlling, Finanz - und Rechnungswesen, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund eigener Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor dem 31. März 2012 enden, erhalten lediglich die Mindestabfindung gemäß Ziffer 10, 2. Spiegelstrich in Höhe von 10.000,00. D er Kläger hat - gestützt auf den SP 2011 - zuletzt die Zahlung einer Abfindung iHv. 58.305,00 Euro brutto nebst Zinsen begehrt. Er hat die Auffa s- sung vertreten, nach § 2 Nr. 1 SP 2011 sei für das Entstehen des Abfindung s- anspruchs die - in seinem Fall vorliegende - Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses nach dem 25. September 2011 maßgeblich. Der Höhe nach sei sein A n- spruch nicht nach § 2 Nr. 12 SP 2011 auf 10.000,00 Euro begrenzt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.305,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz seit dem 8. März 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat di e Auffa s- sung vertreten, § 2 Nr. 1 Satz 1 SP 2011 knüpfe für den Anspruch auf Abfi n- dung an den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - also den Ausspruch de r betriebsbedingten Kündigung, den Abschluss des Aufhebung s- vertrags oder den Ausspruch de r Eigen kündigung - an. 5 6 7 - 5 - 1 AZR 881/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR881.13.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat die ( noch geringfügig höhere ) Klage abgewi e- sen. Das Landesarbeitsgericht hat dem zuletzt gestellten Klageantrag entspr o- chen . Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht entsprochen. Dem Kläger steht nach dem Sozialplan k ein Anspruch auf die erstrebte Abfindung zu. 1 . Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er dem räuml i- chen und persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans nach des sen § 1 erster und zweiter Gliederungs punkt unterfällt. Darüber streiten die Parteien auch nicht. 2. Der Kläger erfüllt aber nicht die Voraussetzung des § 2 Nr. 1 Satz 1 iVm. § 1 dritter Gliederungspunkt SP 2011 . a) Nach § 2 Nr. 1 Satz 1 SP 2011 hat ua. der Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung nach Maßgabe der Sozialplanregelungen, dessen Arbeitsve r- Septem ber 2011 . Wie die Auslegung dieser Sozialplanvorschrift ergibt, bezieht sich das Datum nicht auf den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, sondern auf den Zeitpunkt des zu seiner Beendigung führenden Tatbestand es . a a ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und d em durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bede u- tung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sac h- 8 9 10 11 12 13 - 6 - 1 AZR 881/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR881.13.0 - 7 - gere chten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) . b b ) Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet der Sozialplan keine Leistungen für Arbeitnehmer , deren Ar beitsverhältnis aufgrund einer vor dem 26. September 2011 erklärten Eigenkündigung geendet hat. (1 ) Der Wortlaut des § 2 Nr. 1 Satz 1 SP 2011 ist nicht ergiebig. Ihm l ässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob sich das darin festgelegte Datum nur auf die Eig enkündigung des Mitarbeiters oder auch auf die beiden zuvor genannten Beendigungstatbestände ( arbeitgeberseitige Kündi gung und Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers ) bezieht . Für das letztgenannte Verständnis spricht allerdings deutlich der Umstand, dass bereits der erste Sozialplanen t- wurf in seinem § 2 Nr. 1 Satz 1 eine datumsmäßige Begrenzung enthielt, o b- wohl der Beendigungst atbestand der Eigenkündigun g noch nicht aufgeführt war. Jedenfalls ist es aber nach dem textlichen Verständnis d er Sozialplanb e- stimmung weder geboten noch ausgeschlossen, die 25. auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses oder den des dazu führenden Beendigungssachverhalt es zu beziehen. (2 ) Systematische Erwägungen e rlauben gleichfalls keine zweifelsfreie B e- deutungsfeststellung . (a ) Das Datum 2 Nr. 7 Satz 3 SP 2011 und in § 2 Nr. 8 SP 2011 genannt. Daraus lässt sich aber für das inhaltli che Verständnis von § 2 Nr. 1 Satz 1 SP 2011 nichts schlussfolgern . Der in § 2 Nr. 1 Satz 1 SP 2011 genannte Zeitpunkt Daten p- 2 Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 SP 2011 geht es um die Festlegung von Stichtag en für den Nachweis bzw. das Entstehen von die Abfindungslei s- tung erhöhenden Um ständen . Das dient ersichtlich im Sinn einer Aufwandska l- kulation sowie aus Praktikabilitätsgründen der Erleichterung der Feststellung 14 15 16 17 - 7 - 1 AZR 881/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR881.13.0 - 8 - der Leistungshöhe und der Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechti g- ten . Eine solche Intention liegt § 2 Nr. 1 Satz 1 SP 2011 nicht zugrunde . (b ) Auch e in systematischer Vergleich mit anderen Sozialplanregelungen ist wenig aussagekräftig . In § 2 Nr. 12 SP 2011 findet sich bei der Begrenzung deren Arbeitsverhältnisse aufgrund eigener Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrag e s vor dem 31. W ortlaut dieser Vorschrift ist auch hier nicht unmissverständlich klar, ob sich der genannte Zeitpunkt auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht oder auf den Sachver halt, der zu der Beendigung führt . Ersteres Verständnis scheint allerdings nahelie gender, weil mit § 2 Nr. 12 SP 2011 - ungeachtet der Rech t- mäßigkeit dieser Bestimmung - r- beiter im Arbeitsverhältnis bis zum 31. März 2012 bezweckt ist . Diesem Zweck dient § 2 Nr. 1 Satz 1 SP 2011 offensichtlich nicht. Im Übrigen haben die B e- triebsparteien bei der Festlegung eines anderen Stichtags - dem für das L e- bensalter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 SP 2011 - augenscheinlich nicht einmal an das ( 3 ) Vor allem Sinn und Zweck der Sozialplanregelungen sprechen deutlich dafür, das s sich das zeitliche Moment des § 2 Nr. 1 Satz 1 SP 2011 auf den zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Sachverhalt bezieht . Mit dem dort genannten Datum haben die Betriebsparteien ein en Stichtag für den Abfi n- dungsanspruch festgelegt. Ein solcher Stichtag hat sich grundsätzlich an dem Zweck des Sozialplans auszurichten , der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder voraussich tlich ein treten d e betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll (vgl. BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17 mwN) . Einen anderen Zweck haben die Betriebsparte i- en vorliegend mit § 2 Nr. 1 Satz 1 SP 2011 auch nicht verfolgt. Nach § 1 dritter Gliederungspunkt SP 2011 gilt der Sozialplan sachlich für den Ausgleich von Nachteilen, die sich aus betriebsbedingten Arbeitsplatzverlusten oder Verse t- zungen ergeben. Nach § 2 Nr. 1 Satz 2 SP 2 011 sollen die Abfindungen zwar 18 19 - 8 - 1 AZR 881/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR881.13.0 - 9 - rn durch einen Verlust des Arbeitsplatzes in der A - t a r be i ter in den Abteilungen Controlling, Finanz - und Rechnungswesen motivi e ren, bis zur Fertigstellung der Jahresabschlussarbeiten ( 31. März 2012) weiter zu arbe i- trägt aber erkennbar nicht § 2 Nr. 1 Satz 1 SP 2011 , sondern - ungeachtet ihrer Rechtfertigung - allenfalls die Kürzungsregel des § 2 Nr. 12 SP 2011 Rechnung. Steht Satz 1 des § 2 Nr. 1 SP 2011 damit aber in einem nachteilsausgleichenden Zusammenhang, ging es den Betrieb s parteien ersichtlich darum, zur Herstellung von Rechtssicherheit einen Stichtag zu b e- stimmen und auf diese Weise fest zu legen, ob der zu der Beendigung des A r- beitsverhältnisses führende Tatbestand - die betriebsbedingte Kündigung, der Aufhebungsvertrag oder die Eigenkündigung des Mitarbeiters - durch die ko n- krete Betriebsänderung veranlasst wurde . Im Hinblick auf diesen Zweck verbi e- tet sich ein Verständnis der An knüpfung des § 2 Nr. 1 Satz 1 SP 2011 an den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses . (4) Gegen die so verstandene Stichtagsregelung bestehen keine grun d- sätzlichen Bedenken . Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann die Ausgleichspflicht in einem Sozialplan an ei nen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen A r- beitnehmer feststeht (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 17) . Vor allem im Zusammenhang mit Eigenkündigungen dürfen die Betriebsparteien b ei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass Arbeitne h- mer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der U m- fang der daran knüpfenden wirtscha ftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - aaO ) . Eigenkündigungsbezogene Stichtagsregelung en können daher sachlich gerechtfertigt sein , wenn in ihnen auf d en Zeitpunkt des Abschlusses oder des endgültigen Scheiterns der Verhandlungen über den I n- teressenausgleich oder auch - wenn weitere besondere Umstände dazu kom - 20 - 9 - 1 AZR 881/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR881.13.0 - 10 - men - des Abschlusses des Sozialplans Bezug genommen wird ( vgl. BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - aaO) . Vorliegend sind zwar der Interessenau s- gleich und der Sozialplan erst am 19. Oktober 2011 geschlossen worden. Nach dem Vorbringen der Beklagten stand der konkrete Umfang der Betriebsänd e- rung aber am 26. September 2011 fest ; bei der vom Landes arbeitsgericht übe r- offensichtlichen Sc hreibfehler . Auch der Kläger hat insofern in den Instanzen allenfalls bestritten, s- parteien absch damit die Ende September 2011 erzielte Einigung der Betriebsparteien gerade nicht in Abrede gestellt. E i- ne gegenteilige Behauptung liegt auch nicht in seiner - ohnehin erst in der Rev i- sionserwiderung vorgebrachten - Anga be , die Betriebsänderung sei spätestens am 25. Juli 2011 jedem Arb eitnehmer durch Bekanntgabe am S chwarzen Brett sowie in der Diskussion von Betriebsversammlungen bekannt geworden. Dies betraf die von der Beklagten selbst vorgebrachten P lanungen der Betr ie b- sänderung. Weder war die Beklagte bis zum Abschluss der mit dem Betriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleichs geführten Verhandlungen oder deren Scheitern b etriebsverfassungsrechtlich berechtigt, die geplanten b e- triebsändernden Maßnahmen umzusetzen , noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie die geplanten Maßnahmen vor dem Abschluss der - in eine Int e- ressenausgleichvereinbarung mündenden - Verhandlungen umgesetzt hat . Aus diesem Grund sind bereits im Juli 2011 verlautbar te Ankündi gung en der B e- kla g ten nicht geeignet, etwaige vor dem Stichtag ausg e- sproche ne Eigenkündigungen als durch die Betriebsänderung veranlasst anz u- sehen. b) Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Abfindung nach Maßgabe der Sozialplanregelungen. Er hat sein Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgän - 21 - 10 - 1 AZR 881/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR881.13.0 gerin der Beklagten aufgrund einer dieser am 4. August 2011 zugegangenen Eigenkündigung beendet. Schmidt Koch K. Schmidt R ath N. Schuster
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