Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2014 Erster Senat - 1 AZR 406/13 - I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 3. April 2012 - 2 Ca 478/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Ka mmern Mannhei m Urteil vom 7. Dezember 2012 - 12 Sa 119/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Auslegung eines Sozialplans - Treue prämie Bestimmungen: BetrVG § 75 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 406/13 12 Sa 119/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2014 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. Dezember 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- V e r m e r k U r t e i l s g r ü n d e b e r i c h t i g t d u r c h B e s c h l u s s v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 5 . E r fu r t , 2 7 . A p r i l 2 0 1 5 L i ß n e r , U d G - 2 - 1 AZR 406/13 - 3 - rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sow ie den ehrenamtlichen Richter Dr. Benrath und die ehrenamtliche Richterin Spoo für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Bade n - Württemberg vom 7. Dezember 2012 - 12 Sa 119/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewi e- sen, dass die Zinsen auf den Betrag iHv. 800,00 Euro seit dem 5. Dezember 2 011 und auf den Betrag iHv. 600,00 Euro seit dem 1 5 . Februar 2012 zu zahlen sind . Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eine r Treueprämie. Die Beklagte vertrieb ihre Ware teilweise über einen Frischdienst. Der Kläger war bei ihr seit dem 18. September 2006 als Frischdienstverkäu fer au f- grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt . Der vorletzte V ertrag war bis 31. März 2011 befristet. Im Januar 2 011 beschloss die Beklagte, den Frischdienst zum 31. März 2012 zu schließen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 bot sie dem Kläger an, Der Kläger nahm das Angebot an. Am 18. Juli 2011 schlossen die Beklagte und der in ihrem Unternehmen bestehende Gesamtbetriebsrat ei Sozialplan ( SP 2011 ) . Diese lautet auszugsweise : Präambel Die Geschäftsleitung von I hat beschlossen, die Frisc h- dienstorganisation mit Wirkung zum 31. März 2012 zu schließen. Dieser Sozialplan dient dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die auf der Stil l- legung der Frischdienstorganisation beruhen. 1 2 3 - 3 - 1 AZR 406/13 - 4 - Die Betriebsp arteien haben sich im Zuge der Betriebsä n- derung auf verschiedene Module auf Basis von 240 b e- troffenen Mitarbeitern geeinigt. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Module wird auf Basis von 240 Mitarbeitern eine maximale Gesamtzahllast von 10,1 Mio. EUR inklus i- ve einer Prämie nicht überschritten werden. § 1 Geltungsbereich 1. Diese Vereinbarung findet auf alle Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG Anwendung, die am 1. März 2011 in einem ungekündigten Arbeitsve r- hältnis standen und von der Sti lllegung der Frisc h- dienstorganisation zum 31. März 2012 betroffen sind. 2. Keinen Anspruch aus diesem Sozialplan haben Mi t- arbeiter, d) die lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis haben, sofern deren Arbeitsverhältnis nicht vo r- zeitig auf Veranlassung der Firma I betriebsb e- dingt beendet wird. § 2 Abfindungen bei betriebsbedingtem Arbeitsplatzverlust 1. Mitarbeiter, die betriebsbedingt auf Veranlassung des Arbeitgebers ihren Arbeitsplatz verlieren, haben einen Anspruch auf eine Abfindung, die nach folge n- der Formel berechnet wird: Betriebszugehörigkeit x Monatsentgelt x Faktor = Abfindung 6. Eigenkündigungen und Aufhebungsvertrag Die Betriebsparteien haben das gemeinsame Ve r- ständnis, dass der Geschäftsbetrieb in der Frisc h- dienstorganisation möglichst bis zum 31. März 2012 uneingeschränkt aufrecht erhalten werden soll. Mitarbeiter, die eine Eigenkündigung aussprechen, - 4 - 1 AZR 406/13 - 5 - durch die das Arbeitsverhältnis vor dem 01. Januar 2012 beendet wird, oder mit denen auf deren Vera n- lassung ein Aufhebungsvertrag mit Wirkung vor dem 01. Januar 2012 geschlossen wird, erhalten keine Abfindung oder sonstige Sozialplanleistungen nach den vorstehenden Absätzen. Mitarbeiter, die eine Eigenkündigung aussprechen, di e zwischen dem 01. Januar 2012 und dem 31. Januar 2012 wirksam wird, oder mit denen auf deren Veranlassung ein Aufhebungsvertrag mit Wi r- kung zwischen dem 01. Januar 2012 und dem 31. Januar 2012 geschlossen wird, erhalten eine S o- zialplanabfindung in Höhe vo n 40 % der nach Ziffer 1 zu berechnenden Abfindung. § 4 Treueprämie und Urlaubssperre 1. I hat ein hohes Interesse an einer Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Frischdienstorganisation bis zum 31. März 2012 und lobt daher eine Treu e- prämie für den Zeitraum vom 0 1. August 2011 bis zum 31. März 2012 aus, die nach folgenden Besti m- mungen an die Mitarbeiter ausbezahlt wird. 2. Jeder Mitarbeiter erhält zwischen dem 01. August 2011 und dem 30. November 2011 eine Treueprämie in Höhe von bru tto EUR 200,00 (in Worten: Zwe i- hundert Euro) für jeden Monat, in dem er in einem Vollzeit - Arbeitsverhältnis mit I steht. 3. Jeder Mitarbeiter erhält zwischen dem 01. Dezember 2011 und dem 31. März 2011 eine Treueprämie in Höhe von brut to EUR 3 00,00 (in Worten: Drei hundert Euro) für jeden Monat, in dem er in einem Vollzeit - Arbeitsverhältnis mit I steht . 5. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass im Dezember wegen des in der Branche relevanten Weihnachtsgeschäfts eine Urlaubssperre greift. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht geno m- mener Urlaub wird unter Beachtung der tarifvertragl i- chen und gesetzlichen Bestimmungen abgegolten. - 5 - 1 AZR 406/13 - 6 - § 6 Aufstockung der Abfindung 1. I zusätzlich zu ihrer Abfindung nach § 2 eine weitere Abfindung nach fo l- gender Staffel : Mit seiner Anfang Dezember 20 11 erhobenen Klage und deren spät e- ren Erweiterung en hat der Kläger die Zahlung der Treueprämie nach § 4 Nr. 1 bis 3 SP 2011 für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. März 2012 iHv. insg e- samt 2.000,00 Euro geltend gemacht. Er hat gemeint , als befristet Beschäftigter werde er ungerechtfertigt benachteiligt , wenn er keine Treueprämie beanspr u- chen könne , obwohl er bis 31. März 2012 für die Beklagte gearbeitet habe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000,00 Euro zuzü g- lich 5 % Zinspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. D ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an geno m- men, der Kläger unterfalle nicht dem Geltungsbereich des SP 2011 und könne daher auch die darin ausgelobte Treueprämie nicht verlangen . Eine Benachte i- ligung befristet Beschäftigter liege hieri n nicht. Die Treueprämie habe die Abfi n- dungszahlung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile ergänzen sollen. Solche erleide d er Kläger nicht , da sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befri s- tung am 31. März 2012 g eendet habe . Das Arbeitsg ericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 5 6 7 - 6 - 1 AZR 406/13 - 7 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. I. D ie Revision ist zulässig, insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO an ihre Begründung . Entgegen der Auffa s- sung des Klägers setzt sie sich inhaltlich hinreichend mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander. II. D as Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläge r hat gegen die Beklagte einen An spruch auf Zahlung der Treueprämie für den Zeitraum 1. August 2011 bis 31. März 2012 iHv. 2.000 ,00 Euro . Der A n- spruch folgt aus § 4 Nr. 2 und 3 SP 2011. Der Kläger unterfällt dem Geltung s- bereich des SP 2011 nach dessen § 1 Nr. 1. Sein Anspruch scheitert nicht an dem in § 1 Nr. 2 Buchst. d) SP 2011 geregelten Anspruchsausschluss. Dieser umfasst nicht die Auslobung der Treueprämie, bei der es sich nicht um eine Sozialplanleis tung zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile infolge eines A r- beitsplatzverlustes handelt . Dem Anspruch steht nicht entgegen , dass der die Treueprämie in seinem § 4 Nr. 1 bis 4 reg elnde SP 2011 vom Gesamtbetrieb s- rat abgeschlossen worden ist . 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Nr. 1 SP 2011. Er stand am 1. März 2011 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Er ist iSv. § 1 Nr. 1 SP 2011 von der Stilllegung der Frischd ienstorganisation zum 31. März 2012 Nach der gemäß § 559 Abs. 1 ZPO bindenden und von der Bekla g- ten nicht mit Verfahrensrü gen angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsg e- richts hat der Kläger das Angebot der Beklagten angenommen Abschluss der Reorganisation des Außendienstes weiterhin befristet bis zum Die Befristungsabrede nach Grund und Dauer beruht damit auf dem Umstand, dass der Frischdienst zum 31. März 2012 g e- schlossen wurde. 8 9 10 11 - 7 - 1 AZR 406/13 - 8 - 2. Unstreitig erfüllt der Kläger auch die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Treueprämie nach § 4 Nr. 2 und 3 SP 2011. Er stand bis zum 31. März 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Dass es sich um - Arbeitsverhältnis e- wandt. G emäß § 4 Nr. 2 SP 2011 kann er damit die Zahlung einer Treueprämie für den Zeitraum 1. August 2011 bis 30. November 2011 iHv. 800, 00 Euro und gemäß § 4 Nr. 3 SP 2011 für den Zeitraum 1. De zember 2011 b is 31. März 2012 iHv. 1.200, 00 Euro - insgesamt 2.000,00 E uro - verlangen. 3. Der Anspruch auf Treueprämie ist nicht nach § 1 Nr. 2 Buchst. d) SP 2011 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Mitarbeiter keinen A n- spruch aus dem Sozialplan, die lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis haben, sofern deren Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig auf Veranlassung der Beklagten betriebsbedingt beendet wird. Der Kläger ist ein solcher Mitarbeiter. Sein A r- beitsverhältnis war befristet; es hat nicht vor Ab lauf der Befristung betriebsb e- dingt auf Veranlassung der Beklagten geendet. Der Anspruchsausschluss d es § 1 Nr. 2 Buchst . d) SP 2011 bezieht sich aber nicht auf die Auslobung der Treueprämie nach § 4 Nr. 1 bis 4 SP 2011. a) Nach der ständigen Rechtsprechu ng des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Worts inn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bede u- tung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sac h- gerechten, zweckorientierten, prakt isch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12 mwN ) . b) Danach regelt § 1 Nr. 2 Buchst. d) SP 2011 für die dort näher benan n- ten Mitarbeiter keinen Ausschluss des A nspruchs auf Treueprämie nach § 4 Nr. 1 bis 4 SP 2011. 12 13 14 15 - 8 - 1 AZR 406/13 - 9 - aa) Der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn gebieten kein b e- stimmtes Verständnis. Einerseits sind die Formulierungen bei den Bestimmu n- gen zum Geltungsbereich und zum Anspruchsausschluss im SP 2011 zwar u n- terschiedlich. In § 1 Nr. Anwen dung findet; in § 1 Nr. 2 Eingangssatz SP 2011 ist geregelt , wer keinen An deuten , dass sich der An n- gen bezieht . Jedenfalls schließt der Wortlaut des § 1 Nr. 2 SP 2011 ein solches Verständnis nicht aus. Andererseits deutet aber die B ezeichnung des Gesam t- r egelwer k s als Ab schluss ei den Begriffe n keinen Unterschied beimessen zu müssen. bb) Ein Normverständnis von § 1 Nr. 2 Buchst. d) SP 2011 dahin, dass er die Treueprämie des § 4 Nr. 1 bis 4 SP 2011 nicht erfasst, entspricht jedoch dem im Gesamtzusammenhang des SP 2011 vermittelten Regelungszweck . (1) Die in § 4 SP 2011 nach Maßgabe der folgende n Nummern ausgelobte Treueprämie ist kein e Sozialplanleistung, sondern eine von den Betrie bsparte i- en zusätz lich vereinbarte (freiwillige) Leistung . Zweck von Sozialplanlei stungen ist es, die durch eine Betriebs änderung entstehenden künftigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) . Einem solch en Nachteilsausgleich dient die Treueprämie nicht . Es ist nicht e r- sichtlich, welche wirtschaftlichen Nachteile von der Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer dadurch erleiden sollen, dass sie möglichst nicht vor dem 31. März 2012 ausscheiden. Außerdem er gibt sich aus § 4 Abs. 1 SP 2011 ausdrücklich, dass die Treueprämie den Zweck hat, den Geschäftsbetrieb der Frischdienstorganisation bis zum 31. März 2012 aufrechtzuerhalten. Mit ihr ist ein Anreiz für die von der Schließung der Frischdienstorgani sation betroffenen Arbeitnehmer geregelt, das Arbeitsverhältnis möglichst nicht vor der Stilllegung des Frischdienstes zu beenden. Das dient allein dem - auch in § 2 Satz 1 SP 2011 niedergelegten - betrieblichen Interesse der Beklagten. 16 17 18 - 9 - 1 AZR 406/13 - 10 - (2) Für die von der Bekl agten vertretene Ansicht, die Treueprämie ergänze lediglich die Abfindungsregelungen, finden sich im SP 2011 keine Anhaltspun k- te. (a) Dagegen spricht der systemat ische Zusammenhang des SP 2011. Di e- ser legt nach seinem § en bei betriebsbedin g- nach seinem § ä- verschiedene Leistungen fest, ohne dass die Besti m- mungen aufeinander Bezug nehmen. Bei anderen Bestimmungen ha ben die Betriebsparteien i hren Regelungsw illen zur Ergänzung des Abfindungsa n- spruchs hingegen ausdrücklich kenntlich gemacht, vgl. § 6 SP 2011. Auch die im systematischen Regelungszusammenhang stehende Norm des § 4 Nr . 5 SP 2011 zur Urlaubssperre - von der bis zum 31. März 2012 im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer offensichtlich unabhängig von einem Abfindungsa n- spruch nach dem SP 2011 betroffen sein sollten - belegt, dass in § 4 SP 2011 insgesamt keine Kompensation wirtschaftlicher Nachteile festgelegt ist . Es drängt sich auch nicht auf , dass die Betriebsparteien mit der Regelung einer sozialversicherungsbeitragspflichtigen Leistung wie der Treueprämie die in der t en. (b ) E in Verständnis der Treuepräm ie als Abfindungserhöhung oder - ergänzung führte außerdem nicht zu einem nicht gesetzeskonformen Ergebnis. B etriebliche Interessen, die personelle Zusammensetzung der Belegschaft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu sichern, sind grundsätzlich nicht geeignet, Di fferenzierungen bei der Höhe von Sozialplanabfindungen zu rechtfertigen (vgl. BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 19 mwN , BAGE 124, 335 ) . Ihnen kann nur durch andere zusätzliche Leistungen im Rahmen freiwilliger B e- triebsvereinbarungen Rechnung getrag en werden (vgl. zu einer Bleibeprämie Fitting BetrVG 27. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 169 mwN) . Um eine solche freiwillige Regelung handelt es sich bei § 4 Nr. 1 bis 4 SP 2011. (3) Ist die im SP 2011 geregelte Treueprämie damit k eine Sozialplanlei s- tung , bietet es sich an, sie nicht als von § 1 Nr. 2 Buchst. d) SP 2011 , der einen erfasst anzusehen. 19 20 21 22 - 10 - 1 AZR 406/13 - 11 - cc) Dieses Verständnis von § 1 Nr. 2 Buchst. d) SP 2011 ist vor allem nach dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung auch geboten. Eine Reg e- lung, nach der von der Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer nur deshalb von einer Treueprämie nach § 4 Nr. 1 bis 4 SP 2011 ausgeschlossen sind , weil sie lediglich in einem befri steten Arbeitsverhältnis stehen, das nicht vorzeitig auf Veranlassung der Beklagten betriebsbedingt beendet wird, wäre mit dem von den Betriebsparteien bei Sozialplänen ebenso wie bei - und sei es freiwilligen - Betriebsvereinbarungen zu beachtenden betri ebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund satz des § 75 Abs. 1 BetrVG und damit auch dem Di f- ferenzierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG un vereinbar . (1) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurüc k- zuführende betriebsverfassungsr echtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichstellung von Personen in vergleichbarer Lage sicherz u- stellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgebl i- cher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist vor allem der mit de r jeweiligen Regelung verfolgte Zweck (BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 15) . (2) Entfiele der Anspruch auf Treueprämie nach § 4 Nr. 1 bis 4 SP 2011 in den Fällen des § 1 Nr. 2 B uchst. d) SP 2011, läge e ine gleichheitswidrige, sac h- lich nicht zu rechtfertigende Gruppenbildung vor . Es würde bei den von der Stil l- legung des Fr ischdienstes betroffenen Arbeit nehmern unterschieden zwischen denjenigen, die in unbefristete n - oder auf Veranlassung der Beklagten b e- triebsbedingt vorzeitig been dete n befristete n - Arbeitsverhältnisse n stehen , und denjenigen, deren befristetes Arbeitsverhältnis (spätestens) am 31. März 2012 endet . Der mit § 4 Nr. 1 bis 4 SP 2011 verfolgte Zweck rechtfertigte diese Gruppenbildung nicht. Arbeitnehmer, deren Arbeitsv erhältnis aufgrund Frista b- laufs am 31. März 2012 (oder zu einem früheren Zeitpunkt) endet, tragen bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Zahlung der Treueprämie in gleicher Wei se zu der allein im Interesse der Beklagten liegenden Aufrechte r- halt ung des Frischdienstes bei wie die anderen Arbeitnehmer . Die unterschie d- liche Behandlung wäre auch nicht im Hinblick auf ein von der Beklagten ang e- führte s typischerweise höheres Abwanderungsrisiko bei unbefristet bzw. über 23 24 25 - 11 - 1 AZR 406/13 - 12 - den Stilllegungszeitpunkt hinaus befristet beschäftigten Arbeitnehmern wegen deren kürzeren Planungshorizon tes gerechtfer tigt. Für die pauschalierend - typisierte Annahme eines sol chen höheren Risiko s ist nichts ersichtlich. Diej e- nigen von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer , dere n befristetes Arbeitsverhältnis - wie beim Kläger - am 31. März 2012 aufgrund Fristablaufs endet, sind ebenso wie unbefristet oder über den 31. März 2012 befristet B e- schäftigte gehalten, sich um ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitg e- ber zu bemühe n. Ob sie ein solches noch vor der Stilllegung des Frischdienstes eingehen, hängt nicht von kürzeren oder längeren Planungshorizonten ab, so n- dern vor allem davon , zu welchen arbeitsvertraglichen Bedingungen ihnen eine neue Beschäftigung angeboten wird. Dem eines vor dem 31. März 2012 eingegangenen neuen Arbeitsverhältnisses dient die Treueprämie . Sie bezweckt das isation. Zu dieser Belegschaft gehören auch Beschäftig te , deren Arbeitsverhältnis - wie beim Kläger - durch Fristablauf am 31. März 2012 endet. (3) Es stellt e zugleich ein en Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG dar, wenn befristet beschäftigte n Arbeitnehmer n iSv. § 1 Nr . 2 Buchst. d ) SP 2011 A n- sprüche auf Zahlung einer Treueprämie nach § 4 Nr. 1 bis 4 SP 2011 vorentha l- ten blieben . Bei einem solchen Verständnis von § 1 Nr. 2 Buchst. d) SP 2011 bewirkte der Anspruchsausschluss, dass ein befristet beschäftigter Arbeitne h- mer wegen der Befristung schlechter behandelt würde als ein iSd. § 3 Abs. 2 TzBfG vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlun g läge nicht vor. Es würden die gleichen Maßstäb e wie bei dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz gelten (vgl. [zu § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG] BAG 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 26, BAGE 132, 132) . 4. Entgegen der Ansicht der Revision ist der aus § 4 Nr. 2 und 3 SP 2011 folg ende Anspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Treueprämie von dem nach § 50 BetrVG nicht zuständige n Gesamtbetriebsrat vereinbart worden ist . Die Treueprämie n regelung ist nach § 88 BetrVG nur freiwillig möglich. E r- 26 27 - 12 - 1 AZR 406/13 zwingbar ist sie nicht. Sie be schrä nkt nicht die betriebsverfassungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten der örtlichen Betriebsräte. Sie begründet aber norm a- tive Ansprüche zugunsten von Arbeitnehmern typischerweise für den Fall, dass eine Regelung auf betrieblicher Ebene unterbleibt (vgl. zu einem vom Gesam t- betriebsrat geschlossenen vorsorglichen Sozialplan BAG 17. April 2012 - 1 AZR 119/11 - Rn. 23 mwN, BAGE 141, 101) . Dass eine die freiwillige Gesamtb e- triebsvereinbarung des § 4 Nr. 1 bis 4 SP 2011 verdrängende Betriebsvereinb a- rung über die A usgestaltung von Treueprämien abgeschlossen worden ist, hat die Beklagte nicht behauptet. III. Der vom Kläger geltend gemachte A nspruch auf Prozesszinsen ist nach §§ 291, 288 A bs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB be gründet, a llerdings hinsichtlich der die Klag e umfassenden Treueprämie für die Monate August bis November 2011 (800 , 00 Euro) ab 5. Dezem ber 2011 und hinsichtlich der die Klageerweit e- rung umfassenden Treueprämie für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 (600 , 00 Euro) ab 15. Februar 2012. Die Verzinsungspflicht be ginnt ab dem auf den Zustellungstag folgenden Tag ( vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 153/10 - Rn. 25 mwN) . Bei der Treueprämie für die Monate Februar und März 2012 (600, 00 Euro) folgt der Zinsans pruch aus § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 614 Satz 2 BGB, weil insoweit die Fälligkeit erst nach Rechtshängig keit der am 14. Februar 2012 und am 13. März 2012 zu gestellten Klageerweiterung en ei n- Schmidt Koch K. Schmidt Benrath Sibylle Spoo 28 ECLI:DE:BAG:2015:250315.B.1AZR406.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 406/13 12 Sa 119/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 2 0 . April 2015 beschlo s sen: Das Urteil vom 9. Dezember 2014 wird in Satz 1 der Rn. 21 (zu II 3 b bb (2) (b) der Gründe) wegen eines Schreibfehlers nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend b e- richtigt, dass es heißt: - 2 - 1 AZR 406/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.B.1AZR406.13.0 ö- hung oder - ergänzung führte außerdem nicht zu einem S c h m i d t K o c h K . S c h m i d t B e n r a t h S i b y l l e S p o o
Full & Egal Universal Law Academy