Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 2017 Erster - 1 AZR 137/15 - ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR137.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 2. Juli 2014 - 4 Ca 834/14 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 29. Januar 2015 - 8 Sa 435/14 - Entscheidungsstichwort : Auslegung eines Sozialplans ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR137.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 137/15 8 Sa 435/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. September 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbekla gte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. September 2017 durch d ie Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Fasbender und Dr. Klebe für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 137/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR137.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesar beitsgerichts vom 29. Januar 2015 - 8 Sa 435/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand D ie Parteien streiten über eine höhere Sozialplanabfindung. Der Kläger war bei der Beklagten als Warensetzer am Standort H b e- schäftigt. Im Arbeitsvertrag war die Geltung des Manteltarifve r trags für die A r- beitnehmer/innen in den sächsischen Betrieben des Groß - und Außenhandels vereinbart. Nach dessen § 9 waren ua. für Sonntags - und Nachtarbeit Zuschl ä- ge zu zahlen. Darüb er hinaus s nach den Bestimmungen einer im Januar 2004 geschlossenen und zum 31. Dezember 2004 ohne Nachwirkung außer Kraft getretenen Betrieb s vereinbarung . Für de s- sen Höhe war die Anzahl der monatlich über eine b e sti mmte Soll - Leistung hi n- aus gesammelten Verkaufseinheiten maßg e bend . Im Oktober 2013 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan (GBV SP). Nach § 3 GBV SP werden Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes nach den Regelungen des von der Beklagten mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am 15. März 2010 abgeschlo s- senen Sozialtarifvertrags (S - TV) in Abhängigkeit vom Bruttomonatsentgelt s o- wie der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gewährt. Abweichen d vom Sozialtarifvertrag regelt die GBV SP den Faktor der Abfindung mit 1,1 und sieht einen Kinderzuschlag vor. Nach § 3.1 GBV SP iVm. Ziff . II § 1 Nr. 5 S - TV b e- stimmt sich das abfindungsrelevante Bruttomonatsentgelt wie folgt: tgelt gilt das im Monat des Aussche i- dens bezogene Bruttomonatsentgelt ohne individuelle Z u- lagen, ohne Weihnachts - und Urlaubsgeld sowie ohne Überstundenvergütung und vermögenswirksame Leistu n- gen. 1 2 3 - 3 - 1 AZR 137/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR137.15.0 - 4 - Der Kläger schied aufgrund der beabsichtigten Schließu ng des Stan d- ort s auf der Grundlage eines Aufhebungsvertrags zum 31. Dezember 2013 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Beklagte legte für die Berechnung der Soz ial planabfindung das vom Kläger im Dezember 2013 bezogene Tarifentgelt sowie eine in der Höhe fest e monatlich e Besitzstandszahlung zugrunde . Unb e- rücksichtigt ließ sie den Leistungslohn sowie die angefallenen Sonntags - und Nachtzuschläge . Der Kläger hat die Auffassung vertreten , der bezogene Leistungslohn sowie die Sonntags - und Nachtzuschläge seien Bestandteile des abfindungsr e- levanten Bruttomonatsentgelts . Es handele sich iSd. Sozialtarifvertrags. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.553,61 Euro als Sozialplanabfindung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgeri cht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf eine höhere Abfindung nach der GBV SP. Bei den gelten d gemachten Entgel t- bestandteilen handelt § 3 GBV SP iVm. Ziff. II § 1 Nr. 5 Satz 1 S - TV . Diese sind bei der Berechnung der Abfindung nicht zu berücksichtigen. 4 5 6 7 8 9 - 4 - 1 AZR 137/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR137.15.0 - 5 - 1. Nach § 3 .1 GBV SP ist für die Berechnung einer Abfindung für den Ve r- lust des Arbeitsplatzes da s Bruttomonatsentgelt gem äß Ziff . II § 1 Nr. 5 S - TV zugrunde zu legen. Mittels einer solchen Regelungstechnik haben die Betrieb s- parteien die se Bestimmung des Sozialtarifvertrags zum Inhalt der GBV SP g e- macht. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und d em durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bede u- tung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sac h- gere chten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN) . Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifl i- che Regelungen in eine Betrieb svereinbarung einbeziehen. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht auf die Auslegung des Sozialtarifvertrag s unter Heranziehung des Sprachgebrauchs in davon u n- abhängigen Mantel - und Entgelttarifverträgen an, die auf Arbeitg eberseite von anderen Vertragsparteien geschlossen wurden. Damit hat das L andesarbeit s- gericht zum einen rechtsfehlerhaft eine tarifvertragsübergreifende Auslegung vorgenommen (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 41 mwN, BAGE 12 9 , 238) und zum anderen nicht auf den Willen der Betriebsparteien abgestellt. 3. Nach den genannten Grundsätzen handelt es sich bei dem Leistung s- lohn sowie den Zuschlägen für Nacht - und Sonntags arbeit um Z u- lagen , die nach § 3.1 GBV SP iVm. Ziff. II § 1 N r. 5 Satz 1 S - TV nicht Teil des abfindungsrelevanten Bruttomonatsentgelts sind . 10 11 12 13 - 5 - 1 AZR 137/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR137.15.0 - 6 - a) D em Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die fraglichen Entgeltbestandteile individuelle Zulagen in deren Sinne sind. - wie der Kläger annimmt - auf eine individuelle vertragl i- che Abrede als Recht s grund für die Leistung oder auf die besonderen Verhäl t- nisse in der Person des betreffenden Arbeitnehmers oder dessen Arbeitssitu a- tion beziehen . D Zulage hat auch ebenso wenig wie der eines Z u- schlags einen feststehenden Inhalt . Er deutet aber darauf hin , dass es sich um ein en Entgeltbestandteil handelt, d er zusätzlich neben einem monatlichen Grundentgelt geleistet wird. b) Die Systematik der GBV SP erlaubt ebenf alls kein e unmissverständl i- che Feststellung, welche Bedeutung dem Begriff zukommen soll. Erkennbar ist allerdings das Anliegen der Betriebsparteien. Bei den nicht berücksichtig ung s- fähigen Entgeltbestandteilen unterscheiden s ie zwischen solchen, die - wie d ie vermögenswirksamen Leistungen - zweckgebunden sind und anderen wie den , aber auch Weihnachts - und Urlaubsgeld sowie eine Überstundenvergütung . Weiterhin bestimmt sich der zeitliche Bezugspunkt zur Berechnung der Abfindung nicht n ach einem längeren Referenzzeitraum, so n- dern nur nach der Entgeltzahlung im Monat des Ausscheidens. Das lässt b e- reits auf den Willen der Betriebsparteien schließen , mögliche Entgeltschwa n- kungen und zweckgebundene Leistungen des Arbeitgebers nicht in die Ab fi n- dungsberechnung einfließen zu lassen. c) Vor allem Sinn und Zweck der Sozialplanregelungen sprechen dafür, unter individuellen Zulagen solche Entgeltbestandteile zu verstehen, die m o- natlich nicht in gleichbleibender Höhe oder in gleichbleibende m Umfang anfa l- len, weil sie von der jeweiligen Lage der Arbeitszeit, der Qualität oder Quantität der individuellen Arbeitsleistung oder vom Eintreten einmaliger Ereignisse a b- hängig sind. a a ) Nach der R echtsprechung des Senats haben Sozialpläne eine z u- kunf tsbezogene Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung sind kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergange n- heit erbrachten Dienste. Vielmehr sollen sie die voraussichtlich entstehenden 14 15 16 17 - 6 - 1 AZR 137/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR137.15.0 - 7 - wirtschaftlichen Nachteile eines A rbeitsplatzv erlustes infolge einer B etriebs ä n- derung ausgleichen oder zumindest abmildern (BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 17, BAGE 153, 333) . Dieser wirtschaftliche Nachteil wird maßgeblich bestimmt durch die in dem bisherigen Arbeitsverhältnis b ezogene Vergütung. Das rechtfertigt es, diese zur Bezugsgröße für die in dem Sozialplan vorgesehenen Überbrückungsleistungen zu machen (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 16 , BAGE 132, 132 ) . Dabei haben die Betriebsparteien einen erheblichen Gesta ltungsspielraum, ob und inwieweit sie bei der Höhe von Sozialplanabfind ungen in der Vergangenheit liegende Schwankungen der m o- natlichen V ergütung berücksichtigen. Sie können beispielsweise bestimmen, dass sich die Abfindungshöhe nach einer zuletzt bezogenen Bruttomonatsve r- gütung richtet und hiervon bestimmte Entgeltbestandteile ausnehmen oder , dass der Durchschnitt des in einem Referenzzeitraum erzielten monatlichen Arbeitseinkommen s maßgebend sein soll . Solche Berechnungsvarianten b e- zwe cke n, den Ausgleich oder die Abmilderung der zu erwartenden wirtschaftl i- chen Nachteile eines Arbeitsplatzverlustes nicht an den Zufälligkeiten des j e- we i ligen Entgeltbezugs auszurichten. b b ) Einem solchen Zweck dient auch die nach § 3.1 GBV SP iVm. Ziff . II § 1 Nr. 5 Satz 1 S - TV geregelte Berechnung des zugrunde zu legenden Bru t- to monats entgelts. Diese will ersichtlich Verdienstschwankungen unberücksic h- tigt lassen , die ihre Ursache in den Gegebenheiten der dem Abrechnungsmonat zugrunde liegenden individuellen A rbeitsleistung oder der Fälligkeit von beso n- deren Vergütungsbestandteilen (Weihnachts - und Urlaubsgeld) haben und d a- mit aus Sicht der Betriebsparteien zur typisierenden Bemessung der zu erwa r- tenden wirtschaftliche n Nachteile nicht geeignet sind. c c ) Danac h handelt es sich bei dem Leistungslohn sowie d en Nacht - und Sonntagszuschläge n um Sd. GBV SP. Der dem K läger gezahlte Leistungslohn berechnete sich nach der Anzahl der über eine festg e- l e gte Soll - Leistung pro Arbeitsstunde hinaus gesammelten Colli (Verp a- ckungseinheiten) . Die Höhe der Sonntags - und Nachtarbeitszuschläge beruht e nach dem in Bezug genommenen Manteltarifvertrag auf den jeweils geleisteten 18 19 - 7 - 1 AZR 137/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.1AZR137.15.0 Stunden zu diesen Zeiten und war damit a bhängig von der monatlich unte r- schiedlichen Lage der persönlichen Arbeitszeit des Kläg ers. Schmidt Treber Heinkel Fa s bender Klebe
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