- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 101/12 10 TaBV 35/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 15. April 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmid t, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtliche Richterin Seyboth und den ehrenamtlichen Richter Rath für Recht e r- kannt: - 2 - 1 ABR 101/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vo m 26. Oktober 2012 - 10 TaBV 35/12 - wird zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen! Gründe A . Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht bei der Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme. Die Arbeitgeberin betreibt konzessionierte Spielbanken in B , A und D . In ihrem Betrieb in B ist der am Verfahren bete i ligte Betriebsrat g e bildet. Die B Arbeitgeberin schrieb im April 2008 mehrere Stellen für stellvertr e- tende Bereichsleiter im klassischen Spiel i n der Spielbank D aus. Auf diese Ste l len bewarben sich die im Casino B beschäftigten A r beitnehmer K und M . Herr K war zu diesem Zeitpunkt als stellvertrete n der B e reichsle i ter und Herr M als Spielaufsicht tä tig. Die A r beitgeberin beabsic h tigte be i de A r bei t nehmer mit deren Einverständnis ab dem 1. September 2008 als stel l vertr e te n de Bereich s- leiter im Casino D ei n zusetzen. Nachdem der Betriebsrat der Spielbank D seine Zustimmung zur Ei n- stellung d er beiden Arbeitnehmer verweigerte, wurden diese von der Arbeitg e- berin dort im Rahmen einer vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 B e- trVG als stellvertretende Bereichsleiter beschäftigt. Zugleich leitete die Arbei t- geberin beim Arbeitsgericht ein Zusti mmungsersetzungsverfahren ein, das j e- doch erfolglos blieb. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 beantragte die A r beitg e- berin erneut die Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiter K und M i n der Spielbank D . Dessen Betriebsrat verweigerte w ied e rum se i ne Z u stimmung. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 31. März 2011 wies das A rbeit s g e- 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 101/12 - 4 - richt D die Zustimmungsersetzungsanträge sowie die auf die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der personellen Ma ß nahmen g e richteten Anträg e ab. Die Arbeitgeberin unterrichtete mit Schreiben vom 12. Mai 2011 den Betriebsrat des Casinos B über den ab dem 1. Juni 2011 bea b sichtigten Einsatz der Arbeitnehmer K und M auf ihren bisherigen Positionen. Der Betrieb s rat fo r- derte von der Arbeitgeberin die Durchführung eines Zusti m mungsverfa h rens nach § 99 BetrVG. Diese teilte dem Betriebsrat daraufhin mit, dass aus ihrer Sicht ein solches Verfahren nicht durchzuführen sei. Lediglich vorsorglich bea n- tragte sie die Zustimmung t nehmer K und M in das Casino B . Der Betriebsrat b e stritt mit Schreiben vom 24. Mai 2011 die dringliche Erforderlic h keit der Ma ß nahmen und verweigerte mit Schreiben vom 30. Mai 2011 seine Zustimmun g zu den hilf s weise beantra g ten personellen Ei n- zelmaßnahmen. Die Arbeitgeberin hat beantragt 1. festzustellen, dass sie den Arbeitnehmer K als stel l- vertretenden Bereichsleiter und den Arbei t nehmer M als Spielaufsicht klassisches Spiel im Casino B ei n- setzen darf, ohne dass der B e trieb s rat im Rahmen eines Verfahrens nach § 99 B e trVG zu beteiligen ist; hilfsweise 2. die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers K in die Position eines stel l vertrete n- den Bereichsleiters und zur Ve r setzung des Arbei t- nehmers M in die Position einer Spielau f sicht klass i- sches Spiel im Casino B , jeweils ab dem 1. Juni 2011 , zu ersetzen; 3. festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers K in die Position eines stel l vertrete n- den Bereichsleiters und die vo r läufige Ve r setzung des Arbeitnehmers M in die Position einer Spielau f- sicht klassisches Sp iel im Casino B ab dem 1. Juni 2011 aus sachl i chen Gründen dringend erforderlich ist. 5 6 - 4 - 1 ABR 101/12 - 5 - Der Betriebsrat hat die Abweisung der Anträge beantragt sowie im W e- ge des Widerantrags 1. festzustellen, dass die Versetzung des Arbeitne h- mers K in die Position eines stel l vertrete n den B e- reichsleiters und die Versetzung des Arbei t nehmers M in die Position einer Spielau f sicht im Casino B ab dem 1. Juni 2011 o f fensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dr ingend war; 2. der Arbeitgeberin ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250,00 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung a n- zudrohen, falls sie die personellen Maßnahmen mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der En t- scheidung noch aufrechterhält. Die Arbe itgeberin hat die Abweisung der Wideranträge beantragt. Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag der Arbeitgeberin erkannt und die Wideranträge des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat dem zu 1. erhobenen A ntrag der Arbeitgeberin zu Recht en t- sprochen. Der Einsatz der Arbeitnehmer K und M ab dem 1. Juni 2011 im Cas i- no B unterliegt nicht der Zustimmung des Betrieb s rats nach § 99 Abs. 1 B e- trVG . Die Hilfsanträge der Arbeitgeberin und die W i deranträge des Betrieb s rats fallen dem Senat nicht z ur Entscheidung an. I. Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fes t- stellungsinteresse liegt vor. Zwischen den Beteiligten bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Ar beitgeberin für die Beschäftigung der Arbei t- nehmer K und M im Casino B die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einholen muss. Dieser Streit kann durch das vorliegende Verfahren geklärt werden. Die Arbeitge berin ist nicht gehalten, ein ggf. vom B e- 7 8 9 10 11 12 - 5 - 1 ABR 101/12 - 6 - triebsrat nach § 101 Satz 1 BetrVG einzuleite n des Beschlussve r fahren abz u- warten. 2. Der Antrag zu 1. ist auch begründet. Die Beschäftigung der Arbeitne h- mer K und M bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Arbeitgeberin setzt diese nach Beendigung e i ner vorläuf i- gen personellen Maßnahme iSd. § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wieder in ihrem ursprünglichen Arbeitsbereich ein. E ine solche Maßnahme stellt keine Einste l- lu ng oder Versetzung iSd. § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar . Der B e- triebsrat ist über d ie Aufhebung einer vorläufigen personellen Maßna h me ledi g- lich zu unterrichten . a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat ua. vor jeder Ei n- ste l lung oder Versetzung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der gepla n- ten Maßnahme einzuholen. aa) E ine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach der Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Personen in den Betrieb ei n- geglieder t werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu ve r- wirklichen (zuletzt BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 25, BAGE 137, 194) . bb) Versetzung ist nach der Legaldefinitio n des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von e i- nem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss. Der 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird in § 81 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben (BAG 10 . Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 - Rn. 41) . Ist die Verse t- zung mit dem Wechsel des Arbeitsorts verbunden, entfällt das Zustimmung s- 13 14 15 16 - 6 - 1 ABR 101/12 - 7 - verweigerungsrecht des Betriebsrats im abgebenden Betrieb, wenn der mit se i- nem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheiden und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert werden soll (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 23, BAGE 132, 324) . b) Die Beendigung einer vom Arbeitgeber durchgeführten vorläufigen pe r- sonellen Maßnahme nach § 100 BetrVG wird nicht vo m Zustimmungserforde r- nis des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfasst . Personelle Einzelmaßnahmen iSd. genannten Vorschrift können zwar nur nach Zustimmung des Be triebsrats oder de r en rechtskräftiger Ersetzung vorgenommen werden. Zu diesen gehört die vorläufige personelle Maßnahme aber nicht. Das Beteiligungsrecht des B e- triebsrats bei der Durchführung einer vorläufigen personellen Maßnahme b e- stimmt sich vielmehr na ch § 100 Abs. 2 BetrVG. aa) Nach § 100 Abs. 1 BetrVG kann der A rbeitgeber eine Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus dringenden sachlichen Gründen auch ohne Z u- stimmung des Betriebsrats vorläufig, dh. bis zur Entscheidung über ihre mater i- elle Rechtmä ßigkeit durchführen. Dazu muss er nach § 100 Abs. 2 BetrVG den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme unterric h- ten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, hat er dies dem A rbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die E r- setzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantr agt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. § 100 Abs. 2 BetrVG verlangt für die Durchführung der vorläufigen personellen Maßnahme nicht den objektiven Nachweis dringender Erforderlichkeit, sondern nur die Ei n- haltung des vorgesehenen Verfahrens (BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 18, BAGE 131, 145) . 17 18 - 7 - 1 ABR 101/12 - 8 - bb) Endet die vorläufige Maßnahme nach § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, muss der Arbeitgeber den vor ihrer Durchführung bestehenden betriebsverfa s- sungsrechtlichen Zu stand wieder herstellen. Der Arbeitnehmer wird wieder in dem Arbeitsbereich tätig, dem er bereits vor her angehört hat. Aufgrund der z u- vor erfolgten Aufklärung über die Sach - und Rechtslage durch den Arbeitgeber (§ 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) durfte der Arbei tnehmer auf den Fortbestand der Beschäftigung, die Gegenstand der vorläufigen personellen Maßnahme war, nicht vertrauen. Auch die Belegschaft muss wegen der Vorläufigkeit der B e- schäftigung in einem anderen Betrieb oder Arbeitsbereich desselben Betriebs mit der Rückkehr des Arbeitnehmers rechnen. cc) Der Betriebsrat ist nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Von der in dieser Vorschrift normierten Unterrichtungspflicht ist nich t nur die Info r- m a tion über die Einleitung, sondern auch die Mitteilung über das Ende der vo r- läufigen personellen Maßnahme umfasst. Dies folgt zudem aus § 101 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat muss prüfen können, ob er nach dem rechtskräftigen Abschluss des Ve rfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG einen Aufhebungsantrag nach § 101 Satz 1 BetrVG stellt. dd ) Die Beteiligung des Betriebsrats bei vorläufigen personellen Maßna h- men richtet sich danach ausschließlich nach § 100 Abs. 2 BetrVG. (1) Das Gesetz unterscheidet in § 100 Abs. 1 und Abs. 3, § 101 Satz 1 BetrVG zwischen der personellen (Einzel - )Maßnahme und ihrer vorläufigen Durchführung. Vor der Zustimmung des Betriebsrats oder de r en rechtskräftiger Ersetzung im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist der Arbeitgeber an der dauerhaften Umsetzung der beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme g e- hindert. Die betriebsverfassungsrechtliche Wirksamkeit der beabsichtigten pe r- sonellen Maßnahme bleibt vor der darauf gerichteten Zustimmung des Betrieb s- rats oder ihr er gerichtlic hen Ers etzung zunächst in der Schwebe. 19 20 21 22 - 8 - 1 ABR 101/12 - 9 - (2) Demgegenüber kann der Arbeitgeber , wenn er die prozeduralen Vorg a- ben von § 100 Abs. 2 BetrVG erfüllt, die personelle Maßnahme auch ohne die Zustimmung des Betriebsrats betriebsverfassungskonform vorläufig durchf ü h- ren. Anders als eine Einstellung oder eine Versetzung ist die vorläufige pers o- nelle Maßnahme nicht auf die Herbeiführung eines endgültigen betriebsverfa s- sungsmäßigen Zustands gerichtet , sondern auf eine vorübergehende Regelung beschränkt . Die Vorschrift schafft einen von der Zustimmung des Betriebsrats un abhängigen eigenständigen betriebsverfassungsrechtlichen Geltungsgrund für die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers. Die vorläufige pe r- sonelle Maßnahme ist nach § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aufl ösend bedingt. Sie endet jeweils nach Ablauf von zwei Wochen, wenn das Gericht durch recht s- kräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ablehnt oder es rechtskräftig feststellt, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachl i- chen Gründen nicht dringend erforderlich war. Die vorläufige personelle Ma ß- nahme führt daher nur zu einer vorübergehenden, durch die Entscheidung nach § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 3 BetrVG auflösend bedingten Eingliederung des A r- beitnehmers in den neuen Arbeitsbereich. In diesem Zeitraum ist der in einem anderen Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nur diesem zugeordnet. Die se vorübergehende Eingliederung ist an die Durchfü h- rung der vorläufigen persone llen Maßnahme geknüpft . Sie endet mit deren A b- s chluss, a b diesem Zeitpunkt gehört der Arbeitnehmer wieder der Belegschaft seines ursprünglichen Betriebs an. (3) Diese Sichtweise gebietet auch der Normzweck. Nur bei Annahme e i- ner von der vorläufigen personellen Maßnahme abhängigen betriebsverfa s- sungsre chtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers ist dessen durchgängige R e- präsentation durch eine Arbeitnehmervertretung sichergestellt. Träfe hingegen die Rechtsauffassung des Betriebsrats zu, würde ein Arbeitnehmer, dessen vorläufige Beschäftigung in dem aufnehmen den Betrieb nach § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG endet, von keinem Betriebsrat repräsentiert, wenn der Betrieb s- rat seines vormaligen Einsatzbetriebs die Rückkehr durch eine Zustimmung s- 23 24 - 9 - 1 ABR 101/12 - 10 - verweigerung verhindern könnte. Ein solcher Zustand widerspräche dem Schutzgedanken der Betriebsverfassung (vgl. schon BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - zu B II 5 der Gründe, BAGE 51, 151) . c ) Die Beschäftigung der Arbeitnehmer K und M im Casino B ab dem 1. Juni 2011 unterlag danach nicht der Beteiligung des dort best e henden B e- triebsrats. Die se Arbeitnehmer gehörten dem Betrieb bereits bis zum 31. August 2008 an und waren dort eingegliedert. Ihre betrieb s verfassung s- rechtliche Zugehörigkeit zum Betrieb B haben die Arbeitnehmer zwar für die Dauer der ab dem 1. September 2008 durchgefüh r ten vorläufigen personellen Maßnahme verloren, in deren Rahmen sie mit ihre m Einverständnis i n der Spielbank D eingesetzt w u r d en. Wegen des damit verbundenen Wec h sels des Arbeitsorts konnte die Arbeitgeberin den geände r ten Einsatz der A r beitnehmer nur aufgrund einer Versetzung nach § 95 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 B e trVG vorne h- men. Deren betriebsverfassungsrechtliche Wir k samkeit war nur von der Z u- stimmung des Betriebsrats des aufnehmenden B e triebs D a b hängig, der einer Beschäftigung der bislang im Casino B tätigen Arbeitnehmer unter dem G e- sichtspunkt der Einstellung nach § 99 Abs. 1 B e trVG zustimmen mus s te. Hi n- gegen musste die Arbeitgeb e rin den Betriebsrat des Betriebs B nicht um die Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmer nach D e r suchen. B eide Arbei t- nehmer waren mit dem beabsichtigten Einsatz in der dort i gen Spielbank einve r- standen. Der Betriebsrat des Casinos B war lediglich nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über den beabsic h tigen Einsatz der Arbeitnehmer K und M in D und die von der Arbeitg e berin durchgefüh r ten vorläufigen pe r sonellen Ma ß nahmen zu unte r richten. Nach deren Beend i gung sind die A r bei t nehmer wieder ihrem vo r- mal i gen Ei n satzbetrieb zugeor d net. Dies gilt auch dann, wenn die A r beitgeberin mit ihnen zwischenzeitlich a n dere Ve r tragsbedi n gungen ve r einbart hat. Dies ist b e trieb s verfassungsrechtlich für ihre Ein glied e rung i n den Betrieb B o h ne B e- deutung. Die Arbeitnehmer we r den in ihren bi s herigen A r beitsb e re i chen eing e- setzt. Hierüber hat die Arbeitg e berin den B e triebsrat info r miert. 25 - 10 - 1 ABR 101/12 II. Da die Arbeitgeberin mit ihrem Hauptantrag erfolgreich ist, fallen die nur hilfsweise erhobenen Anträge zu 2. und zu 3. dem Senat nicht zur Entsche i- dung an. Dies gilt gleichermaßen für die vom Betriebsrat erhobenen Widera n- träge. Diese sind nur für den Fall gestellt, dass der Einsatz der Arbeitnehmer K und M ab dem 1. Juni 2011 im Casino B als person elle Einze l maßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG seiner Zustimmung u n terliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Schmidt Linck Koch Rath Seyboth 26 Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. April 2014 Erster Senat - 1 ABR 101/12 - I. Arbeitsgericht Minden Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 3 BV 16/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 10 TaBV 35/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme Bestimmungen: BetrVG §§ 100, 101, § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 Leitsatz: Die Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme unterliegt nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Full & Egal Universal Law Academy