Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. Januar 2015 Erster Senat - 1 ABR 25/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR25.13.0 I. Beschluss vom 4. September 2012 - 5 BV 5/12 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 21. Februar 2013 - 15 TaBV 102/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Befragung von sachkundigen Arbeitnehmern Bestimmung: 80 Abs. 2 Leits a tz: Sachkundige Arbeitnehmer iSd. § 2 Satz 3 BetrVG können vom Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers oder von ihm bestimmter Personen befragt werden. ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR25.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 25/13 15 TaBV 102/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 0. Januar 2015 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 2 0. Januar 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bun desarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht K. Schmidt sowie den ehrenamtlichen Richter Fasbender und die ehrenamtliche Richterin Wege für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 25/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR25.13.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der B e- schluss des Landesarb eitsgerichts Niedersachsen vom 2 1. Februar 2013 - 15 TaBV 102/12 - aufgehoben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 4. September 2012 - 5 BV 5/12 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat berechtigt ist, Gespräche mit Auskunftspersonen iSd. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu führen, ohne dass an diesen die Arbeitgeberin oder von ihr bestimmte Personen teilnehmen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Be teiligten streiten über das Anwesenheitsrecht der Arbeitgeberin bei Gesprächen des Betriebsrats mit betrieblichen Auskunftspersonen. Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus, in dem ca. 900 Arbei t - nehmer beschäftigt sind. Antragsteller ist der bei ihr g ebildete Betriebsrat. Di e- ser beschloss im Januar 2012 die Hinzuziehung eines externen Sachverständ i- gen für Verhandlungen über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Anwendung der Informationstechnik. Dies lehnte die Arbeitgeberin unter Hi n- weis auf di e zur Verfügung stehenden betriebsangehörigen Auskunftspersonen ab. Daraufhin beabsichtigte der Betriebsrat die Hinzuziehung von vier Arbei t- nach § 80 Abs. r- über informierte er die Arbeitgeberin und b at um die entsprechende Freistellung der von ihm benannten Beschäftigten. In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten über das Anwesenheitsrecht des Verwaltungsdirektors bei der Befragung der Auskunftspersonen durch den B e- triebsrat. 1 2 - 3 - 1 ABR 25/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR25.13.0 - 4 - Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, er sei berechtigt, die ihm zur Verfügung gestellten sachkundigen Arbeitnehmer in Abwesenheit weiterer Pe r- sonen zu befragen. Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - zul etzt beantragt, festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sachkundige Arbeitnehmer als Au s- kunftspersonen zur Verfügung zu stellen, ohne dass bei den Gesprächen zwischen dem Betriebsrat und den sac h- kundigen Auskunftspersonen weitere Personen anwesend sind. Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die dagegen erhobene Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seinen zuletzt gestellten Antrag we i- ter. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den in der Rechtsbeschwerde allein noch anhängigen Haupta ntrag des Betriebsrats zu Unrecht abgewiesen. I. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin handelt es sich nicht um einen Globalantrag, mit dem der Betriebsrat für alle denkbaren Sachverhalte die Fes tstellung erreichen möchte, dass bei Gesprächen mit sachkundigen Arbei t- nehmern keine weiteren Personen anwesend sein dürfen. Der Betriebsrat möchte ausgehend von dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Anlassfall lediglich die Feststellung erreichen, dass an den Befragungen der ihm zur Ve r- fügung gestellten sachkundigen Arbeitnehmer weder die Arbeitgeberin noch von ihr bestimmte Personen teilnehmen dürfen. Die Beteiligten streiten nicht über die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitgeberin dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer zur Wissensvermittlung zur Verfügung stellen muss. 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - 1 ABR 25/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR25.13.0 - 5 - Der Antrag bezieht sich nur auf solche Sachverhalte, in denen es zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat zu einer Verständigung über den Gege n- stand der Auskunftserteilung un d die Auswahl der Arbeitnehmer gekommen ist. Ebenfalls sind Fallgestaltungen nicht Gegenstand des Antrags, in den en die sachkundigen Arbeitnehmer Auskunft über Betriebs - und Geschäftsgeheimni s- se geben sollen. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend be stimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Für den so verstandenen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Dem steht der während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung von Informationstechnik nicht entgegen. Der Betriebsrat kann die zwischen den Beteiligten nach wie vor umstrittene Frage, ob er berechtigt ist, sachkundige Arbeitnehmer in Abwesenheit anderer Pers o- nen zu befragen, losgelöst vom kon kreten Einzelfall durch einen abstrakten Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung stellen. II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat kann verlangen, die ihm zur Verfügung gestellten sachkundigen Arbeitnehmer in Abwesenheit der Arbeitg e- berin oder von ihr bestimmter Personen zu befragen. Dies folgt aus der Ausl e- gung von § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. 1. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber, soweit es zur ordnungsg e- mäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, diesem sac h- kundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Hierbei hat er die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Danach verhält sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht z u der Frage, ob der Betriebsrat die Anwesenheit anderer Personen bei der Befragung der sachkundigen Arbeitnehmer dulden muss oder nicht. 2. Auch die Gesetzgebungsgeschichte erweist sich als insoweit unergi e- big. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Änderung des Betriebsverfassungsg e- setzes durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 25/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR25.13.0 - 6 - (BetrVerf - Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 die in § 80 Abs. 2 BetrVG normie r- ten Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers und die Informationsrechte des Betriebsrats er weitert. Bei der Anfügung von Satz 3 hat er die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgegriffen, nach der dem Betriebsrat zur Vermit t- lung des erforderlichen Wissenstands vom Arbeitgeber vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen iSd. § 80 Abs. 3 Bet rVG sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Beauftragung eines Sachverständigen sollte erst nach Erschöpfung der betriebsinternen E r- kenntnismöglichkeiten erforderlich sein (BAG 2 6. Februar 1992 - 7 ABR 51 / 9 0 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 70, 1; 4. Juni 1987 - 6 ABR 63/85 - zu B II 3 b der Gründe) . Allerdings hat der Gesetzgeber die Inanspruchnahme von inne r- b e trieblichem Sachverstand nicht als Möglichkeit des Arbeitgebers zur Begre n- zung der von ihm zu trag enden Kosten für die Hinzuziehung eines Sachve r- ständigen ausgestaltet, sondern dem Betriebsrat zusätzlich zu den in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG normierten Informationsrechten einen Anspruch auf die Wissensvermittlung durch betriebsangehörige Arbeitnehmer gew ährt. Zur A n- wesenheit von Dritten bei der Kommunikation des Betriebsrats mit den sac h- kundigen Arbeitnehmern enthalten die Gesetzesmaterialien jedoch keine A n- haltspunkte. 3. Für die vom Betriebsrat vertretene Sichtweise spricht die Gesetzessy s- tematik. Der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Informationsrechten des Betriebsrats bereits in dem § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vorangestellten Satz 2 verwandt. D a- nach sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat die Unterlagen jedenfalls in Kopie zu überlassen und diesem ohne Beisein des Arbeitgeber s eine Auswertung zu e r- möglichen (BAG 1 6. August 1995 - 7 ABR 63/94 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 80, 329) 14 15 - 6 - 1 ABR 25/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR25.13.0 - 7 - in den aufeinander folgenden Sätzen 2 und 3 des § 80 Abs. 2 BetrVG ein ide n- tisches Begri ffsverständnis beizulegen. 4. Das von der Rechtsbeschwerde vertretene Verständnis des § 80 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG gibt der Normzweck vor. a) Die Informations - , Einsichts - und Auskunftsrechte aus § 80 Abs. 2 BetrVG sollen es dem Betriebsrat ermögli chen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben iSd. Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss (BAG 2 7. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 31, BAGE 136, 123) . Sie schaffen die Grundlagen für seine kollektiv e Wi l- lensbildung. Der Betriebsrat soll bei seiner Entschließung, ob und ggf. auf we l- che Weise er etwaige Beteiligungsrechte wahrnehmen will, über den dafür e r- forderlichen Kenntnisstand verfügen. b) Zur Erfüllung seiner Unterrichtungspflicht muss der Arbei tgeber dem Betriebsrat die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme überlassen ( § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG) . Sofern die im Rahmen einer solchen Unterrichtung vermittelten Kenntnisse dem Betriebsrat nicht ausreichen, ist der Arbeitgeber nach Satz 3 gehalten, die ihm nach Satz 1 obliegende Unterrichtungspflicht durch betriebsangehörige Arbeitnehmer zu erfüllen. Diese haben dem Betriebsrat anstelle des Arbeitgebers das bei ihnen vorhandene und zur Durchführung der betrie bsverfassungsrechtlichen Aufgabe erforderliche Wissen zu vermitteln. c) Die sachgerechte Wahrnehmung der jeweils vom Arbeitgeber und B e- triebsrat vertretenen Interessen setzt jedoch voraus, dass sich deren Me i- nungsbildung unabhängig voneinander vollzieht ( BAG 1 1. November 1997 - 1 ABR 21/97 - zu B III 2 c der Gründe, BAGE 87, 64) . Dieser Grundsatz kommt etwa in § 30 Satz 4 BetrVG zum Ausdruck. Das dort normierte Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen soll den anwesenden Betrieb s- ratsmitglie dern eine Willensbildung frei von Einflüssen Dritter ermöglichen. Zu den ausgeschlossen Personen gehört auch der Arbeitgeber. Dieser hat nur ein Teilnahmerecht an Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und so l- 16 17 18 19 - 7 - 1 ABR 25/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR25.13.0 - 8 - chen, zu denen er ausdrücklich einge laden ist ( § 29 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) . Dieses erstreckt sich nicht auf eine etwaige, der Beschlussfassung vorang e- hende Aussprache unter den Betriebsratsmitgliedern und die Beschlussfassung des Gremiums. Ebenso kann der Betriebsrat ohne Hinzuziehung des Arb eitg e- bers Arbeitnehmer an deren Arbeitsplätze aufsuchen und sich über deren A r- beitsbedingungen informieren. Auch das Gutachten eines Sachverständigen iSd. § 80 Abs. 3 BetrVG muss dem Arbeitgeber nicht eröffnet werden. Ande r- seits ist der Betriebsrat nicht a n Besprechungen der Arbeitgeberseite teilna h- meberechtigt, in denen sich deren Willensbildung in einer betriebsverfassung s- rechtlichen Angelegenheit vollzieht. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin bestehen zwischen den Betriebspartnern gerade keine wech selseitigen Unte r- richtungsansprüche über den Kenntnisstand der jeweils anderen Seite (vgl. BAG 2 3. März 2010 - 1 ABR 81/08 - Rn. 16) . d) Die Vermittlung von Wissen durch innerbetriebliche Fachkräfte ist Teil der Willensbildung des Betriebsrats. Die Anwese nheit des Arbeitgebers oder von ihm bestimmter Personen bei der Befragung der sachkundigen Arbeitne h- mer iSd. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG steht einem voneinander unabhängigen Vollzug der Meinungsbildung der Betriebsparteien entgegen. Der Arbeitgeber erhielte ansonsten Kenntnis, welches Wissen aus Sicht des Betriebsrats erfo r- derlich ist, um sachgerecht über eine mögliche Aufgabenwahrnehmung zu b e- finden. Daneben wäre auch der unbefangene Meinungsaustausch unter den Betriebsratsmitgliedern bei der Befragung der s achkundigen Arbeitnehmer b e- einträchtigt. 5. Schützenswerte Belange der Arbeitgeberin stehen dem nicht entgegen. Dem von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Interesse, die Befragung der sachkundigen Arbeitnehmer auf den mit dem Betriebsrat vereinbarten Sach ve r- halt zu beschränken, kann durch die Ausübung ihres Weisungsrechts genügt werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer Auskunftsperson iSd. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gehört regelmäßig zu den Aufgaben, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gegenüber kraft seines Direktionsrechts ( § 106 Satz 1 GewO) anordnen kann. Bei der Übertragung einer solchen Tätigkeit kann der 20 21 - 8 - 1 ABR 25/13 ECLI:DE:BAG:2015:200115.B.1ABR25.13.0 Arbeitgeber Gegenstand und Umfang der zu erteilenden Auskünfte bestimmen ( Weber GK - BetrVG 1 0. Aufl. § 80 Rn. 125) . Diese binden den Arbeitnehmer bei der Beantwortung der ihm vom Betriebsrat gestellten Fragen. Schmidt K. Schmidt Koch Fasbender D. Wege
Full & Egal Universal Law Academy